Dienstordnung der Fachstelle Erwachsenenbildung (146.94)
Dienstordnung der Fachstelle Erwachsenenbildung (146.94)
Dienstordnung der Fachstelle Erwachsenenbildung
Dienstordnung der Fachstelle Erwachsenenbildung Vom 14. April 2015 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1983
1 ) über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsge - setz) und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983
2 ) zum Verwaltungsorganisations - gesetz, beschliesst:
§ 1 Unterstellung
1 Die Fachstelle Erwachsenenbildung (FEBL) ist eine Dienststelle der Bil - dungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) und untersteht deren Vorsteherin oder Vorsteher.
§ 2 Aufgaben
1 Die FEBL hat folgende Aufgaben:
a. * ...
b. * ...
c. * ...
d. * ...
e. Bereitstellung von Weiterbildungsangeboten im Schulbereich.
2 ... *
§ 3 Gliederung
1 Die FEBL gliedert sich in:
a. die Dienststellenleitung;
b. die Abteilungen
1. Weiterbildung Schulbereich;
2. * ...
c. die Zentralen Dienste und die Kommunikation.
1) GS 28.436, SGS 140
2) GS 28.448, SGS 140.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.025
§ 4 Dienststellenleitung
1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die FEBL gemäss Leistungsauftrag der FEBL sowie den Führungsrichtlinien der BKSD.
2 Zu den Aufgaben der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters gehö - ren insbesondere:
a. Führung der FEBL, der Abteilungen, der Zentralen Dienste und der Kom - munikation;
b. Vertretung der FEBL nach aussen;
c. Sicherstellung des Geschäftsverkehrs der FEBL;
d. * Beratung der Vorsteherin oder des Vorstehers der BKSD sowie der mit schulischen Themen befassten Dienststellen der BKSD in allen Fragen der Weiterbildung im Schulbereich;
e. * Leitung der wichtigsten Projekte der Dienststelle im Schulbereich.
3 Bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters über - nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter deren Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.
§ 5 Abteilung Weiterbildung Schulbereich
1 Die Abteilung Weiterbildung Schulbereich hat insbesondere folgende Aufga - ben:
a. Entwicklung und Umsetzung von Weiterbildungsprojekten und Weiterbil - dungsangeboten im pädagogischen Bereich im Sinne des lebenslangen Lernens;
b. Unterstützung von Leistungsempfangenden mit Fachwissen im Bereich der Weiterbildung sowie Kooperation und Koordination im Bereich schuli - sche Weiterbildung auf kantonaler und interkantonaler Ebene;
c. Erstellung des Weiterbildungsprogramms für Schulbeteiligte;
d. nicht formalisierte Weiterbildung durch Beratung und Begleitung von Or - ganisationsentwicklungsprozessen im schulischen Umfeld;
e. Erteilung von Kostengutsprachen für schulbeteiligte Personen für externe Weiterbildungsveranstaltungen;
f. inhaltliche und finanzielle Unterstützung für die Organisation und Durch - führung der «Schulinternen Weiterbildung» (SCHIWE);
g. Aufnahme und Zusammenstellung des Weiterbildungsbedarfs an Schulen im Kanton;
h. Repräsentation und Mitarbeit in fachspezifischen Gremien auf kantonaler, regionaler und nationaler Ebene.
§ 6 Abteilung Weiterbildung Quartärbereich
1 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.025
§ 7 Zentrale Dienste und Kommunikation
1 Die Zentralen Dienste und die Kommunikation haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Unterstützung der FEBL in allen Belangen der Administration;
b. Sachbearbeitung für die Kursteilnehmenden und Kursleitungen;
c. Bewirtschaftung von Kursräumen;
d. Verantwortung für die Funktionalität der technischen Einrichtungen und die Materialbewirtschaftung;
e. Aufbereitung und Zurverfügungstellung von interner und externer In - formation und Kommunikation;
f. situationsspezifische und adressatengerechte Aufbereitung von Informati - on und Zurverfügungstellung von Information in geeigneten Formaten.
§ 8 Organigramm
1 Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.025
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.04.2015 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2015.025
14.01.2020 01.01.2020 § 2 Abs. 1, lit. a. aufgehoben GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 2 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 2 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 2 Abs. 1, lit. d. aufgehoben GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 3 Abs. 1, lit. b., 2. aufgehoben GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 4 Abs. 2, lit. d. geändert GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 4 Abs. 2, lit. e. geändert GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 6 Abs. 1 aufgehoben GS 2020.005 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.025
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.04.2015 01.01.2015 Erstfassung GS 2015.025
§ 2 Abs. 1, lit. a. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 2 Abs. 1, lit. b. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 2 Abs. 1, lit. c. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 2 Abs. 1, lit. d. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 2 Abs. 2 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 3 Abs. 1, lit. b., 2. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 4 Abs. 2, lit. d. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 4 Abs. 2, lit. e. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 6 Abs. 1 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.025
Leitung Leitung Leitung Leitung Zentrale Dienste Zentrale DiensteZentrale Dienste Zentrale Dienste Weiterbildung WeiterbildungWeiterbildung Weiterbildung Schulbereich SchulbereichSchulbereich Schulbereich -Weiterbildungspro- gramm Schule -Schulberatung -SCHIWE -Intensivweiterbildung -Entwicklung -Expertenausbildung und –Netzwerk -Plattformen/Foren Kommunikation KommunikationKommunikation Kommunikation Muttenz, 24.01.2014 Weiterbildung WeiterbildungWeiterbildung Weiterbildung Quartärbereich QuartärbereichQuartärbereich Quartärbereich -Koordination/ Kooperation -Entwicklung -Förderung -Sprachförderung KV-Lernende