Verordnung betreffend Entschädigung der nebenamtlichen Mitglieder des Jugendrates
                            1  Verordnung betreffend Entschädigung der nebenamtlichen  Mitglieder des Jugendrates  Vom 9. Februar 1982 (Stand 1. 1. 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 8 des Gesetzes über die Vormundschaftsbehörde und  den behördlichen Jugendschutz vom 13. April 1944  ,  beschliesst:  Die Entschädigungen der nebenamtlichen Mitglieder des Jugendrates  werden  einheitlich  für  ordentliche  Mitglieder  und  Suppleantinnen  und Suppleanten wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  unselbständig  erwerbend  selbständig  erwerbend  Sitzungsgeld pro halbtägige  Sitzung  CHF 210  CHF 260  Vergütung für Aktenstudium  pro halbtägige Sitzung  CHF 210  CHF 260  Diese  Verordnung  ist  zu  publizieren;  sie  ersetzt  die  Verordnung  be-  treffend  Entschädigung  der  nebenamtlichen  Mitglieder  des  Jugend-  rates  vom  6.  Februar  1973  und  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  senenschutzgesetz vom 12. 9. 2012 (  SG 212.400  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)