Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
                            Dekret  zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die  gewerbsmässigen Wetten  *  Vom 17. April 1975 (Stand 1. Januar 2015)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 8.  Juni 1923
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend die Lotterien und  die gewerbsmässigen Wetten und die Ausführungsbestimmungen des Bundes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verlosungen bei Unterhaltungsanlässen (Tombola)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 *
                            1  Gesellschaften und Vereine können bei Unterhaltungsanlässen Verlosungen  veranstalten, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen  die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im  unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen (Tombo  -  la).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die Durchführungsbestimmungen und setzt die Be  -  willigungsgebühren fest. Diese dürfen 3% der Plansumme nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lotterien und andere Glücksspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bewilligungen für Lotterien und den Verkauf von Losen ausserkantonaler Lot  -  terien werden gemäss den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung  vom 26.  Mai 1937/18. Januar  1944
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   betreffend die gemeinsame Durchführung  von Lotterien erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lotteriebewilligungen werden Gebühren von 50 bis 1'000  Fr. erhoben. In  besonderen Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  543.3  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.833
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lotteriebewilligungen   können   unter   Auflage   von   Bedingungen   gegen   Miss  -  brauch erteilt und von der Hinterlage der Gewinne und von der Sicherheitsleis  -  tung zum Schutz der Gewinner abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ziehung von Lotterien hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Glücks- und Unterhaltungsspiele ist eine Bewilligung erforderlich, wofür  eine Gebühr zu entrichten ist. Das Nähere bestimmt der Regierungsrat durch  ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Glücksspiele, die nach landesüblichen Begriffen übermässige Gewinne oder  Verluste ermöglichen und nicht als Unterhaltungsspiele betrachtet werden kön  -  nen, sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Prämienanleihen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Bewilligung des gewerbsmässigen Handels mit Prämienlosen ist die  Sicherheitsdirektion zuständig. Sie erhebt für die Bewilligung je nach Höhe des  Umsatzes eine jährliche Gebühr von 500 bis 4'000 Franken. Die Gebühr ist im  Voraus zu bezahlen oder sicher zu stellen. Für die richtige Erfüllung kann eine  Sicherheit verlangt werden, die jedoch 4'000 Franken nicht übersteigen soll.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gehilfen und Agenten bedürfen ebenfalls einer Bewilligung. Die Gebühr für  diese Bewilligung beträgt 20 bis 100  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird nur an Personen erteilt, die sich über einen guten Leu  -  mund ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hausieren mit Losen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der gewerbsmässige Hausierhandel mit Losen ist verboten, ebenso das Hau  -  sieren mit Losen in Wirtschaften und durch Schulkinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion kann den Losverkauf durch Schulkinder in Ausnah  -  mefällen gestatten.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.833
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übertretungen   dieser   Verordnung   werden   gemäss   den   Strafbestimmungen  des Bundesgesetzes bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vollziehungsverordnung   vom   26.   März   1928
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    zum   Bundesgesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 17.222  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.833
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.1975  01.05.1975  Erlass  Erstfassung  GS 25.833
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.07.1995  01.08.1995  § 1  totalrevidiert  GS 32.222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  Erlasstitel  geändert  GS 2014.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2014.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2014.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 7 Abs. 2  geändert  GS 2014.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2014.048  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.833
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.04.1975  01.05.1975  Erstfassung  GS 25.833  Erlasstitel  16.01.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014.048
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 27.07.1995 01.08.1995 totalrevidiert GS 32.222
§ 5 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 6 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 7 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
                            Anhang 1  16.01.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2014.048  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.833
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel  Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die  gewerbsmä  ssigen Wetten  SGS  -Nr.  543.1  GS  -Nr.  25.833  Erlassdatum  17.  04.  1975  Dauer  01.05.  1975–  31.12.2020  > Übersicht Systematische  Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Beme  rkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2020  2020.101  01.01.2021  Aufhebung mit  2020/52  , Erlass EG BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  2014.048  01.01.2015  2012/227  , Polizeigesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.07.1995  32.222  01.08.1995  nicht elekt  ronisch