Reglement des Kantonsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr im verwaltungsrechtlichen Verfahren
                            Reglement des Kantonsgerichts über den elektronischen  Rechtsverkehr im verwaltungsrechtlichen Verfahren  vom 14.09.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)  Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg  gestützt auf Punkt 1.1 Abs. 4 von Anhang 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991  über die Verwaltungsrechtspflege (SGF 150.1), in dem das elektronische Be  -  arbeiten von Daten im Verwaltungsverfahren geregelt wird,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  In diesem Reglement werden für verwaltungsrechtliche Verfahren die Mo  -  dalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Parteien und den  folgenden Behörden geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Kantonsgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den gesetzlich eingesetzten Rekurskommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Enteignungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Schiedsgerichten im Sozialversicherungsbereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  dem Zwangsmassnahmengericht beim Ausländerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Eintrag auf einer Zustellplattform
                            1  Parteien, die elektronisch kommunizieren möchten, müssen sich auf einer  anerkannten Plattform für die sichere Zustellung eintragen, wie sie auf der  Website des Kantonsgerichts veröffentlicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eintrag auf einer anerkannten Plattform für die sichere Zustellung gilt  als Einverständnis, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Widerruf dieses Einverständnisses muss der Behörde schriftlich mitge  -  teilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Format der Rechtsschriften
                            1  Die Parteien stellen der Behörde ihre Rechtsschriften und die Beilagen im  PDF-Format zu. Jedes Dokument muss als einzelne PDF-Datei, mit einem  klaren Dateinamen und einer Nummer, die dem Beilagenverzeichnis ent  -  spricht, geliefert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahrenspartei oder ihr Vertreter muss die für die Einhaltung von  Fristen entscheidenden, unterschriftsbedürftigen Dokumente mit ihrer oder  seiner qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Bundesgesetzes  über die elektronische Signatur (SR 943.03) versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteien sind berechtigt, nicht in elektronischer Form erstellte Doku  -  mente fristgerecht per Post zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Offizielle elektronische Adresse der Behörden
                            1  Die elektronischen Eingaben und die Beilagen müssen an die auf der Web  -  site des Kantonsgerichts veröffentlichten elektronischen Adressen gesendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einhaltung der Fristen
                            1  Massgebend für die Einhaltung einer Frist ist der Zeitpunkt, in dem die  Empfangsbestätigung, mit der bestätigt wird, dass die Verfahrenspartei oder  ihr Vertreter alle für die Übermittlung notwendigen Schritte ausgeführt hat,  erstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haftungsausschluss
                            1  Die Behörde schliesst jede Haftung aus, wenn die anerkannte Plattform für  die sichere Zustellung den Empfang der Rechtsschrift nicht fristgerecht be  -  stätigt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für die Verbindung zur Zustell  -  plattform als auch für die Zustellplattform selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Versand von Dokumenten in Papierform
                            1  Die Behörde kann verlangen, dass ihr Rechtsschriften und Beilagen in Pa  -  pierform nachgereicht werden, wenn sie diese infolge technischer Probleme:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht öffnen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht am Bildschirm anzeigen oder in leserlicher Form ausdrucken  kann; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn für die Beweisführung das Original der Dokumente in Papierform  notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fordert die betreffenden Verfahrensparteien unter Angabe der Gründe  auf, ihr die Dokumente innert vernünftiger Frist in Papierform zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zustellung
                            1  Urteile, Verfügungen und andere Mitteilungen werden im PDF-Format und  mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden über die anerkannte Plattform für eine sichere Zustellung der  elektronischen Adresse der Verfahrenspartei oder ihres Vertreters zugestellt.  Das System kann eine Abholeinladung per Mail zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine siebentägige Abholfrist beginnt zum Zeitpunkt, ab dem die Ausfüh  -  rung aller für die Übermittlung notwendigen Schritte durch die Behörde von  der Plattform für eine sichere Zustellung mit einer Empfangsbestätigung aus  -  gewiesen worden ist, zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Herunterladen des elektronischen Dokuments durch den Empfänger  oder die Empfängerin bestimmt den Zeitpunkt der Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein elektronisches Dokument, das nicht abgeholt wird, gilt spätestens am  siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zustellung der elektronischen Akten durch die Vorinstanzen
                            1  Die Vorinstanzen können den Entscheid, gewisse Aktenstücke oder die  vollständigen Akten zusätzlich zur Zustellung in Papierform elektronisch zu  -  stellen; sie übermitteln die elektronischen Dokumente auf gesichertem Weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die gesetzlich eingesetzten Rekurskommissionen, die Enteignungskom  -  mission, die Schiedsgerichte im Sozialversicherungsbereich und das Zwangs  -  massnahmengericht gilt eine Umsetzungsfrist bis 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2017  Erlass  Grunderlass  01.01.2018  2018_002  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.09.2017  01.01.2018  2018_002