Verordnung über die elektronischen Verwaltungsverfahren
                            Verordnung über die elektronischen Verwaltungsverfahren  (EVerwVV)  vom 15.05.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2017)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Anhang 1 zum Gesetz vom 23.  Mai 1991 über die Verwaltungs  -  rechtspflege (VRG), der mit dem Gesetz vom 2.  November 2016 über den E-  Government-Schalter des Staates eingeführt wurde;  gestützt auf die Stellungnahme der E-Governmentkommission vom 27.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017;  auf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Übermittlung von Schriftstücken (Anhang 1 VRG Ziff. 1.3 und 1.4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zulässigkeit
                            1  Am E-Government-Schalter des Staates wird angegeben, bei welchen Be  -  hörden Schriftstücke elektronisch eingereicht werden können. Es wird genau  -  er bezeichnet, welche Verfahren betroffen sind und welche Kanäle und For  -  mate verwendet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann die elektronische Mitteilung der Schriftstücke in gewis  -  sen Phasen des Verfahrens oder für gewisse Arten von Dokumenten aus  -  schliessen. Sie kann von der betreffenden Partei auch verlangen, dass sie aus  -  serdem gedruckte Exemplare der Dokumente, die auf den Apparaten, die den  Parteien oder der Behörde üblicherweise zur Verfügung stehen, nicht mit be  -  friedigendem Ergebnis ausgedruckt oder editiert werden können, vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschriften gelten sinngemäss für Verfahren über einen Gemeinde  -  schalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Formate
                            1  Die Parteien übermitteln die Schriftstücke und die dazugehörigen Anhänge  im Format, das für den verwendeten Kommunikationskanal angegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Schriftstück oder ein Anhang von der Behörde nicht gelesen wer  -  den kann, setzt sie der Partei eine kurze Frist, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schriftstücke oder Dokumente in einem Format, das sie angibt, er  -  neut zu senden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ihr alle oder einen Teil der Schriftstücke und Anhänge gedruckt abzu  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unterschrift
                            1  Wenn eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, gibt die betreffende  Behörde an, welcher Unterschriftstyp anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlt die erforderliche elektronische Unterschrift, so kann die Behörde der  Partei eine Frist setzen, um diesen Fehler zu beheben. Die Partei behebt ihn,  indem sie entweder den Versand mit einer anerkannten elektronischen Unter  -  schrift wiederholt oder das von Hand unterschriebene Schriftstück gemäss  dem ordentlichen Verfahren nach VRG einschickt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zustellung der Entscheide (Anhang 1 VRG, Ziff. 1.5)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vorgezogene Annahme
                            1  Jede Person, die regelmässig Partei an einem Verfahren vor einer bestimm  -  ten Behörde ist oder die regelmässig Parteien vor dieser vertritt, kann von  dieser Behörde verlangen, dass diese ihr die Entscheide zu allen Verfahren  oder zu einer bestimmten Gruppe von Verfahren auf elektronischem Weg zu  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Annahme kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Widerruf einen  Monat im Voraus angekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Modalitäten
                            1  Die Zustellung erfolgt über einen Übermittlungsweg, mit dem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Identifikation der Empfängerin oder des Empfängers sichergestellt  werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Moment der Zustellung genau gespeichert werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  und die Mitteilung bis zur Empfängerin oder zum Empfänger vor jeder  Änderung und jeder Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zustellung über den virtuellen Schalter wird diese mit dem Versand ei  -  nes E-Mails an die Empfängerin oder den Empfänger bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide und die Anhänge werden im elektronischen Format, das  vom Staatsarchiv festgelegt wird, übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entscheide tragen eine qualifizierte elektronische Signatur, die sich auf  ein qualifiziertes Zertifikat eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten  Lieferanten stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird eine grosse Zahl von Entscheiden, die von der Behörde nicht einzeln  unterschrieben werden können, zugestellt, so können sie eine elektronische  Unterschrift tragen, für die es ein Zertifikat, das von einem anerkannten Lie  -  feranten  ausgestellt  wurde,  gibt und die mit Mitteln unter der  alleinigen  Kontrolle  der   Zertifikatsinhaberin   oder   des  Zertifikatsinhabers  geschaffen  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Moment der Zustellung
                            1  Die Zustellung gilt als stattgefunden, sobald die Sendung vom abgemachten  Bestimmungsort aus hinuntergeladen oder auf andere Art abgerufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Sendung innert sieben Tage, nachdem sie am abgemachten Be  -  stimmungsort zur Verfügung gestellt wurde, nicht hinuntergeladen oder auf  eine andere Art eingesehen wurde, gilt die Zustellung als erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verwendung mehrerer Datenträger
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusätzliche Zustellung
                            1  Wenn die elektronische Kommunikation im fraglichen Verfahren zugelas  -  sen wird, können die Parteien verlangen, dass die Behörde ihnen auch auf  elektronischem Weg eine Kopie der Entscheide, die ihnen in anderer Form  zugestellt wurden, abgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde fügt dem elektronischen Dokument eine Bestätigung, wonach  dieses dem Entscheid entspricht, hinzu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Abgabe einer Kopie beginnt keine neue Frist zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausdrucken eines elektronischen Dokuments
                            1  Wenn ein Dokument mit elektronischer Unterschrift zu amtlichen Zwecken  (z.B. Zusendung an eine Partei oder Archivierung) ausgedruckt wird, muss  das gedruckte Dokument eine Bestätigung, dass es mit der elektronischen  Version übereinstimmt, enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Bestätigung werden garantiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Integrität des Dokuments;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Identität der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gültigkeit und Qualität der elektronischen Unterschrift einschliesslich  der   Gültigkeit   und  Qualität   allfälliger   Eigenschaften   mit   rechtlicher  Wirkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Datum und Zeit der elektronischen Unterschrift einschliesslich der Qua  -  lität dieser Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestätigung wird datiert und unterschrieben mit Angabe der Person, die  sie unterschrieben hat. Das Staatsarchiv kann jedoch darauf verzichten, dass  die Bestätigung von Dokumenten, die ausschliesslich für die Archivierung  bestimmt sind, oder von gewissen Kategorien dieser Dokumente handschrift  -  lich unterschrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juni 2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2017  Erlass  Grunderlass  01.06.2017  2017_042  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  15.05.2017  01.06.2017  2017_042