Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung der Vereinbarung über die Paritätische Vertrauenskommission (PVK)
                            Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  betreffend Genehmigung der Vereinbarung  über die Paritätische Vertrauenskommission (PVK)  Vom 3. August 1993  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:  Die  Vereinbarung  zwischen  der  Medizinischen  Gesellschaft  Basel  und den Basler Krankenkassen vom 19. März 1993 über die Paritäti-  sche Vertrauenskommission (PVK) wird genehmigt.  Dieser Beschluss ist zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vereinbarung  über die Paritätische Vertrauenskommission (PVK)  Vom 19. März 1993  Die Vertragsparteien bestellen zwecks Sicherstellung des Vertrau-  ensverhältnisses zwischen den Kassen und den Ärztinnen und Ärzten  eine Paritätische Vertrauenskommission (PVK) und erlassen dazu fol-  gende Vereinbarung:  I. Aufgabenstellung und Zuständigkeit der PVK  Art. 1.  Die PVK behandelt gemeinsame Fragen von Krankenkassen  und Ärztinnen und Ärzten. Sie ist zuständig gegenüber den Vertrags-  parteien und gegenüber einzelnen Mitgliedern der Vertragsparteien.  Für  Mitglieder  der  Vertragsparteien  ist  die  PVK  obligatorisch  erste  Schlichtungsinstanz im Sinne von Art. 25 Abs. 4 KUVG.  Art. 2.  Die Aufgaben der PVK umfassen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten jeder Art zwi-
                            schen Ärztinnen und Ärzten und Krankenkassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Überprüfung von Kassenleistungen, einzelner Arztrechnungen
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                            II. Organisation der PVK  Art. 3.  Die PVK besteht aus vier ordentlichen Mitgliedern und vier  Ersatzmitgliedern sowie aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten.  Die Medizinische Gesellschaft ernennt zwei Mitglieder und zwei Er-  satzmitglieder,  der  Kantonalverband  und  die  ÖKK  ernennen  je  ein  Mitglied und ein Ersatzmitglied. Die Amtsdauer der Präsidentin oder  des Präsidenten und der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Alle sind durch  die Parteien unbeschränkt wiederwählbar.  Art. 4.  Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder dürfen weder der  Blauen Kommission der Medizinischen Gesellschaft noch der zuständi-  gen  Arbeitsgruppe  für  Wirtschaftlichkeitskontrolle  der  Krankenkas-  sen noch dem kantonalen Schiedsgericht gemäss Art. 25 KUVG ange-  hören.  Art. 5.  Die PVK ist nur beschlussfähig, wenn von jeder Partei zwei  Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend sind.  Art. 6.  Das Präsidium wird von einer neutralen Person bekleidet,  welche durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmt wird. Die Prä-  sidentin oder der Präsident leitet das ganze Verfahren, die Verhandlun-  gen und ist für das Sekretariat zuständig. Sie oder er hat kein Stimm-  recht.  Art. 7.  Im übrigen konstituiert sich die PVK selbst und erlässt ein Re-  glement zum Vollzug dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PVK kann Unterausschüsse bilden und Sachverständige beizie-  hen.  Art. 8.  Jede Prozesspartei darf ohne weitere Begründung ein PVK-  Mitglied der eigenen Seite ablehnen. Ein Ersatzmitglied tritt an dessen  Stelle. Weitere Ablehnungen von PVK-Mitgliedern können nur erfol-  gen, wenn Tatsachen vorliegen, welche Zweifel an der Objektivität be-  gründet erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Er ist  endgültig.  Art. 9.  Die PVK tritt nach Bedarf zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der PVK, die Ersatzpersonen sowie alle zugezogenen  Personen (Sachverständige usw.) unterliegen einer absoluten Schwei-  gepflicht auch gegenüber den sie ernennenden, vertragsschliessenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Die PVK als Schlichtungsinstanz gemäss Art. 25 Abs. 4 KUVG  Art. 11.  Alle Eingaben sind in dreifacher Ausfertigung dem Präsi-  dium der PVK einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Eingaben müssen die Rechtsbegehren, eine Begründung und  die Beweisanträge enthalten. Gleichzeitig sind die Beweismittel einzu-  reichen oder anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eingabe wird der beklagten Partei unter Ansetzung einer ange-  messenen Frist, welche durch die Präsidentin oder den Präsidenten bei  Vorliegen wichtiger Gründe einmal oder ausnahmsweise zweimal er-  streckt werden kann, zur Vernehmlassung zugestellt.  Art. 12.  Die PVK ist berechtigt, von sich aus alle nötigen Erhebun-  gen zu machen und Beweise einzuholen. Sie hat gegebenenfalls Exper-  tinnen oder Experten beizuziehen, die Vertrauensärztin oder den Ver-  trauensarzt der Kasse zu befragen, Zeuginnen oder Zeugen beizuzie-  hen und alles vorzukehren, was zur Abklärung des Falles erforderlich  oder wünschbar ist. Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei  verpflichten sich, auf Anfrage der PVK alle Unterlagen zur Verfügung  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Persönlichkeitsrechte  der  Patientinnen  und  Patienten  sind  zu  wahren.  Art. 13.  Die PVK soll einen Fall grundsätzlich innert sechs Monaten  abschliessen.  Art. 14.  Die PVK kann entweder aufgrund der schriftlichen Einga-  ben ihren Entscheid fällen oder eine mündliche Verhandlung ansetzen.  Die Parteien haben das Recht, eine mündliche Schlussverhandlung zu  verlangen. Die Parteien haben bei einer mündlichen Verhandlung per-  sönlich, die Kassen vertreten durch eines ihrer Organe, zu erscheinen.  Die Verbeiständung durch eine Anwältin oder einen Anwalt ist zuläs-  sig. Die Beratung der PVK erfolgt in Abwesenheit der Parteien und  deren Vertretung. Die PVK ordnet im übrigen das Verfahren selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  PVK  berücksichtigt  bei  ihren  Entscheiden  neben  von  der  Rechtssprechung anerkannten Statistiken insbesondere:  –  die allgemeine Wirtschaftlichkeit der Praxisführung;  –  die Höhe der gesamten Behandlungskosten;  –  die Auswertung einer statistisch aussagekräftigen Zahl von Einzel-  rechnungen und die Häufigkeitsverteilung;  –  die Ausbildung und Spezialität des betroffenen Arztes;  –  den Stand der Wissenschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PVK kann gegenüber den Parteien Empfehlungen, Verwarnun-  gen oder Anordnungen aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Entscheid der PVK ist den Parteien schriftlich und begründet zu-  zustellen. Entscheide der PVK sind rechtskräftig, sofern nicht inner-  halb von 30 Tagen seit Zustellung das Kantonale Schiedsgericht gemäss  Art. 25 KUVG angerufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommt in der PVK keine Einigung zustande, so stellt sie das Schei-  tern  des  Vermittlungsverfahrens  fest  und  setzt  der  klagenden  Partei  eine Frist von 30 Tagen, um das Schiedsgericht gemäss Art. 25 KUVG  anzurufen. Wird innert Frist das Schiedsgericht nicht angerufen, ist der  Klaganspruch verwirkt.  Art. 16.  Mit dem Hauptentscheid ist auch ein Kostenentscheid zu fäl-  len. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den  Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Auslagen  des  Verfahrens  (zu  welchen  auch  in  angemessenem  Umfang  die  Kosten  für  das  Präsidium  und  das  Sekretariat  gehören)  werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Kosten der Vertretung einer Partei werden keine Parteient-  schädigungen zugesprochen. Diese Kosten sind von der betreffenden  Partei allein zu tragen.  IV. Schlussbestimmungen  Art.  17.  Diese  Vereinbarung  steht  unter  Vorbehalt  der  Genehmi-  gung  durch  die  zuständigen  Gremien  der  vertragsschliessenden  Par-  teien und der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Ba-  sel-Stadt.  Sie  tritt  nach  Erteilung  der  regierungsrätlichen  Genehmi-  gung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sie ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von einem Jahr kündbar. Bis zur Aufhebung dieser Vereinbarung hän-  gige Verfahren sind zu Ende zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung hat den Charakter eines selbständigen Vertrages,  unabhängig  von  Tarif-  oder  anderen  Verträgen  zwischen  der  Ärzte-  schaft oder der Medizinischen Gesellschaft Basel und den Krankenkas-  sen. Die Kündigung eines solchen Vertrages hebt die vorliegende Ver-  einbarung nicht auf; das gleiche gilt umgekehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das durch die Par-  teien  suspendierte  Reglement  über  die  Paritätische  Vertrauenskom-  mission vom April 1984 aufgehoben.  Basel, den 19. März 1993  Die Vertragsparteien:  Öffentliche Krankenkasse Basel