Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über die Bildung einer Zivilschutzorganisation Region Dietikon
                            Staatsvertrag  zwischen den Regierungen der Kantone  Aargau und Zürich über die Bildung einer  Zivilschutzorganisation Region Dietikon  Vom 30. März 2005 und 8. Juni 2005  Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich  vereinbaren:  Art. 1  Die  politische  Gemeinde  Bergdietikon  bildet  zusammen  mit  der  politi-  schen Gemeinde Dietikon die Zivilsc  hutzorganisation Region Dietikon mit  Sitz in Dietikon.  Zivilschutz-  organisation  Art. 2  In  der  Zivilschutzorganisation  Regi  on  Dietikon  kommt  im  Bereich  Zivil-  schutz  ergänzend  zum  Bundesrecht  da  s  zürcherische  Recht  zur  Anwen-  dung.  Anwendbares  Recht  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   politische   Gemeinde   Bergdietikon   schliesst   mit   der   politischen  Gemeinde  Dietikon  einen  Vertrag  über  den  Anschlu  ss  an  die  Zivilschut-  zorganisation Dietikon ab.  Anschlussvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Anschlussvertrag  bedarf  zur  Gültigkeit  der  Genehmigung  durch  die  Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich.  Art. 4  Alle Aufgaben, die das Bundesrecht de  n kantonalen Aufsichtsbehörden im  Zivilschutz zuweist, werden auf die  Aufsichtsbehörden des Kantons Zürich  übertragen,   soweit   im   Anschlussver  trag   nicht   eine   andere   Regelung  vorbehalten bleibt.  Aufsicht  AGS 2005 S. 287
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Haftbar ist im Umfang der übernomme  nen Aufgaben der Kanton Zürich.  Haftbarkeit  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Streitigkeiten  zwischen  den  beteiligte  n  Gemeinden  werden,  sofern  eine  Verständigung  in  der  Zivilschutzkommi  ssion  nicht  möglich  ist,  durch  ein  Schiedsgericht entschieden.  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Regierungen  der  Vertragskantone    bestimmen  innert  30  Tagen  nach  Anrufung   des   Schiedsgerichtes   durch  eine   Vertragsgemeinde   je   eine  Schiedsperson.  Die  beiden  Schiedspersonen  bezeichnen  gemeinsam  innert  einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes  eine  Chefschiedsperson.  Können  sich    die  Schiedspersonen  nicht  innert  Frist  auf  eine  Chefschiedsperson  ei  nigen,  so  ist  die  Wahl  durch  das  Präsidium  des  Obergerichtes  des  Kantons    Zürich  zu  treffen.  Im  Übrigen  bestimmt  sich  das  Verfahren  nach  den  Vorschriften  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen  eidgenössischen  Rechtsmittels  endgü  ltig.  Sie  sind  den  Regierungen  der  Vertragskantone mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Kosten   des   schiedsgerichtlic  hen   Verfahrens   gehen   zulasten   der  unterliegenden  Gemeinde.  In  Fällen  offensichtlich  mutwilliger  Anrufung  des   Schiedsgerichts   kann   dieses   di  e   Kosten   ganz   oder   teilweise   der  verursachenden  Gemeinde  auferlegen  .  Im  Übrigen  bestimmt  sich  das  Verfahren   nach   den   Vorschriften   der   Schweizerischen   Zivilprozess-  ordnung.  1  )  Art. 7  Die  Zuständigkeit  der  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  der  Vertrags-  kantone in zivilrechtlichen Streitigkeite  n sowie in Anständen, bei welchen  einer  Gemeinde  lediglich  die  Rech  tsstellung  eines  Privaten  zukommt,  bleibt vorbehalten.  Zuständigkeit  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Regierungen   der   Vertragskant  one   sind   verpflichtet,   den   vom  Schiedsgericht  oder  von  den  zuständi  gen  Behörden  des  anderen  Kantons  gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.  Durchsetzbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2010 und 11. Mai 2011, in Kraft  seit 31. Oktober 2011 (AGS 2011/5-3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entscheide,  die  eine  Geldforderung  betreffen,  sind  im  Sinne  von  Art.  80  Abs. 2 SchKG    1 )   gerichtlichen Urteilen gleichzusetzen.  Art. 9  Die  Anpassung  dieser  Vereinbarung  an  die  zukünftige  Gesetzgebung  des  Bundes  und  der  Vertragskant  one  bleibt  vorbehalten.    Die  Vertragskantone  setzen sich darüber ins Einvernehmen.  Anpassung  Art. 10  Der  Staatsvertrag  kann  unter  Einha  ltung  einer  zwölfmonatigen  Kündi-  gungsfrist je auf das Ende eines  Kalenderjahrs gekündigt werden.  Kündigung  Art. 11  Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.  Inkrafttreten  Aarau, 30. März 2005  Regierungsrat Aargau  Landammann:  B  ROGLI  Staatsschreiber:  D  R  .  G  RÜNENFELDER  Zürich, 8. Juni 2005  Regierungsrat Zürich  Präsidentin:  F  IERZ  Staatsschreiber:  H  USI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 281.1