Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von  Grundstücken durch Personen im Ausland  (EG BewG)  Vom 23. Juni 1987 (Stand 1. Januar 1988)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt   auf   Art.   9,   15   und   36   des  Bundesgesetzes   über   den   Erwerb   von  Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kantonaler Bewilligungsgrund; Hauptwohnung
                            1    Der  Erwerb  eines  Grundstückes  durch  Pe  rsonen  im  Ausland  wi  rd  bewilligt,  wenn  die erwerbende natürliche Person das entsprechende Grundstück als Hauptwohnung  benützen   wird.   Die   Bewilligung   gilt   für  den   Ort   ihres   rechtmässigen   und  tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert (Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtsmittelinstanz
                            1     Kantonale   Beschwerdeinstanz   gemäss   Art.   15   Abs.   1   lit.   c   BewG   ist   das  Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonale Ausf ührungsbestimmungen
                            1   Der Regierungsrat legt die übrige Behördenorganisation und den Gebührenrahmen  in einer Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  211.412.41
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz wird nach der Annahme  durch das Volk und nach der Genehmigung  durch   den   Bundesrat   vom   Regierungsrat   in   Kraft   gesetzt.   Es   ist   in   der  Gesetzessammlung zu publizieren.  Aarau, den 23. Juni 1987  Präsident des Grossen Rates  W  ÜRGLER  Staatsschreiber  i.V. S  ALM  Angenommen in der Volksabsti  mmung vom 6. Dezember 1987.  Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 1987.  Inkrafttreten: 1. Januar 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 7. Dezember 1987 (AGS Bd. 12 S. 494).