Beschluss des Regierungsrates betreffend Ratifikation der Teilrevision des Konkordats betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (SHL) vom 30. Juni 1964
                            Beschluss  des  Regierungsrates  betreffend  Ratifikation  der  Teilrevision  des  Konkordats  betreffend  die  Schweizerische  Hochschule für Landwirtschaft (SHL) vom 30. Juni 1964  Vom 22. Oktober 2002  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ratifiziert die vom Kon-  kordatsrat am 22. Juni 2001 beschlossene Teilrevision des Konkordats  betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (SHL)  vom 30. Juni 1964.  Dieser Beschluss ist zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Basel, den 22. Oktober 2002  Im Namen des Regierungsrates  Der Präsident: Dr. Carlo Conti  Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss  Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule  für Landwirtschaft  Abgeschlossen in Zürich am 30. Juni 1964  Vom Bundesrat genehmigt am 1. September 1964  Datum des Inkrafttretens: 24. September 1964  Neuveröffentlichung: Stand am 22. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft  (im Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution ge-  mäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen zu  betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein  das folgende Konkordat:  Art. 1    Verpflichtung der Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich ge-  stützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hoch-  schule auf unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule ist eine selbständige und autonome öffentlich-recht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2    Zweck und allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule hat folgenden Zweck:  a) sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche  Tätigkeiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor,  welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Me-  thoden erfordern;  b) sie  ergänzt  die  Diplomstudien  durch  ein  Angebot  an  Weiterbil-  dungsveranstaltungen;  c) sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte For-  schungs-  und  Entwicklungsarbeiten  durch  und  erbringt  Dienst-  leistungen für Dritte;  d) sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale  Kompetenznetzwerke;  e) sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und  Forschungseinrichtungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht  wird im 1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Fran-  zösisch erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder  Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll  im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Inter-  nat, gemildert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht  hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Art. 5 der Verord-  nung vom 11. September 1996 über den Aufbau und die Führung von  Fachhochschulen zu tragen.  Art. 3    Verwaltungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs-  und Wirkungsorientierung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsra-  tes an den Verwaltungsrat zuhanden der Direktion geführt. Der Kon-  kordatsrat  kann  Leistungsaufträge  mit  mehrjähriger  Verbindlichkeit  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in  nicht mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichs-  bezogene Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht.  Art. 4    Finanzielle Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Kon-  kordatsrats  einen  jährlichen  Voranschlag  und  einen  rollenden  Ent-  wicklungs- und Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hochschule trägt dem laufenden Wertverzehr der Gegenstände  des  Anlagevermögens  durch  angemessene  Abschreibungen  Rech-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewie-  sen, bis diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkor-  datsrat kann die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ten, den Forschungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur  Deckung von entsprechenden Verlusten und zur Entwicklung neuer  Tätigkeiten zurückstellen.  Art. 5    Sonderleistungen des Sitzkantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Sonderleistungen  des  Kantons  Bern  als  Sitzkanton  der  Hoch-  schule bestehen aus:  a) einem Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken, der an die Bau-  und Einrichtungskosten geleistet wurde;  b) der Überlassung einer Landparzelle von 400 a in der «Meielen»,  Gemeinde  Zollikofen,  die  unentgeltlich  für  die  Einrichtung  der  Hochschule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die be-  treffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Jahren mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet;  c) der Überlassung einer Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker»,  Gemeinde Zollikofen, die der Hochschule als Übungsgelände auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Jahre zur Verfügung steht;  d) der  Verpflichtung,  der  Hochschule  während  99  Jahren  auf  dem  Gutsbetrieb  des  Inforama  Rütti,  Gemeinde  Zollikofen,  bis  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um  darauf  im  Rahmen  der  normalen  Fruchtfolge  pflanzenbauliche  Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate  gehört die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti;  e) der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung das Vieh,  die  Maschinen  sowie  Laboratorien  und  weitere  Lokalitäten  des  Milch- und Lebensmittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti  zur  Verfügung  zu  stellen,  soweit  dadurch  der  Unterrichtsablauf  der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegensei-  tigen Einvernehmen der Direktionen;  f) der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeinde-  steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6    Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung  Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kan-  tonen und dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der durch-  schnittlichen Anzahl der Studierenden in den letzten 10 Jahren vor dem  Investitionsbeschluss belastet.  Art. 7    Betriebskosten und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Konkordatskantone  und  das  Fürstentum  Liechtenstein  tragen  die Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und  betrieblichen Investitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten  Leistungspauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  die  Leistungspauschale  wird  ein  Risikozuschlag  einberechnet,  damit Eigenkapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehl-  beträgen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Leistungspauschale  wird  durch  den  Konkordatsrat  zusammen  mit dem Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwick-  lungs- und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Leistungspauschale  wird  den  Konkordatskantonen  und  dem  Fürstentum Liechtenstein jährlich nach Massgabe der Anzahl Studie-  render (ausgedrückt in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von  mehr als sechs Tagen aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist  der Wohnsitzkanton der Studierenden gemäss Art. 5 der Interkantona-  len Fachhochschulvereinbarung vom 4. Juni 1998. Es können Teilzah-  lungen eingefordert werden.  Art. 8    Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkor-  dat aus, so bezahlen Studierende mit Wohnsitz im austretenden Kanton  bzw. im Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und den übli-  chen Gebühren die Leistungspauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   dem   Konkordat   nicht   angeschlossenen   Kantone   bzw.   das  Fürstentum  Liechtenstein  werden  eingeladen,  die  den  Studierenden  gemäss Abs. 1 auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen.  Art. 9    Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe des Konkordats sind:  a) der Konkordatsrat;  b) der Verwaltungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10    Der Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen:  a) angeschlossene Kantone und Fürstentum  Liechtenstein  je 1 Mitglied  er  b) Eidgenossenschaft  2 Mitglieder  c) ETH Zürich, Departement Agrar- und Lebens-  mittelwissenschaften  1 Mitglieder  d) Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen  und der Lebensmittelingenieure  2 Mitglieder  e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 2 Mitglieder  Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu be-  zeichnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterin-  nen werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben des Konkordatsrats sind:  –    Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsiden-  ten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekretärin  des Konkordatsrats;  –    Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats;  –    Alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungs-  kommission  und  eines  Stellvertreters  bzw.  einer  Stellvertreterin,  welche die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vertreten;  –    Genehmigung  des  Leistungsauftrags,  des  Globalbudgets  und  des  Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule;  –    Festlegung der Leistungspauschale;  –    Beschlussfassung  über  nicht  budgetierte  Investitionen  von  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 000 Franken;  –    Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hoch-  schule;  –    Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung;  –    Entscheidungen  über  die  Einführung  und  Abschaffung  von  Stu-  diengängen;  –    Behandlung  der  übrigen  Geschäfte,  die  Gegenstand  einer  ord-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentli-  chen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder  oder auf Gesuch des Verwaltungsrats hin zu ausserordentlichen Sitzun-  gen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglie-  der gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu  verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es  sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11    Der Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:  a) Eidgenossenschaft  1 Mitglieder  b) Sitzkanton  1 Mitglied  er  c) Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein  2 Mitglieder  wovon ein Mitglied aus einem westschweizer  Kanton oder dem Tessin  d) Vertretung der Wirtschaft  2 Mitglieder  e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 1 Mitglieder  Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  brauchen  dem  Konkordatsrat  nicht anzugehören. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind:  –    Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren  und Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen;  –    Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente;  –    Vertretung der Hochschule gegen aussen;  –    Entscheidungen  über  die  finanzielle  Führung  gemäss  Art.  4  Ab-  sätze 3 und 6;  –    Entscheide  über  nicht  budgetierte  Investitionen  bis  zu  100 000  Franken;  –    Festlegung des Umfangs und Zeitpunkts der Teilzahlungen gemäss  Art. 7 Abs. 4 und Art. 13;  –    Controlling;  –    Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung;  –    Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats;  –    Erlass der internen Reglemente;  –    Genehmigung der Studienpläne;  –    Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den in-  ternen Reglementen.  Art. 12    Die Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:  –    Eidgenossenschaft  1 Mitglied  –    Kantone und Fürstentum Liechtenstein  2 Mitglieder und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied  aus einem Kantone bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zurückzuzie-  hen und die amtsälteste stellvertretende Person übernimmt die Nach-  folge. Die gleichzeitige Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums  Liechtenstein  im  Verwaltungsrat  und  in  der  Geschäftsprüfungskom-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13    Interkantonale Lehrmittelzentrale für den  landwirtschaftlichen Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat stellt der Lehrmittelzentrale in den Gebäuden der  Hochschule  die  notwendigen  Räumlichkeiten  kostenlos  zur  Verfü-  gung.  Sie  wird  durch  den  Schweizerischen  Verband  der  Ingenieur-  Agronomen und der Lebensmittelingenieure betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der Lehrmittelzentrale verursachten Gebäudekosten wer-  den getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen  belasteten Leistungspauschalen in Rechnung gestellt  Art. 14    Beitritt und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone und das Fürstentum  Liechtenstein haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung  einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen.  Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15    Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mit-  glieder der Änderung zugestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat  mitgeteilt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Konkordat  ist  heute  für  alle  Kantone  und  das  Fürstentum  Liechtenstein verbindlich, nämlich  für  seit  Zürich  24. September 1964  Bern  24. September 1964  Luzern  24. September 1964  Uri  12. November 1966  Schwyz  24. September 1964  Obwalden  24. September 1964  Nidwalden  11. Januar 1973  Glarus  22. November 1967  Zug  24. September 1964  Freiburg  24. September 1964  Solothurn  24. September 1964  Basel-Stadt  24. September 1964  Basel-Landschaft  24. September 1964  Schaffhausen  17. Dezember 1965  Appenzell A. Rh.  2. Dezember 1971  Appenzell I. Rh.  13. Februar 1981  St. Gallen  24. September 1964  Graubünden  24. September 1964  Aargau  24. September 1964  Thurgau  2. Juli 1965  Tessin  2. Juli 1965  Waadt  24. September 1964  Wallis  2. Juli 1965  Neuenburg  24. September 1964  Genf  2. Juli 1965  Jura  1. Januar 1980  Fürstentum Liechtenstein  28. April 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Änderung vom 4. Oktober 1990 sind beigetreten:  Kanton  Datum des Beitritts  Kanton  Datum des Beitritts  ZH  26. 6. 91  AR  28. 10. 91  BE  6. 3. 91  AI  23. 10. 90  LU  22. 10. 91  SG  8. 5. 91  UR  13. 2. 91  GR  29. 5. 91  SZ  25. 6. 91  AG  18. 6. 91  OW  9. 7. 91  TG  23.10. 91  NW  17. 4. 91  TI  29. 4. 92  GL  17. 6. 91  VD  7. 6. 91  ZG  29. 8. 91  VS  20. 3. 91  FR  21. 2. 91  NE  4. 2. 91  SO  7. 4. 92  GE  15. 10. 91  BS  8. 1. 92  JU  17. 6. 92  BL  22. 4. 91  SH  12. 8. 91  FL  15. 1. 91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mitglied  Datum des Beitritts  Zürich  23. September 2002  Bern  11. April 2002  Luzern  20. Januar 2003  Uri  12. November 2001  Schwyz  28. Mai 2002  Obwalden  12. August 2002  Nidwalden  26. November 2003  Glarus  9. Oktober 2001  Zug  15. Januar 2002  Freiburg  17. September 2002  Solothurn  11. März 2003  Basel-Stadt  22. Oktober 2002  Basel-Landschaft  5. September 2002  Schaffhausen  18. Dezember 2001  Appenzell A. Rh.  18. Februar 2002  Appenzell I. Rh.  22. Oktober 2001  Graubünden  31. Mai 2002  Aargau  30. April 2002  Thurgau  6. November 2001  Tessin  11. Oktober 2004  Waadt  29. Oktober 2001  Wallis  7. November 2001  Neuenburg  4. Oktober 2001  Genf  17. Dezember 2005  Jura  25. Mai 2005  Fürstentum Liechtenstein  10. Dezember 2002