Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen
                            Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)  über die Gebühren für die interkantonale Prüfung  der Osteopathinnen und Osteopathen  Vom 14. Februar 2008  Gestützt  auf  Art.  10  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 und  Art. 9 Abs. 1 des Reglements der GDK für die interkantonale Prüfung  von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. Novem-  ber 2006 (Prüfungsreglement) beschliesst der Vorstand der Schweizeri-  schen   Konferenz   der   kantonalen   Gesundheitsdirektorinnen   und  -direktoren (GDK):  Art. 1    Geltungsbereich  Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der  interkantonalen  Prüfung  von  Osteopathinnen  und  Osteopathen  zu  erhebenden  Gebühren.  Es  werden  Gebühren  für  Tätigkeiten  und  Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die  Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst fest-  gesetzt.  Art. 2    Gebührenansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gebühr für die Anmeldung zur Praktischen Prüfung CHF 300.–
2. Gebühr für die praktische Prüfung (Art. 25 Regle-
                            ment)  ......................................   CHF  650.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren gem. Ziffer 1 sind zusammen mit der Anmeldung, die  Gebühren gem. Ziffer 2 sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der  Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu entrich-  ten (Art. 9 Abs. 2 Prüfungsreglement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung  vom 8. September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Art. 3    In-Kraft-Treten  Dieses Reglement tritt mit der Annahme durch den Vorstand der  GDK in Kraft.