Dienstordnung des Generalsekretariates der Bildungs-, Kultur und Sportdirektion BL
                            Dienstordnung  des Generalsekretariates der Bildungs-, Kultur und  Sportdirektion BL  Vom 15. Januar 2013 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  8 des Gesetzes vom 6.  Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über die Organisation des  Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsge  -  setz) und §  6 des Dekrets vom 6.  Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zum Verwaltungsorganisations  -  gesetz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufgaben
                            1  Das Generalsekretariat der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) hat  folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Stabstelle und Beratungsorgan der Direktionsvorsteherin oder des Direk  -  tionsvorstehers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Planungs-, Koordinations-, Qualitätssicherungs- und Prozesscontrollings  -  telle der Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Fachbegleitung der Dienststellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  federführende Instanz bei allen der Direktion zugewiesenen oder in deren  Vollzugsbereich fallenden Geschäften, soweit die Federführung nicht ei  -  ner anderen Dienststelle übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Generalsekretariat ist in Zusammenarbeit mit den Dienststellen für eine  Gesamtsicht in den Geschäftsbereichen der BKSD und in direktionsübergrei  -  fenden Geschäfte besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gliederung
                            1  Das Generalsekretariat untersteht der Generalsekretärin oder dem General  -  sekretär und umfasst folgende Stäbe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Controlling und Ressourcenplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Rechnungswesen, Einkauf und Logistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 28.436, SGS  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 28.448, SGS  140.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es verfügt über Assistenzen und Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Führung Generalsekretariat
                            1  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Generalsekretariat  und ist für die operative Umsetzung der Planungsziele des Generalsekretariats  sowie die Koordinations- und Qualitätssicherungsaufgaben der Direktion ge  -  samtverantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Koordination der Aufgaben des Generalsekretariats und zum Informati  -  onsaustausch finden unter der Leitung der Generalsekretärin oder des Gene  -  ralsekretärs in der Regel wöchentlich Konferenzen und bei Bedarf Klausuren  der Stäbe statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenzen dienen insbesondere der Aufgabenkoordination im General  -  sekretariat, dem Austausch geschäftsrelevanter Informationen, der Meinungs  -  bildung in für die Führung der Dienststelle relevanten Fragestellungen, dem Er  -  kennen von Handlungsbedarf und Entwickeln von Lösungsansätzen im Bereich  der ganzen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Abwesenheiten von Leiterinnen oder Leitern Stäbe nehmen in der Regel  deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an den Konferenzen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeiten Generalsekretärin oder Generalsekretär
                            1  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat insbesondere folgende  Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Führung der Dienststelle, der Stabsleitenden sowie der Assistenzen  und der Dienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beratung und Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direk  -  tionsvorstehers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Sicherstellung der direktionsübergreifenden Zusammenarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Koordination der Querschnittsaufgaben innerhalb der Direktion und  die Umsetzung dienststellenübergreifender Geschäftsabläufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Sicherstellung des Geschäftsverkehrs der Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Entwicklung von Qualitätsstandards und des Sicherheitskonzepts der  Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die interne und externe Kommunikation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  operative Einzelfallentscheide, die nicht andernorts geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär regelt die Aufgabendelegati  -  on auf der Grundlage der Fachlichkeiten der Stelleninhabenden mit ihrer bzw.  seiner Stellvertretung und unterbreitet diese der Direktionsvorsteherin oder  dem Direktionsvorsteher zur Genehmigung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0006
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fachführung
                            1  Die Stäbe vertreten ihren Fachbereich in Projekten und Arbeitsgruppen. In  Aufgaben, die in hohem Masse in ihren fachlichen Zuständigkeitsbereich fallen,  kann ihnen durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär die Leitung  von Projekten und Arbeitsgruppen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterinnen und Leiter Stäbe sind unterschriftberechtigt, sofern ihnen die  -  se Kompetenz durch einen Rechtserlass zugewiesen ist oder der operativen  Umsetzung eines Beschlusses des Regierungsrates oder eines Entscheids der  Direktionsvorsteherin   oder   des   Direktionsvorstehers   in   ihrem   Fachbereich  dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   den   Bereichen   Controlling   und   Ressourcenplanung,   Rechnungswesen,  Einkauf und Logistik, Informatik, Personal, Recht, Kommunikation sowie in Bil  -  dungsprojekten liegt die Fachführungskompetenz für die ganze Direktion beim  Generalsekretariat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die in Absatz  3 aufgeführten Bereiche zuständigen Stäbe sind berech  -  tigt, den Dienststellen Fachweisungen zu erteilen und die Fachaufsicht auszu  -  üben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Controlling und Ressourcenplanung
                            1  Der Stab Controlling und Ressourcenplanung hat insbesondere folgende Auf  -  gaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Leitung des Finanzplanungs- und Budgetprozesses der Direktion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beratung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers so  -  wie die Beratung und Begleitung der Dienststellen und Stäbe in ökonomi  -  schen Belangen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Raum- und Infrastrukturplanung und bestellung für die Schulen in der  Trägerschaft des Kantons und die Verwaltungseinheiten der BKSD sowie  die Unterstützung in Raumplanungsfragen im tertiären Bereich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Unterstützung der Dienststellen bei der Erarbeitung von Verträgen  und Leistungsvereinbarungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Verwaltung des Landsitzes Castelen und des Schlosses Ebenrain,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Bewirtschaftung der interkantonalen Schulabkommen in Zusammen  -  arbeit mit den für die in den Abkommen geregelten Bildungsbereichen zu  -  ständigen Dienststellen und Stäben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechnungswesen, Einkauf und Logistik *
                            1  Der Stab Rechnungswesen, Einkauf und Logistik hat insbesondere folgende  Aufgaben:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Verantwortung für das finanzielle und betriebliche Rechnungswesen  sowie die zentrale Buchführung der Direktion;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erbringung aller Dienstleistungen des operativen Rechnungswesens  als Buchungszentrum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der   Ausbau   und   die   Weiterentwicklung   des   Internen   Kontrollsystems  (IKS) im Finanzbereich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Administration und Bewirtschaftung der Finanzkontrollberichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  die Führung des Unterschriftenverzeichnisses und der Berechtigungsver  -  waltung ERP der Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  den Einkauf, die Lagerung und die Abgabe von Lehrmitteln, von Schul  -  materialien und von Büroartikeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  die Vermittlung und die Koordination der Vergabe von Drucksachen und  Buchbindearbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  den Einkauf und den Unterhalt von Bürogeräten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Informatik
                            1  Der Stab Informatik hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die bedarfsgestützte Koordination und Betreuung der Informatik in der Zu  -  ständigkeit der Direktion und der kantonalen Schulen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Entwicklung von IT-strategischen Vorgaben und deren Umsetzung in  Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die fachliche und wirtschaftliche Beurteilung sowie die Abwicklung von  Beschaffungsbegehren und Projekten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Verantwortung für das IT-Budget der Direktion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Sensibilisierung der Mitarbeitenden für und die Weiterentwicklung von  Sicherheitsstandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Personal
                            1  Der Stab Personal hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beratung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in  Fragen der direktionsinternen Personalpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beratung und Unterstützung der Dienststellen, Schulleitungen und  Schulräte in Fragen der Personalrekrutierung, -führung, -entwicklung, -  erhaltung und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie bei organi  -  satorischen Entwicklungen und strategischen Fragestellungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gewährleistung einer einheitlichen Praxis in der Direktion im Umgang mit  Lohneinreihungen,   Funktionsänderungen,   Leistungsprämien,   Zulagen  und Beschleunigung resp. Nichtgewährung des ES-Stufenanstieges;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beratung der Mitarbeitenden in Fragen zum Anstellungsverhältnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Unterstützung der Personalplanung der Direktion sowie die Personal  -  kostenplanung und Führung des Sollstellenplans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Umsetzung des IKS im Personalbereich;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Rekrutierung und Betreuung der Auszubildenden der Direktion in en  -  ger Zusammenarbeit mit den Praxisbildnerinnen und Praxisbildnern der  Dienststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Recht
                            1  Der Stab Recht hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Leitung oder Begleitung der Rechtsetzungsarbeiten der Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Entscheid- und Beschwerdeinstruktion der Direktion und des Regie  -  rungsrates im Zuständigkeitsbereich der Direktionsvorsteherin oder des  Direktionsvorstehers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Vertretung des Regierungsrates vor gerichtlichen Instanzen im Zu  -  ständigkeitsbereich der Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die rechtliche Beratung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvor  -  stehers, der Dienststellen sowie der Schulbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die rechtliche Prüfung von Leistungsvereinbarungen und Verträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips und rechtliche Beurteilung von  Datenschutzfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die aktive Pflege der Gesetzesbestimmungen in den Bereichen Kultur  und Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bildung
                            1  Der Stab Bildung hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beratung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in  strategischen Fragen der Bildungsentwicklung der Volksschule und der  Sekundarstufe II sowie der Lehrerinnen- und Lehrerbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Koordination und Durchführung von Projekten der Bildungsentwick  -  lung und planung in Zusammenarbeit mit den Dienststellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Koordination im Bereich Bildungsplanung in Zusammenarbeit mit den  zuständigen Dienststellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Koordination  der  kantonalen  Umsetzung des  schweizerischen Bil  -  dungsmonitorings und mit den kantonalen und schweizerischen Stellen  die Bereitstellung von Daten der Bildungsstatistik und -prognostik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Erarbeitung des Bildungsberichts über die Qualität des kantonalen Bil  -  dungswesens im Rahmen des vierkantonalen Bildungsberichts in Zusam  -  menarbeit mit den Dienststellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Mitwirkung in der interkantonalen und eidgenössischen Schulkoordi  -  nation sowie die Koordination und Begleitung von trinationalen Projekten  im Bildungsbereich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Führung des Sekretariats Bildungsrat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich Projekte der Bildungsentwicklung entscheidet der Stab Bildung im  Rahmen der bewilligten Kredite über Vereinbarungen und Aufträge bis zu ei  -  nem Auftragswert von CHF  50'000, sofern deren Tragweite nicht von überge  -  ordnetem Interesse ist oder die Kompetenz zum Vertragsschluss nicht durch  einen Rechtserlass oder den Entscheid einer übergeordneten Behörde an eine  andere Instanz delegiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * ...
§ 13 Assistenz und Dienste
                            1  Die Assistenzen haben insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorste  -  hers sowie der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs in der inter  -  nen und externen Information und Kommunikation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die sachliche und zeitliche Verwaltung der Regierungs- und Landratsge  -  schäfte der Direktion sowie die Organisation der regierungsrätlichen und  landrätlichen Kommissionswahlen im Zuständigkeitsbereich der Direktion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Terminverwaltung und Sitzungsvorbereitung der Direktionsvorsteherin  oder des Direktionsvorstehers sowie der Generalsekretärin oder des Ge  -  neralsekretärs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienste haben insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Geschäftskontrolle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Archivierung und Registratur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Empfang, die Auskunft und das Postwesen der Dienststelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die administrativen und kommunikativen Unterstützungsdienstleistungen  für die Dienststelle und die regierungsrätlichen und landrätlichen Kommis  -  sionen im Zuständigkeitsbereich der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Organigramm
                            1  Das Organigramm gemäss Anhang I bildet integrierender Bestandteil dieser  Dienstordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schlussbestimmungen
                            1  Die Dienstordnung vom 9. September 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    des Generalsekretariates der  Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Dienstordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 34.1184, SGS 146.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  GS 38.0006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2018  01.07.2018  § 12  aufgehoben  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 2 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2020.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 2 Abs. 1, lit. g.  aufgehoben  GS 2020.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 5 Abs. 3  geändert  GS 2020.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 7  Titel geändert  GS 2020.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2020.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 7 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2020.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 7 Abs. 1, lit. f.  eingefügt  GS 2020.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 7 Abs. 1, lit. g.  eingefügt  GS 2020.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 7 Abs. 1, lit. h.  eingefügt  GS 2020.092  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  15.01.2013  01.01.2013  Erstfassung  GS 38.0006
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, lit. b. 17.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.092
§ 2 Abs. 1, lit. g. 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.092
§ 5 Abs. 3 17.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.092
§ 7 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020.092
§ 7 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.092
§ 7 Abs. 1, lit. e. 17.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.092
§ 7 Abs. 1, lit. f. 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.092
§ 7 Abs. 1, lit. g. 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.092
§ 7 Abs. 1, lit. h. 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.092
§ 12 10.04.2018 01.07.2018 aufgehoben GS 2018.026
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungs  -  , Kultur  -  und Sportdirektion  des Kantons Basel  -  Landschaft  Direktionsvorsteher  Generalsekretariat  Volksschulen  Berufsbildung  und  Ber  ufsberatung  Schul  -  und  Büromaterial  und  Verlag des  Kantons Basel  -  Landschaft  Gymnasien  Schul  -  psychologie  Erwachsenen  -  bildung  Ki  nd, Jugend  und Behinderten  -  angebote  Kultur  Sport