Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse
                            Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG)  vom 16.10.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2019)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 3.  Juli 2001;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Umfang
                            1  Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung der rechtsetzenden Erlasse (im  Folgenden: Erlasse), deren Verabschiedung oder Genehmigung in die Zu  -  ständigkeit der kantonalen Behörden fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten, insbesondere diejenige über  die Ausübung der politischen Rechte und diejenige über den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einzelheiten
                            1  Dieses Gesetz gilt nicht für Reglemente und andere Erlasse der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für Erlasse von Anstalten und anderen Institutionen, die mit Aufga  -  ben des kantonalen öffentlichen Rechts betraut sind, nur so weit, wie es die
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 und 27 vorsehen.
                            3  Es gilt für interkantonale und internationale Vereinbarungen so weit, wie  das Konkordats-, das Bundes- oder das Staatsvertragsrecht keine eigenen Re  -  geln enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Amtliche Publikationsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die Erlasse werden in folgenden amtlichen Publikationsorganen veröffent  -  licht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Amtliche Sammlung des Kantons Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die ausserordentliche Veröffentlichung (Art. 15)  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Liste der in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Erlasse und die  ergänzenden Angaben gemäss Artikel 6 Abs. 2 werden im Amtsblatt veröf  -  fentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die beiden Sammlungen werden in elektronischer Form in einer gemeinsa  -  men Datenbank veröffentlicht. Der Staatsrat kann zudem bestimmen, dass  eine dieser Sammlungen oder beide zum Verkauf oder aus Gründen der Auf  -  bewahrung und Sicherheit gedruckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a Interkantonales Recht
                            1  Der Staatsrat kann die Verwaltung der Veröffentlichung des interkantonalen  Rechts unter folgenden Voraussetzungen einem Dritten übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Diese Verwaltung erfolgt gemeinsam mit mindestens drei weiteren  Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der betreffende Dritte bietet dieselben Sicherheiten wie diejenigen ge  -  mäss Artikel 8a Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Auslagerung des Hostings und der Wartung erfüllt die Anforderun  -  gen nach Artikel 8b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Erlasse werden in den Sammlungen des kantonalen Rechts in be  -  schränkter Form veröffentlicht (Art. 13) und sind dort für die Öffent  -  lichkeit zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufnahme nicht rechtsetzender Erlasse
                            1  Nicht rechtsetzende Erlasse können bei hinreichendem allgemeinem Interes  -  se in die amtlichen Publikationsorgane nach Artikel 3 Abs. 1 aufgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorarbeiten
                            1  Die Unterlagen, die allen Mitgliedern des Grossen Rates verteilt werden, so  -  wie dessen Beratungen werden gemäss der Gesetzgebung über den Grossen  Rat veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Amtliche Sammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Die Amtliche Sammlung des Kantons Freiburg (Amtliche Sammlung, ASF)  ist das Organ zur laufenden Veröffentlichung der Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie enthält auch die Angaben über die formelle Gültigkeit der veröffentlich  -  ten Erlasse, insbesondere diejenigen über die Ausübung der Volksrechte, das  Inkrafttreten und eine allfällige Genehmigung durch den Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Systematische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Die Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg (Systematische  Gesetzessammlung, SGF) ist eine nach Sachgebieten geordnete Sammlung  der kantonalen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erlasse, die in der Amtlichen Sammlung in beschränkter Form veröf  -  fentlicht werden (Art. 13), werden in der Regel in der Systematischen Geset  -  zessammlung auf dieselbe Weise veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Datenbank
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inhalt
                            1  Die Amtliche Sammlung und die Systematische Gesetzessammlung werden  in elektronischer Form in der Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung  (Datenbank, BDLF) veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Datenbank muss eine einfache Einsichtnahme in die Rechtsetzungsda  -  ten ermöglichen und dafür Suchhilfen anbieten; es muss möglich sein, rasch  von einer Amtssprache zur anderen zu wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt wenn nötig den Inhalt der Datenbank fest. Er kann insbe  -  sondere vorsehen, dass weitere Texte oder Angaben, die mit der Gesetzge  -  bung zusammenhängen, in der Datenbank veröffentlicht werden, und die  Suchhilfen festlegen, über welche die Datenbank verfügen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a Praktische Anforderungen
                            1  Die Datenbank wird im Internet veröffentlicht und ist für die Öffentlichkeit  direkt von der Website des Staates aus zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vollständigkeit, Echtheit und Verfügbarkeit der in der Datenbank veröffent  -  lichten Texte sowie die langfristige Aufbewahrung und Bewirtschaftung  müssen mit angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen,  die dem Stand der Technik entsprechen, gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8b Auslagerung
                            1  Das Hosting der Daten und der Software, mit der die Daten bewirtschaftet  werden, die Wartung der Software und die Betreuung der Personen, die den  Unterhalt gewährleisten, können Dritten übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betreffenden Dritten müssen die Anforderungen nach Artikel 8a Abs. 2  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es müssen Massnahmen getroffen werden, damit der Staat die Kontrolle  über seine Daten behält. Im Übrigen bleibt Artikel 21a vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8c Gedruckte Texte
                            1  Einzelne Exemplare von Texten aus der Datenbank können in gedruckter  Form bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Bedarf kann ein Verkaufspreis gemäss Artikel 11 Abs. 1 festgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Das Amtsblatt des Kantons Freiburg (Amtsblatt, ABl) ist das Organ zur  Veröffentlichung der Entscheide und Mitteilungen der kantonalen Behörden;  anders lautende Bestimmungen bleiben vorbehalten. Beschlüsse und Mittei  -  lungen anderer Behörden werden darin veröffentlicht, wenn das Gesetz dies  vorschreibt oder ein hinreichendes allgemeines Interesse dies rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amtsblatt ist zweisprachig und erscheint wöchentlich. Es wird zudem  ganz oder teilweise in elektronischer Form verbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bestimmt die Form und den Inhalt, insbesondere die zulässi  -  gen Veröffentlichungen, sowie die übrigen wesentlichen Eigenschaften des  Amtsblatts, soweit sie nicht in diesem Gesetz oder in der Spezialgesetzge  -  bung festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Einsichtnahme und Verkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einsichtnahme
                            1  Der Zugang zur Datenbank über das Internet ist gratis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede und jeder kann zudem die Datenbank und das Amtsblatt bei der Staats  -  kanzlei, den Oberämtern und den Gemeindeschreibereien unentgeltlich einse  -  hen. Diese können für die Einsichtnahme eine Vorankündigung verlangen  und bestimmte Zeiten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verkauf
                            1  Der Staatsrat setzt den Verkaufspreis der einzelnen amtlichen Publikations  -  organe fest und bestimmt, in welchen Fällen sie kostenlos oder zu einem er  -  mässigten Preis abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erhalten die amtlichen Publikationen, die sie für die Öffent  -  lichkeit bereithalten müssen, kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gewerbliche Nutzung urheberrechtlich geschützter amtlicher Daten ist  konzessionspflichtig und kann von einer Gegenleistung abhängig gemacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arten der Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ordentliche Veröffentlichung
                            1  Die Erlasse werden sogleich nach ihrer Verabschiedung in der Amtlichen  Sammlung veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschränkte Veröffentlichung – Fälle
                            1  In besonderen Fällen kann die Veröffentlichung auf den Titel und die Anga  -  ben über die formelle Gültigkeit des Erlasses beschränkt werden. Ausserdem  wird die Fundstelle in einer anderen Publikation oder die Stelle, bei der der  vollständige Erlass bezogen werden kann, angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  So wird insbesondere vorgegangen bei Erlassen technischer Natur, die sich  nur an Fachleute richten, oder bei Erlassen, die aus drucktechnischen Grün  -  den in einem anderen Format als demjenigen des betreffenden Publikations  -  organs veröffentlicht werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eignet sich lediglich ein Teil eines Erlasses nicht für eine ordentliche Veröf  -  fentlichung, so gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beschränkte Veröffentlichung – Einsichtnahme und Ablieferung
                            1  Die geltende Fassung der Dokumente, auf die verwiesen wird, muss bei ei  -  ner dafür bezeichneten Verwaltungsstelle kostenlos eingesehen werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verweisen auf Dokumente, die nicht in kantonalen, interkantonalen,  eidgenössischen oder internationalen amtlichen Publikationsorganen veröf  -  fentlicht sind, wird ein Exemplar dieser Dokumente mit einer Kopie des Er  -  lasses, der auf sie verweist, sogleich dem Staatsarchiv abgeliefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei jeder Neufassung eines Dokuments, auf das verwiesen wird, wird gleich  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausserordentliche Veröffentlichung
                            1  Verhindern besondere Umstände eine Veröffentlichung im ordentlichen  Verfahren (Art. 12 Abs. 1), so kann die Veröffentlichung durch Bekanntma  -  chung mit einem geeigneten Medium erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausserordentliche Veröffentlichung entfaltet alle Wirkungen der ordent  -  lichen Veröffentlichung; vorbehalten bleibt Artikel 17 Abs. 2. Der Staatsrat  kann diese Wirkungen jedoch den Umständen anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  So bald wie möglich wird eine ordentliche Veröffentlichung vorgenommen,  der deklaratorische Wirkung zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Planung
                            1  Die Rechtsetzungstätigkeit muss so geplant und durchgeführt werden, dass  die Erlasse rechtzeitig in den ordentlichen Formen beraten, verabschiedet und  veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Öffentlichkeit und Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Öffentlichkeitsprinzip
                            1  Erlasse werden als bekannt vorausgesetzt, wenn sie gemäss diesem Gesetz  oder der Spezialgesetzgebung veröffentlicht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Erlass nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht worden, so  steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, glaubhaft zu machen,  dass sie den Erlass nicht kannte und trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht ken  -  nen konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden fördern die Information der Personen, die von wichtigen Er  -  lassen unmittelbar betroffen sind, insbesondere durch Bekanntmachungen  über die Hauptetappen der laufenden Rechtsetzungsarbeiten sowie über die  wichtigsten neuen Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Sprachen
                            1  Die Erlasse werden in beiden Amtssprachen des Kantons gleichzeitig veröf  -  fentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorbereitungspapiere, die den Mitgliedern des Grossen Rates abgege  -  ben werden, müssen in beiden Amtssprachen gleichzeitig zur Verfügung ste  -  hen. Dasselbe gilt auch für die Vorentwürfe, die ausserhalb der Kantonsver  -  waltung in die Vernehmlassung gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Promulgierung und Inkrafttreten
                            1  Die Erlasse, die der Ausübung der Volksrechte unterstehen, werden gemäss  der einschlägigen Gesetzgebung promulgiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erlasse des Grossen Rates wird vom  Staatsrat bestimmt, wenn er sich weder aus dem Erlass selbst noch aus der  Spezialgesetzgebung ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Datum, an dem ein Erlass in Kraft tritt, muss ausdrücklich bestimmt  werden und in der Regel auf einen späteren Zeitpunkt fallen als die voraus  -  sichtliche Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Massgebender Text – Sprache
                            1  Beide Sprachfassungen sind in gleicher Weise massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die genehmigungspflichtigen oder für den Beitritt bestimmten Erlasse,  deren Original es nur in einer Sprache gibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vereinbarungen, bei denen das interkantonale oder das internationa  -  le Recht die massgebende Fassung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Massgebender Text – Veröffentlichungen
                            1  Die Erlasse und die Angaben über ihre formelle Gültigkeit und ihre Berich  -  tigungen, wie sie in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Ge  -  setzessammlung veröffentlicht werden, sind für ihren Inhalt verbindlich. Fol  -  gende Bestimmungen bleiben vorbehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Weicht die Fassung der Amtlichen Sammlung von derjenigen der Sys  -  tematischen Gesetzessammlung ab, so ist die Fassung der Amtlichen  Sammlung massgebend, es sei denn, eine Berichtigung oder Anpassung  nach den Artikeln 22–25 sei vorgenommen worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Weichen die gedruckte und die elektronische Fassung desselben Publi  -  kationsorgans voneinander ab, so geht die elektronische Fassung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmungen gelten nicht für interkantonale oder internationale  Verträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a Archivierung
                            1  Die in der Datenbank veröffentlichten Gesetzessammlungen müssen beim  Staatsarchiv in regelmässigen Abständen und in einem elektronischen For  -  mat, das ihre langfristige Aufbewahrung gewährleistet, abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf legt der Staatsrat den Umfang dieser Anforderung genauer fest  und bestimmt die Modalitäten der Ablage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verfahren zur Berichtigung und Anpassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Offensichtliche Versehen
                            1  Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen nehmen folgende Be  -  richtigungen selbst vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Berichtigung der Veröffentlichung, wenn der veröffentlichte Text  nicht dem verabschiedeten entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Berichtigung von Rechtschreibung, Grammatik, Schriftsatz oder  Gesetzestechnik, sofern ein offensichtliches Versehen vorliegt und aus  -  geschlossen ist, dass die Berichtigung den Sinn der Bestimmung verän  -  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der federführenden Direktion wird unverzüglich ein Dokument übermittelt,  auf dem die Korrekturen klar angegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Erlass schon in der Amtlichen Sammlung erschienen, so wird darin  ein Erratum abgedruckt, sofern dies nötig erscheint. Im Fall von Absatz 1  Bst. a beginnt mit der Veröffentlichung des Erratums eine allfällige Referen  -  dumsfrist neu zu laufen, wenn das Büro des Grossen Rates dies beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Andere Fehler
                            1  Die Berichtigung anderer Fehler erfordert einen neuen Entscheid der Be  -  schlussbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro des Grossen Rates ist jedoch zuständig, wenn bei einem Erlass  des Grossen Rates bloss die Formulierung berichtigt werden muss, insbeson  -  dere um die interne Kohärenz des Textes oder die Übereinstimmung der  Sprachfassungen sicherzustellen. Es entscheidet zugleich, ob mit der Veröf  -  fentlichung der Berichtigung eine allfällige Referendumsfrist neu zu laufen  beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Terminologische Anpassung
                            1  Bei einer Änderung der Bezeichnung einer Behörde, einer Verwaltungsein  -  heit oder eines Erlasses sowie in ähnlichen Fällen können die Vollzugsorgane  für die amtlichen Publikationen selbst eine terminologische Anpassung der  systematischen Publikationen  vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie informieren zuvor die federführende Direktion. Zudem wird in der Amt  -  lichen Sammlung ein entsprechender Hinweis veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24a Anpassung der Präsentation
                            1  Die Organe, die für die amtliche Veröffentlichung zuständig sind, dürfen  die Struktur und die formale Präsentation der Erlasse, die in der Amtlichen  Sammlung und in der Systematischen Gesetzessammlung veröffentlicht wer  -  den, an die Erfordernisse der Datenbank und an das elektronische Format der  Daten anpassen, sofern der Sinn der Erlasse nicht verändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Für ungültig erklärte Erlasse
                            1  Hebt das Bundesgericht oder eine andere zuständige Behörde einen Erlass  ganz oder teilweise auf, so nimmt der Staatsrat dies zur Kenntnis und lässt in  der Amtlichen Sammlung einen Hinweis darauf veröffentlichen. Die aufge  -  hobenen Bestimmungen werden aus den systematischen Publikationen ent  -  fernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind neue Regeln, für die der Grosse Rat zuständig ist, erforderlich, so kann  der Staatsrat eine vorläufige Regelung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Von Anstalten erlassene Regeln
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Veröffentlichung
                            1  Die Erlasse, die von Anstalten oder anderen Institutionen beschlossen wer  -  den, um die Erfüllung ihnen übertragener Aufgaben des kantonalen öffentli  -  chen Rechts sicherzustellen, werden den betroffenen Personen auf geeignete  Weise zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Erlasse können bei hinreichendem allgemeinem Interesse in der  Amtlichen Sammlung veröffentlicht werden, gegebenenfalls in Form einer  beschränkten Veröffentlichung (Art. 13  f.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Instrumente
                            1  Die Anstalten und anderen Institutionen, die mit Aufgaben des kantonalen  öffentlichen Rechts betraut sind, müssen über Instrumente verfügen, aus de  -  nen sich der aktuelle Stand ihrer Erlasse und, soweit zumutbar, die Abfolge  der einzelnen Änderungen ersehen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Staatsarchiv wird periodisch eine Kopie dieser Instrumente abgeliefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 23.  Februar 1984 betreffend die systematische Gesetzes  -  sammlung des Kantons Freiburg (SGF 124.3.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Änderung bisherigen Rechts – Politische Rechte
                            1  Das Gesetz vom 6.  April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte  (SGF 115.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Änderung bisherigen Rechts – b) Reglement des Grossen Rates
                            1  Das Gesetz vom 15.  Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Zivilge -
                            setzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einführungsgesetz vom 22.  November 1911 zum Schweizerischen Zi  -  vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Übergangsrecht – Veröffentlichung
                            1  Die bisherige Amtliche Gesetzessammlung wird durch die Amtliche Samm  -  lung ersetzt. Schreibt die Spezialgesetzgebung die Veröffentlichung im  Amtsblatt oder in der Amtlichen Gesetzessammlung vor, so wird dieses Er  -  fordernis durch die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt dieses Gesetz nicht am Anfang eines Kalenderjahres in Kraft, so wer  -  den die nach bisherigem Recht im Amtsblatt veröffentlichten Erlasse des lau  -  fenden Jahres statt in der Amtlichen Gesetzessammlung in der Amtlichen  Sammlung veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Übergangsrecht – Von Anstalten erlassene Regeln
                            1  Die Anstalten und anderen Institutionen, die mit Aufgaben des kantonalen  öffentlichen Rechts betraut sind, verfügen über eine Frist von zwei Jahren  seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, um die Instrumente nach Artikel 27 zu  schaffen und dem Staatsarchiv eine Kopie davon abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstellen sie eine Sammlung ihrer Erlasse, die an einem bestimmten Stich  -  tag in Kraft sind, so können sie eine Bestimmung erlassen, die vorsieht, dass  die nicht in die Sammlung aufgenommenen Erlasse auf den Stichtag aufgeho  -  ben werden. Diese Bestimmung muss in der Amtlichen Sammlung veröffent  -  licht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2002 (StRB 04.12.2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2001  Erlass  Grunderlass  01.01.2002  BL/AGS 2001 f 461 | d 468
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  Art. 1  geändert  01.01.2007  2006_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  Art. 5  geändert  01.01.2007  2006_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 3 Abs. 1, b)  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 3 Abs. 1, c)  aufgehoben  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 3 Abs. 3  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 3 Abs. 4  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 3a  eingefügt  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 6 Abs. 2  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 6 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 7 Abs. 2  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 7 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 7 Abs. 4  aufgehoben  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Abschnitt 2.4  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 8  Titel geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 8 Abs. 2  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 8 Abs. 3  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 8a  eingefügt  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 8b  eingefügt  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 8c  eingefügt  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 10 Abs. 1  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 10 Abs. 2  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 10 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 10 Abs. 4  aufgehoben  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 12 Abs. 2  aufgehoben  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 14 Abs. 2  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 19 Abs. 4  aufgehoben  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 21  Titel geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 21 Abs. 1  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 21 Abs. 1, a)  eingefügt  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 21 Abs. 1, b)  eingefügt  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 21 Abs. 2  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 21a  eingefügt  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 24 Abs. 1  geändert  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 24a  eingefügt  01.01.2019  2016_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. 25 Abs. 1  geändert  01.01.2019  2016_142  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  16.10.2001  01.01.2002  BL/AGS 2001 f 461 | d 468
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 3 Abs. 1, b) geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142
Art. 3 Abs. 1, c) aufgehoben 03.11.2016 01.01.2019 2016_142
Art. 3 Abs. 3 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 4 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142
Art. 3a eingefügt 03.11.2016 01.01.2019 2016_142
Art. 5 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 6 Abs. 2 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142
Art. 6 Abs. 3 aufgehoben 03.11.2016 01.01.2019 2016_142
Art. 7 Abs. 1 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142
Art. 7 Abs. 2 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142
Art. 7 Abs. 3 aufgehoben 03.11.2016 01.01.2019 2016_142
Art. 7 Abs. 4 aufgehoben 03.11.2016 01.01.2019 2016_142
                            Abschnitt 2.4  geändert  03.11.2016  01.01.2019  2016_142