Gesetz über die Pauschalentschädigung
                            Gesetz über die Pauschalentschädigung (PEG)  vom 12.05.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Mai 2004 (KV);  nach Einsicht in die Botschaft 2013-DSAS-77 des Staatsrats vom 24. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriffsbestimmung
                            1  Die Pauschalentschädigung ist eine finanzielle Hilfe an Angehörige und Na  -  hestehende, die einer hilflosen Person langfristig und regelmässig Hilfe in be  -  deutendem Umfang leisten, so dass sie zu Hause leben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzugsbehörden
                            1  Vollzugsbehörden sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gemeindeverbände im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizini  -  schen Leistungen (die Gemeindeverbände);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bezirkskommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die für die Gesundheit zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (die Direktion);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeindeverbände
                            1  Die Gemeindeverbände:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlassen ein Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädi  -  gung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unterbreiten dem Staatsrat einen gemeinsamen Vorschlag zur Höhe die  -  ser Entschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  setzen eine Bezirkskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt   kein   gemeinsamer   Vorschlag   zustande,   hört   die   Direktion   die  Gemeindeverbände an und beantragt dem Staatsrat die Höhe der Pauschalent  -  schädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Pauschalentschädigung wird regelmässig überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bezirkskommissionen
                            1  Die Bezirkskommissionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  entscheiden über die Gewährung der Pauschalentschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erarbeiten das Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädi  -  gung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterbreiten dem Gemeindeverband einen Vorschlag zur Höhe dieser  Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Direktion
                            1  Die Direktion genehmigt das Reglement über die Gewährung der Pauschal  -  entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat beschliesst die Höhe der Pauschalentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Voraussetzungen für die Gewährung und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Voraussetzungen für die Gewährung
                            1  Die Pauschalentschädigung wird gemäss dem Reglement über ihre Gewäh  -  rung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tatsache, dass die zu betreuende Person Beiträge einer Privat- oder  Sozialversicherung, namentlich eine Hilflosenentschädigung, bezieht, stellt  keinen Grund für die Kürzung oder die Aufhebung der Pauschalentschädi  -  gung dar. Die Pauschalentschädigung kann erhöht werden, insbesondere um  der Schwere der betreuten Fälle Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für eine Person, die ein behindertes Kind betreut, entsteht der Anspruch auf  die Pauschalentschädigung von Geburt an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung
                            1  Die Gemeinden bezahlen die Pauschalentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung des Finanzaufwands für die Pauschalentschädigung unter  den Gemeinden erfolgt gemäss den Statuten des Gemeindeverbands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Die Entscheide der Bezirkskommissionen werden der betroffenen Person  innert 90 Tagen seit Einreichung des Gesuchs mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können innert dreissig Tagen seit ihrer Mitteilung mit Einsprache bei  der Bezirkskommission angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen die Einspracheentscheide kann beim Kantonsgericht  Beschwerde  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entscheide der übrigen Vollzugsbehörden können mit Beschwerde ge  -  mäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die sozialmedizinischen  Leistungen in Kraft.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzrefe  -  rendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2018 (StRB 04.07.2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  Erlass  Grunderlass  01.01.2018  2016_075  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.05.2016  01.01.2018  2016_075