Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen
                            Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen  (Kindergartenreglement)  Vom 25. Juni 2002  Der Gemeinderat Riehen erlässt, gestützt auf § 19 der Ordnung des  Kindergartenwesens (Kindergartenordnung) vom 24. April 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und  auf § 49 der Personalordnung vom 24. April 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , folgendes Regle-  ment:  i. kindergartenbetrieb  §§ 3–13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ii. leitung des kindergartenwesens  iii. kindergartenlehrkräfte  iv. kindergartenkommission  Zusammensetzung und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Zur externen Qualitätssicherung setzt der Gemeinderat eine
                            Kommission von maximal zehn Mitgliedern ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vorsitz hat von Amtes wegen der zuständige Gemeinderat oder  die zuständige Gemeinderätin. Die andern Mitglieder wählt der Ge-  meinderat auf seine eigene Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Zusammensetzung der Kommission werden in der Regel fol-  gende Kriterien beachtet:  a) die Mitglieder sind Erziehungsberechtigte, deren Kinder Kinder-  gärten oder Schulen besuchen oder besucht haben,  b) es sind beide Geschlechter vertreten.  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Der Kindergartenkommission werden folgende Aufgaben
                            übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Rückmeldung auf Grund der Beobachtungen an die betreffenden  Kindergartenlehrkräfte und die Leitung des Kindergartenwesens,  c) Ombudsfunktion in Konfliktfällen zwischen Erziehungsberechtig-  ten und Kindergartenlehrkräften, sofern die Leitung als vermit-  telnde Stelle keine befriedigende Problemlösung bieten kann,  d) Kontaktpflege und Informationsaustausch mit der Leitung,  e) Berichterstattung zuhanden des Gemeinderats.  f) Zustimmung zum Entscheid der Kindergartenleitung beim Aus-  schluss eines Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf eine angemes-  sene Einführung in ihre Aufgabe und eine entsprechende Schulung.  v. übergangs- und schlussbestimmungen  Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Bis zur Ablösung der Ordnung über die Besoldung der Beam-
                            ten und Angestellten der Gemeinde Riehen vom 29. September 1971  durch eine Lohnordnung bleiben die Kindergärtnerinnen und Kinder-  gärtner in der Lohnklasse 11 eingewiesen.  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die besonderen
                            Anstellungsbedingungen für Kindergartenlehrkräfte und dasjenige  über die besonderen Anstellungsbedingungen für Vikarinnen und  Vikare, beide vom 30. April 1996.  Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Juli 2002 wirk-
                            sam.