Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend MESSE BASEL
                            Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem  Kanton Basel-Landschaft betreffend MESSE BASEL  Vom 19. Dezember 2000 (Stand 30. Juli 2020)  ln der Erwägung,  - dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft am 18. November/9. De  -  zember   1997   eine   Vereinbarung   u.a.   über   einen   lnvestitionsbeitrag   abge  -  schlossen haben,  - dass die Messe Basel im Jahre 1999 ihre Rechtsform in eine Aktiengesell  -  schaft gemäss Art.  762 OR geändert hat,  - dass die Verwaltungsräte der Messe Basel und der Messe Zürich beschlos  -  sen haben, alles daran zu setzen, um der Generalversammlung der Schweizer  Mustermesse AG («Messe Basel») vom 14.  Mai  2001 den Zusammenschluss  ihrer beiden Unternehmen unter ein gemeinsames Holdingdach durch den Ab  -  schluss eines Zusammenschlussvertrages beantragen und nach erfolgter Be  -  schlussfassung durch die Generalversammlung durch einen Aktientausch her  -  beiführen zu können  - und dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Aufhebung der  Vereinbarung vom 18.  November/9.  Dezember  1997 anlässlich dieses bevor  -  stehenden Zusammenschlusses die Mitwirkungsrechte im Verwaltungsrat und  in der Generalversammlung der Messe Basel unter Wahrung der dem Kanton  Basel-Landschaft in der Vereinbarung von 1997 für den lnvestitionsbeitrag ein  -  geräumten Rechte auf dauerhafte Weise neu regeln möchten,  wird hiermit unter Vorbehalt des Zustandekommens des Zusammenschlusses  gemäss dem in Ziffer 1 hiernach umschriebenen Projekt folgendes vereinbart:  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lm   Sinne   von   §  3   der   Vereinbarung   vom   18.  November/9.  Dezember  1997  nimmt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zustimmend Kenntnis  vom Zusammenschlussprojekt der Messe Basel mit der Messe Zürich und er  -  klärt sich insbesondere damit einverstanden, dass in Vollziehung dieses Zu  -  sammenschlussprojektes die heutige Messe Basel ihren gesamten Betrieb in  eine neue von ihr zu 100 % gehaltene Betriebsgesellschaft unter der voraus  -  sichtlichen Firmenbezeichnung in «Messe Basel AG» abspaltet, dass damit die  heutige Schweizer Mustermesse AG zur Holdinggesellschaft unter der voraus  -  sichtlichen Firmenbezeichnung XY Holding AG wird, dass alsdann die XY Hol  -  ding AG den Aktionären der Messe Zürich ein Umtauschangebot unterbreitet  und dass - sofern dieses Umtauschangebot erfolgreich ist - der operative Zu  -  sammenschluss und damit die einheitliche Leitung der neuen Unternehmens  -  gruppe per 1.  Juli  2001 erfolgen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   des   Kantons   Basel-Landschaft   nimmt   zustimmend   von  den Entwürfen des Zusammenschlussvertrags (Stand 5.10.2000), der Statuten  der   XY   Holding   AG   (Stand   3.10.2000)   und   des   Organisationsreglements  Kenntnis, wobei §  20 des Statutenentwurfs noch gemäss Ziff.  2  Absatz  1 hier  -  nach zu ändern sein wird.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vereinbaren, dass inskünftig  der Kanton Basel-Landschaft aufgrund der neuen Statuten der XY Holding AG  direkt einen/eine Vertreterln in den Verwaltungsrat der XY Holding AG delegie  -  ren kann. Damit reduziert sich das als wohl erworbenes Recht des Kantons  Basel-Stadt ausgestaltete Entsendungsrecht von 4 auf 3 Mitglieder des Ver  -  waltungsrates der XY Holding AG, wobei inskünftig der Verwaltungsrat maxi  -  mal 11  Mitglieder umfassen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ferner vereinbaren die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit Bezug  auf ihre gemeinsame Aktienbeteiligung an der (künftigen) XY Holding AG was  folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Aktienbeteiligung der beiden Kantone an der XY Holding AG soll in  der Zukunft direkt und indirekt mindestens gleich hoch wie heute bleiben.  Sollte ein Kanton dennoch wünschen, seine Beteiligung an der XY Hol  -  ding AG ganz oder teilweise zu veräussern, so verpflichtet er sich, die zur  Veräusserung anstehenden Aktien vorab dem anderen Kanton zur Ue  -  bernahme anzudienen, und zwar zum durchschnittlichen Handels- bzw.  Börsenpreis der letzten 30 Börsentage vor Abgabe der schriftlichen An  -  dienungserklärung. Der andere Kanton hat eine Frist von 30 Tagen, um  die Annahmeerklärung schriftlich abzugeben, widrigenfalls der veräusse  -  rungswillige Kanton seine Aktien frei veräussern kann. Das gleiche gilt  auch mit  Bezug auf  die  beabsichtigte  Nichtausübung von  zustehenden  Bezugsrechten bei künftigen Kapitalerhöhungen der XY Holding AG, wo  -  bei diesfalls die Frist zur Abgabe der Ausübungserklärung auf 5 Tage re  -  duziert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kantone   Basel-Stadt   und   Basel-Landschaft   halten   im   Grundsatz   fest,  dass bei künftigen begründeten Gesuchen der Messe Basel AG bzw. der XY  Holding AG um Gewährung von staatlichen lnvestitionsbeiträgen solche durch  die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft entsprechend der Vertretung im  Verwaltungsrat im Verhältnis 3:1 zu leisten sind.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit lnkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung (vgl. Ziff.  7 hiernach) wird die  Vereinbarung vom 18.  November/9.  Dezember  1997 einvernehmlich aufgeho  -  ben.  Ziff.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Ausschluss des  Rechtsweges beigelegt werden. lst eine Verständigung nicht möglich, so ent  -  scheidet ein aus 3  Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig. Jede Par  -  tei bezeichnet von Fall zu Fall 1  Richter bzw. 1  Richterin, die zusammen ihren  Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende bestimmen. Können sie sich hierüber nicht  einigen, so wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende vom Präsidenten des  Schweizerischen Bundesgerichtes bestimmt  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungs  -  rat des Kantons Basel-Stadt und durch den Regierungsrat des Kantons Basel-  Landschaft in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von  beiden Parteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf das  Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung des  Kantons Basel-Landschaft hat zur Folge, dass im Verwaltungsrat der XY Hol  -  ding AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wieder die Vertre  -  tungsverhältnisse aufleben sollen, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der  vorliegenden Vereinbarung gegolten haben. Um dies dannzumal zu erreichen,  erklärt sich der Kanton Basel-Landschaft heute bereits damit einverstanden,  dannzumal   daran   mitzuwirken,   dass   durch   Beschluss   der   Generalversamm  -  lung der XY Holding AG das heute gemäss der vorliegenden Vereinbarung in  den Statuten verankerte Entsendungsrecht des Kantons Basel-Landschaft wie  -  der   entfernt   wird   und   dass   das   Entsendungsrecht   des   Kantons   Basel-Stadt  wieder auf 4  Vertreterlnnen erhöht wird.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2000  19.12.2000  Erlass  Erstfassung  GS 33.1501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.07.2020  30.07.2020  Ziff. 2 Abs. 2  aufgehoben  GS 2020.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.07.2020  30.07.2020  Ziff. 3 Abs. 1, lit. b.  aufgehoben  GS 2020.063  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.12.2000  19.12.2000  Erstfassung  GS 33.1501  Ziff. 2 Abs. 2  30.07.2020  30.07.2020  aufgehoben  GS 2020.063  Ziff. 3 Abs. 1, lit. b.  30.07.2020  30.07.2020  aufgehoben  GS 2020.063  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1501