Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen
                            Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für  Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 16. April 1975 (Stand 27. Februar 2018)  Der Gemeinderat,  gestützt auf § 9 lit. c des vom Weiteren Gemeinderat erlassenen  Reglementes über die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen  und Radio der Gemeinde Riehen vom 30. Januar 1974  2  )  ,  erlässt folgendes Reglement:  I. Anschlussberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Mit Bewilligung des Gemeinderates kann jeder Hausbesitzer und  jede Stockwerkeigentümergemeinschaft an die Gemeinschaftsanten  -  nenanlage der Gemeinde Riehen anschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Gemeinderat entscheidet über die Bewilligung aufgrund eines  vom Bewerber ausgefüllten TV- und UKW-Anschlussgesuches und  unter Berücksichtigung des Standes des Ausbaues der Gemeinschafts  -  antennenanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindeverwaltung Riehen be  -  zogen werden.  II. Anschluss- und Benützungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3 )
                            1  Für   den   Anschluss   wird   eine   einmalige   Anschlussgebühr   von  Fr.  1'000.– pro Liegenschaft erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Ausserdem hat jeder Liegenschaftseigentümer oder jede Stockwerk  -  eigentümergemeinschaft einen einmaligen Beitrag von Fr. 200.– pro  Teilnehmerdose zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel geändert durch GB vom 15. 1. 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  § 3 in der Fassung des GB vom 28. 11. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publi  -  ziert am 17. 1. 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Riehen: Einwohnergemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die Kosten für die Hauszuleitungen übernimmt die Gemeinde Rie  -  hen, sofern das Haus nicht mehr als 20 m von der Allmendgrenze ent  -  fernt ist. Bei einer weiteren Entfernung werden die Mehrkosten in  Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die in den §§ 3–5 erwähnten Beiträge werden vom Hauseigentümer  oder von der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet. Sie wer  -  den mit Anschluss des Gebäudes an das Verteilnetz fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der laufenden Kosten wird pro Wohnung eine monat  -  liche Benützungsgebühr von Fr. 17.– inkl. Mehrwertsteuer (Basis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,5%) und Urheberrechtsgebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5 )
                            1  Die Benützungsgebühr wird jährlich erhoben und ist ebenfalls vom  Liegenschaftsbesitzer   oder   von   der   Stockwerkeigentümergemein  -  schaft geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Bei Aufhebung des Anschlusses durch den Abonnenten können we  -  der Beiträge noch Gebühren zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 6 )
                            1  ...  7  )  Dieses Reglement tritt am 16. April 1975 in Kraft und Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 in der Fassung des GB vom 28. 11, 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publi -
                            ziert am 17. 1. 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 in der Fassung des GB vom 24. 11. 1982 (wirksam seit 1. 4. 1983).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben   am   30.   Januar   2018,   in   Kraft   seit   27.   Februar   2018   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                22.02.2018)
                            2