Gesetz über die Strafrechtspflege
                            Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO)  Vom Volke angenommen am 8. Juni 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  I.  Das kantonale Strafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        ALLGEMEINE        BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die allgemeinen Bestimmungen des sc hweizerischen Strafgesetzbuches
                            (Art. 1-110 StGB) finden auf die nach   kantonalem Recht strafbaren Hand-  lungen entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Anwendung der  allgemeinen  Bestimmungen  des StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die nach kantonalem Recht unter Strafe gestellten Übertretungen sind
                            strafbar,  auch  wenn  sie  fahrlässig  begangen  werden,  sofern  nicht  aus-  drücklich  oder  nach  dem  Sinne  der  Vo  rschrift  nur  die  vorsätzliche  Bege-  hung mit Strafe bedroht ist.  Fahrlässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die in kantonalen Gesetzen un d Ve rordnungen enthaltenen Strafbestim-
                            mungen  bleiben,  soweit  sie  nicht  durch  das  schweizerische  Strafgesetz-  buch oder durch dieses Gesetz  aufgehoben sind, in Kraft.  Vorbehalt der  kantonalen Son-  dergesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 25. April 1956, 237; GRP 1956, 435 und 438, 1957, 52, 64, 68, 89 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  (erste  Lesung),  1957,  342,  350  und  403  (zweite  Lesung);  Art.  230  Abs.  2  aufgehoben  durch  Art.  7  des  Gesetzes    vom  5.  März  1961  über  das  Salzregal  (Wortlaut  des  aufgehobenen  Abs.  2  siehe  AGS  1958,  141);  Art.  65  Abs.  4  ge-  ändert durch Volksbeschluss vom 24. April 1966 (B vom 30. August 1965, 310;  GRP 1965, 334; ursprüngliche Fassung des geänderten Abs. 4 siehe AGS 1958,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102);  Art.  67  Abs.  2  und  180  Abs.  1-3  geändert  durch  Art.  83  Ziff.  4  des  Ver-  waltungsgerichtsgesetzes,  AGS  1967,  339  (das  VGG  ist  aufgehoben  worden)  (ursprünglicher  Wortlaut  der  geänderten  Artikel  siehe  AGS  1958,  103  bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132);  verschiedene  Artikel  gemäss  FN  re  vidiert  durch  Volksbeschluss  vom  7.  April  1974  (B  vom  29.  März  1973,  1,  GRP  1973/74,  53,  59,  67  und  99  (erste  Lesung), 280 (zweite Lesung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0;  in  den  folgenden  Artikeln  werden  für  Verweise  auf  das  StGB  die  Fund  stellen nicht mehr angegeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird ein Straftatbestand des bisherigen kantonalen Rechtes mit Haft be-  droht, so ist an deren Stelle auf Busse zu erkennen.  Strafandrohung  im bisherigen  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Höchstbetrag der Busse ist 10 000 Franken, wenn nicht ausdrücklich  ein anderer Höchstbetrag bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Der  Grosse  Rat  und  die  Regierung  sind  befugt,  auf  Widerhandlungen  gegen ihre Erlasse Busse anzudrohen.  Strafandrohungen  in kantonalen  Verordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eidgenössische und kantonale Sondervorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wird in Bestimmungen de s kantonalen Rechtes auf Vorschriften verwie-
                            sen, die durch das Schweizerische Strafgesetzbuch oder dieses Gesetz auf-  gehoben werden, so sind diese Verwei  sungen auf die entsprechenden Be-  stimmungen des Schweizerischen Strafg  esetzbuches oder dieses Gesetzes  zu beziehen.  Verweisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  sind  befugt,  auf  Wide  rhandlungen  gegen  ihre  Gesetze,  Verordnungen und Reglemente Busse anzudrohen, soweit es sich nicht um  Tatbestände  handelt,  die  schon  durch    das  eidgenössische    oder  kantonale  Recht mit Strafe bedroht sind.  Verwaltungs-  strafrecht der  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung und Aufhebung von Absatz 3 gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die für das kantonale Strafrecht geltenden allgemeinen Bestimmungen  (Art. 1–6) finden auch auf die Stra  fbestimmungen der  Gemeinden sinnge-  mäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Wird ein Straftatbestand des Gemei  ndestrafrechts mit Haft bedroht, so  ist an deren Stelle auf Busse zu erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Personen-,  Funktions-  und  Berufsbezei  chnungen  in  diesem  Gesetz  bezie-  hen  sich  auf  beide  Geschlechter,  soweit  sich  aus  dem  Sinn  des  Gesetzes  nicht etwas anderes ergibt.  Gleichstellung  der Geschlechter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        BESONDERE        BESTIMMUNGEN  A.  Übertretungen gegen Leib und Leben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Wer  Personen,  die  ihm  a  nvertraut  sind,  pflichtw  idrig  vernachlässigt,  wird, wenn die Straftat nicht unter die Artikel 136, 217 oder 219 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  fällt, mit Busse bestraft.  Vernachlässigung  anvertrauter  Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter  macht  der  Vormundsch  aftsbehörde  Mitteilung,  damit  diese  die geeigneten Massnahmen treffen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Einfügung  gemäss  Volksbeschluss  vom  12.  März  2000;  B  vom  23.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999, 57; GRP 1999/2000, 179 (1. Lesung), 417 (2. Lesung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Wer in der Notwehr oder in einem Notstand einen Menschen getötet oder  erheblich  verletzt  hat  und  es  unterlässt  ,  den  Vorfall  sofort  einer  Behörde  anzuzeigen, wird mit Busse bestraft.  Unterlassung von  Anzeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 1 2 )
                            Wer  eine  menschliche  Leiche  oder  Teile  einer  solchen  ohne  Anzeige  an  die  Behörde  beerdigt,  verbrennt  oder  be  iseite  schafft,  wird,  sofern  nicht  eine mit schwererer Strafe bedrohte  Handlung vorliegt, mit Busse bestraft.  Beseitigung einer  Leiche  B.  Übertretungen gegen das Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Wer nichtzugerüstetes Holz, Feld- ode  r Gartenfrüchte von geringem Wert  entwendet, wird auf Antrag  mit Busse bestraft.  Holz- und  Feldfrevel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  gewerbsmässig  die  Leichtgläubigkeit  einer  Person  durch  Wahrsa-  gen, Traumdeuten, Kartenschlagen,  Geisterbeschwören, Abgabe von Zau-  bermitteln, Anleitung zum Schatzgraben  oder ähnliche Weise ausbeutet,  Ausbeutung der  Leichtgläubigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   wer sich öffentlich zur Au  sübung solcher Künste anbietet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.  Übertretungen gegen die Sittlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Wer vor Kindern unter sechzehn Jahren unzüchtige Reden führt, wird mit  Busse bestraft.  Unzüchtige  Reden  D.  Übertretungen gegen die öffentliche Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Wer  ein  wildes  oder  bösartiges  Tier  nicht  gehörig  verwahrt,  wird  mit  Busse bestraft.  Ungenügende  Ve r w a h r u n g  wilder oder  bösartiger Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Richter kann das Tier töten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  durch  Reizen,  Scheumachen  oder  unbefugtes  Befreien  von  Tieren  eine Gefahr für Menschen  oder Sachen herbeiführt,  Gefährdung  durch Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   wer einen Hund auf Menschen oder  Tiere hetzt, wer einen Hund, der un-  ter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder Tiere nicht ab-  hält,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Richter kann das Tier töten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  Waffen,  Sprengmittel  oder  Munition  unvorsichtig  oder  mutwillig  gebraucht,  Unvorsichtiger  Umgang mit  Wa ff e n ,  Sprengmitteln  oder Munition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  wer  solche  Gegenstände  nicht  voll  schuldfähigen  Personen  oder  Ju-  gendlichen  unter  achtzehn  Jahren  ohne    pflichtgemässe  Beaufsichtigung  überlässt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wer Waffen, Sprengmittel oder Munition Betrunkenen aushändigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   wer Waffen, Sprengmittel oder Munition nicht mit der nach den Umstän-  den gebotenen Vorsicht verwahrt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 3 )
                            Art.      21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer unbefugt Schlüssel anfertigt oder  einem andern leichtfertig liefert,  Unbefugtes  Herstellen von  Schlüsseln und  Stempeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    wer  behördliche  oder  private  Stem  pel  und  Zeichen  leichtfertig  einem  Unbefugten liefert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  Diebswerkzeug  in  Gewahrsam  ha  t  oder  von  einem  andern  für  sich  verwahren lässt,  Strafbarer Besitz  von Diebs-  werkzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    wer  Gegenstände  einem  andern  überl  ässt,  obwohl  er  weiss  oder  damit  rechnen muss, dass sie zur Verwendung bei Diebstahl oder Raub bestimmt  sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  wird,  sofern  die  Tat  nicht  nach  anderen  Vorschriften  mit  schwererer  Strafe bedroht ist,  mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gegenstände  sind einzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer Druckerzeugnisse, Plakate, Bilder oder andere Gegenstände, welche  geeignet sind, auf die Jugend eine verrohende oder sittenverderbende Wir-  kung  auszuüben,  zu  Verbrechen  oder  Vergehen  anzureizen,  anzuleiten  oder solche zu verherrlichen, öffe  ntlich ausstellt oder anpreist,  Jugendgefäh  r  -  dende Veröffent-  lichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    wer  solche  Gegenstände  einer  Person  unter  achtzehn  Jahren  übergibt  oder vorzeigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  ohne  feuerpolizeiliche  Bewilligung  Knallfeuerwerk  oder  explosiv  wirkende  Spielzeuge,  die  geeignet  sind,  Körperverletzungen  zu  verursa-  chen, herstellt, feilbietet oder abgibt,  Gefährdung  durch Feuerwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    wer  Feuerwerk  in  der  Nähe  von  Pe  rsonen  oder  leicht  entzündbaren  Ge-  genständen  derart  abbrennt  oder  dur  ch  Personen,  deren  Beaufsichtigung  ihm obliegt, abbrennen lässt, da  ss jene gefährdet sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E.  Übertretungen gegen die öffentliche Gewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Wer  vorsätzlich  der  Anordnung  oder  Aufforderung  nicht  nachkommt,  die  ein Polizeibeamter innerhalb seiner Be  fugnisse erlässt, wird mit Busse be-  straft.  Ungehorsam  gegen die Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer einer Behörde oder einem Beamten, die sich gehörig ausweisen, auf  Aufforderung  hin  die  Angabe  seines    Namens  oder  seiner  Wohnung  oder  andere  Auskünfte  über  seine  Person  ve  rweigert  oder  darüber  vorsätzlich  unrichtige Angaben macht,  Auskunfts-  verweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   wer im amtlichen Meldeschein für die polizeiliche Kontrolle der Beher-  bergten unrichtige Angaben über sein  e Person oder seine Begleiter macht  oder diese Angaben verweigert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Wer  öffentlich  angeschlagene  amtliche  Bekanntmachungen  oder  mit  be-  hördlicher    Bewilligung    angebrachte    Plakate    böswillig    wegnimmt,  Beschädigung  von Bekannt-  machungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Wer vorsätzlich die amtliche Aufsicht   über die rechtskräftig verfügte Ver-  sorgung von Kranken, Irren, Kindern ode  r andern hilflosen Personen hin-  dert oder unwirksam macht, wird mit Busse bestraft.  Verhinderung der  Aufsicht über  Hilfsbedürftige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F.  Übertretungen gegen Ruhe und Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Wer  durch  falsche  Nachrichten,  gr  undlosen  Feuerruf  und  dergleichen  un-  ter  der  Bevölkerung  Unruhe,  Angst  ode  r  Schrecken  hervorruft,  wird  mit  Busse bestraft.  Beunruhigung der  Bevölkerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Falscher Alar  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  durch  wissentlich  falsche  Meldung  Geistliche  und  Medizinalperso-  nen  (Ärzte,  Tierärzte,  Apotheker,  He  bammen)  alarmiert,  wird  mit  Busse  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Wer einen Dritten aus Bosheit oder Mutwillen in grober Weise stört oder  belästigt, ohne dass damit ein unter schw  erere Strafe gestellter Tatbestand  erfüllt ist, wird mit Busse bestraft.  Grober Unfug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer öffentlich Sitte und Anstand in grober Weise verletzt oder unnötigen  Lärm verursacht, wird  mit Busse bestraft.  Unanständiges  Benehmen,  Ruhestörung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung und Aufhebung der Absätze 1 und 3 gemäss GRB vom 24. April 2006;  B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/200  6, 1105; die Referendumsfrist ist  am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf  den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.  Fassung und Aufhebung von Absatz 2 gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;    die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1.  Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Wer  aus  Bosheit  oder  Mutwillen  öffentliche  Sachen  oder  fremdes  Privateigentum    verunreinigt,    wi  rd,    sofern    nicht    Sachbeschädigung  vorliegt (Art. 144 StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  , mit Busse bestraft.  Verunreinigung  fremden  Eigentums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verunreinigung von Privateigentum   wird nur auf Antrag verfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 3 )
                            Wer unter Umgehung amtlicher Hilfe widerrechtlich eigenmächtige Hand-  lungen  vornimmt,  um  ein  wirkliches  oder  vermeintliches  Recht  durchzu-  setzen, wird auf Antrag mit Busse bestraft.  Rechtswidrige  Selbsthilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit bettelt, wer Kinder oder Perso-  nen,  die  von  ihm  abhängig  sind,  zum  Be  tteln  anhält,  wird  mit  Busse  be-  straft.  Bettel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  G.        Andere        Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 5 )
                            1    Wer  öffentliche  oder  gemeinnützige  Unterstützungshilfe  missbräuchlich  verwendet,  insbesondere  für  den  übe  rmässigen  Genuss  alkoholischer  Ge-  tränke, wird mit Busse bestraft.  Missbrauch de  r  Unter-  stützungshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung von Absatz 1 und Aufhebung der Absätze 2 bis 4 gemäss GRB vom 24.  April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referen-  dumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezem-  ber 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.  Fassung und Aufhebung von Absatz 2 gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;    die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1.  Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Wer  in  Ausübung  seines  Gewerbes    eine  Person  zu  übermässigem  Alkoholgenuss verleitet oder dazu Vors  chub leistet, obschon er weiss oder  wissen sollte, dass dadurch sie oder ihre Familie ernstlich gefährdet wird,  wird mit Busse bestraft.  Verleitung zu  Alkohol-  missbrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  der  Täter  Inhaber  einer  Wirtschaftsbewilligung  oder  einer  Bewilli-  gung  zum  Kleinhandel  mit  alkoholischen  Getränken,  kann  ihm  diese  im  Wiederholungsfall entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Wer  als  Unterstützungsbedürftiger  di  e  ihm  gestützt  auf  das  kantonale  Unterstützungsgesetz  erteilten  Weisunge  n  nicht  befolgt,  wird  mit  Busse  bestraft.  Widersetzlichkeit  Unterstützungs-  bedürftiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Wer  die  vom  Kanton  oder  von  den  Ge  meinden  für  den  Natur-,  Heimat-  und  Umweltschutz  oder  zur  Erhaltung  von  Altertümern  und  Heilquellen  erlassenen  Vorschriften  und  Verfügunge  n  übertritt,  wird  mit  Busse  be-  straft.  Verletzung der  Bestimmungen  über Natur-,  Heimat- und  Umweltschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Wer  öffentlich  für  eine  mit  den  Grundsätzen  der  öffentlichen  Ordnung  oder  der  Sittlichkeit  nicht  zu  vereinbarende  Religionsgemeinschaft  An-  hänger   wirbt   oder   trotz   Mahnung   durch   den   Kreispräsidenten   die  Werbung  gegenüber  einer  bestimmten  Person  fortsetzt,  wird  mit  Busse  bestraft.  Unzulässige  Religions-  gemeinschaft  II.       Das       Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        ALLGEMEINE        BESTIMMUNGEN  A.  Organisation der Strafgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die  kantonale  Strafgerichtsbarkeit  wird  vom  Kantonsgericht,  von  den  Bezirksgerichten  und  ihren  Ausschüsse  n  sowie  von  den  Kreispräsidenten  ausgeübt.  Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Besonderen Bestimmungen unterliegen das Strafmandatsverfahren, das  Verwaltungsstrafverfahren und die Jugendstrafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Strafuntersuchung obliegt:  Untersuchungs-  behörden  a)  im ordentlichen Verfahren und im Strafmandatsverfahren gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Abs. 1 lit. a den Untersuchungsrichtern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  ;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )    bei  Klagen  wegen  Ehrverletzun  g  und  unlauteren  Wettbewerbs  sowie  im  Strafmandatsverfahren  wegen  Übertretungen  den  Kreispräsiden-  ten nach den dafür geltende  n besonderen Bestimmungen;  c)  bei  Übertretungen,  zu  deren  Beurteilung  Verwaltungsbehörden  zu-  ständig sind, den entspreche  nden Verwaltungsorganen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vgl.  dazu  RV  über  die  Organisati  on  und  Geschäftsführung  der  Staatsanwalt-  schaft, BR  350.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Im Verfahren gegen Jugendliche ge  lten die besonderen Bestimmungen  über die Jugendstrafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Staatsanwalt übt im ordentlich  en Verfahren, im Strafmandatsverfah-  ren  gemäss  Artikel  49  Absatz  1  liter  a  a  und  im  Jugendstrafverfahren  die  Aufsicht über die Strafuntersuchungen  aus. Er entscheidet ob Anklage zu  erheben oder die Untersuc  hung einzustellen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kantonspolizei  wirkt  als  gerichtliche  Polizei  bei  der  Untersuchung  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  B.  Sachliche und örtliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Das   Kantonsgericht   beurteilt  als   Rechtsmittelinstanz   Berufungen  (Art. 141 ff.) und Beschwerden (Art.  138 ff.) im Sinne  dieses Gesetzes.  Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      46a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )  Der Einzelrichter am Kantonsgericht  nimmt die ihm zugewiesenen beson-  deren Aufgaben wahr.  Einzelrichter am  Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl.  dazu  RV  über  die  Organisati  on  und  Geschäftsführung  der  Staatsanwalt-  schaft, BR  350.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl.  Polizeigesetz,  BR  613.000    und  Art.  66  ff.  StPO  sowie  Art.  8  Abs.  4  und  Ar  t.   14   Verordnung   über   die   Organi  sation   und   Geschäftsführung   der  Staatsanwaltschaft, BR 350.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben durch Art. 43 Gerichtsverfassungsgesetz; letzte Fassung siehe AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958, 98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorganisationsgesetz  Ziffer  8,  AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorganisationsgesetz  Ziffer  8,  AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4580; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Das Bezirksgericht beurteilt:  Bezirksgericht  a)  alle  Verbrechen,  welche  mit  einer  Freiheitsstrafe  über  fünf  Jahre  be-  droht sind;  b)     die  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  den  Staat  und  die  Landesvertei-  digung (Art. 265–278 StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   sowie die Vergehen gegen den Volks-  willen  (Art.  279–283  StGB),  soweit  diese  nicht  der  Bundesgerichts-  barkeit unterstehen  (Art. 336 StGB);  c)     die  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  von  Mitgliedern  der  Regie-  rung,  des  Kantonsgerichtes  oder  de  s  Verwaltungsgerichtes  in  Aus-  übung ihrer Amtstätigkeit begang  en worden sind (Art. 67);  d)     Ehrverletzungsklagen  von  Mitgliedern  der  Regierung,  des  Kantons-  gerichtes und des Verwaltungsgerichte  s, die sich auf deren Amtstätig-  keit beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 3 )
                            Der Bezirksgerichtsausschuss beurteilt:  Bezirksgerichts-  ausschuss  a)  die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohten Verbrechen;  b)     die  mit  Freiheitsstrafe  bis  zu  drei    Jahren  oder  Geldstrafe  bedrohten  Vergehen;  c)     die  zu  gerichtliche  r  Beurteilung  gelangenden  Übertretungen  fiskali-  scher oder anderer Bundesgesetze;  d)    Übertretungen gemäss Artikel 49 Absatz 1 litera b im Einsprachever-  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Dem Kreispräsidenten obliege  n im Strafmandatsverfahren:  Kreispräsident  a)    5 )  die Beurteilung leichter Fälle von Verbrechen und  Vergehen, ausge-  nommen  Vergehen  gegen  die  Ehre  und  unlauteren  Wettbewerb  und  die Verantwortlichkeit des Unternehmens, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  der  Angeschuldigte  in  einer  schriftlichen  Einvernahme  den  ob-  jektiven Tatbestand anerkannt hat,  –      die      Voraussetzungen      für      eine  Massnahme  im  Sinne  der  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59, 60, 61 und 64 StGB nicht gegeben sind und  –  eine Freiheitsstrafe bis zu sechs  Monaten, eine Geldstrafe bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  Tagessätzen  oder  gemeinnützi  ge  Arbeit  bis  zu  720  Stunden  oder  die Verbindung  dieser Strafen  in Betracht fällt;  b)    die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen, soweit nicht eine  Verwaltungsbehörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Er ist ferner zuständig für Entscheide über Friedensbürgschaft gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66 StGB 2 ) .
Art. 50 3 )
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die  Verwaltungsbehörden  beurteilen  die  ihnen  durch  die  kantonale  Sondergesetzgebung zugewiesen  en Straftatbestände.  Verwaltungs-  behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hält die Verwaltungsbehörde die Vo  raussetzungen zur Verhängung einer  Freiheits-  oder  Geldstrafe  für  gegebe  n,  so  überweist  sie  die  Akten  der  Staatsanwaltschaft zur Einleitung  des richterlichen Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 5 )
                            Alle strafbaren Handlungen von Jugendlichen werden von den Jugendge-  richtsbehörden nach den besonderen  Bestimmungen über die Jugendstraf-  rechtspflege (Art. 197–226) beurteilt.   Ausgenommen sind strafbare Hand-  lungen von Jugendlichen über 15 Ja  hren im Sinne von Artikel 50.  Jugendstraf-  rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di  e Verwaltungsrechtspflege  (VRG),  AGS 2006, KA 3313, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Droht  das  Gesetz  beim  Vorliegen  besonderer  Umstände  eine  schwerere  oder leichtere Strafe an, so ist der Fall dem Gericht zuzuweisen, das nach  der der Anklage zugrundeliegende  n Tatform zuständig ist.  Zuständigkeits-  regeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erstreckt  sich  ein  Strafverfahren  auf  mehrere  Täter,  so  entscheidet  die  Anklagebehörde, ob das Verfahren zu  trennen ist oder ob sämtliche Täter  dem  für  die  Beurteilung  der  schwerst  en  Tat  zuständigen  Gericht  zu  über-  weisen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Hat  ein  Täter  mehrere  strafbar  e  Handlungen  begangen  oder  verstösst  eine Straftat gegen mehrere Strafbes  timmungen, so werden diese gemein-  sam  untersucht  und  beurteilt.  Die  Zustän  digkeit  richtet  sich  nach  der  mit  der schwersten Strafe bedrohten Tat.  Sachliche Zustän-  digkeit beim  Zusammentreffen  strafbarer  Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung  einer  Verwaltungsbe-  hörde  obliegt,  sowie  bei  Klagen  wegen  Ehrverletzung  oder  unlauteren  Wettbewerbs wird das Verfahren  stets getrennt durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die örtliche Zuständig-  keit  (Art.  340–344)  gelten  sinngemäss  auch  für  die  Verfolgung  der  nach  kantonalem Recht strafbaren Handlungen.  Ö  rtliche  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kompetenzkonflikte  im  Untersuc  hungsverfahren  innerhalb  des  Kantons  entscheidet endgültig der Staatsanwalt, der den Kanton auch bei interkan-  tonalen Gerichtsstandskonflikten vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vgl. dazu Art. 262–264 BG über die Bundesstrafrechtspflege, SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.        Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      55–57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  D.       Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Für die Gewährung der Rechtshilfe ge  lten die Zuständigkeits- und Verfah-  rensvorschriften  dieses  Gesetzes.  Der  Staatsanwalt  kann  jedoch  die  Ein-  vernahme von Zeugen und weitere Rech  tshilfemassnahmen auch bei Ver-  brechen und Vergehen dem örtlich zust  ändigen Bezirksgerichtspräsidenten  übertragen.  Anzuwendendes  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die kantonalen Strafrechtspflegeorgane   sind zur gegenseitigen Rechtshilfe  verpflichtet.  Die  Bes  timmungen  über  die  Rechtshilfepflicht  gegenüber  dem Bund und zwischen den Kantonen (Art. 356 StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )   finden sinnge-  mäss auch innerhalb des Kantons Anwendung.  Innerkantonale  Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Strafsachen kantonalen Rechts wird andern Kantonen Rechtshilfe ge-  leistet, wenn die betreffende Tat auch   nach bündnerischem Recht strafbar  ist.  Interkantonale  Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Zuständige Behörde im Sinne von  Artikel 24 des Konkordates über die  Rechtshilfe und die interkantonale Zu  sammenarbeit in Strafsachen vom 5.  November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )   ist die Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch Art. 43 Gerichtsverfassungsgesetz; bisheriger Wortlaut siehe  AGS 1974, 487 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben durch Art. 43 Gerichtsverfassungsgesetz; bisheriger Wortlaut siehe  AGS 1974, 487 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BR  350.030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Soweit nicht durch Bundesrecht oder Staatsvertrag der direkte Verkehr  von  Behörde  zu  Behörde  vorgesehen  ist,    werden  internationale  Rechts-  hilfegesuche  durch  die  Staatsanwaltschaft  vermittelt,  die  auch  über  ihre  Behandlung entscheidet.  Internationale  Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Polizeiliche Informationen vermittelt das Polizeikommando direkt.  E.        Besondere        Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zeigt  sich  in  einem  Strafverfahr  en  die  Notwendigkeit  vormundschaftli-  cher,  fürsorglicher  oder  anderer  nicht  strafrechtlicher  Massnahmen,  so  sind der zuständigen Behörde die geei  gneten Mitteilunge  n zu machen.  Fürsorgemass-  nahmen während  des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  im  Interesse  eines  Schutz-  oder  Hilfsbedürftigen  liegenden  Aus-  künfte dürfen auch Privatpersonen gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Die Zustellung der Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafman-
                            date  erfolgt  durch  eingeschriebene    Postsendung.  Ist  die  Übermittlung  durch  die  Post  nicht  möglich,  so  ist  die  Urkunde  der  Kantonspolizei  zu  übergeben, welche die Zustellung ge  gen Empfangsbestätigung besorgt.  Zustellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesetzliche Fristen la  ufen von dem Zeitpunkt an, in welchem die betref-  fende Tatsache oder Handlung, woran si  e geknüpft ist, stattgefunden hat.  Berechnung der  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Richterliche Fristen laufen von ihrer Mitteilung an, wenn die richterliche  Verfügung  nicht  selbst  einen  anderen  Zeitpunkt  für  den  Beginn  der  Frist  festgesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Berechnung der Frist wird de  r Tag, an welchem die den Fristen-  lauf  auslösende  Tatsache  stattfindet,  nicht  mitgezählt.  Die  Frist  ist  einge-  halten,  wenn  die  betreffende  Eingabe    oder  Einlage  am  letzten  Tag  der  Frist einer Poststelle übergeben oder  der zuständigen Amt  sstelle innerhalb  der Bürozeit abgegeben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4580; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Fällt der letzte Tag der Frist auf ei  nen Samstag, Sonntag oder staatlich  anerkannten  Feiertag,  so  gilt  als  letzter  Tag  der  Frist  der  nächstfolgende  Werktag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      65a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  eine  Frist  versäumt  hat,  kann  ihre  Wiederherstellung  verlangen,  wenn er nachweist, dass er sie wege  n eines unverschulde  ten Hindernisses  nicht einhalten konnte.  Wiederhe  r  -  stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Wiederherstellungsgesuch  ist  innert  zehn  Tagen  seit  Wegfall  des  Hindernisses bei der Instanz zu stelle  n, gegenüber der die Frist hätte ein-  gehalten  werden  sollen.  Diese  ents  cheidet  auf  Grund  eines  schriftlichen  Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  der  Mitteilung  des  Wiederherste  llungsentscheides  beginnt  die  Frist  neu zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      65b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  an  einem  Strafverfahren  beteiligten  Personen  und  ihre  Vertreter  ha-  ben  sich  im  schriftlichen  und  münd  lichen  Verkehr  mit  den  Organen  der  Strafrechtspflege anständig und korrekt zu benehmen.  Verfahrenspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Verstösse  gegen  diese  Pflicht  ka  nn  im  Untersuchungsverfahren  der  Staatsanwalt,  im  Gerichtsverfahren    unter  Vorbehalt  von  Artikel  108  Ab-  satz 3 der Gerichtspräsident mit Ve  rweis oder Ordnungsbusse bis zu 1 000  Franken ahnden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Untersuchungsrichter,  der  Staat  sanwalt  oder  der  Gerichtspräsident  kann schriftliche Eingaben mit ungebührlichem, unleserlichem oder unnö-  tig  weitschweifigem  Inhalt  unter  Ansetzung  einer  kurzen  Frist  zur  Umar-  beitung zurückweisen, mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichtein-  halten der Frist nicht beachtet werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Angeschuldigte, Verteidiger,  Gesc  hädigte und ihre Vertreter können vom  Staatsanwalt,  im  Gerichtsverfahren  vom  Gerichtspräsidenten,  in  der  Aus-  übung  der  ihnen  zustehenden  Rechte  eingeschränkt  oder  von  diesen  aus-  geschlossen  werden,  wenn  sie  ihre  Befugnisse  missbra  uchen,  insbeson-  dere  wenn  sie  Ergebnisse  des  Strafve  rfahrens  veröffentlichen,  unbefugt  mitteilen oder das Verfahren sonst nachteilig beeinflussen. Die disziplinar-  und strafrechtliche Verfol  gung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Abs.  4  geändert  durch  Volksbeschluss  vom  24.  April  1966,  siehe  FN  zum  In-  gress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        DAS        ORDENTLICHE        VERFAHREN  A.        Das        Untersuchungsverfahren  a)  Einleitung der Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Strafverfolgung  ist  von  den  dam  it  beauftragten  Organen  von  Amtes  wegen aufzunehmen, soweit das Gese  tz keine Ausnahmen vorsieht.  Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zuständigkeit  zur  Durchführung  der  Strafuntersuchung  richtet  sich  nach Artikel 43 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 1 )
                            1   Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung sowie die Präsiden-  ten  der  kantonalen  Gerichte  sind  für  ihre  Äusserungen  im  Rate  oder  in  dessen Kommissionen strafrech  tlich nicht verfolgbar.  Strafverfolgungs-  beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  der  Regierung  sowi  e  die  Richter  und  Aktuare  des  Kan-  tonsgerichts  und  des  Verwaltungsgerichts  können  für  Verbrechen  oder  Vergehen, welche sich auf ihre Amtstätigkeit beziehen, nur mit Ermächti-  gung des Grossen Rates strafrechtlich verfolgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jedermann  kann  strafbare  Handlunge  n  zur  Anzeige  bringen.  Die  Anzei-  gen sind an keine Form gebunden.  Strafanzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Übertretungen sind dem Kreisamt de  s Begehungsortes, Verbrechen und  Vergehen der Staatsanwaltschaft zu verzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Die  Organe  der  Strafrechtspflege  sind  zur  Entgegennahme  aller  Straf-  anzeigen  verpflichtet  und  haben  diese  unverzüglich  an  die  zuständige  Untersuchungsbehörde weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Für die in der Strafrechtspflege tätigen Personen besteht eine Anzeige-  pflicht  für  alle  strafbaren  Handlunge  n,  von  denen  sie  in  ihrer  amtlichen  Stellung  Kenntnis  erhalten,  für  s  onstige  Behörden  und  kantonale  Mitar-  beiterinnen und Mitarbeiter, soweit si  e in anderen Erlassen vorgeschrieben  Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorganisa  tionsgesetz  Art.  1,  Ziff.  8,  AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, KA 4580; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Art. 37 Polizeigesetz; BR  613.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist. Die  Anzeigepflicht entfällt jedoch für Personen, die sich gemäss Arti-  kel 90 auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anzeigepflichtig  sind  bei  Todesfä  llen  auch  Ärzte  und  zur  Feststellung  des  Todes  amtlich  bezeic  hnete  Personen,  wenn  Anzeichen  für  einen  aus-  sergewöhnlichen Tod vorliegen. Im übrig  en regelt der Grosse Rat das Vor-  gehen  zur  Abklärung  solcher  Todesfälle  durch  eine  besondere  Verord-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Ist  eine  Tat  nur  auf  Antrag  strafbar,  so  wird  die  Strafverfolgung  erst  aufgenommen, wenn ein formeller Strafantrag des nach Artikel 30 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Antragsberechtigten  vorliegt.  Wer  eine  Strafanzeige  einreicht,  ist  bei  An-  tragsdelikten auf dieses Erfordernis aufmerksam zu machen. In Zweifels-  fällen können dringliche Massnahme  n schon vorher getroffen werden.  Strafantrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Strafantrag  ist  bei  einer  der  in    Artikel  68  genannten  Amtsstellen  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Pr  otokoll  zu  geben.  Vorbehalten  bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 163.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Zur  Einreichung  des  Strafantrages  im  Sinne  von  Artikel  217  Absatz  2  StGB  sind  das  kantonale  Sozialamt,    die  Kreisvormundschaftsbehörden  und die Gemeindearmenpf  lege zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Wird  ein  Strafantrag  zurückgezoge  n,  so  ist  die  Einstellungsverfügung  allen  Beschuldigten  zuzustellen  unter    Ansetzung  einer  Frist  von  zwanzig  Tagen, innerhalb welcher die Beschul  digten gegen den Rückzug im Sinne  von Artikel 33 Absatz 4 StGB Einspruch erheben können. Der Einspruch  ist  schriftlich  bei  jener  Amtsstelle  einzureichen,  welche  die  Einstellungs-  verfügung erlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantonspolizei  hat  beim  Verdacht  einer  strafbaren  Handlung  ohne  Verzug  die  ersten  Erhebungen  vorzunehm  en,  die  Spuren  der  Tat  festzu-  stellen und zu sichern sowie alle dri  nglichen Massnahmen zu treffen, um  Erste  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GrV  über  die  Mitwirkung  der  Medizinalper  sonen  im  Strafverfahren  und  über  die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle, BR  350.070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den  Täter  zu  ermitteln  und  entfremdetes  Gut  sicherzustellen.  Sie  unter-  richtet  die  Staatsanwaltschaft  über  ihre  Erhebungen  und  die  getroffenen  Massnahmen.  In  schweren  Fällen  ist  die  Staatsanwaltschaft  unverzüglich  zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Soweit  dieses  Gesetz  keine  eigenen  Vorschriften  enthält,  finden  die  Bestimmungen  über  die  polizeilichen  Massnahmen  gemäss  Artikel  9ff.  des Polizeigesetzes sinnge  mäss auf die Tätigkeit der  Kantonspolizei in der  Strafrechtspflege Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  An  Stelle  der  Kantonspolizei  habe  n  nötigenfalls  die  Bezirksgerichts-  präsidenten  ,  die  Kreispräsidenten  oder  di  e  Gemeindepolizeiorgane  die  dringlichsten  Massnahmen  zu  treffen,  bis  der  zuständige  Untersuchungs-  richter seine Funktionen aufgenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 4 )
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Die  Untersuchungsrichter  und  die  in  Artikel  71  genannten  Amtsperso-  nen  sind  befugt,  nötigenfalls  die  ei  nes  Verbrechens  oder  Vergehens  ver-  dächtigen Personen vorläufig festzune  hmen, wenn ein Haftgrund im Sinne  von Artikel 83 Absatz 1 gegeben ersche  int. Der festnehmende Beamte er-  stellt  unverzüglich  einen  schriftlichen  Bericht  über  die  Festnahme.  Diese  ist  sofort  der  Staatsanwaltschaft  zu  melden,  die  sobald  als  möglich,  spä-  testens  nach  48  Stunden  seit  Festnahme  den  Antrag  auf  Anordnung  von  Untersuchungshaft stellt.  Vo r l ä u f i g e  Festnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Übertretungen  kann  eine  vorübe  rgehende  Festnahme  nur  erfolgen,  wenn der auf frischer Tat Gefasste unbekannt ist und sich über seine Per-  sonalien  nicht  ausweist  oder  wenn  sein    Verhalten  eine  weitere  strafbare  Handlung  oder  Störung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  unmittelbar  erwarten lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Privatpersonen sind berechtigt, den Tä  ter bis zum Eintreffen der Polizei  oder eines Untersuchungsor  ganes festzuhalten:  a)     wenn  dieser  bei  Begehung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  oder  unmittelbar nachher angetroffen wird;  b)    wenn eine öffentliche Aufforderung zur Festnahme ergangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Staat  schliesst  eine  Versic  herung  zugunsten  von  Personen  ab,  die  durch  die  Mithilfe  bei  der  Verfolgung  eines  Rechtsbrechers  zu  Schaden  kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. dazu Art. 8 Abs. 3 und 14 Abs. 2 RV über die Organisation und Geschäfts-  führung der Staatsanwaltschaft, BR  350.050  , sowie Polizeigesetz, BR  613.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einfügung gemäss Art. 37 Polizeigesetz; BR  613.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Hat ein Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht sonst
                            Gefahr,  dass  er  sich  der  Strafve  rfolgung  entziehe,  so  können  schon  bei  Vornahme  der  ersten  Erhebungen  Verm  ögensstücke  des  Täters  im  mut-  masslichen  Umfang  von  Busse  und  Verfahrenskosten  sichergestellt  wer-  den.  Sicherstellung  von Busse und  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Strafbare  Handlungen  gemäss  Artikel  49  Absatz  1  litera  b  werden  vom  Kreispräsidenten nach den Bestimm  ungen über das Strafmandatsverfahren  behandelt (Art. 170 ff.)  Ü  bertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestehen  Zweifel  über  den  Über  tretungscharakter  einer  Untersuchungs-  sache,  so  holt  der  Kreispräsident  den  Kompetenzentscheid  des  Staatsan-  waltes ein.  b)  Allgemeine Grundsätze für die Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      74a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Staatsanwalt und Untersuchungsorgane   haben in Ausstand zu treten:  Ausstand  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  wenn sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, ihr Schwa-  ger oder Verlobter, eine Person, mit  der sie eine faktische Lebensge-  meinschaft  führt,  Verwandte  oder  Verschwägerte  bis  zum  dritten  Grad Angeschuldigte ode  r Geschädigte sind;  b)    wenn der Angeschuldigte oder Geschädigte in einem Abhängigkeits-  oder in einem besonderen Freundscha  fts- oder Feindschaftsverhältnis  zu ihnen steht;  c)    wenn sie dem Angeschuldigten oder  Geschädigten in der gleichen Sa-  che Rat erteilt haben;  d)    wenn  sie  als  Zeugen  oder  Sachverständige  am  Verfahren  beteiligt  oder persönlich an dessen Au  sgang interessiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Über  bestrittene  Ausstandsfragen  en  tscheidet  beim  Staatsanwalt  das  Kantonsgericht, bei Untersuchungsor  ganen der Staatsanwalt. Dessen Ent-  scheid kann innert zehn Tagen an da  s Kantonsgericht weitergezogen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch Art. 43 Gerichtsverfassungsgesetz, BR  310.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4580; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dringliche  Massnahmen  sind  zu  treffen,  auch  wenn  ein  Ausstandsgrund  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Untersuchung hat den Zweck, den Tatbestand in objektiver und sub-  jektiver Hinsicht abzuklären, den Tä  ter zu ermitteln sowie dessen Persön-  lichkeit und Verhältnisse zu erforschen  .  Dabei  sind  alle  wesentlichen  Be-  weise zu erheben und sowohl die für  die Schuld als für die Unschuld des  Angeschuldigten in Betracht fallende  n Feststellungen zu machen.  Zweck der  Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Untersuchung  ist  soweit  zu  führen,  dass  entweder  Anklage  erhoben  oder die Untersuchung eingestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jedenfalls  sollen  Beweismittel  nur  soweit  gesammelt  werden,  als  es  zur  Durchführung der Hauptverhandlungen notwendig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Untersuchungsrichter kann A  ugenscheine und Hausdurchsuchungen  vornehmen, Werkzeuge, die zur Verübung  der Tat benützt wurden, mit Be-  schlag  belegen,  Sachverständige  be  iziehen,  Zeugen  einvernehmen,  Ver-  dächtige verhören und festnehmen, Ge  genstände bei Dritten herausverlan-  gen,  zu  Lasten  des  Angeschuldigten  eine  Sperre  über  diesem  zustehende  Vermögenswerte  verfügen  sowie  ande  re  für  die  Zwecke  der  Abklärung  des  Tatbestandes  und  der  Feststell  ung  des  Täters  dienliche  Erhebungen  machen.  Durchführung der  Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Untersuchungsrichter  darf  bei  seinen  Verfügungen  nicht  weiter  ge-  hen, als der Zweck der Untersuchung es rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zur  Abklärung  der  Persönlichkeit  und    der  Verhältnisse  des  Angeschul-  digten sind, ausgenommen bei geri  ngfügigen Übertretungen, Auszüge aus  dem Strafregister und allenfalls der ka  ntonalen Strafkontrolle sowie amtli-  che Berichte über das Vorleben und die Verhältnisse einzuholen. Die Ge-  meindebehörden  sind  zur  unentgeltl  ichen  Auskunft  über  den  Leumund  und  die  Vermögensverhältnisse  des  Ange  schuldigten  verpfl  ichtet.  Bei  ge-  ringfügigen Delikten kann auf Leumunds  berichte verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Angeschuldigte  darf  einer  kör  perlichen  Durchsuchung  und  erken-  nungsdienstlichen  Behandlung  unterworfen  werden.  Personen  weiblichen  Geschlechts dürfen nur von Frauen oder Ärzten durchsucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      76a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Angeschuldigte  kann  in  jedem  Stadium  des  Verfahrens  einen  priva-  ten Verteidiger beiziehen.  Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  Begehren  des  Angeschuldigten    bestellt  ihm  der  Untersuchungsrich-  ter  unter  Berücksichtigung  seiner  be  rechtigten  Wünsche  einen  amtlichen  Verteidiger, wenn  a)    die  amtliche  Verteidigung  im  Ge  richtsverfahren  zwingend  vorge-  schrieben ist,  b)     der  Angeschuldigte  mehr  als  30  Tage  in  Untersuchungshaft  gehalten  wird oder  c)    die tatsächliche oder rechtliche  Schwierigkeit der Strafsache es recht-  fertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      76b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Der  Untersuchungsrichter  klärt  den  Angeschuldigten  bei  der  ersten  Ein-  vernahme über das Recht auf, einen pr  ivaten Verteidiger beizuziehen oder  die Bestellung eines amtlichen Ve  rteidigers zu verlangen.  Belehrung des  Angeschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      76c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  Verteidiger  steht  das  Recht  auf  Akteneinsicht  zu.  Der  Untersu-  chungsrichter  darf  dieses  in  begründete  n  Fällen  soweit  einschränken,  als  es der Zweck der Untersuchung gebietet.  Verteidigungs-  rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Verteidiger   kann   dem   Unters  uchungsrichter   jederzeit   Untersu-  chungshandlungen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  die  Untersuchung  dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird,  gibt  der  Untersuchungsrichter dem Verteidiger  Gelegenheit, Zeugeneinvernahmen,  Experteninstruktionen  und  Augensch  einen  beizuwohnen.  Der  Untersu-  chungsrichter  hat  in  der  Regel  dem  Verteidiger  zu  gestatten,  bei  der  Ein-  vernahme  des  Angeschuldigten  anwesend  zu  sein.  Es  besteht  kein  An-  spruch auf Verschiebung von Terminen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wohnt der Verteidiger einer Beweis  erhebung bei, so steht ihm das Recht  zu,  Ergänzungsfragen  zu  beantragen,  über  deren  Zulassung  der  Untersu-  chungsrichter entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Hat der Angeschuldigte keinen Vertei  diger, so stehen die Verteidigungs-  rechte  ihm  selbst  oder  seinem  gesetzlichen  Vertreter  zu.  Der  in  Untersu-  chungshaft  stehende  Angeschuldigte  ha  t  keinen  Anspruch  darauf,  Unter-  suchungshandlungen ausserhalb de  s Haftortes beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  gemäss  Art.  20  Anwaltsgesetz,  BR  310.100;  am  1.  Juli  2006  in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die in der Strafrechtspflege mitw  irkenden Personen sind zur Verschwie-  genheit über alle Tatsachen verpflic  htet, von denen sie in Ausübung ihrer  Amtstätigkeit Kenntnis erhalten.  Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den ins Verfahren Einbezogenen dürfen die zur Abklärung des Sachver-  haltes dienlichen Vorhalte nach dem Zweck und dem Ergebnis der Unter-  suchung eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Staatsanwalt und mit seinem  Einverständnis der  Polizeikommandant  und  der  Untersuchungsrichter  können  die  Öffentlichkeit  in  geeigneter  Form über den Sachverhalt und die ge  troffenen Massnahmen orientieren,  wenn  für  die  Bekanntgabe  Gründe  best  ehen,  die  den  durch  die  Geheim-  haltungspflicht  geschützt  en  Interessen  vorgehen,  insbesondere  wenn  fal-  sche  Meldungen  oder  Gerüchte  zu  beri  chtigen  sind,  wenn  sich  eine  War-  nung  oder  Beruhigung  der  Öffentlichkeit  aufdrängt  oder  wenn  das  Publi-  kum  zur  Mitwirkung  bei  der  Aufdeckung  einer  strafbaren  Handlung  auf-  gefordert werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die  Orientierung  erfolgt  in  der  Regel  durch  eine  amtliche  schriftliche  Verlautbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Auf  Verlangen  ist  dem  Vorsteher  de  s  vorgesetzten  Departements  über  den Stand einer Untersuchung Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Der Untersuchungsrichter führt in allen Untersuchungen ein genaues und
                            übersichtliches Akte  nverzeichnis.  Aktenverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Der Staatsanwalt ist berechtigt, fü  r die Durchführung einer Untersuchung  nötigenfalls  auch  die  Mitwirkung  der  Bezirksgerichtspräsidenten,  der  Kreispräsidenten und der Gemeindevorstände in Anspruch zu nehmen.  Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  ge-  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  ge-  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verdächtige,  Angeschuldigte,  Aus  kunftspersonen  und  Zeugen  lädt  der  Untersuchungsrichter  schriftlich,  in  dringenden  Fällen  telefonisch  oder  telegrafisch, vor.  Vorladung,  Vorführung,  freies Geleit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein  Vorführungsbefehl  kann  erlasse  n  werden,  wenn  einer  Vorladung  nicht  Folge  geleistet  wird,  wenn  anzunehmen  ist,  dass  einer  Vorladung  nicht Folge geleistet würde oder wenn die Abklärung des Tatbestandes es  erfordert.  Der  Vorführungsbefehl  ist  sc  hriftlich  auszufertigen.  In  dringen-  den Fällen kann er durch Vermittlung der Polizei mündlich ergehen.    2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  das  Ausbleiben  nicht  gerechtfertigt  werden  kann,  überbindet  der  Untersuchungsrichter  dem  Vorgeladenen  die  durch  das  Ausbleiben  oder  durch die Vorführung entstandenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Untersuchungsrichter  ist  bef  ugt,  einem  landesabwesenden  Prozess-  beteiligten, allenfalls unter Bedin  gungen, freies Geleit zu gewähren. Die-  ses fällt dahin, wenn er die Be  dingungen nicht mehr erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erweist sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos, so  lehnt  der  Staatsanwalt  durch  eine  Mitteilung  an  den  Verzeiger  mit  kurzer  Begründung die Durchführung einer Untersuchung ab.  Grundlose  Anzeigen und  Absehen von  Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Ebenso  kann  der  Staatsanwalt  die  Eröffnung  einer  Strafuntersuchung  ablehnen,  wenn  die  Voraussetzungen  von  Artikel  52,  53  oder  54  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Gelangt  der  Untersuchungsrichter  auf  Grund  seiner  Erhebungen  zum  Schluss, dass das Vorlie  gen eines Straftatbestandes nicht genügend darge-  tan oder die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, der Angeschuldigte ge-  storben  ist  oder  die  Voraussetzungen  gemä  ss  Artikel  52,  53  oder  54  Einstellung der  Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Siehe  dazu  Art.  9  Abs.  2  RV  über  di  e  Organisation  und  Geschäftsführung  der  Staatsanwaltschaft, BR 350.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Einfügung  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  ge-  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            St  GB    1 )    erfüllt  sind,  so  erlässt  der  Un  tersuchungsrichter  eine  begründete  Einstellungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einstellungsverfügung  ist  mit  de  n  Akten  dem  Staatsanwalt  zur  Ge-  nehmigung  vorzulegen.  Dieser  kann  sie  aufheben  und  dem  Untersu-  chungsrichter für die Fortsetzung der Untersuchung Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  vom  Staatsanwalt  genehmigte    Einstellungsverfügung  wird  dem  An-  geschuldigten, dem Geschä  digten und dem Verzeiger schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Eine   eingestellte   Untersuchung  kann   wieder   aufgenommen   werden,  wenn  sich  neue  Anhaltspunkte  für  die  Täterschaft  oder  die  Schuld  erge-  ben.  c)        Untersuchungshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Untersuchungshaft  darf  nur  angeordnet  werden,  wenn  der  Angeschul-  digte  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  dringend  verdächtig  ist  und  zu-  dem  aufgrund  konkreter  Anhaltspunkt  e  ernsthaft  angenommen  werden  muss, er werde  Voraussetzungen  a)      durch  Flucht  der  Strafverfol  gung  oder  der  zu  erwartenden  Sanktion  sich entziehen oder  b)      Spuren  oder  Beweismittel  gefährden  oder  beseitigen,  Dritte  zu  fal-  schen Aussagen zu verleiten such  en oder die Abklärung des Sachver-  haltes auf andere Weise ve  reiteln oder gefährden oder  c)    weitere Verbrechen oder Vergehen   begehen oder die Sicherheit ande-  rer in schwerwiegender Weise ernsthaft gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Untersuchungshaft  ist  aufzuheben,  sobald  ihre  Voraussetzungen  nicht  mehr  bestehen.  Sie  darf  nicht  länger  dauern  als  die  zu  erwartende  Freiheitsstrafe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83a 4 )
                            1  Von Untersuchungshaft ist abzusehe  n oder sie ist aufzuheben, wenn und  solange sich deren Zweck durch mild  ere Massnahmen erreichen lässt. Als  solche kommen insbesondere in Frage:  Ersatzmass-  nahmen  a) Allgemeines  a)    die  Sicherheitsleistung;  b)    die Schriftensperre;  c)     die  Weisung,  sich  in  bestimmten  Zeitabständen  bei  einer  Amtsstelle  zu melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Weisungen  hinsichtlich  des  Aufenthalts  oder  der  beruflichen  Tätig-  keit;  e)    die Weisung, sich ärztli  ch behandeln zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  ein  Angeschuldigter  einer  ange  ordneten  Ersatzmassnahme  nicht  nachkommt,  kann  der  Staatsanwalt  begründeten  Antrag  auf  Anordnung  der Untersuchungshaft beim   Haftrichter stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ersatzmassnahmen fallen  dahin und sind aufzuheben, wenn deren Grund  weggefallen  ist.  Darüber  entscheide  t  die  Behörde,  bei  der  die  Strafsache  hängig ist oder zuletzt hängig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      83b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Angeschuldigten kann eine Sich  erheitsleistung dafür auferlegt wer-  den, dass er sich jederzeit vor de  r Untersuchungsbehörde, vor Gericht so-  wie zum Antritt einer allfälligen Strafe oder Massnahme stellen werde. Sie  kann auch mit einer anderen Er  satzmassnahme verbunden werden.  b  ) Sicherheits-  leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Höhe  der  Sicherheitsleistung  bes  timmt  sich  nach  der  Schwere  der  dem  Angeschuldigten  vorgeworfenen  Tat  und  den  persönlichen  Verhält-  nissen.  Die  Sicherheit  kann  durch  Hinterlegung  von  Geld,  Wertpapieren,  Wertsachen  oder  durch  Garantie  eine  r  im  Kanton  niedergelassenen  Bank  geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  geleistete  Sicherheit  verfällt,  wenn  der  Angeschuldigte  die  mit  ihr  verbundenen Auflagen nicht erfüllt.  Über Verfall und Verwendung der Si-  cherheit  entscheidet  die  Behörde,  bei  der  die  Strafsache  hängig  ist  oder  zuletzt hängig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  verfallene  Sicherheit  wird  vorwe  g  zur  Begleichung  von  Bussen,  so-  dann  der  Verfahrenskosten  und  hernach    zur  Deckung  eines  allfälligen  Schadens des Opfers verwendet. Ein  Überschuss fällt in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 2 )
                            1  Liegt eine der Voraussetzungen der  Untersuchungshaft gemäss Artikel 83  Absatz 1 vor, erlässt der Untersuchungs  richter einen schriftlichen Haftbe-  fehl. Dieser hat die nötigen Angaben über die Person des zu Verhaftenden,  die  in  Frage  kommenden  strafbaren    Handlungen  und  den  Haftgrund  zu  enthalten.  Haftanordnung  a) Haftbefehl,  Steckbrief
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt sich ein Haftbefehl   nicht vollziehen, so wi  rd der Angeschuldigte in  geeigneter Weise zur Verhaftung ausgeschrieben. Der Untersuchungsrich-  ter kann einen Steckbrief erlassen mit  der Aufforderung an jedermann, bei  der  Ergreifung  und  Einlieferung  des  steckbrieflich  Verfolgten  mitzuwir-  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  schweren  Verbrechen  kann  die  Regierung  auf  Antrag  des  Staatsan-  waltes   eine   Belohnung   für   die   Mithilfe   bei   der   Feststellung   und  Ergreifung des Täters aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84a 1 )
                            1  Eine  verhaftete  oder  gemäss  Artikel    72  Absatz  1  vorläufig  festgenom-  mene  Person  ist  unverzüglich,  spätes  tens  aber  innerhalb  von  36  Stunden  seit der Festnahme durch den Untersuchungsrichter einzuvernehmen.  b  ) Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei sind dem Ange  schuldigten die Gründe für die Verhaftung bekannt  zu geben, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, den gegen ihn vorliegen-  den  Verdacht  zu  entkräften  und  das  Bestehen  eines  Haftgrundes  zu  wi-  derlegen. Hiefür geeignete und sofort verfügbare Beweismittel sind unver-  züglich abzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über das Ergebnis ist der Staatsan  walt unverzüglich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      84b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der ersten Einvernahme ist i  nnert 12 Stunden über das weitere Vor-  gehen zu entscheiden.  c) Weiteres  Vo r g e h e n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Untersuchungsrichter  kann  den  A  ngeschuldigten  freilassen.  Hält  er  dies nicht für angezeigt, legt er dem Staatsanwalt den begründeten Antrag  auf  Anordnung  der  Untersuchungshaft  vor  ,  der  ihn  sobald  als  möglich,  spätestens jedoch innert 48 Stunden seit der polizeilichen Festnahme dem  Haftrichter unterbreitet. Allenfalls beantragt er Ersatzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Antrag  ist  zu  begründen  und  die  für  den  Entscheid  des  Haftrichters  erforderlichen  Akten  sind  beizulegen  .  Ein  Doppel  des  Antrages  mit  Be-  gründung ist dem Angeschuldigten und sein  em allfälligen Verteidiger zu-  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84c 3 )
                            1  Der Kanton wird in vier Haft  kreise eingeteilt, nämlich  Haftrichter  a) Allgemeines  Kreis 1 mit den   Bezirken Maloja, Bernina und Inn;  Kreis 2 mit den Bezirken Hinterrhein, Albula und Moesa;  Kreis 3 mit den Bezirken Plessur, Landquart und Prättigau/Davos;  Kreis 4 mit den Bezirken Surselva und Imboden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haftrichter in den vier Kreisen ist  jeweils der Präsident oder ein Mitglied  des Bezirksgerichtes Maloja, Hi  nterrhein, Plessur und Surselva.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Ort der Festnahme oder  bei Festnahme ausserhalb des Kantons  der Ort, wo der Angeschuldigte zu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erst zugeführ  t wird. Die für einen A  ngeschuldigten einmal begründete Zu-  ständigkeit bleibt für die gan  ze Dauer der Untersuchung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      84d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Haftrichter gibt de  m Angeschuldigten und sein  em Verteidiger Gele-  genheit, sich zu den Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu äussern. Er ge-  währt ihnen Einsicht in die Akten.  b  ) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Haftrichter führt eine mündliche   Verhandlung durch, an der der An-  geschuldigte,  sein  Verteidiger  und  der  Untersuchungsrichter  teilnehmen  können.  Der  Untersuchungsrichter  ka  nn  zum  persönlichen  Erscheinen  verpflichtet  werden.  Der  Angeschuldi  gte  ist  persönlich  anzuhören.  Die  Verhandlung  ist  nicht  öffentlich.  Mit  Ausnahme  von  sofort  verfügbaren  Beweismitteln, die für die Prüfung der Haftfrage geeignet sind, findet kein  Beweisverfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Angeschuldigte  kann  nach  umfa  ssender Aufklärung über Verfahren  und  Tragweite  durch  schriftliche  Erklärung  gegenüber  dem  Untersu-  chungsrichter auf die persönliche Vorführung und auf die persönliche An-  hörung  freiwillig  verz  ichten.  In  diesem  Fall  sowie  wenn  die  persönliche  Anwesenheit nicht nötig erscheint, findet ein schriftliches Verfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      84e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Haftrichter entscheidet aufgrund  der vorgelegten Akten und der Vor-  bringen  der  Beteiligten  darüber,  ob  der  Angeschuldigte  freizulassen  oder  in  Untersuchungshaft  zu  versetzen  ist.    Er  kann  an  deren  Stelle  Ersatz-  massnahmen gemäss Artikel 83a und 83b  anordnen oder er kann die Haft  zeitlich begrenzen und gegebenenfalls   anordnen, dass der Untersuchungs-  richter  innert  dieser  Frist  be  stimmte  Untersuchungshandlungen  vorzu-  nehmen hat.  c) Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Haftrichter entscheidet sobald als möglich, spätestens zwei Tage seit  Stellung  des  Antrages.  Fällt  das  Ende  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  staatlich  anerkannten  Feiertag,  verlängert  sich  diese  bis  zum  nachfolgen-  den Werktag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid ist sobald als möglich mündlich oder schriftlich im Dispo-  sitiv  zu  eröffnen  und  in  jedem  Fall  mit  kurzer  Begründung  der  Staatsan-  waltschaft,  dem  Angeschul  digten  und  seinem  Verteidiger  schriftlich  mit-  zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht mehr ein-  geschränkt  werden,  als  der  Zweck  der  Untersuchung,  die  Sicherheit  des  Personals  und  der  Öffentlichkeit  sowi  e  die  Ordnung  in  der  Haftanstalt  es  erfordern.  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Untersuchung  gegen  Verhaftete  ist  mit  besonderer  Beschleunigung  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Festnahme ist ein Verzeic  hnis der dem Verhafteten abgenomme-  nen Gegenstände aufzunehmen und  von diesem mitzuunt  erzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Verlangen des Angesc  huldigten sind sofort nach der Festnahme An-  gehörige  oder  andere  von  ihm  bezeichnete  Personen  übe  r  die  Festnahme  zu  benachrichtigen,  soweit  der  Zweck  der  Untersuchung  es  nicht  ver-  bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der in Untersuchungshaft stehende A  ngeschuldigte ist in jedem Fall be-  rechtigt,  mit  dem  Verteidiger,  nötig  enfalls  unter  Aufsicht,  mündlich  oder  schriftlich zu verkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 2 )
                            1  Fallen  die  Voraussetzungen  für  die  Untersuchungshaft  weg,  hebt  der  Staatsanwalt  die  Untersuchungshaft  auf.    Er  kann  statt  dessen  dem  Haft-  richter die Anordnung von Ersatzmassnahmen beantragen.  Haftentlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald der Stand der Untersuchung  es erlaubt, kann der Untersuchungs-  richter  den  in  Haft  stehenden  Ange  schuldigten  auf  dessen  Verlangen  die  Strafe oder Massnahme vor dem Urteil antreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      86a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist  die  Untersuchungshaft  länger  als  drei  Monate  oder  über  die  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 84e Absatz 1 bewilligte Dauer aufrecht zu erhalten, so hat der Staatsanwalt vor Ablauf der Zeit und wenn der Angeschuldigte kein Ge-
                            such um Entlassung gestellt hat, dem  Haftrichter die Fortsetzung der Un-  tersuchungshaft  zu  beantragen.  Sie  ka  nn  jeweils  höchstens  um  drei  Mo-  nate verlängert werden.  Haftüberprüfung  a) von Amtes  wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach Artikel 84d und 84e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      86b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Angeschuldigte kann jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Unter-  suchungshaft stellen. Das Gesuch  ist dem Untersuchungsrichter mündlich  zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen.  b  ) auf Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will  die  Staatsanwaltschaft  dem  Gesuch  keine  Folge  geben,  unterbreitet  sie  das  Gesuch  unverzüglich  mit  den  erforderlichen  Akten  und  dem  be-  gründeten Antrag auf Abweisung dem Haftrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Haftrichter  entscheidet  unverz  üglich  und  in  der  Regel  in  einem  schriftlichen  Verfahren  über  das  Gesuch  und  teilt  den  begründeten  Ent-  scheid sobald als möglich den Beteiligten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      86c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Der  Entscheid  über  die  Haftüber  prüfung  von  Amtes  wegen  kann  vom  Inhaftierten  oder  von  der  Staatsanwa  ltschaft  mit  der  Beschwerde  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 137 f. beim Kantonsgericht angefochten werden. c) Rechtsmittel
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Entscheide  des  Haftrichters  über    die  Haftentlassung  oder  Ersatzmass-  nahmen  können  in  gleicher  Weise  a  ngefochten  werden,  wenn  die  Haft  oder die Massnahme mehr als dr  ei Monate gedauert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Das  Kantonsgericht  holt  die  erforderlichen  Stellungnahmen  ein  und  entscheidet unverzüglich im schriftlichen Verfahren.  d)  Besondere Vorschriften für die Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verhöre der Angeschuldigten und  Zeugen werden schriftlich festge-  halten  und,  soweit  erhebliche  Aussagen  in  Frage  stehen,  genau  und  voll-  ständig protokolliert.  Verhör, formelle  Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  weder  als  Angeschuldigter  noch  als  Zeuge  behandelt  werden  kann,  ist vorerst als Auskunftsperson einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Protokoll enthält Ort und Zeit  der Einvernahme, die genauen Perso-  nalien  des  Einvernommenen  und  de  ssen  Bezeichnung  als  Angeschuldig-  ter, Auskunftsperson oder Zeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4580; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einfügung  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4580; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  Aussagen  sind  in  der  Regel  in  einer  dem  Einvernommenen  geläufigen  Landessprache  gemä  ss  Artikel  3  der  Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    zu  protokollieren.  Für  die  Einvernahme  fremdsprachiger  Personen  kann  der  Untersuchungsrichter Übersetzer beiz  iehen, die im Sinne von Artikel 307  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )   zur Wahrheit zu ermahnen sind und das Protokoll für die Richtig-  keit der Übersetzung zu unterzeichnen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Kommt es zur Erhebung der Anklage, so können wesentliche Akten, die  nicht  in  der  Sprache  des  Gerichts  abgefasst  sind,  auf  Kosten  des  Staates  übersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Untersuchungsrichter  bringt    dem  Einvernommenen  das  Protokoll  zur Kenntnis und lässt sich von ihm di  e Richtigkeit unterschriftlich bestä-  tigen.  Verweigert  der  Einvernommene    die  schriftliche  Bestätigung,  so  werden diese Tatsache und der Grund  der Weigerung im Protokoll festge-  halten. Ist die einvernommene Person des Schreibens unkundig, so ist ihr  Handzeichen vom Untersuchungsrichter zu beglaubigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Zu wichtigen Einvernahmen zieht de  r Untersuchungsrichter einen Sekre-  tär  bei,  der  das  Protokoll  mitunterzeichnet.  Zur  Einvernahme  von  Frauen  soll in der Regel ein Sekretär beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Bei  geringfügigen  Verbrechen  und  Vergehen  kann  der  Untersuchungs-  richter  die  Einvernahme  von  Angesc  huldigten,  Auskunftspersonen  und  Zeugen dem Sekretär übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Widersprechen  sich  die  Aussagen  verschiedener  Personen  in  wesentli-  chen  Punkten,  so  führt  der  Untersuchungsrichter  in  der  Regel  ein  Kon-  frontverhör durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10      Der  Untersuchungsrichter  kann  in  Ausnahmefällen  anordnen,  dass  die  Aussagen einer abgehörten Person ne  ben dem Protokoll durch Tonaufnah-  megeräte festgehalten werden; eine   solche Anordnung ist vor der Einver-  nahme allen Beteiligten bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Angeschuldigten wird die ihm  zur Last gelegte  strafbare Handlung  im allgemeinen bezeichnet. Er wird  veranlasst, sich über die der Anschul-  digung zugrunde liegenden Tatsachen zu äussern.  Ve r h ö r   d e s  Angeschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vgl.  dazu  Art.  17  Abs.  1  RV  über  die  Organisation  und  Geschäftsführung  der  Staatsanwaltschaft, BR 350.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sodann werden dem Angeschuldigten  die nach den Umständen erforder-  lichen  Ergänzungsfragen  gestellt.  Es    soll  ihm  Gelegenheit  gegeben  wer-  den,  zu  Zeugenaussage  n,  Gutachten  und  weiteren  Untersuchungsakten  Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Um  den  Angeschuldigten  zum  Geständnis  zu  bewegen,  dürfen  weder  Versprechungen noch Zwangsmittel angewendet und keine unwahren Vor-  halte  gemacht  werden.  Mi  ttel  zur  Erforschung  der  Wahrheit,  welche  die  Denkfähigkeit  oder  die  Willensfreiheit  beeinträchtigen,  dürfen  auch  mit  Zustimmung des Angeschuldigten  nicht angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Weigert  sich  der  Angeschuldigte  zu  antworten,  so  wird  er  auf  die  nach-  teiligen Folgen, welche daraus für  ihn entstehen können, aufmerksam ge-  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zum Zeugnis im Strafverfahren ist  grundsätzlich jederm  ann verpflichtet.  Kinder  unter  fünfzehn  Jahren  sollen  als  Zeugen  nicht  verhört  werden,  wenn das Verhör mit einem Nachteil für sie verbunden und wenn es nicht  unerlässlich ist, um  den Zweck der Untersuchung zu erreichen.  Verhör der  Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  ihrer  Einvernahme  werden  die  Zeugen  unter  Hinweis  auf  die  Straf-  barkeit  falschen  Zeugnisses  ermahnt,  nur  die  Wahrheit  zu  sagen  und  nichts zu verschweigen, was zur Sache gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Befragung der Zeugen erstreckt si  ch auf ihre persönlichen Beziehun-  gen zu dem Angeschuldigten   oder dem Geschädigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Verweigert  ein  Zeuge  ohne  gesetzlichen  Grund  das  Zeugnis,  so  kann  er  nach  fruchtloser  Warnung  bis  zu  24  Stunden  in  Haft  genommen  werden.  Beharrt er auch nach Hinweis auf Artikel 292 StGB auf seiner Weigerung,  wird er dem Strafrichter überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 2 )
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Der  Ehegatte,  der  eingetragene  Pa  rtner  oder  Verlobte  des  Angeschul-  digten, die Person, mit der er eine fa  ktische Lebensgemeinschaft führt, so-  wie  seine  Bluts-,  Adoptiv-  und  Stiefverwandten  oder  Verschwägerten  bis  und mit dem dritten Grad könne  n das Zeugnis verweigern.  Zeugnis-  verweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Zeuge  kann  die  Aussage  verwei  gern,  die  ihn  selbst  oder  einen  Ver-  wandten  im  Sinne  des  vorstehenden  Ab  satzes  der  Gefahr  strafrechtlicher  Verfolgung aussetzen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. dazu Art. 9 RV über die Organisa  tion und Geschäftsführung der Staatsan-  waltschaft, BR  350.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Geistliche,  Ärzte,  Anwälte,  Nota  re  und  ihre  Hilfspersonen  können  die  Mitteilung  von  Tatsachen  verweigern,  di  e  ihnen  in  ihrer  Amts-  oder  Be-  rufsstellung anvertraut worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Untersuchungsrichter macht de  n Zeugen auf das Recht der Zeugnis-  verweigerung  vor  Beginn  des  Verhörs  aufmerksam.  Der  Verzicht  auf  das  Recht  der  Zeugnisverweigerung  kann  jederzeit  widerrufen  werden.  Die  vor dem Widerruf gemachten Aussagen bleiben gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Ein Augenschein wird vorgenommen, wenn dadurch ein für die Untersu-
                            chung erheblicher Umstand abgeklärt werden kann. Durchführung und Er-  gebnis  des  Augenscheins  sind  protoko  llarisch  festzuhalten.  Nötigenfalls  werden Zeichnungen, Fotografien und Pläne angefertigt.  Augenschein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bedarf es zur Feststellung des Sachverhaltes besondere  r Kenntnisse oder  Fertigkeiten, so zieht der Unters  uchungsrichter Sachverständige zu.  Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Niemand  darf  als  Sachverständiger  zugezogen  werden,  der  als  Richter  abgelehnt  werden  könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    Abgesehen  von  besonderer  amtlicher  Stel-  lung,  ist  niemand  pflichtig,  einen  Au  ftrag  als  Sachverständiger  zu  über-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    Wer  einen  solchen  Auftrag  über  nommen  hat,  ist  gehalten,  ihn  zu erfüllen. Artikel 292 StGB kann angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Sachverständige wird unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen  eines  wissenschaftlich  falschen  Gutachtens  auf  die  Pflicht  aufmerksam  gemacht, sein Gutachten nach best  em Wissen und Gewissen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Untersuchungsrichter  bezeichnet  die  Punkte,  auf  welche  der  Sach-  verständige seine Aufmerksamkeit zu richten hat, erteilt ihm die erforder-  lichen Aufschlüsse aus den Akten ode  r übergibt ihm diese und formuliert  die zu beantwortenden Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Gutachten ist in der Regel sc  hriftlich zu den Akten zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Angeschuldigte  kann  zum  Zwecke  der  gerichtsärztlichen  Untersu-  chung oder wenn es die Untersuchung  aus anderen Gründen unbedingt er-  fordert, in eine Klinik eingewiesen werden.  Gerichtsärztliche  Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt keine Haftanordnung vor, sind die Vorschriften über die Haftanord-  nung gemäss Artikel 84 ff. sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. dazu Art. 17 und 18 Gerichtsverfassungsgesetz, BR  310.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. dazu Art. 9 Gesundheitsgesetz, BR 500.000  , und GrV über die Mitwirkung  der    Medizinalpersonen  im  Strafverfa  hren  und  über  die  Abklärung  ausserge-  wöhnlicher Todesfälle, BR  350.070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufenthalt in einer Klinik wird als Untersuchungshaft angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einfache medizinische Untersuchungen  und ärztliche Eingriffe, wie Blut-  entnahme und dergleichen, können ohne Einweisung in eine Klinik ange-  ordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hausdurchsuchung  darf  nur  auf  bestimmte,  im  Protokoll  anzuge-  bende Verdachtsgründe hin stattfinden.  Hausdurch-  suchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  bezweckt  die  Festnahme  eines  Angeschuldigten  oder  Verdächtigen,  die  Erhebung  von  wesentlichen  Beweismitteln  oder  die  Rekonstruktion  der Vorgänge bei Begehung der Tat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Untersuchungsrichter  ordnet  für  die  Hausdurchsuchung  das  Nötige  an.  Er  hat  dabei  mit  gebührender  Schonung,  unter  Wahrung  des  Untersu-  chungszweckes, vorzugehen. In der Regel wird die Hausdurchsuchung in  Gegenwart  des  Eigentümers  des  Haus  es  beziehungsweise  Inhabers  der  Wohnung oder seines Vertreters durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  nimmt  alle    beweglichen  Gegenstände  in  Be-  schlag, welche als Bewe  ismittel dienen können.  Beschlagnahme  von Beweis-  stücken und Ver-  mögenswerten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Papiere,  die  sich  auf  das  Delikt  beziehen,  und  Bücher  oder  Abschriften  von Bucheinträgen, welche strittige  Rechnungsverhältnisse betreffen, wer-  den  zu  den  Akten  genommen.  Zu  dies  em  Zwecke  dürfen  die  im  Besitze  des Angeschuldigten befindlichen Papiere durchsucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschlagnahmen, die das Berufsgeheim  nis einer nach Artikel 90 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen berühren, sind unzuläs-  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Der Untersuchungsrichter ist befugt  , den Bank-, Post- und Fernmelde-  verkehr überwachen zu lassen, den Ei  nsatz von verdeckten Ermittlern und  technischen  Überwachungsmassnahmen  im  Sinne  von  Artikel  179  bis  ff.  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    anzuordnen  und  Beschlagnahmen  zu  verfügen.  Voraussetzungen  und  Verfahren  richten  sich  nach  Bundesrecht.  Genehmigungsbehörde  im  Sinne  des  Bundesrechtes  ist  der  Einzel  richter  am  Kantonsgericht.  Dieser  ist  auch  richterliche  Behörde  im  Sinne  von  Artikel  7  Absatz  3  des  DNA-  Profil-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Der Untersuchungsrichter kann grundbuchliche Verfügungen des Ange-  schuldigten  verbieten,  dessen  Guthab  en  sperren  und  Vermögenswerte  be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4580; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schlagnahmen  .  Über  beschlagnahmte  Gegens  tände  wird  eine  Empfangs-  bestätigung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      95a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegenüber Personen, die nicht als A  ngeschuldigte am Verfahren beteiligt  sind,   dürfen   Beschlagnahmen,   Ha  usdurchsuchungen,   Untersuchungen  durch  Sachverständige  und  geringfügige    ärztliche  Eingriffe,  wie  Blutent-  nahme und dergleichen, angeordnet  und nötigenfalls zwangsweise durch-  gesetzt werden, wenn die Untersuchung eines Verbrechens oder Vergehens  die Massnahme unerlässlich macht.  Massnahmen  gegenüber Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  Zeugen  und  Auskunftspersonen  dürfen  Leumundserhebungen  an-  geordnet  werden,  wenn  Zweifel  an  ih  rer  Glaubwürdigkeit  bestehen  und  ihre Aussagen für die Beurteilung von entscheidender Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95b 2 )
                            Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden  des Kantons, der Bezirke, Kreise  und  Gemeinden  sind  verpfl  ichtet,  den  Organen  der  Strafrechtspflege  un-  eingeschränkte Akteneinsicht zu gewä  hren  und  ihnen  Akten  herauszuge-  ben,   soweit   diese   für   das   Strafve  rfahren   benötigt   werden.   Hat   das  Strafverfahren ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand, so besteht  diese Pflicht ohne Rücksicht auf allfällige Geheimhaltungspflichten.  Editionspflicht  von Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      95c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beschlagnahmte Gegenstände, die im Strafverfahren nicht mehr benötigt  werden  und  weder  der  Einziehung  unter  liegen  noch  dem  Staat  verfallen,  werden  dem  Berechtigten  zurückgege  ben.  Ist  dieser  nicht  bekannt  und  rechtfertigt es der Wert der Gegenstä  nde, so werden sie öffentlich verstei-  gert.  Rückgabe  beschlagnahmter  Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erheben  mehrere  Personen  Anspruch  auf  einen  Gegenstand,  trifft  der  Untersuchungsrichter  den  Entscheid  und  setzt  jedem  abgewiesenen  An-  sprecher eine Frist zur zivilrechtlichen Klage an. Verstreicht die Frist un-  benützt, wird der Gegenstand dem durch die Verfügung bezeichneten An-  sprecher ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Bei verdächtigen Todesfällen kann der Untersuchungsrichter den Auf-
                            schub  der  Bestattung  und  die  Sektion  der  Leiche  anordnen.  Die  Ausgra-  bung  eines  Leichnams  darf  vom  Unte  rsuchungsrichter  nur  mit  Zustim-  mung des Staatsanwaltes verfügt werden.  Verfügung über  Leichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Abschluss der Untersuchung und Anklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Untersuchungsrichter verfügt de  n Schluss der Untersuchung, sobald  die Fortsetzung kein neues Ergebnis verspricht.  Schluss der  Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schlussverfügung  wird  dem  Ange  schuldigten,  dem  Verteidiger  und  dem Geschädigten schriftlich zugestellt. Es wird ihnen eine Frist von zehn  Tagen  angesetzt,  innert  der  sie  Anträge  auf  Ergänzung  der  Untersuchung  stellen  können.  Der  Untersuchungsrichter  kann  die  Frist  auf  begründetes  Gesuch erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom Erlass der Schlussverfügung an  dürfen das Akteneinsichtsrecht des  Angeschuldigten  und  des  Verteidigers  sowie  das  Recht  des  Verteidigers  auf  freie  Aussprache  mit  dem  Angesc  huldigten  nicht  mehr  beschränkt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Das  Einsichtsrecht  des  Geschädigten    kann  auf  jene  Akten  beschränkt  werden, die für die Geltendmachung von  Zivilansprüchen oder für die Be-  schwerdeführung  gegen  eine  Eins  tellungsverfügung  von  Bedeutung  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 171 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Ablauf der Aktenergänzungsfrist und allfälliger Ergänzung der Un-  tersuchung legt der Untersuchungsrich  ter die Akten dem Staatsanwalt vor.  Dieser entscheidet, ob Anklage zu er  heben, die Untersuchung einzustellen  (Art. 82) oder eine Ergänzung der Untersuchung vorzunehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Anklageerhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird Anklage erhoben, so verfasst  die Staatsanwaltschaft eine Anklage-  schrift, welche enthält:  a)    die Personalien und die wesentlich  en Angaben über die persönlichen  Verhältnisse des Angeklagten;  b)    die Darstellung und die rechtliche   Qualifikation des Sachverhaltens;  c)    die    Bezeichnung  der Beweismittel;  d)    die Anträge auf Vorladung von Zeugen und Sachverständigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  320.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Vgl. hierzu Art. 15 RV über die Organisation und Geschäftsführung der Staats-  anwaltschaft, BR  350.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Ausstandsbegehren gegen Richter und;  f)  2 )  die allfälligen Adhäsionsklagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 3 )
                            Hält der Staatsanwalt dafür, dass  gegenüber einem schuldunfähigen Täter  Massnahmen  zu  ergreifen  sind,  so  übe  rweist  er  die  Untersuchungsakten  mit einem entsprechenden Antrag dem zuständigen Gericht.  Verfahren bei  Schuldunfähig-  keit des Täters  B.        Das        Gerichtsverfahren  a)  Vorbereitung der Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Der Staatsanwalt ist befugt, die Ankl  age vor allen Gerichten zu vertre-  ten. Er kann einen Untersuchungsrichter damit beauftragen.  Vertretung der  Anklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Die  Anklage  wird  mündlich  vertreten,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  oder der Gerichtspräsident es für erforderlich halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Anklage nicht mündlich vert  reten, so ergänzt die Staatsanwalt-  schaft  die  Anklageschrift  durch  eine  n  schriftlichen  Antrag  mit  den  we-  sentlichen Erwägungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einfügung  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Präsident ist vom Eingang der Ankl  ageschrift an für das weitere Ver-  fahren zuständig.  Prozessleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Er  kann  die  Untersuchung  ergänzen  oder  damit  die  Staatsanwaltschaft  beauftragen. Er verfügt auch, ob eine verhängte Untersuchungshaft aufge-  hoben  werden  soll  oder  ob  der  Angeklagte  in  Sicherheitshaft  zu  nehmen  ist. Statt dessen kann er Ersatzmassn  ahmen anordnen. Artikel 83a und 83b  sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      101a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die Gerichtssprachen richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Gerichtssprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zieht der Angeklagte nicht einen priv  aten Verteidiger auf eigene Kosten  bei,  so  bestellt  ihm  der  Präsiden  t  unter  Berücksichtigung  berechtigter  Wünsche einen amtlichen Verteidiger,  Verteidigung  a)  wenn die Anklage vor Gericht mündlich vertreten wird,  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  wenn  die  Anklage  eine  Freiheitsst  rafe  von  mehr  als  zwei  Jahren  oder eine Massnahme im Sinne der Artikel 59, 60, 61 und 64 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  beantragt oder  c)    wenn  die  tatsächliche  oder  rechtliche  Schwierigkeit  des  Falles  es  rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )   Als amtliche Verteidiger können nur Anwältinnen oder Anwälte, wel-  che  im  kantonalen  Anwaltsregister    eingetragen  sind  oder  Freizügigkeit  nach   dem   BGFA   geniessen   sowie  deren   Rechtspraktikantinnen   und  Rechtspraktikanten bestellt werden. Die freigewählten Verteidiger müssen  handlungsfähig sein, in bürgerlichen  Ehren und Rechten stehen und einen  guten Leumund geniessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  amtlich  bestellte  Verteidiger  kann  das  ihm  übertragene  Mandat  aus  wichtigen Gründen ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einfügung  gemäss  Artikel  26,  Ziffer  3  Sprachengesetz,  BR  492.100  ;  am  1.  Ja-  nuar   2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Art.  20  Anwaltsgesetz,  BR  310.100  ;  am  1.  Juli  2006  in  Kraft  getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Verteidiger kann innert der ihm  vom Präsidenten gesetzten Frist An-  träge  auf  Ergänzung  der  Untersuchung  stellen.  Der  Präsident  entscheidet  darüber,  ob  und  wieweit  einem  solc  hen  Antrag  Folge  gegeben  werden  soll.  Anträge auf  Aktenergänzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  hat  dem  Antrag  zu  entsprechen,  wenn  die  Beweisergän-  zung  für  die  weitere  Abklärung  des  Stra  ftatbestandes  erhe  blich  erscheint.  Er  kann  die  Ergänzung  selbst  vornehmen  oder  die  Staatsanwaltschaft  da-  mit beauftragen. Das Ergebnis ist den Parteien vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Lehnt  der  Präsident  den  Antrag  des  Verteidigers  ganz  oder  teilweise  ab,  so kann dieser an der Hauptverha  ndlung darauf zurückkommen und einen  Gerichtsentscheid verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ausstandseinreden  gegen  Mitglieder    und  Ersatzmänner  des  Gerichts  hat  der  Verteidiger  innert  der  für  Akte  nergänzungsbegehren  gesetzten  Frist  beim Präsidenten zu erheben.  Ausstands-  einreden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Aufgebot  des  Gerichtes  wird  der  Präsident  solche  Ausstandsbegeh-  ren  berücksichtigen,  indem  er  die  für  die  Behandlung  der  Ausstandsein-  rede erforderlichen Ersatzrichter miteinberuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden Ausstandsbegehren  verspäte  t  oder  erst  anlässlich  der  Hauptver-  handlung geltend gemacht, so kann da  s Gericht dem Angeklagten die Ko-  sten für eine notwendig werdende Vertagung überbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Innert der ihm vom Präsidenten gesetz ten Frist hat der Verteidiger darüber
                            Antrag  zu  stellen,  ob  und  welche    Zeugen  und  Sachverständigen  zur  Hauptverhandlung vorgeladen werden so  llen. Artikel 103 Absatz 3 dieses  Gesetzes findet Anwendung.  Anträge auf  Vorladungen von  Zeugen und  Sachverständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Hauptverhandlung werden von Am  tes wegen nur jene Zeugen aufge-  boten,  deren  Aussagen  für  die  Beurteilung  bestrittener  oder  noch  nicht  abgeklärter Tatfragen wesentlich sind.  Vorladung von  Zeugen und  Sachverständigen  von Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ebenso  können  Sachverständige  zur  Hauptverhandlung  von  Amtes  we-  gen vorgeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vorladung  der  Zeugen  und  Sachvers  tändigen  erfolgt  in  allen  Fällen  unter Hinweis auf Artikel 292 StGB. Fa  hrlässiges Ausbleiben kann mit ei-  ner Ordnungsbusse geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegen Zeugen und Sachverständige,  die trotz ergangener Vorladung zur  Hauptverhandlung  nicht  erscheinen,  kann  ein  Vorführungsbefehl  erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.  Muss  ihretwegen  d  ie  Verhandlung  ausgesetzt  werden,  so  können  ihnen die dadurch verursachten   Kosten überbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Zuständig für Strafen und Verfügungen  im Sinne von Absatz 3 und 4 die-  ses Artikels ist das urteilende Gericht.  b)        Hauptverhandlungen  aa)      Allgemeine      Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hauptverhandlung ist öffentlich.  Ö  ffentlichkeit der  Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Enthält das Bundesrecht keine Vorschriften, so kann die Öffentlichkeit  durch den Gerichtspräsidenten ausges  chlossen werden, wenn eine Gefähr-  dung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten oder der  Ausschluss  zur  Wahrung  der  Persönlic  hkeitsrechte  des  Angeklagten  oder  Dritter geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Öffentlichkeit ist stets auszus  chliessen, wenn Jugendliche oder Kin-  der als Zeugen einve  rnommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 2 )
                            1    Der  Präsident  leitet  die  Verhandl  ungen.  Abgesehen  von  einer  Vertagung  im Sinne von Artikel 118 dieses Ge  setzes ist die Verhandlung ununterbro-  chen weiterzuführen. Der Präsident or  dnet die nach den Verhältnissen not-  wendigen Ruhepausen an.  Leitung der  Verhandlung,  Sitzungspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  handhabt  die  Sitzungs  polizei  und  kann  Personen,  welche  die Verhandlung stören, aus dem Geri  chtssaal wegweisen und nötigenfalls  entfernen lassen. Er bestimmt im  Rahmen des Persönlichkeitsschutzes und  eines geordneten Gerichtsbetriebes,  ob und wieweit Ton-, Bild- und Film-  aufnahmen  von  Angeschuldigten  und  Pro  zessbeteiligten  zuzulassen  sind.  Während der Verhandlungen im   Gerichtssaal sind sie auf jeden Fall verbo-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Das  Gericht  kann  Verstösse  gegen  di  ese  Vorschriften  mit  einer  Ord-  nungsbusse bis zu 1 000 Franken  bestrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Der     Präsident     lässt     zu     Beginn     der     Verhandlungen     über  Ausstandsbegehren nach Anhörung der Parteie  Ausstand von  Richtern,  Legitimation  vorgeladener  Personen  n entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sodann  stellt  der  Präsident  fest,  ob  die  vorgeladenen  Personen  vor  Ge-  richt  erschienen  sind.  Gegen  Ausg  ebliebene  kann  ein  Vorführungsbefehl  ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 2 )
                            1   Das Gericht prüft seine Zuständigke  it von Amtes wegen. Auf Antrag der  Parteien fällt es darüber einen Vorentscheid.  Prüfung der  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei fehlender sachlicher Zuständigkeit ist die Strafsache nur dann einem  andern  Richter  zu  überweisen,  wenn  sie  die  Zuständigkeit  des  angerufe-  nen Gerichtes übersteigt. Die Akten si  nd in diesem Falle an die Staatsan-  waltschaft zurückzuleiten.  bb)      Durchführung      der      Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Personalien der Vorgelade-  nen und Abklärung der Legitimation und Zuständigkeit des Gerichtes wird  die  Anklageschrift  durch  den  Anklagevertreter  oder,  sofern  die  Anklage  nicht mündlich vertreten wird, durch den Aktuar verlesen.  Eröffnung der  Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zeugen  treten  vor  Verlesung  de  r  Anklage  bis  zu  ihrer  Einvernahme  ab.  Sie  haben  sich  in  der  Zwisch  enzeit  jeder  Besprechung  des  Verhand-  lungsgegenstandes zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Präsident befragt den Angeklagten zur Person und über die strafbare  Handlung  auf  Grund  der  Untersuchungsakte  n.  Hiebei  wird  der  wesentli-  che Inhalt der Untersuchungsakten bekanntgegeben.  Ve r h ö r   d e s  Angeklagten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gesteht  der  Angeklagte  die  ihm  zu  r  Last  gelegten  Tatsachen  unumwun-  den  ein  und  besteht  über  die  Glaubw  ürdigkeit  des  Gest  ändnisses  kein  Zweifel  oder  hat  der  Angeklagte  be  reits  im  Untersuchungsverfahren  ein  umfassendes  Geständnis  a  bgelegt  und  anerkennt  er  den  in  der  Anklage-  schrift  umschriebenen  Tatbestand,  so    kann  das  Gericht  mit  Zustimmung  des Anklagevertreters und des Verteidi  gers von der weiteren Beweiserhe-  bung absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Richter,  der  Anklagevertreter  und  der  Verteidiger  können  im  Ver-  laufe des Verhörs durch den Präsiden  ten jederzeit über bestimmte Tatum-  stände Ergänzungsfragen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach dem Verhör des Angeklagten führt der Präsident die Befragung der  Zeugen durch. Der Aktuar hat die Ze  ugenaussagen nach Weisung des Prä-  sidenten  zu  protokollieren.  Die  Einvernahme  erfolgt  einzeln,  unter  aus-  drücklichem Hinweis auf die strafrech  tlichen Folgen falschen Zeugnisses  (Art. 307 StGB) und auf das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 90).  Verhör der  Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach ihrer Einvernahme können di  e Zeugen mit Zustimmung des Ankla-  gevertreters und der Vertei  digung entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Richter,  der  Anklagevertreter  und  der  Verteidiger  können  im  Ver-  laufe des Verhörs durch den Präsiden  ten bestimmte Tatumstände näher ab-  klären lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Die vorgeladenen Sachverständigen können bei den Verhandlungen von
                            Anfang bis zum Ende anwesend sein. Si  e werden in der Regel nach Been-  digung  des  Zeugenverhörs  unter  Hinwei  s  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  falscher Aussage einvernommen.  Verhör der  Sachverständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 15
                            Im  Verlaufe  des  Verhörs  der  Ze  ugen  und  Sachverständigen  können  die  Richter, der Anklagevertreter und de  r Verteidiger verlangen, dass der An-  geklagte  zu  den  vorliegenden  Aussagen  befragt  wird.  Auf  Verlangen  der  gleichen Personen können auch bere  its befragte Zeugen und Sachverstän-  dige mit dem Angeklagten oder un  tereinander konfrontiert werden.  Ergänzung des  Ve r h ö r s ,  Konfrontation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 16
                            Soweit  Akten  im  Verlaufe  der  Verhör  e  nicht  bekanntgegeben  oder  verle-  sen worden sind, können die Richter, der Anklagevertreter und der Vertei-  diger verlangen, dass sie verlesen werden.  Verlesung von  Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 17
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Anklagevertreter,  der  Angeklagte  und  der  Verteidiger  können  bis  zum  Schluss  der  Hauptverhandlung  Beweisergänzungen  oder  Augen-  scheine beantragen.  Anträge auf  Ergänzung des  Beweismaterials
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht entscheidet darüber in   freier Würdigung der Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beweisergänzungen  und  Augenschei  ne  können  vom  Gericht  auch  von  Amtes wegen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 18
                            1   Ergibt sich im Laufe der Verhandl  ungen ein neuer, für den Schuld- oder  Entlastungsbeweis wichtiger Umstand,  erscheinen zur Abklärung des Tat-  bestandes  weitere  Beweiserhebungen  erforderlich,  so  ist  die  Verhandlung  zur Ergänzung der Untersuchung zu vertagen, wenn der in Frage stehende  Beweis nicht sofort erhoben werden kann.  Vertagung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  gleicher  Weise  ist  vorzugehen,  wenn  sich  aus  der  Verhandlung  An-  haltspunkte  dafür  ergeben,  dass  der  Ange  klagte  ein  weiteres  Verbrechen  oder  Vergehen  begangen  hat,  auf  welc  hes  das  Verfahren  ausgedehnt  wer-  den muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bis  zum  Schluss  der  Hauptverha  ndlung  können  Anträge  auf  Vertagung  vom Anklagevertreter und vom Vertei  diger jederzeit gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Müssen  nach  erfolgter  Vertagung  zur  neuen  Hauptverhandlung  Richter  einberufen werden, die an den bisher  igen Verhandlungen nicht teilgenom-  men  haben,  so  ist  die  Hauptverha  ndlung  vollständig  neu  durchzuführen.  Dies hat auf Verlangen der Verteidigung  auch zu geschehen, wenn die ver-  tagte  Hauptverhandlung  nicht  innert  Monatsfrist  wieder  aufgenommen  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach der Beweisverhandlung werden   der Anklagevertreter und der Ver-  teidiger zur Begründung ihrer Anträge aufgerufen. Das erste Wort hat der  Anklagevertreter.  Vorträge der  Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Anklage  nicht  mündlich  vert  reten,  so  verliest  der  Aktuar  die  schriftliche Ergänzung de  r Anklageschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Replik  und  Duplik  finden  nur  auf  Verlangen  statt.  Der  Angeklagte  hat  das letzte Wort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über die Verhandlungen führt der Aktuar ein Protokoll. Dieses muss den  Gang und die Ergebnisse der Hauptverh  andlung im wesentlichen wieder-  geben und die im Laufe der Verhandlung  gestellten Anträge, die ergange-  nen Zwischenentscheide und das  Urteilsdispositiv enthalten.  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Hauptverhandlung  oder des Wortlautes eine  r Aussage oder einer Äusserung an, so verfügt der  Präsident  die  vollständige  Aufzeic  hnung.  Die  Parteien  können  verlangen,  dass  bestimmte  Erklärungen  und  Fest  stellungen  zu  Protokoll  genommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            cc)      Ausnahmebestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Beantragt  der  Staatsanwalt  Massnah  men  gegenüber  einem  schuldunfähi-  gen  Täter  und  hat  dieser  keinen  privaten  Verteidiger  beigezogen,  so  be-  stellt ihm der Präsident einen amtlichen Verteidiger.  Massnahmen  gegen  Schuldunfähige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  einer  Übertretung  Angeklagten  is  t  das  persönliche  Erscheinen  zur  Hauptverhandlung freigestellt.  Dispensation des  Angeklagten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Lautet  die  Anklage  auf  ein  Vergehen  oder  ein  Verbrechen  und  wird  eine Freiheitsstrafe von nicht mehr al  s sechs Monaten, eine Geldstrafe bis  zu  180  Tagessätzen  oder  gemeinnützige  Arbeit  bis  zu  720  Stunden  oder  eine  Verbindung  dieser  Strafen  bean  tragt,  so  kann  der  Angeklagte  auf  schriftliches  Gesuch  durch  den  Ge  richtspräsidenten  vom  persönlichen  Erscheinen   zur   Hauptverhandlung   di  spensiert   werden.   Erscheint   ein  gehörig  vorgeladener  Angeklagter,  ohne  dass  er  dispensiert  worden  ist,  nicht zur Hauptverhandlung, so entsch  eidet das Gericht, ob der Fall trotz-  dem beurteilt oder ob der Angekl  agte vorgeführt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gericht urteilt in diesen Fällen auf Grund der Akten und der Partei-  vorträge, wobei das Urteil nich  t als Abwesenheitsurteil gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Erscheint  ein  Angeklagter,  ohne  dass  die  Voraussetzungen  von  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122  erfüllt  sind,  trotz  gehöriger  Vo  rladung  nicht  zur  Hauptverhandlung  und kann er auch nicht vorgeführt werden, so fällt das Gericht auf Grund  der Akten und der Parteivorträg  e ein Abwesenhe  itsurteil.  Verfahren gegen  Abwesende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beurteilte kann innert sechzig  Tagen, seit er von dem gegen ihn aus-  gefällten Urteil Kenntnis erhalten hat und   in der Lage ist, sich zu stellen,  beim  urteilenden  Gericht  die  Aufh  ebung  des  Abwesenheit  surteils und die  Durchführung des ordentlichen Geri  chtsverfahrens verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sind  die  gesetzlichen  Voraussetzungen    gegeben,  so  setzt  der  Präsident  eine neue Gerichtsverhandlung an.  Er kann die Durchführung des ordent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichen  Verfahrens  von  einer  angemesse  nen  Vorschussleistung  für  die  bis-  her ergangenen Verfahrenskosten abhängig machen, wenn der Gesuchstel-  ler der Vorladung zur ersten Hauptverhandlung schuldhaft keine Folge ge-  leistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Leistet  der  Angeklagte  der  Vo  rladung  zur  neuen  Hauptverhandlung  un-  entschuldigt keine Folge, so wird das Wiederaufnahmegesuch als erledigt  abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Mit  der  Berufung  gegen  ein  Abwesenhe  itsurteil  kann  der  Beurteilte  le-  diglich die Durchführung des Abwe  senheitsverfahrens anfechten.  c)        Urteilsfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Nach Abschluss der Parteivorträge geht das Gericht zur geheimen Urteils-
                            beratung über. Diese soll nicht  unterbrochen werden (Art. 108).  Geheime  Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gericht  entscheidet  vorerst  m  it  einfacher  Mehrheit,  ob  der  Ange-  klagte der in Frage stehenden st  rafbaren Handlung schuldig sei.  Feststellung des  Straftatbestandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach freier,  in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Wer  als  Angeklagter  vor  Gericht  gestellt  ist,  muss  entweder  verurteilt  oder freigesprochen werden. Vorbehal  ten bleibt die Vertagung gemäss Ar-  tikel 118 sowie die Einstellung des Verfa  hrens, wenn sich die Verurteilung  aus prozessrechtlichen Gründen als unz  ulässig erweist oder die Vorausset-  zungen gemäss Artikel 52, 53 oder 54 StGB    2 )   erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Gericht  ist  an  die  rechtliche  Beurteilung  des  Tatb  estandes,  welcher  der  Anklage  zugrunde  liegt,  nicht  gebunden.  Eine  Beurteilung  des  Ange-  klagten  auf  Grund  schärferer  Strafbes  timmungen  als  der  in  der  Anklage  angerufenen darf jedoch nur erfolgen  , wenn der Angeklagte vorher darauf  hingewiesen  worden  ist  und  Gelegenheit  hatte,  sich  dazu  auszusprechen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  die  Beratung  nötigenfalls  zu  unterbrechen  und  die  Hauptverhandlung  wieder  aufzunehmen.   Auf Antrag ist die Verhandlung  auf  kurze  Zeit  auszusetzen,  wenn  das  zur  genügenden  Vorbereitung  der  Anklage oder der Verteidigung nötig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Erklärt  das  Gericht  den  Angeklagten  schuldig,  folgt  die  Beratung  über  die Strafzumessung.  Strafzumessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht hat das Strafmass innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach  sorgfältiger Würdigung des Falles und unter Berücksichtigung der Milde-  rungs- und Schärfungsgründe zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die einfache Mehrheit der Richter entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Das  Urteil  wird  den  Verfahrensbetei  ligten  in  öffentlicher  Sitzung  im  Dispositiv  und  unter  Mitteilung  de  r  wesentlichen  Erwägungen  mündlich  eröffnet. Von dieser Regel darf nur in Ausnahmefällen nach Anhörung der  Verfahrensbeteiligten  auf  Grund  eines  Gerichtsbeschlusses  abgewichen  werden. Das Urteil ist in jedem Fall  innert 48 Stunden seit Urteilsfällung  oder mündlicher Eröffnung im Dispositiv schriftlich mitzuteilen.  Urteilseröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident entscheidet nach der  mündlichen Urteilseröffnung darüber,  ob  der  Verurteilte  auf  freien  Fuss  gest  ellt  werden  kann  oder  ob  er  in  Si-  cherheitshaft zu  nehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 3 )
                            1   Das schriftlich auszufertigend  e Urteil hat zu enthalten:  Inhalt des Urteils  a)  Ort und Zeit der Hauptverhandlung,   die Bezeichnung der Gerichtsbe-  hörde,  der  mitwirkenden  Gerichts  personen  und  gegebenenfalls  des  Anklagevertreters und des Verteidigers;  b)    die    Personalien    des    Angeklagte  n mit dem Hinweis auf dessen Anwe-  senheit,  Dispensierung  oder  Beurte  ilung  im  Abwesenheitsverfahren,  das Datum der Anklageverfügung und die darin aufgeführten Delikte;  c)     den  wesentlichen  Sachverhalt,  die  Stellungnahme  des  Angeklagten  vor Gericht, die Anträge der Parteien und die Entscheidungsgründe;  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  den Urteilsspruch (Schuld- und Straf- beziehungsweise Freispruch,  gegebenenfalls  Massnahmen,  Entsch  eid  über  allfällige  Zivilansprü-  che,  Zuteilung  der  Verfahrens-  und  Vollzugskosten,  Rechtsmittel-  belehrung und Mitteilung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den  Gerichtsstempel  sowie  die  Unterschriften  des  Präsidenten  und  des Aktuars;  f)     die Angabe, ob und wann das Urteil   mündlich eröffnet worden ist;  g)    das Datum der schriftlichen Urteilsmitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die Bezirksgerichte und ihre Ausschü  sse können ein Urteil unter Dar-  stellung  des  Sachverhaltes  ohne  die  Entscheidgründe  erlassen,  wenn  der  Angeklagte den ihm in der Anklages  chrift vorgeworfenen Sachverhalt ein-  gestanden  hat  und  im  Sinne  der  ei  ngeklagten  Tatbestände  entschieden  wird.  Angeklagter, Staatsanwalt oder A  dhäsionskläger können innert zehn  Tagen  seit  der  schriftlichen  Mitteil  ung  ein  vollständig  begründetes  Urteil  verlangen,  soweit  das  Bundesrecht  ni  cht  eine  andere  Frist  vorschreibt.  Wird  innert  dieser  Frist  keine  schr  iftliche  Begründung  verlangt,  erwächst  das Urteil in Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Verfahren  gegen  Abwesende  (Art  .  123)  ist  stets  ein  vollständig  be-  gründetes Urteil zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verlangt  ausschliesslich  der  Adhäsi  onskläger  eine  vollständige  Begrün-  dung,  so  kann  sich  diese  auf  die  m  it  seinen  Ansprüchen  im  Zusammen-  hang stehenden Erwägungen beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128a 2 )
                            1    Das  schriftliche  Urteil  wird  den  Part  eien  innert  Monatsfrist  seit  der  Ur-  teilsfällung zugestellt. Wurde der Verurt  eilte nach der Urteilsfällung in Si-  cherheitshaft genommen, so ist den  Parteien und der Vollzugsbehörde in-  nert 48 Stunden ein schriftliches Urteilsdispositiv zuzustellen.  Mitteilung und  Rechtskraft des  Urteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Die Rechtsmittelfristen laufen erst   von der Zustellung des schriftlichen  Urteils an. Ein Begehren um schriftliche Begründung gemäss Artikel 128  Absatz  2  hemmt  die  Rechtskraft  und  die  Rechtsmittelfrist  läuft  erst  von  der Zustellung des begründeten Urteils an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  gegen  ein  Urteil  kein  Rechtsmittel  ergriffen  oder  ist  dieses  abge-  wiesen worden, so ist das Urteil rechts  kräftig und zu vollziehen. In diesen  Fällen ist für die Rechtskraft der Zeit  punkt der schriftlichen Urteilszustel-  lung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf Verlangen bescheinigt der Gerich  tspräsident die Rechtskraft des Ur-  teils und den Zeitpunkt ihres Eintrittes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorganisa  tionsgesetz  Art.  1,  Ziff.  8,  AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, KA 4581; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.        Adhäsionsklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem durch eine strafbare Handlung Ge  schädigten wird nach Schluss der  Untersuchung Gelegenheit gegeben, in  die Akten Einsicht zu nehmen und  innert  zehn  Tagen  Beweisanträge  zu  stellen.    1 )    Für  die  Beschaffung  des  beantragten    Beweismaterials    hat  der    Geschädigte    auf    Verlangen  Kostenvorschüsse zu leisten  Stellung des  Geschädigten im  Untersuchungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .    2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hält  der  Untersuchungsrichter  die  Anträge  als  zu  weitgehend  und  mit  den Zwecken der Strafuntersuchung nich  t vereinbar, sind sie insbesondere  nach  seiner  Auffassung  für  den  nor  malen  Gang  der  Untersuchung  hin-  dernd oder verzögernd, so ist er bere  chtigt, die Anträge abzulehnen. Eine  entsprechende Verfügung ist dem Geschädigten schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom  Angeschuldigten  gegen  zugelassene  Anträge  namhaft  gemachte  Entlastungsbeweise werden in gleich  er Weise behandelt. Eine Vertröstung  ist vom Angeschuldigten nicht zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 3 )
                            1    Der  Geschädigte  kann  seine  zivilr  echtliche  Forderung  gegenüber  dem  Angeschuldigten beim Strafgericht   adhäsionsweise geltend machen.  Adhäsionsklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Adhäsionsklage  ist  während  de  s  Untersuchungsverfahrens,  spätes-  tens jedoch bis zum zwanzigsten Ta  g nach Eingang der Verfügung betref-  fend den Schluss der Untersuchung, dur  ch schriftlich formuliertes Begeh-  ren  bei  der  Staatsanwaltschaft  einzureichen,  die  sie  dem  zuständigen  Ge-  richt übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zivilforderungen  bis  zum  Betrag  von  2000  Franken  können  vom  Ge-  schädigten  im  Untersuchungsverfahren  zu  Handen  des  Gerichtes  als  Ad-  häsionsklage zu Protokoll gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Mit der Formulierung des Anspruchs,   welche den Leitschein gemäss Zi-  vilprozessordnung  ersetzt,  tritt  die  St  reitanhängigkeit  im  Sinne  der  Zivil-  prozessordnung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  gibt  dem  Angeklag  ten  vor  der  Hauptverhandlung  von  der  Adhäsionsklage Kenntnis und se  tzt ihm eine Frist, i  nnert welcher er hiezu  Stellung nehmen und Aktenergänzung beantragen kann.  Behandlung der  Adhäsionsklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Satz 2 aufgehoben gemäss Art. 20 Anwaltsgesetz, BR 310.100  ; am 1. Juli 2006  in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. dazu Art. 9 RV über die Organisa  tion und Geschäftsführung der Staatsan-  waltschaft, BR  350.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 ff. ZPO, BR 320.000
                            2   Der Präsident entscheidet darüber, ob und wieweit einem solchen Antrag  Folge gegeben werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  Aktenergänzung  vom  Präs  identen  abgelehnt,  kann  der  Ange-  klagte  bei  der  Hauptverhandlung  sein  en  Antrag  wieder  aufnehmen.  Er-  kennt  das  Gericht,  dass  die  beantragte  Aktenergänzung  unerlässlich  sei,  oder  kommt  es  zum  Schlu  ss,  dass  die  Strafakten  für  die  abschliessende  Beurteilung  des  Zivilpunktes  nicht  au  sreichen,  wird  die  Adhäsionsklage  an den ordentlichen Richter verwiese  n. Hält dagegen das Gericht die Ak-  ten für die Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend, so entscheidet es  auch über die Zivilforderung ohne Rücksicht auf den Streitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Adhäsionskläger hat in der Ha  uptverhandlung mit Bezug auf den Zi-  vilpunkt die gleichen Rechte wie die übr  igen Parteien (Art. 112, 113, 115,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119). Er erhält das Wort zur Begründung der Adhäsionsklage unmittelbar  nach  dem  Anklagevertret  er.  Hiebei  hat  er  sich  auf  die  Begründung  der  Zivilforderung zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  der  Urteilsberatung  behandelt  da  s  Gericht  die  Adhäsionsklage  nach  Erledigung des Strafpunktes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bei Freispruch wird der Adhäsionskl  äger stets auf den Zivilweg verwie-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Die Adhäsionsklage kann ohne Verzic ht auf den geltend gemachten An-
                            spruch jederzeit ab Recht genommen werden.  Rückzug der  Adhäsionsklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Entscheide  der  Bezirksgerichte  und  ihrer  Ausschüsse  über  Adhäsions-  klagen  können  durch  Berufung  (Art.  141-146)  an  die  Berufungsinstanz  weitergezogen werden, die darüber ohne   Parteivortritt entscheidet.  Weiterzug der  Adhäsionsklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Wird ein Urteil im Strafpunkt angefo  chten, so ist dem Zivilkläger Ge-  legenheit zu einer schriftlichen Verneh  mlassung zu geben. Er ist auch zur  Anschlussberufung  berechtigt.  Findet  eine  mündliche  Berufungsverhand-  lung statt (Art. 144 Abs. 1), so stehen   ihm die gleichen Rechte wie im er-  stinstanzlichen Verfahren zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.       Die       Rechtsmittel  a)        Allgemeine        Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Behörde,  die  ein  Urteil  ode  r  eine  Verfügung  in  einer  Strafsache  trifft, welche durch ein ordentliches R  echtsmittel anfechtbar ist, hat in ih-  rem  schriftlichen  Entscheid  die  Mitteilung  aufzunehmen,  bei  welcher  In-  stanz und innert welcher Frist das Rechtsmittel eingelegt werden kann.  Rechtsmittel-  belehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  durch  Berufung  anfechtbaren  Entscheiden  ist  ausdrücklich  auf  den notwendigen Inhalt der Berufung  sschrift (Art. 142) hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die bei einer unzuständigen Behörde eingereichten Rechtsmittel sind von  Amtes wegen an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Aus einer unrichti-  gen  Rechtsmittelbelehrung  dürfen  dem  Betroffenen  keine  Nachteile  er-  wachsen.  Mängel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  b)        Die        Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Gegen  Amtshandlungen  ,  Rechtsverweigerung   oder   Rechtsverzögerung  der  im  Untersuchungsverfahren  tätigen    Organe  kann  beim  Staatsanwalt  wegen   Rechtswidrigkeit   oder   Unangemessenheit   Beschwerde   geführt  werden.  Beschwerde  gegen Unter-  suchungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Gegen Verfügungen und Beschwerdeentsch  eide des Staatsanwaltes, gegen  von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorga-  nen  sowie  wegen  Rechtsverweiger  ung  oder  Rechtsverzögerung  in  hängi-  gen Verfahren kann wegen Rechtswi  drigkeit oder Unangemessenheit beim  Kantonsgericht  Beschwerde  geführt  werden,  soweit  der  Weiterzug  nicht  Beschwerde  gegen den  Staatsanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4581; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4581; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch   besonder  e   Bestimmungen   dieses     Gesetzes   ausdrücklich   ausge-  schlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Beschwerdeführung  ist  berechtigt,  wer  durch  den  angefochtenen  Entscheid  berührt  ist  und  ein  schutzwür  diges  Interesse  an  seiner  Aufhe-  bung  oder  Änderung  geltend  macht.  Insb  esondere  kann  sich  der  Geschä-  digte  gegen  Ablehnungs-  und  Einstellungsverfügungen  (Art.  81  und  82)  beschweren.  Legitimation und  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschwerde ist innert zwanzig  Tagen, seit der Betroffene vom ange-  fochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Im übrigen richtet sich das Verf  ahren, der Kostenvorschuss und die un-  entgeltliche  Rechtspflege  nach  den  Vorschriften  des  Verwaltungsrechts-  pflegegesetzes  über  die  Verwalt  ungsbeschwerde.  Für  die  Kostentragung  gelten die Bestimmungen dies  es Gesetzes (Art. 154–161).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  c)        Die        Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Gegen Urteile und Beschl  üsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüs-  se  sowie  gegen  Verfügungen  der  Bezirksgerichts-  und  Kreispräsidenten  können  der  Verurteilte,  das  Opfer  und  der  Staatsanwalt  beim  Kantonsge-  richt Berufung einlegen.  Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Gegen  Untersuchungshandlungen,  prozessleitende  Verfügungen  und  Strafmandate ist die Berufung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di  e Verwaltungsrechtspflege  (VRG),  AGS 2006, KA 3313, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  durch  Art.  43  Gerichtsverfassungsgesetz,  BR  310.000  ;  bisheriger  W  ortlaut siehe AGS 1974, 515
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung und Einfügung von Absatz 4 gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;    die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1.  Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4581; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4581; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Gegen  Entscheide  der  Regierung,  der  kantonalen  Departemente  und  anderer kantonaler Instanzen auf dem  Gebiete des Straf-, Nebenstraf- und  Verwaltungsstrafrechtes können der Veru  rteilte, das Opfer und der Staats-  anwalt  beim  Kantonsgericht  Berufung  gemäss  Artikel  141  ff.  einlegen,  wenn nach übergeordnetem Recht eine  letztinstanzliche Beurteilung durch  ein kantonales Gericht erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten, Entschädigungs-  ansprüche oder Einziehung ist jeder  unmittelbar Betroffe  ne berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 2 )
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung  des  Entscheides  beim  Kantonsgericht  in  dreifacher  Ausfertigung,  unter  Beilage  des  angefochtenen  Entscheides,  einzureichen.  Sie  ist  zu  begrün-  den  und  hat  darzutun,  welche  Mängel  des  erstinstanzlichen  Entscheides  oder  Gerichtsverfahrens  gerügt  we  rden  und  ob  das  ganze  Urteil  oder  lediglich Teile davon angefochten werden.  Berufungsschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Genügt  eine  fristgerecht  eingereichte  Berufung  diesen  Anforderungen  nicht, so setzt der Vorsitzende ei  ne kurze Frist zur Behebung des Mangels  mit der Androhung, dass sonst auf die Be  rufung nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Durch die rechtzeitig ei  ngereichte Berufung wird die Rechtskraft des an-  gefochtenen Entscheides gehemmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Offensichtlich  verspätete  oder  unz  ulässige  Berufunge  n  schreibt  der  Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab.  Schriftenwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den übrigen Fällen wird die Beru  fungsschrift der Gerichtsbehörde, die  den  angefochtenen  Entscheid  getrof  fen  hat,  und  dem  Staatsanwalt  bezie-  hungsweise  dem  Verurteilten  oder  Frei  gesprochenen  zur  Vernehmlassung  zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Staatsanwalt  und  der  Verurteilte  können  innert  zehn  Tagen  seit  Zu-  stellung  der  Berufungsschrift  die  Anschlussberufung  erklären.  Mit  ihr  können  auch  Teile  des  vorinstanzlichen  Urteils,  die  nicht  Gegenstand  der  Berufung  bilden,  angefochten  werden.  Sie  unterliegt  den  gleichen  Anfor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4581; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4581; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            derungen wie die Berufung und wird  dem Berufungskläger und der  Vorin-  stanz zur Stellungnahme unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Umfasst der angefochtene Entschei  d einen Adhäsionsanspruch, so findet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 133 Absatz 2 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Der Vorsitzende führt von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündli-  che  Berufungsverhandlung  durch,  wenn  die  persönliche  Befragung  des  Angeklagten für die Beurteilung de  r Streitsache wesentlich ist.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt der nachfolgen-  den  abweichenden  Bestimmungen  die  Vorschriften  dieses    Gesetzes  über  das Gerichtsverfahren (Art. 100 ff.) sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Findet keine mündliche Berufungsverha  ndlung statt, so trifft das Kan-  tonsgericht seinen Entscheid ohne Pa  rteivortritt auf Grund der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die  Berufung  oder  die  Anschlussb  erufung  kann  bis  zum  Schluss  der  Berufungsverhandlung  (Art.  144  Abs.    1  und  2)  beziehungsweise  bis  zur  Behandlung  der  Berufung  durch  die  Berufungsinstanz  (Art.  144  Abs.  3)  zurückgezogen  werden.  Die  Anschlussberufung  fällt  dahin,  wenn  die  Berufung zurückgezogen oder unzulässig erklärt wird.  Besondere  Verfahrens-  vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Stellt der Verurteilte oder der Adhä  sionskläger neue Beweisanträge, die  schon  im  erstinstanzlichen  Verfahren    hätten  vorgebracht  werden  können,  so sind ihm in der Regel die sich da  raus ergebenden Mehrkosten aufzuer-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Die Berufungsinstanz kann in allen Fällen, auf Antrag oder von Amtes  wegen,  das  Beweisverfa  hren  ergänzen  oder  wiederholen.  Sie  kann  nöti-  genfalls  auch  die  Verhandlung  vert  agen,  um  die  Untersuchung  durch  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  taatsanwaltschaft  bezie  hungsweise  den  Bezirksgerichtspräsidenten  er-  gänzen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Berufungsinstanz  überprüft  das  er  stinstanzliche  Urte  il  in  tatsächli-  cher und rechtlicher Hinsic  ht frei; doch darf sie die im angefochtenen Ur-  teil  ausgesprochenen  Strafen  und  Massnahmen  nicht  verschärfen,  wenn  nur zugunsten des Verurteilten Berufung eingelegt worden ist.  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  angefochtene  Urteil  wird  von  der  Berufungsinstanz  bestätigt,  ab-  geändert oder aufgehoben. Wenn ke  ine mündliche Berufungsverhandlung  stattfindet  (Art.  144  Abs.  3)  und  die  Aktenlage  ein  neues  Urteil  nicht  ge-  stattet, wird der Fall zu neuer Beur  teilung an die Vorinstanz zurückgewie-  sen.  Diese  hat  ihrem  ne  uen  Entscheid  die  rechtlichen  Erwägungen  der  Berufungsinstanz zu Grunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn Gesetzesverletzungen zu beseitigen sind oder die Rechtsgleichheit  es  verlangt,  kann  die  Berufungsinstan  z  das  angefochtene  Urteil  auch  mit  Bezug auf Mitbeurteilte, die nicht Berufung eingereicht haben, abändern;  doch dürfen die im erstinstanzlichen  Urteil ausgesprochenen Strafen oder  Massnahmen nicht verschärft werden.  d)  Die Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftigen  Entscheid  abgeschlos-  senen Strafverfahrens kann verlangt  werden auf Grund neuer, erheblicher  Tatsachen  oder  Beweismittel,  die  dem  Richter  zur  Zeit  des  früheren  Ver-  fahrens nicht bekannt waren.  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Wiederaufnahme  zugunsten  eines  Verurteilten  ist  jederzeit,  auch  nach dessen Tode, zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zuungunsten eines Verurteilten oder  Freigesprochenen kann das Verfah-  ren lediglich bei Verbrechen oder Vergehen wieder aufgenommen werden  und nur, solange die Strafverfolgung nicht verjährt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Die Wiederaufnahme kann vom Verurteilten, vom Staatsanwalt und nach
                            dem Tode des Verurteilten von den gese  tzlichen Erben verlangt werden.  Legitimation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Das  Wiederaufnahmegesuch  ist  mit  schriftlicher  Begründung  und  unter  Angabe  der  Tatsachen  und  Beweismittel,  auf  die  sich  das  Gesuch  stützt,  der Behörde einzureichen, die den ange  fochtenen Strafentscheid in letzter  Instanz gefällt hat.  Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Offensichtlich  unzulässige  oder    unbegründete  Wiederaufnahmegesuche  weist der Präsident ohne Aktenergänzung ab.  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den übrigen Fällen überweist er die Akten dem Staatsanwalt zur Ver-  nehmlassung,  soweit  dieser  nicht  selb  st  die  Wiederaufnahme  beantragt  hat. Gleichzeitig ordnet er die Erhe  bung der erforderlichen Beweise an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Auf  Grund  der  derart  ergänzten  Akten  entscheidet  das  Gericht  über  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.  Bei  Zulassung  der  Wiederaufnahme  kann das Gericht die vorläufige Einste  llung des Strafvollzuges anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Gegen   Entscheide   über   die   Wiederaufnahme   sind   die   ordentlichen  Rechtsmittel gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  dem  Wiederaufnahmegesuch  entsprochen,  so  ist  ein  neues  Ge-  richtsverfahren vor dem zuständigen Gericht durchzuführen. Diesem kann  nötigenfalls eine Ergänzung der Untersuchung vorangehen.  Neubeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  der  Verurteilte  gestorben,  so  kann  das  Gericht  das  neue  Urteil  ohne  Hauptverhandlung  auf  Grund  der  Akten  des  früheren  Verfahrens  und  der  neu produzierten Beweismittel  fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bis  zur  gänzlichen  oder  teilweise  n  Aufhebung  durch  einen  neuen  Rich-  terspruch bleibt das bisherig  e Urteil in Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Das Wiederaufnahmeverfahren erstreckt sich von Amtes wegen auf alle
                            Teilnehmer an der strafbaren Handl  ung, die Gegenstand des wiederaufge-  nommenen Verfahrens gebildet hat.  Teilnehme  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Wird der Verurteilte im neuen Verfahren freigesprochen oder erheblich  milder bestraft, so ist ihm eine an  gemessene Entschädigung zu Lasten des  Kantons,  der  Bezirks-  oder  Kreiskasse  zuzusprechen.  Das  Urteil  ist  auf  sein Verlangen in geeigneter Weise im Auszug zu veröffentlichen.  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Verurteilte gestorben, so ha  ben die Personen, die durch die Verur-  teilung  zu  Schaden  gekommen  sind,  einen  entsprechenden  Entschädi-  gungsanspruch.  E.        Die        Verfahrenskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die  Verfahrenskosten  setzen  sich  zusammen  aus  den  Untersuchungs  -  und  den  Gerichtskosten.  Ausgenomme  n  sind  die  Reisespesen  der  Staats-  anwaltschaft  im  Untersuchungsverfahr  en,  die  zu  Lasten  des  Kantons  gehen.  Zusammenset-  zung der Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung setzt in einem besonderen Tarif die Entschädigung für die  im  Strafverfahren  mitwirkenden  Geri  chtspersonen,  Untersuchungsorgane,  Zeugen,  Sachverständigen  und  amtlichen  Verteidiger  fest  und  regelt  das  Rechnungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Bei Verzicht auf ein schriftliches  begründetes Urteil (Art. 128) werden  die Gerichtsgebühr beziehungsweise di  e -kosten angemessen reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Die  Verfahrenskosten  der  in  die  Zu  ständigkeit  des  Kantonsgerichtes  fallenden  Straffälle,  die  Unters  uchungskosten  der  von  der  Staatsanwalt-  schaft geführten Untersuchungen sowie  die Kosten der amtlichen Verteidi-  gung übernimmt vorschussw  eise der Kanton.  Vo r l ä u f i g e  Kostenübernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  RV  über  die  Gebühren,  und  die  Entschädigung  der  im  Strafverfahren  mitwir-  kenden  Personen  und  das  Rechnungswe  sen  vom  16.  Dezember  1974,  BR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350.230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Einfügung  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  Bezirke  übernehmen  vorschussweise  die  Kosten  des  Gerichtsver-  fahrens für die von den Bezirksgeric  hten und Bezirksgerichtsaus-schüssen  beurteilten Straffälle, die Verfahrens  kosten für die in die Zuständigkeit der  Kreispräsidenten fallenden Straffälle tragen vorschussweise die Kreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Vorbehalten  bleiben  die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Leistung  von Kostenvorschüssen (Art. 123, 129, 167, 168).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Die  bei  der  Untersuchung  mitwirke  nden  andern  Ämter  und  Untersu-  chungsorgane  beziehen  ihre  Entschäd  igung  durch  das  urteilende  Gericht  oder das die Untersuchung  abschliessende Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Kosten, welche nicht einem am Verfahren Beteiligten überbunden wer-  den oder nicht erhältlich sind, trägt en  tsprechend der Vorschusspflicht der  Kanton, die Bezirks- oder Kreiskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Bei Ablehnung oder Einstellung de  r Untersuchung können die Kosten  dem  Angeschuldigten  ganz  oder  teilweise  überbunden  werden,  wenn  er  durch  ein  rechtswidriges  und  schuldhaftes  Benehmen  das  Verfahren  ver-  schuldet oder dessen Durchf  ührung erschwert hat.  Kostentragung  bei Ablehnung  oder Einstellung  der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  Kosten  lediglich  zur  Sicherung  zivilrechtlicher  Ansprüche  oder  durch  vorsätzlich  oder  grobfahrlässig  unrichtige  Angaben  verursacht  hat,  kann zu deren Tragung verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wurde  dem  Angeschuldigten  ein  amtlicher  Verteidiger  bestellt,  so  wird  dieser  aus  der  Staatskasse  entschädigt.  Die  Kosten  der  Verteidigung  kön-  nen dem Angeschuldigten oder Dritten  ganz oder teilweise auferlegt wer-  den, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )  Bei Freispruch oder Einstellung de  s Verfahrens kann das Gericht dem An-  geklagten  beziehungsweise  Angeschuldi  gten  die  Verfahrenskosten  ganz  oder teilweise überbinden, wenn er dur  ch sein rechtswidriges und schuld-  Kostentragung  bei Freispruch  oder Einstellung  des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haftes V  erhalten begründeten Anlass  zur Durchführung der Untersuchung  und des Gerichtsverfahrens gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  Verurteilten  werden  die  Verfahrenskosten  im  Urteil  ganz  oder  teil-  weise überbunden, bei mehreren Betei  ligten gegebenenfalls unter Solidar-  haftung.  Kostentragung  bei Verurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Untersuchung  hinsichtlich  ei  nes  Teils  der  untersuchten  Tatbe-  stände eingestellt worden oder wird der Angeklagte vom Gericht nur we-  gen  eines  Teils  der  eingeklagten  Tatb  estände  verurteilt,  werden  ihm  die  aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die Kosten der Untersuchungshaft werden den Vollzugskosten gleich-  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 2 )
                            1   Stirbt der Angeschuldigte oder Angekl  agte, so haftet für die Verfahrens-  kosten, soweit diese dem Verstorben  en hätten überbunden werden können,  sein Nachlass.  Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat ein Angeschuldigter oder Angeklagter die Tat als Organ, Geschäfts-  führer oder Beauftragter einer Einzel  firma, einer juristischen Person oder  einer  Personengesellschaft  begangen,  so  kann  diese  für  die  dem  Ange-  schuldigten  oder  Angeklagten  über  bundenen  Verfahrenskosten  ganz  oder  teilweise solidarisch haftbar erklärt werden.  a)     wenn   die   verantwortlichen   Organe   von   der   strafbaren   Tätigkeit  Kenntnis  hatten  oder  bei  genügende  r  Aufmerksamkeit  haben  konn-  ten;  b)    wenn eine Kostenüberbindung aus a  nderen Gründen als billig und zu-  mutbar  erscheint,  insbesondere  we  nn  das  Strafverfahren  der  Einzel-  firma,  der  juristischen  Person  oder  der  Personengesellschaft  die  Ab-  klärung zivilrechtlicher Ansprüche erleichtert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  ohne  Erfolg  ein  Rechtsmittel  ei  ngelegt  hat  oder  dies  es  zurückzieht,  trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.  Kosten im  Rechtsmittel-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rechtsmittelinstanz  kann  aus  Billigkeitsgründen  di  e  Kosten  ganz  oder teilweise auf die  Staatskasse nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Wird  eine  Rechtsmitteleingabe  gutgeheissen,  so  entscheidet  das  Ge-  richt  über  die  Kostenverteilung  zwis  chen  dem  Obsiegenden,  dem  Staat,  der ersten Instanz und dem Unterliegenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die  Rechtsmittelinstanz  kann  dem  Obsiegenden  eine  aussergericht-  liche Entschädigung zulasten des Unterliegenden, der Vorinstanz oder des  Staates zusprech  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Wird  der  Angeschuldigte  freigesproche  n,  wird  das  gegen  ihn  geführte  Verfahren eingestellt oder erweist sich eine ihm gegenüber durchgeführte  Zwangsmassnahme als ungerech  tfertigt, so ist ihm auf sein Begehren eine  durch  den  Staat  auszurichtende  En  tschädigung  (Schadenersatz,  Genugtu-  ung) für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen  erlitten  hat.  Die  Entschädigung  kann  verweigert  oder  herabgesetzt  wer-  den,  wenn  er  durch  rechtswidriges    und  schuldhaftes  Verhalten  die  Unter-  suchung veranlasst oder erschwert hat.  Entschädigungs-  pflicht des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Entschädigungsbegehren entscheidet jene Instanz, bei der das Ver-  fahren zuletzt anhängig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Staat kann auf Drittpersonen Rückgriff nehmen, die den Entschädi-  gungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig  verursacht haben. Für den Rück-  griff auf die im Strafverfahren als öffentliche Organe mitwirkenden Perso-  nen  finden  die  Bestimmungen  über  die  Verantwortlichkeit  der  Behörden  und Beamten Anwendung.    5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Siehe Verantwortlichkeitsgesetz, BR  170.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        BESONDERE        VERFAHREN  A.  Das Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre und unlauterem  W  ettbewerb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 2 )
                            Bei  Vergehen  gegen  die  Ehre  (Art.  173–177  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  )  und  unlauterem  Wettbewerb  (Art.  23  ff.  des  Bundesg  esetzes  über  den  unlauteren  Wettbe-  werb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  )  richtet  sich  das  Verfahren,  mit  Ausnahme  der  Ehrverletzung  ge-  genüber Amtspersonen (Art. 169), nach  den Vorschriften dieses Abschnit-  tes. Soweit dieser Abschnitt keine be  sondere Regelung enthält, finden die  Bestimmungen  über  das  ordentliche  Verfahren  entsprechende  Anwen-  dung.  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Strafantrag  ist  dem  Kreisamt  in  Form  einer  schriftlichen  Klage,  in  welcher  die  wesentlichen  Beweismittel  namhaft  gemacht  werden,  einzu-  reichen.  Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Mit  der  Klage  ist  eine  Vertröst  ung  von  500  Franken  zu  leisten.  Die  Vertröstungspflicht entfällt be  i Verfahren gemäss Artikel 169.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  der  Täter  unbekannt,  so  ordnet  der  Kreispräsident  ein  polizeiliches  Ermittlungsverfahren  zur  Feststellung  de  s  Täters  oder  des  presserechtlich  Verantwortlichen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Zivilrechtliche   Ansprüche   sind   mit   einem   schriftlich   formulierten  Rechtsbegehren, das an die Stelle des Leitscheins tritt, geltend zu machen.  Mit  der  Klageeinreichung  tritt  die  St  reitanhängigkeit  im  Sinne  der  Zivil-  prozessordnung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  die  Klage  vorschriftsgemäss  eingereicht  und  steht  der  Täter  fest,  so  setzt  der  Kreispräsident    eine  Sühneverhandlung  an,  zu  welcher  die  Par-  Aussöhnungs-  versuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Vgl. dazu Art. 64 ff. ZPO, BR  320.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teien  in  d  er  Regel  persönlich  zu  erscheinen  haben.  Über  den  Verlauf  der  Sühneverhandlung ist Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bleibt  der  Kläger  ohne  triftigen  Grund  der  Sühneverhandlung  fern,  so  wird das Verfahren eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gelingt  die  Aussöhnung  nicht,  so  setz  t  der  Kreispräsident  dem  Kläger  eine Frist an, innerhalb welcher er seine Klage ergänzen kann. Dem Ange-  schuldigten  ist  Gelegenheit  zu  geben,    zur  Klage  schriftlich  Stellung  zu  nehmen.  Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kreispräsident erhebt die von de  n Parteien beantragten Beweise, so-  weit sie für die Beurteilung des Fa  lles von Bedeutung erscheinen, und er-  gänzt sie von Amtes wegen durch die  zur Abklärung des Tatbestandes und  der Person des Angeschuldigten erfo  rderlichen weiteren Erhebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Nach  Abschluss  der  Untersuchung  ents  cheidet  der  Kreispräsident,  ob  Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Die Anklage-  verfügung enthält den Straftatbestand,   der dem Angeklagten vorgeworfen  wird, und ist schriftlich mitzuteilen.  Damit wird das Gerichtsverfahren vor  dem Bezirksgerichtsa  usschuss eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Entlastungsbeweis gemäss Artik  el 173 StGB ist vom Angeschuldig-  ten  gegebenenfalls  in  der  Vernehmla  ssung  zur  Strafklage  zu  beantragen.  Dem Kläger wird Gelegenheit gegebe  n, hiegegen begründete Einrede ge-  mäss Artikel 173 Ziffer 3 StGB vorzubringen.  Entlastungs-  beweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Ist die Zulassung zum Entl  astungsbeweis um  stritten, so urteilt der Be-  zirksgerichtsausschuss  hierüber in einem besonderen Verfahren auf Grund  der schriftlichen Parteieingaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  der  Hauptverhandlung  können  neue  Beweismittel  zur  Führung  des  Entlastungsbeweises  nur  zugelassen  werden,  wenn  es  unmöglich  war,  sie  im Untersuchungsverfahren beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Es wird weder ein Anklagevertreter noch ein amtlicher Verteidiger be-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Besondere  Verfahrens-  vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Satz 2 aufgehoben gemäss Art. 20 Anwaltsgesetz, BR 310.100  ; am 1. Juli 2006  in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Eine  anhängige  Klage  kann  bis  zum  Urteil  jederzeit  zurückgezogen  werden.  In  diesem  Falle  ist  der  Kläger  verpflichtet,  die  allfällig  ergange-  nen gerichtlichen und aussergerichtlichen   Kosten vollständig zu vergüten.  Den Betrag der letztern bestimmt im Streitfalle jener Richter, bei dem das  Verfahren zuletzt hängig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Zieht  der  Angeschuldigte  seine  Behauptung  erst  nach  Einreichung  der  Strafklage als unwahr oder ungerechtfertigt zurück, können ihm die Kos-  ten ganz oder teilweise auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Der jeweils zuständige Richter kann  von den Parteien in jedem Stadium  des Verfahrens angemesse  ne  Kostenvorschüsse  verlangen  und  dafür  Frist  ansetzen  mit  der  Anordnung,  dass  be  i  deren  unbenütztem  Ablauf  die  Klage  oder  die  Anträge  des  Angeschul  digten  abgeschrieben  werden.  Für  Unbemittelte finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die  unentgeltliche Rechtspflege Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Der  unterliegenden  Partei  werden  die  Kosten  des  Verfahrens  und  eine  Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt. Von dieser Regel darf  nur abgewichen werden, wenn besondere   Verhältnisse dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Zur  Berufung  sind  die  Parteien  berechtigt.  Die  Berufung  ist  auch  gegen Entscheide des Bezirksgeric  htsausschusses über  die Zulassung zum  Entlastungsbeweis  (Art.  173  Ziff.  2  und  3  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )  )  sowie  gegen  Einstel-  lungsverfügungen     des     Bezirksgericht  spräsidenten     gegeben.     Der  Vorsitzende  der  Berufungsinstanz  kann  von  den  Parteien  angemessene  Kostenvorschüsse  verlangen;  Artik  el  167  Absatz  4  ist  si  Rechtsmittel  nngemäss  an-    erstinstanzlichen  Urteil  ausgefällte  Strafe  nicht  ver-  nn  beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 138 und 139).  wendbar  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )  Ein Parteienvortritt findet nicht sta  tt. Reicht nur der Beklagte Berufung  ein,  so  kann  die  im  schärft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 )  Gegen  Untersuchungshandlungen,  gegen  Ablehnungs-  und  Einstel-  lungsverfügungen  sowie  gegen  Kostendekr  ete  des  Kreispräsidenten  ka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 ff. ZPO, BR 320.000
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      169
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Wird ein Behördemitglied oder ein Beamter mit Bezug auf seine Amtstä-  tigkeit  in  seiner  Ehre  verletzt,  so  finden  unter  Vorbehalt  der  nachfolgen-  den besonderen Bestimmungen die Vors  chriften über das ordentliche Ver-  fahren (Art. 66 bis 161) Anwendung:  Ehrverletzung  gegenüber  Amtspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Strafantrag  im  Sinne  von  Artikel  163  Absatz  1  StPO  ist  bei  der  Staatsanwaltschaft einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Nach Eingang des Strafantrages  führt der Untersuchungsrichter einen  Aussöhnungsversuch durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Ist  der  Aussöhnungsversuch  gescheit  ert,  so  setzt  der  Untersuchungs-  richter dem Angeschuldigten eine Fr  ist an, innert welcher er den Ent-  lastungsbeweis  gemäss  Artikel  173  Zi  ffer  2  StGB  beantragen  kann.  Dem  Strafantragsteller  wird  Gelegenheit  geboten,  dagegen  begrün-  dete Einreden gemäss Artikel 173 Ziffer 3 StGB vorzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Ist  die  Zulassung  zum  Entlastungsbeweis  umstritten,  so  unterbreitet  der  Untersuchungsrichter  diese  Fr  age  dem  zuständigen  Gericht  zum  Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Dem  Strafantragsteller  kommen  an  der  Hauptverhandlung  und  im  Berufungsverfahren Parteirechte zu.  B.        Das        Strafmandatsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Bei  Übertretungstatbeständen,  deren  Beurteilung  nicht  in  die  Zuständig-  keit einer Verwaltungsbehörde fällt, stellt der Kreispräsident den Sachver-  halt  fest.  Der  Angeschuldigte  hat  das  Recht  zu  einer  schriftlichen  Stel-  lungnahme.  Verfahren bei  Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Tritt der Kreispräsident bei Übertretungstatbeständen auf eine Strafan-  zeige oder einen Strafantrag nicht ein od  er stellt er die Untersuchung ein,  so teilt er die gemäss Artikel 81 oder 82 zu treffende Verfügung dem An-  geschuldigten,  dem  Geschädigten  und  dem  Staatsa  nwalt  mit.  Der  Staats-  anwalt kann den Entscheid des Kreisprä  sidenten innert zehn Tagen aufhe-  ben  und  Weisungen  für  die  Aufnahme  beziehungsweise  Fortsetzung  der  Untersuchung erteilen.  Ablehnung oder  Einstellung der  Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Nach  durchgeführter  Ergänzung  der  Untersuchung  entscheidet  der  Kreispräsident,  ob  er  den  Fall  einste  llen  oder  ein  Strafmandat  erlassen  oder  den  Fall  mit  einer  Anklageve  rfügung  dem  Bezirksgerichtsausschuss  zur Beurteilung überweisen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  In den Fällen gemäss Artikel 49 Absa  tz 1 litera a überweist die Staats-  anwaltschaft  den  Fall  mit  einem  entsprechenden  Antrag  dem  Kreisamt,  sobald sie den Tatbestand für hinreichend abgeklärt erachtet.  Verfahren bei  Vergehen und  Verbrechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Hält der Kreispräsident den Tatbestand nicht für hinreichend abgeklärt  oder  die  Voraussetzungen  zum  Erlass  eines  Strafmanda  tes  aus  anderen  Gründen nicht für erfüllt, weist er die Akten an die Staatsanwaltschaft zu-  rück. Ist diese mit der Rückweisung ni  cht einverstanden, kann sie die Ak-  ten innert zehn Tagen dem Kantonsg  ericht zum Entscheid vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Liegt  ein  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  gemäss  Artikel  172  vor  und  verlangt der Kreispräsident nicht die Durchführung des ordentlichen Ver-  fahrens oder erachtet er bei Übertretungen die Schuld als erwiesen, erlässt  er ein Strafmandat.  Strafmandat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Inhalt des Strafmandates gilt sinngemäss Artikel 128 mit folgen-  den Abweichungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  5 )  Schadenersatzansprüche  ,  die  vom  Angeschuldigten  nicht  anerkannt  werden,  sind  auf  den  Zivilweg  zu  verweisen.  Vorbehalten  bleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  23  des  Bundesgesetzes  über  die  Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )    und  Artikel  52  des  kantonalen Jagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )  An  die  Stelle  der  Rechtsmittelbelehrung  tritt  der  Hinweis  auf  die  Einsprachemöglichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  922.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BR  740.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Der  Angeschuldigte  und  der  Staatsanwa  lt  können  innert  zehn  Tagen  seit  Zustellung  des  Strafmandates  schrift  lich  beim  Kreispräsidenten  Einspra-  che erheben. Diese bedarf keiner Begründung.  Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Wird  fristgerecht  Einsprache  erhoben,    so  überweist  der  Kreispräsident  bei Übertretungen die Sache dem Bezirk  sgerichtspräsidenten. Dieser oder  ein Bezirksrichter führt die Unters  uchung nach den Vorschriften über das  ordentliche  Verfahren  und  erhebt  nach  deren  Abschluss  Anklage  oder  stellt  das  Verfahren  ein.  Die  Anklageverfügung  enthält  den  Straftatbe-  stand,  der  dem  Angeklag  ten  vorgeworfen  wird,  und  ist  schriftlich  mitzu-  teilen.  Damit  wird  das  Gerichtsverfa  hren  vor  dem  Bezirksgerichtsaus-  schuss eingeleitet.  Verfahren bei  Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Bei  Verbrechen  und  Vergehen  überwei  st  der  Kreispräsident  die  Akten  der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Eine erhobene Einsprache kann bi  s zum Schluss der Hauptverhandlung  zurückgezogen werden. Sie  fällt dahin, wenn der Einsprecher einer Vorla-  dung unentschuldigt keine Folge leistet.   In diesem Falle können die durch  die Einsprache verursachten Kosten dem Einsprecher überbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Wird  keine  Einsprache  erhoben,  wird    diese  zurückgezogen  oder  fällt  sie dahin, so erwächst das Strafmanda  t in Rechtskraft und ist gleich einem  strafgerichtlichen Urteil vollziehbar.  Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Der  Kreispräsident  bezi  ehungsweise  der  Bezirksg  erichtspräsident  be-  stätigt der Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Strafmandates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      176a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )  Gegen  Untersuchungshandlungen  und  gegen  Ablehnungs-  und  Einstel-  lungsverfügungen  des  Kreispräsidenten  und  des  Bezirksgerichtspräsiden-  ten  kann  beim  Kantonsgericht  Beschwerde  geführt  werden  (Art.  138  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139).  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4583; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.  Das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Grundsät-  zen der Artikel 50 bis 54 dieses Gesetzes.  Allgemeine  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  Verfahrensvorschriften  über  den  Ausstand  (Art.  40  ff.  GOG    2 )  ),  über die Verfahrenspolizei (Art. 65b) und über das Zeugenverhör (Art. 89  und 90) sowie die Bestimmungen über  die Verfahrenskosten (Art. 154 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161) sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Das Verfahren vor Verwaltungsbehörden richtet sich nach dem Verwal-  tungsrechtspflegegesetz.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Anspruch  auf  rechtliches  Gehör    ist  gewahrt,  wenn  der  Angeschul-  digte  vor  Ausfüllung  einer  Busse  Gele  genheit  zu  einer  schriftlichen  oder  mündlichen  Vernehmlassung  erhält  ode  r  wenn  dem  Gebüssten  das  Recht  zur Einsprache eingeräumt ist. Auf Verlangen ist dem Bussfälligen Akten-  einsicht zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Strafverfügung  muss  die  genaue  Bezeichnung  der  strafbaren  Hand-  lung  und  der  anwendbaren  Strafbesti  mmungen  sowie  die  Rechtsmittelbe-  lehrung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Regierung  bezeichnet  di  e  zur  Erhebung  von  Ordnungsbussen  im  Strassenverkehr  nach  Bundesrecht  zuständigen  Polizeiorgane.  Sie  kann  diese ermächtigen, auch  bei  anderen  Übertretungen,  deren  Beurteilung  in  die Zuständigkeit einer Verwaltungsbe  hörde fällt, Bussen gegen Quittung  auf  der  Stelle  zu  erheben,  wenn  de  r  Betroffene  damit  einverstanden  ist.  Andernfalls  beurteilt  die  zuständige  Amtsstelle  de  n  Fall  im  ordentlichen  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  alle  Strafverfügungen,  welche  in  die  Spruchkompetenz  einer  kanto-  nalen  Amtsstelle  fallen,  findet  das  Strafmandatsverfahren  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170  ff.  sinngemäss  Anwendung.  Der  Grosse    Rat  regelt  die  Zuständigkeit  zum Erlass der Strafmandate.   7 )  Strafmandatsve  r  -  fahren der  kantonalen  Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4583; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  173.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di  e Verwaltungsrechtspflege  (VRG),  AGS 2006, KA 3314, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Siehe RV über die Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle, BR  350.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 25. Juni 1995, siehe FN zu Art. 141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Siehe GrV über das Verwaltungsstrafverfahren, BR  350.490
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Alle  Einsprachen  gegen  Strafmanda  te  einer  kantonalen  Amtsstelle  be-  handelt das vorgesetzte Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Entscheid  über  die  Überweisung  einer  Strafsache  an  die  Staatsan-  waltschaft  gemäss  Artikel  50  Absatz  2  dieses  Gesetzes  obliegt  dem  zu-  ständigen Departementsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Gegen  Strafverfügungen  und  Einspracheentscheide  der  Departemente  können  der  Betroffene  und  der  Staatsa  nwalt  beim  Kantonsgericht  Beru-  fung gemäss Artikel  141 ff. einlegen.  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Letztinstanzliche Strafverfügunge  n und Einspracheentscheide von Ge-  meinden,  von  anderen  Körperschaften    und  von  selbständigen  Anstalten  des  kantonalen  öffentlichen  Rechtes  können  mit  Beschwerde  an  das  Ver-  waltungsgericht weitergezogen werden. Di  eses überprüft den Entscheid in  tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten auch  für die von Verwaltungsbehörden beurteilten strafbaren Handlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG  A.  Vollzug der Urteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      181
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 25. Juni 1995, siehe FN zu Art. 141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4583; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di  e Verwaltungsrechtspflege  (VRG),  AGS 2006, KA 3314, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      183a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      184
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 4 )
                            Art.      186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  B.        Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )  C.        Nachträgliche        Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 4 )
                            D.       Begnadigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      194
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Der  Grosse  Rat  ist  zuständig  fü  r  die  Begnadigung  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 381 StGB 7 ) , wenn der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von
                            mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. In den übrigen Fällen steht das  Begnadigungsrecht der Regieru  Begnadigungs-  behörden  ng zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Regierung   ist   auch   Begnad  igungsbehörde   bei   Verurteilung   auf  Grund des kantonalen Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )  Der Entscheid über die Be  gnadigung ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di  e Verwaltungsrechtspflege  (VRG),  AGS 2006, KA 3314, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Alle B egnadigungsgesuche sind schriftlich an die Regierung zu richten.
                            Diese prüft sie, wobei sie nötigenfalls   die Vernehmlassung des urteilenden  Gerichts  und  der  mit  dem  Strafvollzug  betrauten  Organe  einholt.  Die  in  die  Zuständigkeit  des  Gr  ossen  Rates  fallenden  Gesuche  leitet  sie  mit  ih-  rem Bericht und Antrag an diesen weiter.  Ve  r  fahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gnadenakt  ist  dem  Begnadigten  ,  dem  verurteilenden  Gericht,  der  Staatsanwaltschaft  und  dem  kantonalen  Strafregisterführer  schriftlich  zu  eröffnen.  Mitteilung und  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten des Begnadigungsverfahr  ens können dem Gesuchsteller ganz  oder teilweise überbunden werden.  III.      Jugendstrafrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 Die Jugendstrafrechtspfle ge wird ausgeübt von:
                            Organisation  a)    ...  1 )  b)    dem    Jugendanwalt   2 )  ;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )   den Bezirksgerichtsaussc  hüssen als Jugendgerichte;  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  dem Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. dazu Art. 10 RV über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsan-  waltschaft, BR  350.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4583; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben  durch  Art.  43  Gerichtsverfassungsgesetz,  BR  310.000  ;  bisheriger  W  ortlaut siehe AGS 1974, 531
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      199
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Der Jugendanwalt ist zuständig:  a)  zur  Beurteilung  der  von  Jugendliche  n  begangenen  strafbaren  Hand-  lungen, wenn ein Verweis (Art. 22 JStG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  , eine persönliche Leistung  (Art. 23 JStG), eine Busse (Art. 24  JStG), ein Freiheitsentzug bis zu  drei  Monaten  (Art.  25  JStG)  oder  eine  Verbindung  dieser  Strafen  (Art. 33 JStG) angemessen erscheint;  b)  für die Anordnung der Aufsicht (Art  . 12 JStG), der persönlichen Be-  treuung  (Art.  13  JStG)  und  der  ambulanten  Behandlung  (Art.  14  JStG);  c)  für  die  Strafbefreiung  (Art.  21  JStG),  für  die  vorläufige  Einstellung  des Verfahrens zum Zwecke der Medi  ation, für die Einsetzung eines  Mediators  oder  für  die  Einstellung  des  Verfahrens  nach  erfolgreich  durchgeführter Mediation (Art.  8 und Art. 21 Abs. 3 JStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Soweit  die  Beurteilung  von  Jugendlichen  gemäss  dem  Jugendstrafge-  setz nicht nach Absatz 2 dem Jugendanw  alt obliegt, fällt sie in die Zustän-  digkeit des Bezirksgerichtsau  sschusses als Jugendgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Das  Kantonsgericht  beur  teilt  Berufungen  gegen  Entscheide  des  Ju-  gendanwaltes und der Bezirksgerichtsausschüsse als Jugendgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199a 6 )
                            1    Stellt  der  Jugendanwalt  in  Anwendung  von  Artikel  8  Absatz  1  JStG  das  Verfahren  vorläufig  zum  Zwecke  der  Mediation  ein  oder  unterbricht  das  zuständige Jugendgericht in Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 JStG das  Verfahren bei  Mediation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4583; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.  Einfügung  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V  erfahren vorläufig zum Zwecke der Medi  ation, wird eine dafür geeignete  Organisation oder Person durch den  Jugendanwalt bzw. durch den Jugend-  gerichtspräsidenten  beauftragt,  ein  Mediationsverfahren  durchzuführen.  Der  Auftrag  erfolgt  schriftlich  unter  Ansetzung  einer  Frist,  die  in  Aus-  nahmefällen verlängert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren wird definitiv einge  stellt, wenn auf dem Weg der Media-  tion  eine  schriftliche  Vereinbarung  zwischen  dem  Geschädigten  und  dem  Jugendlichen zustande gekommen ist.  In der Einstellung ist über die Kos-  tentragung  des  Mediationsverfahrens  zu    befinden.  Der  Jugendliche  kann  zu einer angemessenen Kosten  tragung verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Führt  das  Mediationsverfahren  nicht  innert  der  gesetzten  Frist  zu  einer  Vereinbarung,  nimmt  das  Strafverfahren    seinen  Fortgang.  In  diesem  ist  auch  über  die  Kosten  des  gescheiter  ten  Mediationsverfahrens  zu  bestim-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zuständigkeit und Verfahren richten si  ch nach dem Alter zur Zeit der Be-  gehung  der  strafbaren  Handlung,  Vorbeh  alten  bleibt  Artikel  3  Absatz  2  JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Ü  berschreitung  der Altersgrenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        VERFAHREN  A.        Allgemeine        Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen über das Jugendstrafverfahren
                            keine  Regelung  vorsehen,  finden  die  Vorschriften  über  das  ordentliche  Strafverfahren sinngemäss Anwendung.  Anwendbares  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung und Aufhebung der Absätze 2 und 3 gemäss GRB vom 24. April 2006;  B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/200  6, 1105; die Referendumsfrist ist  am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf  den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Das  Verfahren  gegen  Jugendliche  ist  vom  Strafverfahren  gegen  Erwach-  sene getrennt zu führen.  Trennung des  Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die  gesetzlichen  Vertreter  sind  übe  r  die  Eröffnung  einer  Strafuntersu-  chung gegen Jugendliche so  wie über die im Laufe des Verfahrens getrof-  fenen  besonderen  Verfügungen  zu  unterrichten.  Ausnahmsweise  kann  die  Orientierung hinausgeschoben werden,  bis der Stand der Untersuchung sie  zulässt.  Gesetzliche  Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      204
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Untersuchungshaft  gegenüber  Jugendlichen  ist  nur  ausnahmsweise  und  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Zw  eck  der  Untersuchungshaft  nicht  durch eine vorsorgliche Anordnung ei  ner Schutzmassnahme (Art. 5 JStG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )   erreicht werden kann.  Vorsorgliche  Anordnung von  Schutz-  massnahmen und  Untersuchungs-  haft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Untersuchungshaft  (Art.  6  JStG  )  wird  vom  Haftrichter  auf  Antrag  des  Jugendanwaltes  ange  ordnet.  Die  Bestimmungen  über  die  Untersu-  chungshaft  gemäss  Artikel  83  ff.  di  eses  Gesetzes  sind  sinngemäss  an-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zuständig  für  die  vorsorgliche  Anordnung  von  Schutzmassnahmen  ist  der Jugendanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Die  Organe  der  Jugendstr  afrechtspflege  können  die  Sozialdienste  des  Kantons  und  der  Gemeinden  zur  Mitwirkung  bei  der  Untersuchung  und  zur Beratung beiziehen.  Mitwirkung de  r  Sozialdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung und Einfügung von Absatz 3 gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;    die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1.  Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  311.1  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      206
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  in  Artikel  90  Absatz  1  dieses    Gesetzes  genannten  Personen  können  vom  Zeugnisverweigerungsrecht  keinen    Gebrauch  machen,  soweit  die  persönlichen  Verhältnisse  von  Jugendlic  hen  abzuklären  sind.  Vorbehalten  bleibt Artikel 90 Absätze 2 und 3.  Zeugnisverwei-  gerungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Verhandlungen  und  Urteilseröffnungen  im  Strafverfahren  gegen  Ju-  gendliche  sind  unter  Vorbehalt  von  Artikel  39  Absatz  2  JStG    3 )  nicht  öf-  fentlich.  Ausschluss der  Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Verhandlungsbericht in der Pre  sse wird gegebenenfalls vom Jugend-  anwalt  oder  Jugendgericht  selbst  erstattet.  Die  Veröffentlichung  von  Na-  men ist zu unterlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      208
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Das  Verfahren  gegen  Jugendliche  is  t  mit  möglichste  r  Beschleunigung  durchzuführen.  Beschleunigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Haben  die  Eltern  oder  Erziehungsber  echtigten  ihre  Aufsichtspflicht  offensichtlich  vernachlässigt,  so  könne  n  ihnen  im  Strafentscheid  die  Ver-  fahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden.  Verfahrenskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Betroffenen können die Kostenauflage mit Berufung (Art. 221) wei-  terziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.        Verfahren        gegen        Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 bis Art. 214
                            1 )  C.        Verfahren        gegen        Jugendliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Untersuchung aller strafbaren   Handlungen von Jugendlichen, ausge-  nommen jene nach Artikel 50,   obliegt dem Jugendanwalt.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Strafanzeigen  gegen  Jugendliche  sind  in  der  Regel  dem  Jugendanwalt  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Untersuchung ist in sinngemässe  r Anwendung der Vorschriften über  das  ordentliche  Verfahren  zu  führen  .  Dabei  sind  besonders  die  persönli-  chen Verhältnisse der Jugendlichen im   Hinblick auf die in Betracht fallen-  den  Massnahmen  und  Strafen  abzuklären.  Bei  den  Eltern,  Schulbehörden  und Lehrern sind Erhebungen zu machen, wenn nötig sind Gutachten me-  dizinischer   und   pädagogischer   Sachverständiger   einzuholen.   Der   Ju-  gendanwalt kann im Interesse des J  ugendlichen dessen Recht auf Mitwir-  kung bei der Untersuchung und auf Akteneinsicht beschränken.  Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Gegen Untersuchungshandlungen  und die vorsorgliche Anordnung von  Schutzmassnahmen  kann  im  Sinne  der  Artikel  137  bis  140  Beschwerde  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      216a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Der Angeschuldigte und seine gesetzlich  en Vertreter sind in sinngemässer  Anwendung  der  Bestimmungen  über  das  or  dentliche  Verfahren  (Art.  73a  –76c  und  Art.  102)  und  von  Artikel  40  JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  berechtigt,  eine  geeignete  Person als privaten Verteidiger beizuziehen oder die Bestellung einer sol-  chen als amtlichen Verteidiger zu verlangen.  Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Hält  der  Jugendanwalt  nach  Absc  hluss  der  Untersuchung  die  Vorausset-  zungen zur Beurteilung des Falles in ei  gener Zuständigkeit (Art. 199 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) für gegeben, so fällt er einen begründeten Entscheid. Stellt er das Ver-  fahren  definitiv  ein,  so  ist  die  Ei  nstellungsverfügung  durch  den  Staatsan-  walt zu genehmigen.  Beurteilung durch  den Jugendanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er eröffnet in der Regel seinen  Entscheid mündlich dem Verurteilten und  anschliessend  schriftlich  den  gesetzli  chen  Vertretern  und  dem  Staatsan-  walt.   Bei   Jugendlichen   unter   15   Ja  hren   kann   der   Jugendanwalt   die  mündliche  Eröffnung  des  Entscheide  s  ausnahmsweise  einer  geeigneten  Person übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 4 )
                            1  In allen übrigen Fällen übermittelt  der Jugendanwalt nach Abschluss der  Untersuchung die Akten mit seinem Antrag dem Staatsanwalt. Dieser ent-  scheidet, ob der Fall an den zuständi  gen Bezirksgerichtsausschuss als Ju-  gendgericht zur Beurteilung zu über  weisen oder ob die Untersuchung ein-  zustellen ist.  Ü  berweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Auf Grund der Überweisungsverfügung des Staatsanwalts stellt der Ju-  gendanwalt  seine  Anträge  beim  Bezi  rksgerichtsaussc  huss  als  Jugendge-  richt.  Den  gesetzlichen  Vertretern  und  einem  allfälligen  Verteidiger  sind  diese vor der Behandlung durch das Ge  richt zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Zur  Hauptverhandlung  vor  dem  Bezi  rksgerichtsausschuss  als  Jugend-  gericht  wird  der  Jugendliche  persönlich  vorgeladen  und  nötigenfalls  vor-  geführt.  Hauptverhand-  lung vor dem  Bezirksgerichts-  ausschuss als  Jugendgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Der Jugendanwalt hat seine Anträge  mündlich vor Gericht zu vertreten  oder schriftlich zu begründen. Die gese  tzlichen Vertreter können in jedem  Falle selbst an der Hauptverhandlung teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Der Jugendliche kann bei der Abklär  ung der persönlichen Verhältnisse  und während der Parteivorträge von der Verhandlung ausgeschlossen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Im übrigen sind die Bestimmungen  der Artikel 108 ff. über die Haupt-  verhandlung sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Adhäsionsklagen  werden  nur  mitbeurteilt,  wenn  die  Forderung  durch  die gesetzlichen Vertreter anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Der  Entscheid  ist  dem  Jugendlichen  im  Dispositiv  unter  Mitteilung  der  wesentlichen Erwägungen mündlich zu  eröffnen. Die schriftliche Ausferti-  gung  des  begründeten  Entscheides  ist  dem  Beurteilten,  seinen  gesetzli-  chen  Vertretern,  dem  Verteidiger,    dem  Jugendanwalt  und  dem  Staatsan-  walt innert Monatsfrist zuzustellen.  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )  Gegen  Entscheide  des  Bezirksger  ichtsausschusses  als  Jugendgericht  können der Beurteilte, seine  gesetzlichen Vertreter, der Verteidiger und der  Jugendanwalt innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim  Kantonsgericht Berufung einlegen.  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4583; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Entscheide des Jugendanwaltes könne  n auch vom Staatsanwalt weiter-  gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Der  Vorsitzende  der  zuständigen  Ka  mmer  kann  eine  mündliche  Beru-  fungsverhandlung ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten  des  Untersuchungsverfahrens  trägt  der  Kanton.  Er  über-  nimmt auch vorschussweise die Kosten  des Gerichtsverfahrens, für die im  übrigen,  unter  Vorbehalt  von  Artikel  209,  die  Bestimmungen  der  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 ff. dieses Gesetzes   sinngemäss gelten.  Verfahrenskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Verfügt  der  Jugendliche  über  ei  n  regelmässiges  Erwerbseinkommen  oder über Vermögen, kann er zu eine  m angemessene  n Beitrag an die Kos-  ten des Untersuchungsverfahrens verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        VOLLZUG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 6 )
Art. 226 7 )
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  8,  AGS  2006,  KA 4583; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Einfügung  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben  gemäss  GRB  vom  24.  April  2006;  B  vom  10.  Januar  2006,  1623;  GRP  2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  ist  am  9.  August  2006  unbenutzt  abgelaufen;  Mit  RB  vom  12.  Dezember  2006  auf  den  1.  Januar  2007  in  Kraft  gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Grosse Rat erlässt die zur Du  rchführung dieses Gesetzes erforderli-  chen Ausführungsvorschriften, soweit nicht das Gesetz oder ein grossrätli-  cher Erlass die Regierung dazu ermächtigt.  Ausführungs-  vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung stellt insbesondere Vors  chriften über die Organisation und  die Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   das Strafregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )   und die  Mitteilung von Urteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )   auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      228
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 229 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
                            Aufhebung von  Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das  Gesetz  über  Behandlung  un  d  Bestrafung  der  bei  ordnungswidri-  gen  Einkäufen  in  Gemeinderechte  mitwirkenden  Unterhändler  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Juli 1828;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    das Gesetz über Forum und Proze  dur in Defraudationsfällen vom 18.  Juli 1837;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    das Gesetz betreffend die Beur  teilung von Übertretungen der fiskali-  schen und polizeilichen Bundesgesetze vom 19. Oktober 1850;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    das  Gesetz  über  Strafkompetenzen  in  Forstsachen  vom  22.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1861;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     das  Gesetz  betreffe  nd  Revision  von  Strafurteilen  vom  8.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1891;    10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Siehe  RV  über  die  Organisation  und  Gesc  häftsführung  der  Staatsanwaltschaft,  BR  350.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Siehe RV über das Strafregister, die  Strafkontrolle und die Leumundszeugnisse,  BR  350.140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Siehe RV über die schriftliche M  itteilung von Strafentscheiden, BR  350.250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben gemäss Gesetz über die  Anpassung von Beitrittsbeschlüssen und -  bestimmungen  zu  Konkordaten  und  Verei  nbarungen  an  die  Kantonsverfassung  vom 18. Juni 2005; AGS 2005, KA 2052 und KA 3268; am 1. November 2005  in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Im  aRB  nicht  enthalten;  siehe  «Amtliche  Gesetzes-Sammlung  für  den  Eidge-  nössischen Stand Graubünde  n», 5. Heft 1829, 110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Im aRB nicht enthalten; siehe AGS EB 1,57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Wortlaut siehe Art. 175 Ziff. 1 des aufgehobenen EG zum StGB, aRB 471
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  aRB 490
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  aRB 496
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  das Gesetz über die öffentlich  -rechtlichen Folgen des Konkurses und  der  fruchtlosen  Pfändung  vom  14.    Oktober  1894/16.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1920;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     das  Gesetz  über  die  Einführung  des  Schweizerische  n  Strafgesetzbu-  ches  und  das  Strafverfahren  im    Kanton  Graubünden  vom  2.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1941;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     die  grossrätliche  Verordnung  über  den  Gerichtsstand  für  Zivil-  und  Strafklagen betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und  Kunst, die Erfindungspatente, die  gewerblichen Muster und Modelle  und den Schutz von Fabrik- und Hande  lsmarken vom 22. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1924.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verweisen  geltende  Erlasse  auf  das  Einführungsgesetz  zum  Strafgesetz-  buch  oder  enthalten  sie  Zuständigkeits  -  und  Verfahrensvorschriften,  wel-  che mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen, so finden die entsprechen-  den Bestimmungen dieses   Gesetzes Anwendung.  Anpassung des  bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Steuergesetz für den Kanton Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 182a Abs. 1:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  zum  Zwecke  der  Steuerhinterziehung  im  Sinne  von  Artikel  174  bis 176 gefälschte, verfälschte od  er inhaltlich unwahre Urkunden wie  Geschäftsbücher,  Bilanzen,  Er  folgsrechnungen,  Lohnausweise  oder  andere  Bescheinigungen  Dritter  zur  Täuschung  gebraucht,  wird  mit  Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren   oder mit Geldstrafe bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 183 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  zum  Steuerabzug  an  der  Quelle  verpflichtet  ist  und  abgezogene  Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Frei-  heitsstrafe bis zu drei Jahren   oder mit Geldstrafe bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aRB 415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aRB 425
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  aRB 573
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Gerichtsverfassungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 43 Abs. 3:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  von  den  Gerichtsbehörden  ausgesprochenen  Geldstrafen  und  Bussen fallen in die Kasse des in erster Instanz zuständigen Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232 Dieses Gesetz findet auf die im Zeitpunkt seines I nkrafttretens anhängigen
                            Strafverfahren wie folgt Anwendung:  Ü  bergangs-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Die  im  Untersuchungsstadium  befindlichen  Fälle  werden  nach  neuem Recht weiter behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die  bei  den  Gerichten  und  den  Sc  hulbehörden  anhängigen  Fälle,  mit  Einschluss  der  hängigen  Rechtsmittelverfahren,  werden  in  der  betreffenden Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Für  die  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  getroffenen  Urteile  und  Ver-  fügungen gelten in jedem Fall die neuen Rechtsmittelbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 233 Die Regierung setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fest. 5 )
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  310.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 25. Juni 1995; siehe FN zu Art. 141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006,  1105;  die  Referendumsfrist  is  t  am  9.  August  2006  unbenutzt  abge-  laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt  Gesetz vom 8. Juni 1958 von der Regier  ung am 20. Juni 1958 auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959 in Kraft gesetzt: Teilrevision vom 7. April 1974 von der Regierung am 24.  Juni  1974  wie  folgt  in  Kraft  gesetzt:  Art.  141–146  (Berufung)  auf  den  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974, übrige Artikel auf den 1. Januar 1975