Verordnung über die Änderung des Gesundheitsgesetzes
                            vom 6. Dezember 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  75   der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Verordnung:  I.  Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1979  Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird wie folgt geändert:   wird wie folgt geändert:  b) Departement  b) Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
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                            1   Das zuständige Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  :  a)   leitet und überwacht die öffentliche Gesundheitspflege  und die  Gesundheitspolizei;  a  bis  )   wählt Amtsärzte in der erforderlichen  Anzahl und bestimmt ihren  Zuständigkeitsbereich;  b)   beaufsichtigt die Spitäler, die psychiatrischen  Kliniken, die Heilstätten für  Suchtkranke, die Laboratorien, die  medizinischen Institute, die  Ausbildungsstätten für medizinische  Berufe und andere Berufe der  Gesundheitspflege sowie die Personen, welche  medizinische Berufe und  andere Berufe der Gesundheitspflege ausüben;  c)   erteilt und entzieht die gesundheitspolizeilichen  Bewilligungen, soweit  nicht andere Organe zuständig sind;  d)   trifft zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer  Krankheiten und anderer  Gefährdungen der Gesundheit befristete gesundheitspolizeiliche  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen vollzieht das zuständige Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   die eidgenössischen,  interkantonalen und kantonalen  Erlasse, soweit kein anderes Organ zuständig  ist.  bb) Aufgaben  bb) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
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                            1   Der Gesundheitsrat:  a)   berät das zuständige Departement in der  Gesundheitsvorsorge und der  Gesundheitspolizei und nimmt zu entsprechenden  Gesetzes- und  Verordnungsvorlagen Stellung;  b)   ...  c)   unterbreitet dem zuständigen Departement Programme  für die  Gesundheitsvorsorge und für die Tätigkeit des Präventivmediziners  sowie  Vorschläge für gesundheitspolizeiliche Massnahmen;  d)   ...  e)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Geschäften mit erheblichen Auswirkungen auf die politischen  Gemeinden  gibt der Gesundheitsrat diesen Gelegenheit, ihre Interessen zu  vertreten.  f) Amtsärzte  f) Amtsärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
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                            1   Die Amtsärzte sind die gesundheitspolizeilichen Aufsichts- und  Vollzugsorgane  des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erfüllen die gerichtsärztlichen und andere amtsärztliche  Aufgaben;  vorbehalten bleiben gerichtsmedizinische Gutachten.  II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.  Das Polizeigesetz vom 10. April 1980  Das Polizeigesetz vom 10. April 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   wird wie folgt geändert:   wird wie folgt geändert:  b) Verfahren  b) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald  als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete  Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Haftrichter entscheidet so bald als möglich, spätestens  drei Tage nach  dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung  des Gewahrsams. Die  in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit,  zum Antrag Stellung  zu nehmen. Der Haftrichter kann gefährdeten Personen  Gelegenheit zur  Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen.  c) Vollzug  c) Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42. Art. 42.
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                            1   Der Gewahrsam wird in geeigneten Räumen vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Amtsarzt sorgt für die ärztliche Betreuung der in Gewahrsam  genommenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.  Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom  Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Juli 1911/ 22. Juni 1942  3. Juli 1911/ 22. Juni 1942
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   wird wie folgt geändert:   wird wie folgt geändert:  cc) bei Geisteskrankheit und dergleichen  cc) bei Geisteskrankheit und dergleichen  (ZGB 369, 374)  (ZGB 369, 374)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67. Art. 67.
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                            1   Im Fall der Bevormundung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche  holt die Vormundschaftsbehörde ein schriftliches Gutachten darüber  ein, ob  der Geisteszustand des Leidenden Bevormundung erheische und ob seine  persönliche Anhörung zulässig sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Begutachtung erfolgt durch einen Amtsarzt oder durch den Arzt eines  staatlichen psychiatrischen Dienstes. Die Vormundschaftsbehörde kann  nach  den Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische  Freiheitsentziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   die Begutachtung in einer psychiatrischen  Klinik  anordnen, wenn diese ambulant nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bejaht das Gutachten die Notwendigkeit der Bevormundung und schliesst  es  die Zulässigkeit der Anhörung des zu Entmündigenden aus,  ordnet die  Vormundschaftsbehörde die Bevormundung ohne weiteres an.  bb) bei psychisch Kranken  bb) bei psychisch Kranken  (ZGB 314a Abs. 3, 397b Abs. 2)  (ZGB 314a Abs. 3, 397b Abs. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75b. Art. 75b.
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                            1   Bei psychisch Kranken ist neben der Vormundschaftsbehörde der Amtsarzt  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist Gefahr im Verzug, sind überdies zuständig:  a)   die zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen  Ärzte für eine  vorsorgliche Anstaltsunterbringung;  b)   die Chefärzte der kantonalen Spitäler  und der Gemeindespitäler für eine  vorsorgliche Anstaltsunterbringung  von Spitalpatienten;  c)   die Chefärzte der kantonalen Psychiatrischen  Kliniken für eine  vorsorgliche Zurückbehaltung von Klinikpatienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massnahmen nach Abs. 2 können für längstens fünf  Tage angeordnet  werden.  III.  Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2006 angewendet.  Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2006 angewendet.  Der Präsident der Regierung:  Willi Haag  Der Staatssekretär:  lic. iur. Martin Gehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 19. Dezember 2005, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2658; in  Vollzug ab 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   sGS  451.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Geändert durch V. Nachtrag zur  VRP  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Geändert durch V. Nachtrag zur  VRP  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   sGS  911.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Geändert durch V. Nachtrag zum  VRP  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  vom 10. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Geändert durch V. Nachtrag zum  VRP  .