Richtlinie zum Telefonverzeichnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates
                            Richtlinie zum Telefonverzeichnis der Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter des Staates  vom 11.10.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2016)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des  Staatsrates und der Verwaltung, namentlich die Artikel 4 Abs. 1 Bst. d und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 3 Bst. c;  gestützt auf Artikel 8 Bst. b des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das  Staatspersonal;  gestützt auf die Artikel 4, 9 Abs. 1, 10, 12 Abs. 2, 19, 20 und 22 des Gesetzes  vom 25. November 1994 über den Datenschutz;  gestützt auf die Artikel 8, 9 Abs. 2, 11 und 12 des Gesetzes vom 9.  Septem  -  ber 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten;  gestützt auf die Artikel 2, 4 Abs. 3, 5, 32 Abs. 1 und 33 der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Dezember 2010 über die Information über die Tätigkeit des Staatsrats und  der Kantonsverwaltung;  in Erwägung:  Die gesetzlichen Prinzipien, die das Telefonverzeichnis der Mitarbeiterinnen  und   Mitarbeiter   des   Staatsrats   regeln,   werden   in   zwei   unveröffentlichten  Staatsratsbeschlüssen festgehalten: Der Beschluss vom 8. April 2003 handelt  vom Inhalt und der Veröffentlichung des Verzeichnisses und der Beschluss  vom 8. September 2003 legt die Kriterien der Veröffentlichung im Internet  fest.  Die Informatikanwendung, die seit 2003 zur Verwaltung der Daten des Tele  -  fonverzeichnisses benutzt wurde, hatte ihre technischen Grenzen erreicht und  ihre Wartung kann nicht mehr gewährleistet werden, weshalb eine neue An  -  wendung eingerichtet wurde.  Aufgrund dieser Änderung des Verzeichnisses müssen die Bestimmungen der  zwei Beschlüsse von 2003 aktualisiert und in einem Erlass zusammengefasst  werden.  Auf Antrag der Staatskanzlei,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Ziel
                            1  Diese Richtlinie regelt den Inhalt und die Veröffentlichung des Telefonver  -  zeichnisses der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates Freiburg (das  Telefonverzeichnis) für die Verwaltung auf dem Intranet und für die Öffent  -  lichkeit im Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veröffentlichung des Telefonverzeichnisses bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine effiziente Kommunikation innerhalb der Verwaltung zwischen den  verschiedenen Dienststellen des Staates über das Intranet zu erleichtern  und zu garantieren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den verschiedenen Dienst  -  stellen des Staates über das Internet zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Das Telefonverzeichnis wird nur in elektronischer Form veröffentlicht. Zu  -  ständig dafür ist die Staatskanzlei, in Zusammenarbeit mit der Finanzverwal  -  tung und dem Amt für Informatik und Telekommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten werden jedoch dezentralisiert gesammelt und aktualisiert. Zu die  -  sem Zweck werden eine oder mehrere Personen in jeder Direktion bestimmt,  die das Telefonverzeichnis verwalten; das Amt für Justiz übt diese Funktion  für die Justizorgane aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Anstalten mit eigener Rechts  -  persönlichkeit, und die Justizorgane melden ihrer Verwalterin oder ihrem  Verwalter Änderungen, bevor diese umgesetzt werden. Die Änderungen wer  -  den mit einem besonderen elektronischen Formular gemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verbreitung des Telefonverzeichnisses auf dem Intranet
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Auf dem Intranet sind die folgenden Personendaten zugänglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Vorname;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Tätigkeitsbereich der Person und der Name der Einheit (Direktion,  Verwaltungseinheit, Untereinheit; Justizorgan), der sie angehört;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   direkten   Telefonnummern,   die   offiziellen   Telefonnummern,   die  Faxnummern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  fakultativ die Mobiltelefonnummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Post-, die Liefer- und die E-Mailadresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  fakultativ die Büro- und die Stockwerknummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verbreitung des Telefonverzeichnisses im Internet
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Umfang
                            1  Personendaten werden nur von Personen, die in einer leitenden Funktion  sind, oder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in regelmässigem di  -  rekten Kontakt mit einer grossen Anzahl an Bürgerinnen und Bürger stehen,  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Anstalten mit eigener Rechtspersön  -  lichkeit und die Justizorgane entscheiden, welche Mitglieder des Personals  im öffentlichen Telefonverzeichnis erscheinen. Sie ersuchen vorgängig um  das Einverständnis der betreffenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   öffentlichen   Telefonverzeichnis   erscheinen   keine   Personendaten   von  Richterinnen und Richtern sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der  Kantonspolizei. Diese Einschränkung kann auf andere Funktionen erweitert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Einheit muss mindestens ihre Post- und Lieferadresse, ihre E-Mail  -  adresse sowie die Telefonnummer des Sekretariats oder des Empfangs ange  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inhalt
                            1  Im Internet sind folgende Personendaten zugänglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Vorname;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Tätigkeitsbereich der Person und der Name der Einheit (Direktion,  Verwaltungseinheit, Untereinheit; Justizorgan), der sie angehört;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Telefonnummer (des Sekretariats, des Empfangs oder der Person);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Post- und die Lieferadressen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine E-Mailadresse (der Person oder der Einheit);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  gegebenenfalls die Adresse des Schalters oder des Büros zum Empfang  der Besucher sowie die Öffnungszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorbeugung und Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Risikoaufklärung
                            1  Bei jeder Bekanntgabe der Personendaten im Internet informieren die Di  -  rektionen, die Staatskanzlei, die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit  und die Justizorgane die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über  die Risiken dieser Verbreitung, insbesondere über den Datenmissbrauch, den  Empfang von unerwünschten E-Mails, missbräuchliche Telefonate und Be  -  lästigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sicherheitsmassnahmen
                            1  Die Organe, die für die Veröffentlichung des Telefonverzeichnisses zustän  -  dig sind (Art. 2 Abs. 1), ergreifen die organisatorischen und technischen  Massnahmen, um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Missbrauch, insbesondere den kommerziellen Gebrauch der Daten, zu  vermeiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, insbesondere um deren Ver  -  lust und deren unbefugte Ver- oder Bearbeitung zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Staatsratsbeschluss Nr. 440 vom 8. April 2003 «Telefonverzeichnis der  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates Freiburg – Inhalt und Ver  -  öffentlichung»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Staatsratsbeschluss Nr. 992 vom 8. September 2003 «Telefonverzeich  -  nis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates Freiburg – Kriteri  -  en für die Veröffentlichung im Internet».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Richtlinie tritt am 1. November 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.10.2016  Erlass  Grunderlass  01.11.2016  2016_130  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.10.2016  01.11.2016  2016_130