Vereinigungs-Urkunde
                            Vereinigungs-Urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 7. November 1815 (Stand 7. November 1815)  Demnach die auf dem Congress zu Wien versammelt gewesenen hohen  Mächte, durch Höchstderselben Erklärung vom 20. März 1815, geruhet haben  zu bestimmen, dass ein in derselben bezeichneter Theil des ehmaligen Bisst  -  hums Basel, dem Eidgenössischen Kanton Basel einverleibt, und dass die Ver  -  einigungsUrkunde, die Gemässheit der in gedachter Erklärung ausgesproche  -  nen Grundsätze, durch gegenseitige Commissarien errichtet werden solle, als  haben die von Seite der Regierung des hohen Standes Basel zu dem Ende er  -  nannten Herrn Deputierte, (folgen die Namen) in gemeinschaftlicher Verbin  -  dung mit den nach Anleitung der CongressErklärung von dem hohen Vorort  Zürich aus den angesehensten Bürgern der zu vereinigenden Gemeinden er  -  wählten Commissarien, (folgen die Namen) nach gepflogener sorgfältiger Be  -  rathung, in getreuer Anwendung der in dem CongressEntscheid enthaltenen  Stipulationen über die künftigen Verhältnisse dieses LandesTheil, und in erfor  -  derlicher Berücksichtigung der KantonalVerfassung, folgende VereinigungsUr  -  kunde, mit voller Übereinstimmung errichtet und abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die durch Einverleibung dieser Gemeinden, in Folge des Wiener Congress  -  Entscheides, dem Kanton Basel zufallenden Lasten, sollen ausschliesslich von  den Gemeinden des Bezirks Birseck getragen werden; hingegen sollen diesel  -  ben wegen der alten helvetischen Schuld zu keinem Beytrag angehalten wer  -  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Entnommen der GS des Kantons Basel, Bd. 4 S. 89ff. Die wiedergegebene Bestimmung ist die Rechtsgrundlage für die  seitens der birseckischen Gemeinden erbrachte Erfüllung der staatlichen Verpflichtung zu Beiträgen an die Bistumskos  -  ten. Heute ist gemäss Kirchenverfassung § 66 Absatz 2 unter Entlastung der birseckischen Gemeinden diese Erfüllung  von der römisch-katholischen Landeskirche übernommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.1815  07.11.1815  Erlass  Erstfassung  GS –  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  07.11.1815  07.11.1815  Erstfassung  GS –  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –