Satzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation
                            Satzung  für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation  vom 9. Juni 2008 (Stand 1. August 2008)  Der Universitätsrat der Universität St.Gallen  erlässt  gestützt   auf   Art.  9  Abs.  1  Bst.  a   und   Abs.  2   des   Gesetzes   über   die   Universität  St.Gallen vom 26.  Mai 1988  1  als Satzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Bestand und Ziele  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter dem Titel «Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation» besteht an der  Universität St.Gallen ein berufsbegleitender Nachdiplomstudiengang im Steuer  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser kann in Kooperation mit anderen in- und ausländischen Universitäten  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der MAS in Taxation bereitet  als Steuerrechtsstudium  mit interdisziplinärem  Charakter Personen, die bereits über eine Hochschulausbildung verfügen und den  Nachweis besonderer Kenntnisse im Steuerrecht erbringen, auf die Übernahme  von Verantwortung in komplexen Steuerfällen und auf Führungsaufgaben im steu  -  erlichen Umfeld vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  217.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Regierung genehmigt am 2. Juli 2008; im Amtsblatt veröffentlicht am 7. Juli 2008,  ABl 2008, 2549 ff.; in Vollzug ab 1. August 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Studienaufbau  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Nachdiplomstudium MAS in Taxation umfasst wenigstens 100 Arbeitstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es findet in Form von Präsenz-, Selbststudiums- und Praktikumsblöcken statt,  die sich auf einen Zeitraum von rund 24 Monaten verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Senat erlässt eine Studienordnung für den MAS in Taxation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Nachdiplomstudium MAS in Taxation schliesst mit einem akademischen Di  -  plom ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom erhält, wer:  a)  an allen Präsenzmodulen teilgenommen hat;  b)  die vorgeschriebene Anzahl Prüfungsfälle erfolgreich gelöst hat;  c)  die vorgeschriebenen Praktika absolviert und mittels Praktikumsberichten do  -  kumentiert hat;  d)  eine Masterarbeit verfasst hat, die angenommen worden ist;  e)  die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Prüfungen und der Masterar  -  beit erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels «MAS in Taxation HSG».  III. Organisation  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Direktion  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Nachdiplomstudiengang MAS in Taxation wählt der Universitätsrat auf  Antrag des Senats aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Profes  -  soren der Universität St.Gallen einen akademischen Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem akademischen Direktor obliegen:  a)  die akademische Leitung des Nachdiplomstudiengangs;  b)  die konzeptionelle Gestaltung des Nachdiplomstudiengangs einschliesslich der  Auswahl der Hauptdozenten;  c)  die Auswahl von Studienleitern und anderen akademischen Mitarbeitern für  den Nachdiplomstudiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Universitätsrat wählt ausserdem auf Antrag des Senats einen operativen Di  -  rektor für den Nachdiplomstudiengang MAS in Taxation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem operativen Direktor obliegen:  a)  die administrative Leitung des Nachdiplomstudiengangs;  b)  die finanzielle Führung des Nachdiplomstudiengangs;  c)  die Auswahl von administrativen Mitarbeitern für den Nachdiplomstudien  -  gang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zusammen bilden der akademische und der operative Direktor die Direktion des  Nachdiplomstudiengangs MAS in Taxation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktion obliegen:  a)  der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern für den Nachdiplom  -  studiengang;  b)  die Festlegung des Datums für den Start des Nachdiplomstudiengangs;  c)  die Festlegung der Studiengebühr;  d)  die Einsetzung eines Beirates für den Nachdiplomstudiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Studienleitung  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studienleitung wird vom akademischen Direktor bestimmt und untersteht  diesem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen namentlich:  a)  die organisatorische Abwicklung des Nachdiplomstudiengangs;  b)  die Abklärung der Eignung von Studienanwärtern zuhanden der Direktion;  c)  die Betreuung der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beirat  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Nachdiplomstudiengang MAS in Taxation kann die Direktion einen Bei  -  rat einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beirat besteht aus wenigstens fünf sachverständigen Persönlichkeiten aus  Steuerpraxis, Wissenschaft oder Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Seine Mitglieder werden von der Direktion berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe des Nachdiplomstudien  -  gangs bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.  IV. Dozenten  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes Lehrgangsmodul wird von einem oder mehreren Hauptdozenten gestaltet.  Hauptdozenten   stammen   in   der   Regel   aus   dem   Lehrkörper   der   Universität  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen in den von ihnen betreuten Modulen für Stoff- und Stundenpläne, die  Erstellung und Bewertung der Prüfungsfälle, die Beurteilung der Praktikumsbe  -  richte sowie die Betreuung und Bewertung der Masterarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachreferenten werden vom jeweiligen Hauptdozenten in Abstimmung mit  dem akademischen Direktor bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Fachreferenten können neben Personen aus dem Lehrkörper der Universität  St.Gallen ausgewiesene Fachleute der Privatwirtschaft und öffentlicher Institutio  -  nen bestimmt werden.  V. Teilnehmer  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Nachdiplomstudium MAS in Taxation kann zugelassen werden, wer eine  Hochschulausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und über den Titel Eidg. dipl.  Steuerexperte  verfügt oder  einen anderweitigen  Nachweis von Kenntnissen  im  Steuerrecht erbringt, die im Verhältnis zum «Eidg. dipl. Steuerexperten» gleich  -  wertig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die genauen Zulassungsbedingungen sind in der Studienordnung festgelegt.  VI. Finanzen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Nachdiplomstudiengang MAS in Taxation wird grundsätzlich selbsttragend  gestaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann der Universitätsrat im Rahmen des Voranschlages  Beiträge sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen des Universitätshaushaltes wird für den MAS in Taxation eine beson  -  dere Rechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überschüsse oder Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf die neue Rechnung  vorgetragen.  VII. Schlussbestimmung  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Satzung wird ab 1.  August 2008 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  43–115  09.06.2008  01.08.2008  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2008  01.08.2008  Erlass  Grunderlass  43–115