Gesetz über die Nutztierversicherung
                            Gesetz über die Nutztierversicherung (NTVG)  vom 13.02.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Tierseuchengesetz vom 1.  Juli 1966 (TSG) und die Tierseu  -  chenverordnung vom 27.  Juni 1995 (TSV);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 24. September 2002;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz hat den Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die obligatorische Versicherung gegen den Verlust von Nutztieren zu  regeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die freiwillige Versicherung auf lokaler Ebene zu regeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Nutztierversicherungsanstalt (die Anstalt) und die lokalen Rinder  -  versicherungskassen (die lokalen Kassen) zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für Tiere der Rinder-, Pferde-, Schweine-, Schaf- und  Ziegengattung, für Bienen und Geflügel sowie für Fische aus Fischzuchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann den Geltungsbereich auf weitere Tiergattungen ausdeh  -  nen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  genügend Tiere einer Gattung gehalten werden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gefahr gross ist, dass der Staat bei einer Tierseuche, die diese Gat  -  tung betrifft, in Anwendung  der Bundesgesetzgebung  die Bekämp  -  fungskosten übernehmen oder Entschädigungen zahlen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  Als Tierseuchen gelten die übertragbaren Tierkrankheiten, die in der Bun  -  desgesetzgebung als solche bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Tierhalterin oder Tierhalter gilt grundsätzlich die Eigentümerin oder der  Eigentümer des Tieres. Wer mit der Aufzucht oder Mast eines Tieres beauf  -  tragt ist, gilt ebenfalls als Tierhalterin oder Tierhalter. Wer ein Tier nur zur  Sömmerung übernimmt, gilt hingegen nicht als Tierhalterin oder Tierhalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Versicherer und Versicherungen
                            1  Die Anstalt übernimmt die obligatorische Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die lokalen Kassen können für die Tiere der Rindergattung eine freiwillige  Versicherung für die von der Anstalt nicht gedeckten Risiken anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von privaten Versicherern angebotenen Versicherungen bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rückversicherung bei der Anstalt
                            1  Die lokalen Kassen können alle Tiere der Rindergattung, die sie gegen das  Risiko von ungeniessbarem Fleisch versichern, bei der Anstalt rückversi  -  chern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusatzversicherung
                            1  Für Tiere der Gattungen nach Artikel 2, deren Zuchtwert höher ist als der  bei der Anstalt oder den lokalen Kassen versicherte Maximalwert, kann eine  Zusatzversicherung bei einem privaten Versicherer abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Obligatorische Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Versicherungspflicht
                            1  Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, die ständig auf dem Kantons  -  gebiet gehaltenen Tiere der Gattungen nach Artikel 2 bei der Anstalt zu ver  -  sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Deckung der obligatorischen Versicherung – Versicherte Risiken
                            1  Die obligatorische Versicherung für die Tiere nach Artikel 2 deckt im Rah  -  men der Bundesgesetzgebung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Verlust von Tieren infolge von Tierseuchen und von Massnahmen  zu deren Vorbeugung und Bekämpfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten der Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung, sofern sie  vom zuständigen seuchenpolizeilichen Organ angeordnet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann die Deckung der obligatorischen Versicherung auf Fälle  ausdehnen, für die die Bundesgesetzgebung keine Entschädigung oder Über  -  nahme der Bekämpfungskosten vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Tieren der Rindergattung deckt die obligatorische Versicherung zudem  den Verlust infolge von Feuer, Blitzschlag, Lawine, Erdrutsch und Über  -  schwemmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Deckung der obligatorischen Versicherung – Versicherte Kosten
                            1  Im Rahmen der Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung deckt die Anstalt  insbesondere die Kosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Diagnose und die Überwachung sowie die Abgabe von Medikamen  -  ten, Impfstoffen und Desinfektionsmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Transport und die Entsorgung der infolge einer Tierseuche umge  -  standenen Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fällen nach Artikel 8 Abs. 3 deckt die Anstalt die Kosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Feststellung, die Kontrolle und die Schlachtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Entfernung, den Transport und die Entsorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstalt beteiligt sich jedoch nur in beschränktem Masse an den Kosten  für die Entfernung und den Transport von Tieren der Rindergattung, die in  -  folge eines Blitzschlags verenden oder geschlachtet werden. Der Staatsrat  setzt die entsprechende Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Deckung der obligatorischen Versicherung – Nicht versicherte
                            Schäden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nicht gedeckt sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verminderung des Werts eines lebenden Tieres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Schaden, der durch eine Sperre oder eine andere vom zuständigen  seuchenpolizeilichen Organ angeordnete Massnahme verursacht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die vor der Intervention des zuständigen seuchenpolizeilichen Organs  entstandenen tierärztlichen Behandlungs- und Heilungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Arbeitskosten für Desinfektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sanima, Nutztierversicherungsanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Stellung und Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Stellung
                            1  Die Nutztierversicherungsanstalt Sanima ist eine öffentlich-rechtliche An  -  stalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen, die für die Nutztierversiche  -  rung zuständig ist  1  )   (die Direktion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist nicht steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Auftrag
                            1  Die Anstalt ist beauftragt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Tiere der Gattungen nach Artikel 2 entsprechend dem Grundsatz der  Gegenseitigkeit und gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung zu  versichern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vorbeugende Massnahmen zu fördern und zur Bekämpfung der Tierseu  -  chen beizutragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den lokalen Kassen eine Rückversicherung gegen das Risiko von unge  -  niessbarem Fleisch anzubieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die ihr durch das Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die  Entsorgung tierischer Abfälle übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Organe
                            1  Die Organe der Anstalt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verwaltungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verwalterin oder der Verwalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schätzungsexpertinnen und -experten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Kontrollorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verwaltungskommission – Zusammensetzung
                            1  Die Verwaltungskommission besteht aus neun Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion führt den  Vorsitz; diese Person und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ge  -  hören der Kommission von Amtes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen sieben Mitglieder werden so gewählt, dass die Regionen und  die Halterinnen und Halter der versicherten Gattungen angemessen vertreten  sind. Sie werden vom Staatsrat auf Vorschlag der Direktion für eine Amtspe  -  riode ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission bezeichnet die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten  aus ihrer Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anstalt führt das Sekretariat der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verwaltungskommission – Befugnisse
                            1  Die Verwaltungskommission ist das übergeordnete Organ der Anstalt. Sie  hat insbesondere folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie genehmigt das Budget und die Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie   nimmt   zuhanden   des   Staatsrats   Stellung   zur   Höhe   der   Ver  -  sicherungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie erlässt Richtlinien für die Schätzung der Tiere der versicherten Gat  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie entscheidet über die Einsprachen, die gegen die Entschädigungsver  -  fügungen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zum Tarif der Entschädi  -  gungen, die den Tierärztinnen und -ärzten im Rahmen des Vollzugs die  -  ses Gesetzes ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie bestimmt über die Anlage des Vermögens, wobei sie der Verwalte  -  rin oder dem Verwalter gewisse Befugnisse übertragen kann, und unter  -  breitet die Anleihensbegehren dem Staatsrat zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie unterbreitet dem Staatsrat jedes Jahr zuhanden des Grossen Rats die  Jahresrechnung und einen Tätigkeitsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Sie wird soweit wie möglich zu den wichtigen Massnahmen für die  Tierseuchenbekämpfung angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verwalterin oder Verwalter
                            1  Die Verwalterin oder der Verwalter wird vom Staatsrat auf Vorschlag der  Verwaltungskommission angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwalterin oder der Verwalter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  leitet die Anstalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bereitet die Geschäfte vor, die der Verwaltungskommission zu unter  -  breiten sind, stellt ihr Antrag und führt die gefassten Beschlüsse aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskom  -  mission teil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  entscheidet über die Entschädigungsgesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  nimmt die Aufgaben wahr, die in dem von der Verwaltungskommission  erstellten Pflichtenheft aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schätzungsexpertinnen und -experten
                            1  Der Staatsrat ernennt Schätzungsexpertinnen und –experten; er legt ihre  Zahl auf Antrag der Direktion fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzungsexpertinnen und -experten setzen den Schätzungswert der  verendeten oder zu schlachtenden Tiere auf Ersuchen der Verwalterin oder  des Verwalters fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schätzungswert der Bienenvölker wird bei einem Schaden von den Bie  -  neninspektorinnen und -inspektoren festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kontrollorgan
                            1  Der Staatsrat bezeichnet ein Kontrollorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kontrollorgan prüft die von der Verwaltungskommission angenomme  -  ne Jahresrechnung der Anstalt und unterbreitet dem Staatsrat ihren Bericht  zuhanden des Grossen Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zeichnungsberechtigung
                            1  Zur rechtsgültigen Verpflichtung der Anstalt gegenüber Dritten bedarf es  der Kollektivunterschrift der folgenden Personen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des  Vizepräsidenten der Verwaltungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  und der Verwalterin oder des Verwalters oder deren bzw. dessen Stell  -  vertreterin oder Stellvertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechnung
                            1  Für jede versicherte Tiergattung oder Gruppe von Tieren wird getrennt  Rechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungen werden jeweils am 31. Dezember abgeschlossen und dem  Staatsrat übergeben; dieser unterbreitet sie dem Grossen Rat zur Genehmi  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Mittel
                            1  Die finanziellen Mittel der Anstalt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die von den Tierhalterinnen und -haltern bezahlten Prämien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die von den lokalen Kassen bezahlten Prämien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die von den Viehhändlerinnen und -händlern geschuldeten Prämien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Erlös aus der Verwertung der geschlachteten Tiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Ertrag der Vermögensanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Kantonsbeitrag nach Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat beteiligt sich zu 40  % an den durch eine Tierseuche entstandenen  Verlusten und an den Kosten der Tierseuchenbekämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Reservefonds
                            1  Um ihren Verpflichtungen auch bei grossen Schadenereignissen nachkom  -  men zu können, äufnet die Anstalt für jede versicherte Tiergattung oder  Gruppe von Tieren einen Reservefonds von mindestens 5  % des Schätzungs  -  werts der versicherten Tiere (Art. 31).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vermögen
                            1  Das Vermögen der Anstalt ist gemäss den Erfordernissen der Sicherheit und  des Ertrags anzulegen. Sicherheit geht vor Ertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vermögen ist bei Schuldnern anzulegen, die volle Garantie bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist verboten, bei der Wahl der Anlage Personen oder Institutionen zu be  -  günstigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Zählung und Versicherungsperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zählung
                            1  Die Tiere der zu versichernden Gattungen werden jedes Jahr erfasst. Der  Staatsrat erlässt die für die Zählung erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit die Anstalt die ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr  -  nehmen kann, gewährt ihr das zuständige Amt einen Online-Zugriff auf die  Daten, die im Rahmen der Erhebung der landwirtschaftlichen Daten erhobe  -  nen werden. Der Zugriff der Anstalt beschränkt sich jedoch auf die Personen  -  daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wie die Namen und  Adressen der Tierhalterinnen und -halter und den Tierbestand. Der Staatsrat  erlässt die für den Zugriff erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Widersetzen sich Tierhalterinnen oder Tierhalter der Zählung, so wird diese  von Amtes wegen auf ihre Kosten durchgeführt; die in der Gesetzgebung  vorgesehenen Strafen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Tierhalterinnen und -halter, die erst nach der jährlichen Erhebung ver  -  sicherungspflichtig werden, müssen sich unverzüglich bei der Anstalt mel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Versicherungsperiode
                            1  Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Der Staatsrat legt den Beginn  und das Ende der Versicherungsperiode fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Prämien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Allgemeines
                            1  Die Halterinnen und Halter der zu versichernden Tiere zahlen der Anstalt  eine Jahresprämie, die grundsätzlich auf dem bei der Zählung ermittelten  Tierbestand beruht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämie der Tierhalterinnen und -halter, die erst nach dem Beginn der  jährlichen Versicherungsperiode versicherungspflichtig werden, wird im Ver  -  hältnis zur verbleibenden Versicherungsperiode berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Halterinnen und Halter, die sich bei der Anstalt entgegen Artikel 7 nicht  angemeldet haben, schulden der Anstalt die Prämien, die sie während fünf  Jahren vor der Entdeckung der Widerhandlung hätten zahlen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die lokalen Kassen, die bei der Anstalt gegen das Risiko von ungeniessba  -  rem Fleisch rückversichert sind, zahlen eine Prämie entsprechend der Zahl  der von ihnen versicherten Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei der Festsetzung der Prämien werden die einzelnen Risiken angemessen  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staatsrat setzt die Höhe der Prämien jedes Jahr unter Berücksichtigung  der finanziellen Situation der Anstalt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Für die Viehhändlerinnen und -händler
                            1  Die Viehhändlerinnen und -händler zahlen eine Prämie gemäss ihrem übli  -  chen Viehbestand und eine Prämie gemäss ihrem durchschnittlichen jährli  -  chen Tierhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Für die Bienenhalterinnen und -halter
                            1  Die Halterinnen und Halter von Bienenvölkern zahlen eine Prämie für jedes  Volk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Versicherungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Entschädigungsanspruch
                            1  Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat im Schadensfall für jedes versicher  -  te Tier oder Bienenvolk Anspruch auf Entschädigung, ungeachtet des Ortes,  wo sich der Schaden ereignet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Schaden unverzüglich der Anstalt, bei Bienen der Bieneninspekto  -  rin oder dem Bieneninspektor, gemeldet wurde und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schadensursache von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, bei Bie  -  nen von der Bieneninspektorin oder vom Bieneninspektor, festgestellt  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verlust oder Kürzung des Entschädigungsanspruchs
                            1  Neben den in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes vorgesehenen Fäl  -  len verwirken Tierhalterinnen und Tierhalter jeden Anspruch auf Entschädi  -  gung, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich betrügerischer Handlungen schuldig gemacht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Tier von einer Person behandeln liessen, die nicht zur Ausübung des  tierärztlichen Berufs befugt ist, und die Behandlung zum Verlust des  Tieres führte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  durch   Übertretung   der   tierseuchenpolizeilichen   Bestimmungen   eine  Krankheit eingeschleppt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Prämie nicht fristgerecht bezahlt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei leichtem Verschulden kann die Entschädigung herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Schätzungswert
                            1  Der Schätzungswert wird gemäss den Kriterien des Bundes und der Anstalt  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat setzt jedes Jahr für alle versicherten Tierarten den Höchstbe  -  trag des Schätzungswerts fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Entschädigung – Grundsatz
                            1  Die Entschädigung beträgt 90  % des Schätzungswerts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Entschädigung – Bei Unterversicherung
                            1  Die Anstalt übernimmt den Schaden nur bis zur Zahl der versicherten Tiere  oder Bienenvölker.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Zahl der versicherten Tiere oder Bienenvölker niedriger als die Zahl  der beim Eintritt des Schadens gehaltenen Tiere oder Bienenvölker (Unter  -  versicherung), so wird die Entschädigung entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Entschädigung – Bei Mehrfachversicherung
                            1  Ist dasselbe Tier oder Bienenvolk bei mehr als einer Versicherung gegen  dasselbe Risiko und für dieselbe Zeitspanne versichert, so ist die Anstalt nur  subsidiär und nur bis zur Höhe des versicherten Schadens zur Entschädi  -  gungsleistung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Entschädigung – Verwertung
                            1  Die Anstalt sorgt für die Verwertung der Tiere, die geschlachtet werden  müssen, und verfügt über den Verwertungserlös bis zum Betrag der ausge  -  richteten Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Entschädigung – Übergang von Rechtsansprüchen
                            1  Die Ansprüche der berechtigten Person gegenüber Dritten, die schuldhaft  gehandelt haben, gehen bis zum Betrag der bezahlten Entschädigung auf die  Anstalt über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag gel  -  ten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Entschädigung – Rückerstattung ungerechtfertigter Entschädi -
                            gungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rückerstattung ungerechtfertigter Entschädigungsleistungen kann innert  fünf Jahren nach der Zahlung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Pauschalentschädigung bei Rückversicherung
                            1  Für Tiere der Rindergattung überweist die Anstalt den bei ihr rückversicher  -  ten lokalen Kassen eine Pauschalentschädigung pro Tier, sofern das Fleisch  offiziell für ungeniessbar erklärt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstalt setzt den Betrag dieser Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährungsfrist für die Rückerstattung von Entschädigungsleistungen  nach Artikel 37 ist auf die Rückerstattung der Pauschalentschädigungen an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Lokale Rinderversicherungskassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Stellung
                            1  Die lokalen Rinderversicherungskassen (die lokalen Kassen) sind öffent  -  lich-rechtliche Körperschaften, die unter dem bisherigen Recht Rechtspersön  -  lichkeit erlangt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind nicht steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Grundsatz der Gegenseitigkeit
                            1  Die Versicherung, die die lokalen Kassen nach Artikel 4 Abs. 2 anbieten  können, beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Statuten
                            1  Jede lokale Kasse gibt sich Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten müssen insbesondere Bestimmungen enthalten über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Zweck, den Sitz und die Organisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die versicherten Risiken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die finanziellen Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kriterien für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Zählung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die für die Festsetzung der Beiträge, des Schätzungswerts und der Ent  -  schädigungen erforderlichen Kriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Art und Weise der Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Statuten der lokalen Kassen und ihre Änderungen sind erst verbindlich,  nachdem sie von der Direktion genehmigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Organisation
                            1  Die lokale Kasse organisiert sich im Rahmen des Gesetzes selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Organe sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Generalversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Vorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schätzungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Rechnungsrevisorinnen und -revisoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Befugnisse der Organe werden in den Statuten festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Unterbreitung der Jahresrechnung
                            1  Am Ende jedes Geschäftsjahres werden die Jahresrechnungen der lokalen  Kassen der Anstalt zur Information unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Haftung
                            1  Für die Verbindlichkeiten der lokalen Kassen haftet das Geschäftsvermö  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten können jedoch vorsehen, dass die Mitglieder persönlich und  solidarisch für Verbindlichkeiten aus erhaltenen Krediten haften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Mitgliedschaft – Beginn
                            1  Alle Halterinnen und Halter eines Tieres der Rindergattung können um die  Aufnahme in die lokale Kasse ihrer Wahl ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Tierhalterin oder ein Tierhalter darf nur einer Kasse beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Mitgliedschaft – Ende
                            1  Jedes Mitglied kann unter Beachtung der in den Statuten festgesetzten Kün  -  digungsfrist auf das Ende eines Rechnungsjahres aus der lokalen Kasse aus  -  treten. Es muss zudem die Zusatzbeiträge nach Artikel 49 Abs. 2 zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen wird der Verlust der Mitgliedschaft in den Statuten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Verlust der Mitgliedschaft verliert die Tierhalterin oder der Tier  -  halter jeden Anspruch auf das Geschäftsvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Versicherungsbeginn und -periode
                            1  Die freiwillige Versicherung wird zu den in den Statuten festgesetzten Be  -  dingungen wirksam. Die Statuten regeln auch die Versicherungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Verkauf eines Tieres
                            1  Wird ein versichertes Tier verkauft, so bleibt es während der gesetzlichen  Gewährleistungsfrist   von   neun   Tagen   bei   der   lokalen   Kasse   versichert  (Art.  202 Abs. 1 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Mitgliederbeiträge
                            1  Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung gemäss den in  den Statuten festgelegten Kriterien festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegebenenfalls sind die Mitglieder gehalten, Zusatzbeiträge zur Deckung  des Bilanzfehlbetrags zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Versicherungsleistungen – Entschädigungsanspruch
                            1  Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat im Schadensfall Anspruch auf Ent  -  schädigung für jedes versicherte Tier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn der Schaden den Statuten  gemäss gemeldet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Versicherungsleistungen – Verlust oder Kürzung des Entschädi -
                            gungsanspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tierhalterinnen und Tierhalter verwirken jeden Anspruch auf Entschädi  -  gung, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie in betrügerischer Absicht eine Überversicherung abgeschlossen ha  -  ben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Verlust des Tieres auf schuldhaftes oder strafbares Handeln zurück  -  zuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei leichtem Verschulden kann die Entschädigung herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Versicherungsleistungen – Entschädigung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung wird gemäss den in den Statuten festgelegten Kriterien  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Fleisch offiziell für ungeniessbar erklärt, so beträgt die Entschädi  -  gung mindestens 60  % des Schätzungswerts des verendeten oder geschlachte  -  ten Tieres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Versicherungsleistungen – Entschädigung
                            b) Bei Unterversicherung und Mehrfachversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Unterversicherung und Mehrfachversicherung gelten die Artikel 33 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Versicherungsleistungen – Entschädigung
                            c) Übergang von Rechtsansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ansprüche der berechtigten Person gegenüber Dritten, die schuldhaft  gehandelt haben, gehen bis zum Betrag der bezahlten Entschädigung auf die  lokale Kasse über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag gel  -  ten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Versicherungsleistungen – Rückerstattung ungerechtfertigter
                            Entschädigungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rückerstattung ungerechtfertigter Entschädigungsleistungen kann innert  fünf Jahren nach der Zahlung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Zusammenschluss lokaler Kassen
                            1  Der Zusammenschluss muss von der Generalversammlung jeder lokalen  Kasse einzeln und mit dem absoluten Mehr ihrer Mitglieder beschlossen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vermögen der lokalen Kassen wird von der neuen Kasse übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Auflösung einer lokalen Kasse – Gründe
                            1  Eine lokale Kasse wird aufgelöst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch einen mit dem absoluten Mehr aller Mitglieder gefassten Be  -  schluss der Generalversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch einen Entscheid der Direktion, wenn die Kasse zahlungsunfähig  ist oder aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage ist, ihren  Zweck zu erfüllen oder ihren Verpflichtungen nachzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Auflösung einer lokalen Kasse – Aufteilung des Geschäftsver -
                            mögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Geschäftsvermögen haftet für rechtmässige Forderungen, die gegen  -  über der aufgelösten Kasse geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Überschuss wird nach einem in den Statuten festgesetzten Schlüssel auf  die Mitglieder verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ehemaligen Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Geschäftsver  -  mögen der aufgelösten lokalen Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Grundsatz
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide können mit Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten  werden. Die vorgängigen Rechtsmittel nach den Artikeln 60 und 61 bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ansprüche, die sich auf die Artikel 37, 38 Abs. 3 und 55 stützen, können  mit einer verwaltungsrechtlichen Klage gemäss dem Gesetz über die Verwal  -  tungsrechtspflege geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Entscheide der Anstalt
                            1  Gegen die Prämienabrechnungen der Anstalt kann innert 10 Tagen schrift  -  lich Einsprache bei ihr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigungsverfügungen können innert 10 Tagen mit einer schriftlichen  Einsprache an die Verwaltungskommission angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsprache muss eine kurze Begründung und die Begehren der Einspre  -  cherin oder des Einsprechers enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Entscheide der lokalen Kassen
                            1  Die Direktion entscheidet über die Beschwerden gegen Entscheide der loka  -  len Kassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abrechnungen der Mitgliederbeiträge und Entscheide über Entschädigungs  -  leistungen können jedoch vorgängig innert 10 Tagen mit einer schriftlichen  Einsprache an den Vorstand angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsprache muss eine kurze Begründung und die Begehren der Einspre  -  cherin oder des Einsprechers enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Übertretungen
                            1  Mit einer Busse bis zu 10'000 Franken wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  als Halterin oder Halter ein Tier, das versichert werden muss, nicht an  -  meldet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  trotz einer Mahnung der Direktion seine versicherten Tiere schlecht  überwacht und behandelt und dadurch ein hohes Verlustrisiko schafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann die Richterin oder der Richter von einer Strafe abse  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Spezialgesetze bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Verfolgung und Beurteilung
                            1  Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Lokale Kassen – Entscheid über die Weiterführung
                            1  Die Generalversammlungen der bestehenden lokalen Kassen entscheiden in  -  nert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes darüber, ob die Kasse  aufgelöst oder in der Form einer freiwilligen Versicherung im Sinne von Ar  -  tikel 4 Abs. 2 weitergeführt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung, so wird diese auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni oder 31.  Dezember wirksam, der auf den Entscheid der Generalver  -  sammlung folgt. Die Generalversammlung entscheidet über die Aufteilung  des Geschäftsvermögens; diese muss gerecht sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis zu diesem Datum bleiben die Bestimmungen des III. Kapitels des Ge  -  setzes von 1985 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Streitigkeiten, die vor dem Datum nach Absatz 2 entstanden sind, gilt  die bisherige Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Lokale Kassen – Änderung der Statuten
                            1  Die lokalen Kassen, die ihre Tätigkeit weiterführen, müssen ihre Statuten  innert zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes den neuen gesetzlichen  Anforderungen anpassen und sie von der Direktion genehmigen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Mitglieder
                            1  Die Mitglieder einer lokalen Kasse, die ihre Tätigkeit weiterführt, können  das erste Mal auf den Tag, der dem Entscheid nach Artikel 64 Abs. 1 folgt,  aus der Kasse austreten. Der Austritt muss schriftlich mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das   Gesetz   vom   22.  November   1985   über   die   Viehversicherung   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            914.20.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Ausführungsgesetz vom 22.  Mai 1997 zur Bundesgesetzgebung über  die Entsorgung tierischer Abfälle (SGF 914.10.6) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2004 (StRB 01.04.2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2003  Erlass  Grunderlass  01.01.2004  2003_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 63  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2013  Art. 21  geändert  01.01.2014  2013_087  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  13.02.2003  01.01.2004  2003_039