Geschäftsordnung des Grossen Rates
                            Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO)  Vom 8. Dezember 2005 (Stand 1. August 2019)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt  auf  Art.  32  Abs.  1  der  Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    und Art.  69  des  Gesetzes  über  den Grossen Rat  3  )  ,  nach Einsicht in den Bericht der Präsidentenkonferenz vom 19.  September 2005,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Sessionen
                            1. Anzahl und Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat tritt zu folgenden Sessionen zusammen:  a)  am Montag nach dem zweiten Sonntag des Monats Februar (Februarsession);  b)  am Montag nach dem dritten Sonntag des Monats April (Aprilsession);  c)  am Montag nach dem zweiten Sonntag des Monats Juni (Junisession);  d)  am Mittwoch nach dem vierten Sonntag des Monats August (Augustsession);  e)  am Montag nach dem dritten Sonntag des Monats Oktober (Oktobersession);  f)  am Montag nach dem ersten Sonntag des Monats Dezember (Dezembersessi  -  on).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Geschäftslast es erfordert, kann die Präsidentenkonferenz hinsichtlich der  Eröffnung der Sessionen von den in Absatz  1 genannten Wochentagen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat tagt in der Regel drei Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Zeitpunkt der Eröffnung der Sessionen wird jeweils durch das Ratssekretariat  im Kantonsamtsblatt bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2005/2006, 818
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  170.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zu allfälligen weiteren Sessionen wird der Grosse Rat nach Massgabe von Arti  -  kel  6  Absatz  2 des Grossratsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nicht erledigte Geschäfte werden auf das Geschäftsverzeichnis der nächsten Sessi  -  on übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 2. Verzicht und Verlegung
                            1  Liegen für eine Session nur wenige, nicht dringliche Geschäfte vor, kann von einer  Einberufung des Grossen Rates abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen Feiertage in eine Session, kann diese um eine Woche vor- oder nachverlegt  werden, wenn dies aufgrund des Geschäftsverzeichnisses erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 3. Nichtteilnahme
                            1  Die  Nichtteilnahme  an   einer  Session   ist  frühzeitig,   in  der   Regel  spätestens  zwei  Wochen vor Beginn der Session, dem Regionalausschuss zu melden. Der Regional  -  ausschuss   teilt   der   Standeskanzlei   die   Einsitznahme   von   Stellvertreterinnen   oder  Stellvertretern spätestens am Freitag vor der Eröffnung der Session der Standeskanz  -  lei mit. Vorbehalten bleiben besondere Fälle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 4. Zustellung der Unterlagen
                            1  Das Ratssekretariat bedient die Mitglieder des Grossen Rates und die Stellvertrete  -  rinnen und Stellvertreter mindestens 20 Tage vor der Eröffnungssitzung mit den Bot  -  schaften und allfälligen weiteren Unterlagen. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle,  für welche eine Zustellung der Unterlagen innert dieser Frist nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 5. Eröffnung
                            1  Die Augustsession nach der Gesamterneuerung eröffnet das älteste der anwesenden  amtsältesten Mitglieder, die übrigen Sessionen die Standespräsidentin oder der Stan  -  despräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wahlverfahren Ratspräsidium
                            1  Die Wahl des Ratspräsidiums erfolgt schriftlich und geheim in getrennten Wahlak  -  ten   nach   dem   Grundsatz   des   absoluten   Mehrs.   Bei   der   Ermittlung   des   absoluten  Mehrs fallen leere und ungültige Stimmen ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden ersten Wahlgänge sind gänzlich frei. Für den dritten Wahlgang bleiben  nur die zwei Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der  Wahl.   Stimmen   zugunsten   anderer   Kandidatinnen   oder   Kandidaten   sind   ungültig.  Beim Einstehen der Stimmen entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  170.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vereidigung und Amtsgelübde
                            1  Die   Formel   des   Eides   lautet:   „Sie   als   gewählte   Präsidentin   beziehungsweise  gewählter Präsident des Grossen Rates (als gewählte Mitglieder des Grossen Rates),  schwören zu Gott, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu  erfüllen.“ Der Eid wird durch das Nachsprechen der Worte „Ich schwöre es“ geleis  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Formel des Gelübdes lautet: „Sie als gewählte Präsidentin beziehungsweise als  gewählter Präsident des Grossen Rates (als gewählte Mitglieder des Grossen Rates),  geloben, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“  Das Gelübde wird durch das Nachsprechen der Worte „Ich gelobe es“ geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Feier Standespräsidentin, -präsident
                            1  Die Feier zur Wahl der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten findet am  letzten Tag der Augustsession statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton beteiligt sich mit einem angemessenen Beitrag an den Kosten der Fei  -  er.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe dieses Beitrages legt die Präsidentenkonferenz periodisch fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. PRÄSIDIUM
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständigkeiten
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise in Stellvertretung die Vizeprä  -  sidentin oder der Vizepräsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:  a)  Leitung  der Ratsverhandlungen,  Handhabung der  Sitzungspolizei  und Über  -  wachung der Einhaltung des Grossratsgesetzes sowie der Geschäftsordnung;  b)  Unterzeichnung zusammen mit der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirek  -  tor der vom Rat ausgehenden Beschlüsse;  c)  Aufsicht über die Ratsdienste;  d)  Einberufung und Leitung der Präsidentenkonferenz;  e)  Vertretung des Grossen Rates nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Stimmenzählende
                            1  Die Stimmenzählenden führen die Präsenzlisten und zählen bei Abstimmungen die  Stimmen in dem ihnen zugewiesenen Sektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. PRÄSIDENTENKONFERENZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten
                            1  Die Präsidentenkonferenz tagt auf Einladung und unter dem Vorsitz der Standes  -  präsidentin oder des Standespräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor und die Leiterin oder der Leiter des  Ratssekretariates nehmen an den Sitzungen mit beratenden Stimmen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit steht der vorsitzenden Person der Stichentscheid zu. Im Üb  -  rigen ordnet die Konferenz das Verfahren bei Abstimmungen selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Präsidentenkonferenz ist insbesondere zuständig für:  a)  die Koordination der Ratsarbeit, insbesondere die Gewährleistung der Zusam  -  menarbeit und der Information der Kommissionen;  b)  die Zuweisung von Geschäften zur Vorbereitung an die Kommissionen;  c)  die   Koordination   des   Geschäftsverkehrs   zwischen   Grossem   Rat   und   Regie  -  rung;  d)  die Festsetzung der Traktandenliste;  e)  die Festsetzung der Sitzungszeiten und Sitzungsdauer;  f)  den Entscheid über die Vor- oder Nachverlegung einer Session;  g)  den Entscheid über den Verzicht auf eine Session;  h)  die Festsetzung von Zeitpunkt und Dauer von ausserordentlichen Sessionen;  i)  *  die Festlegung des Verteilschlüssels, nach dem während der Amtsperiode die  Sitze, die Präsidien und die Vizepräsidien in den Kommissionen auf die Frak  -  tionen verteilt werden;  j)  die Antragstellung an den Grossen Rat auf Vorschlag der Fraktionen bezüglich  der Wahl  der Mitglieder sowie der Grösse der ständigen und nichtständigen  Kommissionen;  k)  die Wahl der Vorberatungskommissionen in dringlichen Fällen;  l)  die   Ergänzung   bereits   bestellter   Vorberatungskommissionen   in   dringlichen  Fällen;  m)  die Festsetzung des Turnus  zwischen den Fraktionen bei der Bestellung des  Standespräsidiums;  n)  die Antragstellung an den Grossen Rat über die Dringlicherklärung von Anfra  -  gen;  o)  die   Kreditfreigabe   an   die   Kommissionen   für   ausserordentliche  Aufwendun  -  gen;  p)  die   formelle   Prüfung   der   parlamentarischen   Vorstösse   sowie   ihre   allfällige  Überweisung an ein Ratsorgan;  q)  den Entscheid über Auskunfts- und Akteneinsichtsbegehren der Ratsmitglie  -  der nach Anhören der Regierung;  r)  die Wahl von drei Stimmenzählenden;  s)  die   Bestellung   von   besonderen   Stimmenzählenden   zur   Durchführung   von  Wahlen;  t)  die Durchführung besonderer Anlässe des Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u)  *  die  Vorbereitung  der Wahlen  gemäss  Artikel  57  des  Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  soweit  nicht  eine Kommission zuständig ist;  v)  weitere Geschäfte, die ihr der Rat zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. FRAKTIONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Konstituierung
                            1  Die   Fraktionen   konstituieren   sich   selbst.   Sie   haben   der   Präsidentenkonferenz  schriftlich die Namen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin  oder des Vizepräsidenten bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. KOMMISSIONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einberufung und Organisation
                            1  Die Kommissionen werden durch die Kommissionspräsidentin oder den Kommis  -  sionspräsidenten einberufen. Daneben kann ein Viertel der Kommissionsmitglieder  die Einberufung einer Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vize  -  präsidenten. Diese Person übernimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Präsi  -  dentin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommissionen ordnen den Gang ihrer Beratungen selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
                            1  Die Kommissionen  sind beschlussfähig,  wenn zwei  Drittel der Mitglieder  anwe  -  send sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abstimmung erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der  Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Kommission sind bei den Kommissionsberatungen zur Stimm  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Sekretariat und Protokoll
                            1  Die Sekretariats- und Protokollführung für die Kommissionen obliegt dem Ratsse  -  kretariat soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen bestimmen die Ausführlichkeit des Protokolls selbst, wobei das  Beschlussprotokoll die Regel ist. Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die  nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten:  a)  die Sitzungsteilnehmenden;  b)  die Kommissionsmitglieder;  c)  die Mitglieder der Präsidentenkonferenz;  d)  die Regierung und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor;  e)  weitere interessierte Ratsmitglieder;  f)  die kantonalen Gerichte, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Protokolle über die Vorberatung von Ratsgeschäften erhalten überdies alle Ratsmit  -  glieder, soweit nicht das Amtsgeheimnis entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen,  erhalten nur die Kommissionsmitglieder, die Regierung und, soweit ihr Aufgabenbe  -  reich betroffen ist, die kantonalen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Öffentlichkeit und Information
                            1  Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen orientieren durch eine von ihnen bezeichnete Sprecherin oder  durch einen von ihnen bezeichneten Sprecher die Öffentlichkeit über den Verlauf der  Kommissionsverhandlungen,   wenn   diese   von   erheblichem   allgemeinen   Interesse  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Mitwirkung der Regierung
                            1  Die   Kommissionen   sind   befugt,   Mitglieder   der   Regierung   für   die   Erteilung   von  Auskünften zu ihren Sitzungen einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gelangen Kommissionen zu neuen Erkenntnissen oder Anträgen, bieten sie vor Ab  -  schluss ihrer Beratungen der Regierung die Möglichkeit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Berichterstattung
                            1  Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet im Grossen  Rat Bericht, sofern die Kommission nichts anderes beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2. Ständige Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bestellung und Arten
                            1  Der Grosse Rat hat folgende ständige Kommissionen:  a)  Geschäftsprüfungskommission;  b)  Redaktionskommission;  c)  Kommission für Staatspolitik und Strategie;  d)  Kommission für Justiz und Sicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kommission für Bildung und Kultur;  f)  Kommission für Gesundheit und Soziales;  g)  Kommission für Umwelt, Verkehr und Energie;  h)  Kommission für Wirtschaft und Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann weitere ständige Kommissionen bestellen und bestehende aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fällt ein Mitglied einer ständigen Kommission dauernd aus, so nimmt der Grosse  Rat für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufgaben
                            1  Den ständigen Kommissionen nach Artikel  19  Absatz  1  Litera  c – h werden durch  die Präsidentenkonferenz Sachbereiche zugeteilt. Sie haben folgende Aufgaben:  a)  Ausübung parlamentarischer Initiativfunktionen in ihrem Bereich;  b)  Vorberaten der ihnen von der Präsidentenkonferenz zugewiesenen Geschäfte  zuhanden des Rates;  c)  Koordination mit den Kommissionen, die dieselben oder ähnliche Fragen be  -  arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kommission für Staatspolitik und Strategie
                            1  Die Kommission für Staatspolitik und Strategie ist für die Ausarbeitung der über  -  geordneten politischen Ziele und Leitsätze des Grossen Rates zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berät die von der Regierung vorgelegten mittelfristigen Planungen im Aufga  -  ben- und Finanzbereich vor und sorgt für die Koordination der Planungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie überprüft die mittelfristigen Planungen des Grossen Rates und der Regierung  auf die Erfüllung der gesetzten Ziele und die Wirksamkeit der Massnahmen und ist  zuständig für die Berichterstattung und die Beantragung von Korrekturmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Geschäftsprüfungskommission
                            1. Grösse, Aufgaben und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsprüfungskommission als Verwaltungsprüfungsinstanz:  a)  überwacht   die   Geschäftsführung   der   kantonalen   Verwaltung   und   der   mit  kantonalen Aufgaben beauftragten Institutionen;  b)  orientiert sich nachträglich über die Verwaltungstätigkeit und den Geschäfts  -  gang sowie über die laufenden Arbeiten;  c)  *  berät weitere Berichte zuhanden des Grossen Rates vor;  d)  prüft den Stand der Behandlung der überwiesenen Aufträge und stellt allen  -  falls dem Grossen Rat Antrag auf Abschreibung der Vorstösse;  e)  überwacht, ob ihren in früheren Tätigkeitsberichten gemachten Bemerkungen  Rechnung getragen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  instruiert im Sinne von Artikel  56 des Grossratsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   an den Grossen Rat  gerichtete Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsprüfungskommission als Finanzprüfungsinstanz:  a)  überwacht den gesamten Finanzhaushalt und befasst sich mit seiner längerfris  -  tigen Entwicklung;  b)  *  prüft das Budget, die Nachtragskreditgesuche und den Jahresbericht;  c)  prüft   im   Rahmen   der   Oberaufsicht   die   Geschäftsberichte/Jahresrechnungen  von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und von anderen Institutio  -  nen, an welche der Kanton erhebliche Beiträge leistet;  d)  erstattet einen Mitbericht zum Finanzplan;  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschäftsprüfungskommission kann weiter:  a)  *  ...  b)  von   anderen  Kommissionen  vorzuberatende  Vorlagen   und  Geschäfte  mit   fi  -  nanziellen Auswirkungen prüfen und dem Grossen Rat ebenfalls Antrag stel  -  len.  Der Grosse Rat kann der Geschäftsprüfungskommission weitere Aufgaben überwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verfügungen und Entscheide der Regierung, der Departemente und der Dienststel  -  len können durch die Geschäftsprüfungskommission weder aufgehoben noch abge  -  ändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 2. Prüfungskriterien
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission:  a)  achtet auf eine rechts- und ordnungsgemässe Verwaltung;  b)  untersucht   die  Wirksamkeit   der   Staatsverwaltung   sowie   deren   Massnahmen  und überprüft in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit bestehender Ge  -  setze und Aufgaben;  c)  achtet   auf   eine   zweckmässige   und   wirtschaftliche   Aufgabenerfüllung   und  einen effizienten Verwaltungsablauf;  d)  kontrolliert, ob die Entscheide kompetenzgemäss gefällt werden und ob genü  -  gend verwaltungsinterne Kontrollen gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 3. Kantonale Finanzkontrolle *
                            1  Die kantonale Finanzkontrolle verkehrt mit der Geschäftsprüfungskommission di  -  rekt. Sie erteilt ihr jede Auskunft, die für die Ausübung der Oberaufsicht dienlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 4. Berichterstattung und Protokolle
                            1  Die   Geschäftsprüfungskommission   erstellt   jährlich   über   ihre  Tätigkeit   einen   Be  -  richt mit Anträgen an den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über   besonders   wichtige   Geschäfte   orientiert   die   Geschäftsprüfungskommission  den Grossen Rat während des Jahres und stellt allenfalls Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Präsidentenkonferenz,  die  Mitglieder  der  Regierung,  das  Ratssekretariat  und  die Standeskanzlei erhalten zur Information eine Traktandenliste der Sitzung der Ge  -  samtkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mittels   Protokollauszügen   werden   die   Regierung   über   Grundsatzentscheide   der  Geschäftsprüfungskommission und die einzelnen Departementsvorsteherinnen oder  Departementsvorsteher über wichtige behandelte Sachgeschäfte ihres Departementes  informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kommission für Justiz und Sicherheit
                            1. Grösse, Aufgaben und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission für Justiz und Sicherheit prüft und überwacht die Geschäftsfüh  -  rung der kantonalen Gerichte sowie der Aufsichtskommissionen über die Notare und  die Rechtsanwälte und berät deren Geschäftsberichte vor. Sie besteht aus elf Mitglie  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berät zuhanden des Grossen Rates insbesondere folgende Angelegenheiten vor:  a)  Begnadigungsgesuche;  b)  Erwahrung der Regierungsratswahlen;  c)  Beschwerden an den Grossen Rat im Sinne von Artikel  52 Grossratsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;  d)  Justizaufsichtsbeschwerden im Sinne von Artikel  56 Grossratsgesetz;  e)  weitere ihr zugewiesene Geschäfte aus ihrem Sachbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie nimmt  Stellung zu  allen die Justiz  betreffenden Berichten  und Vorlagen  und  kann dem Grossen Rat Antrag stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie nimmt zu Stellenschaffungs- und Stellungsumwandlungsgesuchen Stellung, so  -  weit diese die kantonalen Gerichte sowie die Aufsichtskommissionen über die Nota  -  re und Rechtsanwälte betreffen. Zu Nachtragskrediten, soweit diese die kantonalen  Gerichte   sowie   die   Aufsichtskommissionen   über   die   Notare   und   Rechtsanwälte  betreffen, nimmt sie zuhanden der Geschäftsprüfungskommission Stellung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie entscheidet Beschwerden gegen die Regierungsratswahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie bereitet die Wahlen in das Kantons- und das Verwaltungsgericht sowie in die  Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen im Sinne des Gerichtsorganisations  -  gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 2. Berichterstattung und Protokolle
                            1  Die Kommission für Justiz und Sicherheit erstellt über ihre Tätigkeit jährlich einen  Bericht mit Anträgen an den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über wichtige Geschäfte orientiert die Kommission für Justiz und Sicherheit den  Grossen Rat während des Jahres und stellt allenfalls Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  173.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kommission   für   Justiz   und   Sicherheit   kann   mittels   Protokollauszügen   die  betroffenen Stellen über wichtige behandelte Sachgeschäfte informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Redaktionskommission
                            1  Die Redaktionskommission besteht aus vier Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr gehören zudem von Amtes wegen die Standespräsidentin oder der Standespräsi  -  dent und die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Standespräsidentin   oder   der   Standespräsident   leitet   die   Sitzungen,   zu   denen  auch die Protokollführenden beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Redaktionskommission obliegen:  a)  die   Prüfung   der   Beschluss-   und   Wortlautprotokolle   über   die   Sitzungen   des  Grossen Rates und der endgültige Entscheid über Änderungsanträge im Sinne  von Artikel  35 und 36;  b)  die redaktionelle Bereinigung der Protokolle, Beschlüsse und Erlasse;  c)  die Genehmigung der Protokolle;  d)  die Genehmigung der Erläuterung an das Volk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Redaktionskommission   kann   zur  Abklärung   umstrittener   Sachverhalte   Rats-  und Regierungsmitglieder sowie die zuständigen Departementsmitarbeitenden zu ih  -  ren Sitzungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.3. Nichtständige Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Vorberatungskommissionen
                            1  Auf Antrag der Präsidentenkonferenz wählt der Grosse Rat die Vorberatungskom  -  missionen. Das freie Vorschlagsrecht aus der Mitte des Rates bleibt gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Parlamentarische Untersuchungskommission
                            1  Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Untersuchungskommission  und die Durchführung der Untersuchung erlässt der Grosse Rat im Rahmen des Ein  -  setzungsbeschlusses.   Er   regelt   insbesondere   die   Verfahrensrechte   der   Betroffenen  und die Stellung der Regierung beziehungsweise der obersten Gerichtsbehörde im  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5. RATSDIENSTE UND PROTOKOLLFÜHRUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Kanzleidirektion
                            1  Die   Kanzleidirektorin   oder   der   Kanzleidirektor   unterstützt   das   Präsidium   in   der  Amtsführung, sorgt für die administrative Durchführung der Sessionen und koordi  -  niert den Geschäftsverkehr mit der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ratssekretariat
                            1  Das Ratssekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Vorbereitung der Sessionen;  b)  *  Führung des Sekretariates der Leitungsorgane und der Kommissionen;  c)  Protokollführung im Grossen Rat;  d)  Ausfertigung der Beschlüsse des Grossen Rates;  e)  Information der Öffentlichkeit im Auftrag des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Abteilung der Standeskanzlei ist das Ratssekretariat fachlich den Organen des  Grossen Rates unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentenkonferenz stellt die Leiterin oder den Leiter des Ratssekretariates  und   weitere   Mitarbeitende   an,   die   Geschäftsprüfungskommission   ihre   Sekretärin  oder ihren Sekretär. Der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor steht ein An  -  tragsrecht zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Weitere Dienste
                            1  Die Standeskanzlei stellt insbesondere folgende weitere Dienste zur Verfügung:  a)  Weibeldienst zur Bedienung des Grossen Rates und seiner Organe;  b)  Übersetzungsdienst;  c)  Informationsdienst;  d)  Betrieb und Wartung der EDV-Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ausfertigungen
                            1  Ausgefertigte   Beschlüsse   des   Grossen   Rates   werden   von   der   Standespräsidentin  oder dem Standespräsidenten und von der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirek  -  toren oder deren Stellvertretungen unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beschlussprotokoll
                            1  Das Beschlussprotokoll über die Verhandlungen des Grossen Rates wird in deut  -  scher Sprache geführt und enthält:  a)  den Namen der oder des Vorsitzenden, die Zahl der Anwesenden und die Na  -  men der abwesenden Ratsmitglieder;  b)  die  Verhandlungsgegenstände,  den  vollen  Wortlaut  der  zur  Abstimmung  ge  -  brachten Anträge und die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen;  c)  die eingereichten parlamentarischen Vorstösse;  d)  alle Beschlüsse und Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Protokollführerin  oder dem Protokollführer unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An der übernächsten Sitzung liegt das Beschlussprotokoll zur Einsicht auf. Über  Berichtigungsanträge und die formelle Genehmigung des Beschlussprotokolls ent  -  scheidet die Redaktionskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Wortlautprotokoll
                            1  Die Verhandlungen des Grossen Rates werden zusätzlich auf einen Tonträger auf  -  genommen und in einem Wortlautprotokoll schriftlich festgehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wortlautprotokoll liegt 20 Tage nach Sessionsende für die Ratsmitglieder beim  Ratssekretariat zur Einsicht auf. Auf Begehren wird ein Protokollauszug zugesandt.  Die Mitglieder der Regierung erhalten mit der Auflage des Protokolls einen Proto  -  kollauszug über jene Geschäfte, die sie selber vor dem Grossen Rat vertreten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Berichtigungsanträge und die formelle Genehmigung des Wortlautproto  -  kolls entscheidet die Redaktionskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6. ENTSCHÄDIGUNG DER RATSMITGLIEDER UND  FRAKTIONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.1. Ratsmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Taggeld
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates haben für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei Sit  -  zungen Anspruch auf ein Taggeld von 300 Franken. Das Taggeld entschädigt die An  -  wesenheit bei Sitzungen und die Tätigkeit, welche ein Mitglied des Grossen Rates  ausserhalb der Session und der Sitzungen am Wohnsitz, am Ort seiner beruflichen  Hauptbeschäftigung oder an einem anderen Ort für die Vor- und Nachbearbeitung  verrichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standespräsidentin oder der Standespräsident erhält ausserdem eine einmalige  Präsidial- und Repräsentationszulage von 12  000 Franken, die Standesvizepräsiden  -  tin   oder   der   Standesvizepräsident   eine   einmalige   Repräsentationszulage   von   4000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten für jede Sitzung in Chur eine Mahlzei  -  tenentschädigung von 60 Franken und im Falle der Übernachtung eine zusätzliche  Entschädigung von 150 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übernachtungsentschädigung entfällt für Mitglieder, die in einem Umkreis von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Kilometer Fahrstrecke wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Wohnsitz gilt der Ort, wo die Ausweisschriften hinterlegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Standespräsidentin oder der Standespräsident und die Standesvizepräsidentin  Auslagen, die ihnen aus Repräsentationspflichten entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Sonderfälle
                            1  Während   der   Dauer   der   Session   werden   die   Entschädigungen   gemäss   Arti  -  kel  37  Absatz  1 und Artikel  38 auch für die Sonn- und Feiertage ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Ratsmitglied während der Session zu Sitzungen einberufen, die den An  -  spruch auf ein Taggeld des Kantons begründen, aber nicht zum Geschäftskreis des  Grossen Rats gehören, so wird das Taggeld nur einmal, bei ungleichen Taggeldern  zum höheren Ansatz, ausgerichtet. Diese Regelung gilt auch für die Reiseentschädi  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Reisekosten- und Reisezeitentschädigung
                            1  Für Reisen zu den Ratssitzungen erhält jedes Mitglied des Grossen Rates eine Rei  -  sekostenentschädigung   von   70  Rappen   pro   Strassenkilometer   für   die  Distanz   zwi  -  schen Wohnsitz und Sitzungsort und zurück.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   des   Grossen   Rates   erhalten   zusätzlich   zur   Reisekostenentschädi  -  gung gemäss Absatz  1 eine Reisezeitentschädigung in gleicher Höhe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft erhalten eine Reise  -  zeitentschädigung in der Höhe der Kilometerentschädigung gemäss Absatz  1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.2. Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Taggeld und Spesenentschädigung
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der Kommissionen des Grossen Rates erhalten für ihre Anwesenheit  bei   Sitzungen,   die   nicht   während   der   Session   stattfinden,   die   gleichen  Taggelder,  Spesen-,   Reisekosten-   und   Reisezeitentschädigungen   wie   die   Ratsmitglieder   wäh  -  rend der Session. Die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen  erhalten zusätzlich 1000 Franken je Amtsjahr als Präsidialzulage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spesenentschädigung beträgt für die Teilnahme an Kommissionssitzungen aus  -  serhalb der Session 60 Franken. Kann der Wohnsitz nach Schluss der Kommissions  -  sitzung bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreicht werden, beträgt  die Spesenentschädigung 210 Franken. Das Gleiche gilt, wenn ein Ratsmitglied bei  Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht rechtzeitig zur Kommissionssitzung  erscheinen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Präsidentenkonferenz   kann   Kommissionspräsidenten   oder   allenfalls   auch  andern Kommissionsmitgliedern bei besonders starker Inanspruchnahme ausnahms  -  weise eine zusätzliche Entschädigung zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41a * 2. Redaktionskommission
                            1  Die Mitglieder der Redaktionskommission des Grossen Rates erhalten für ihre An  -  wesenheit bei Sitzungen, die nicht während der Session stattfinden, ein Taggeld von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 3. Geschäftsprüfungskommission *
                            1  Die   Mitglieder   der   Geschäftsprüfungskommission,   welche   an   mindestens   zwei  Drittel der Sitzungen eines Amtsjahres teilnehmen, haben zudem Anspruch auf ein  Fixum von 4000 Franken je Amtsjahr. Die Präsidentin oder der Präsident erhält zu  -  sätzlich 1000 Franken je Amtsjahr als Präsidialzulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinsichtlich der Spesen- und Reiseentschädigung bei Sitzungen ist die für andere  Kommissionen   geltende   Regelung   anwendbar.   Davon   ausgenommen   sind  Augen  -  scheine und Besichtigungen, bei welchen die effektiven Spesen vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.3. Fraktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Entschädigungen
                            1  Für  die Teilnahme   an  Fraktionssitzungen,  die  ausserhalb  der  Session  stattfinden,  werden den Mitgliedern des Grossen Rates die gleichen Taggelder, Spesen-, Reise  -  kosten- und Reisezeitentschädigungen ausgerichtet, wie für die Teilnahme an Kom  -  missionssitzungen ausserhalb der Session (Art.  41), jedoch höchstens für zwei Sit  -  zungen je Session. Die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident stellt dem  Departement für Finanzen und Gemeinden die Präsenzliste zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überdies erhalten die Fraktionen zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Tätig  -  keit jährlich eine Grundentschädigung von 12 000 Franken und eine Entschädigung  von 500 Franken für jedes Fraktionsmitglied. Anspruch auf die Entschädigung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 Franken haben auch jene Mitglieder des Rates, die keiner Fraktion angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Allgemeine Verfahrensordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Sitzungsort und -zeiten
                            1  Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicherweise in der Stadt Chur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vormittag des ersten Tages der Session steht gewöhnlich für Fraktionssitzun  -  gen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ratssitzungen dauern in der Regel:  a)  Vormittag von 08.15 bis 12.00 Uhr;  b)  Nachmittag von 14.00 bis 18.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je nach Geschäftslast können Nachmittagssitzungen verlängert oder Abendsitzun  -  gen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Präsenzpflicht
                            1  Die Anwesenheit der Ratsmitglieder wird zu Beginn jeder Sitzung durch Eintra  -  gung in die Präsenzliste festgestellt. Diese wird eine Stunde nach Sitzungsbeginn ge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ratsmitglieder, welche bis dahin nicht anwesend sind, verlieren das Sitzungsgeld,  es sei denn, dass sie sich vorher bei der Standespräsidentin oder dem Standespräsi  -  denten unter Angabe der Gründe abgemeldet haben. Das Sitzungsgeld verliert auch,  wer den ganzen Tag abwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei häufiger Abwesenheit eines Mitgliedes während der Sitzungen ohne begründe  -  te  Abmeldung   entscheidet   die   Präsidentenkonferenz   nach   einmaliger   Ermahnung  über den Anspruch auf Ausrichtung des Taggeldes. In Krankheitsfällen während der  Sitzung tritt keine Verwirkung der Taggelder ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kleidung
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates haben an den Sitzungen korrekte Kleidung zu  tragen, welche die Würde des Parlaments respektiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46a * Anrede
                            1  Einmal pro Sitzungstag erfolgt eine kurze formelle Anrede.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Öffentlichkeit und Medien
                            1  Den  Zuhörenden   steht   die  Tribüne   offen.  Sie   haben  sich  ruhig   zu  verhalten   und  jede   Äusserung   von   Beifall   oder   Missbilligung   zu   unterlassen.   Befolgen   sie   die  Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten zur Ruhe nicht, so kann diese oder  dieser die Tribüne räumen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vertreterinnen oder Vertretern der Medien wird ein besonderer Platz angewie  -  sen. Das Betreten des Saales ist ohne Bewilligung der Vorsitzenden oder des Vorsit  -  zenden nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal, in den Vorräumen oder auf der Tribüne  sind nur mit einer Bewilligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verteilen von Propagandamaterial, das Mitnehmen und Aufstellen von Plaka  -  ten und das Sammeln von Unterschriften im Sitzungssaal, in den Vorräumen und auf  der Tribüne sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Tagesordnung
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident hat, soweit möglich, am Schluss jeder Sitzung  dem Rate die Tagesordnung der nächsten Sitzung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. BERATUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.1. Verfahrensablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Eintreten
                            1  Bei Sachvorlagen behandelt der Rat zunächst die Eintretensfrage. Liegt kein be  -  gründeter Antrag der Regierung oder bei Vorlagen über Anträge auf Direktbeschluss  und parlamentarische Initiativen der zuständigen Vorberatungskommission vor, kann  Eintreten nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Detailberatung
                            1  Ist Eintreten beschlossen, geht der Rat zur artikel- oder abschnittsweisen Beratung  über. Eine Verlesung findet dabei in der Regel nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Rückkommen
                            1  Nach Abschluss der Detailberatung kann jedes Mitglied beantragen, auf einzelne
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. Eine kurze Begründung des Rückkom -
                            mensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet; der Rat entscheidet ohne weite  -  re   Diskussion.   Nimmt   er   den   Antrag   an,   so   wird   der   betreffende   Artikel   oder  Abschnitt nochmals beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Zweite Lesung
                            1  Vor der Schlussabstimmung über eine Gesetzesvorlage hat die Präsidentin oder der  Präsident dem Rat die Frage vorzulegen, ob eine zweite Lesung zu erfolgen habe.  Eine  zweite  Lesung kann  auf Antrag  auch  bei Verordnungen beschlossen werden.  Bei   wichtigen  Vorlagen   prüft   die  Vorberatungskommission   von  Amtes   wegen   die  Frage einer zweiten Lesung und stellt Antrag an den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.2. Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Form
                            1  Alle Anträge sind mündlich vorzubringen und auf Verlangen der Standespräsiden  -  tin oder dem Standespräsidenten, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommis  -  sion und der Vertreterin oder dem Vertreter der Regierung schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige Anträge zu Gesetzes- oder Verordnungsvorlagen sollen vor der Beratung  durch die Kommission bei ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten eingereicht wer  -  den. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zur Begründung seines Antrags  zur Kommissionssitzung eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden solche Anträge während der Beratung im Rate gestellt, so kann die Kom  -  mission verlangen, dass sie ihr zur Vorberatung überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.3. Voten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Diskussion
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet vor jeder Abstimmung über den vorge  -  legten Gegenstand die Diskussion. Vor Eröffnung der allgemeinen Diskussion erteilt  sie oder er das Wort  den Berichterstattenden und Kommissionsmitgliedern. In der  folgenden allgemeinen Diskussion wird das Wort in der Reihenfolge erteilt, in der es  verlangt worden ist. Eine Ausnahme hievon findet lediglich zugunsten von Bericht  -  erstattenden und Mitgliedern der Regierung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will sich die Standespräsidentin oder der Standespräsident an der Diskussion betei  -  ligen, übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Anstandspflicht
                            1  Bei aller Freiheit der Diskussion hat sich die oder der Sprechende aller ehrverlet  -  zenden Ausdrücke zu enthalten. Ein allfälliger Verstoss gegen diese Vorschrift soll  von der Präsidentin oder dem Präsidenten sogleich gerügt werden (Ordnungsruf).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Missachtet eine Rednerin oder ein Redner die Mahnung der Präsidentin oder des  Präsidenten, zur Sache zu sprechen, oder lässt sich diese Person wiederholt eine Ver  -  letzung des parlamentarischen Anstandes zu Schulden kommen, so kann ihr die Prä  -  sidentin oder der Präsident das Wort entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhebt die Rednerin oder der Redner Einspruch gegen den Entzug des Wortes, so  entscheidet der Rat. Bei fortgesetztem ungebührlichem Benehmen kann der Rat mit  zwei Drittel der Stimmen ein Mitglied von der Sitzung ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Redezeit
                            1  Mit Ausnahme der Kommissionsreferentinnen und -referenten und der Vertreterin  oder des Vertreters der Regierung darf in der Regel keine Rednerin oder kein Redner  länger als zehn Minuten und mehr als zweimal zum gleichen Diskussionspunkt spre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   Schluss   der   Diskussion   beantragt,   so   ist   darüber   ohne   weitere   Diskussion  abzustimmen. Stimmt der Rat mit Zweidrittelmehrheit zu, so erhalten nur noch be  -  reits  angemeldete  Rednerinnen  und  Redner  und  die  Mitglieder  der  Regierung  das  Wort. Artikel  57 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmen   von   den   in  Absatz  1   genannten   Einschränkungen   kann   der   Rat   mit  Zweidrittelmehrheit beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Behandlung von Beschwer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es ist stets gestattet, das Wort zu begehren, um die Beachtung der Geschäftsord  -  nung   zu   verlangen,   Ordnungsanträge   zu   stellen   oder   auf   eine   persönliche   Bemer  -  kung zu antworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Schlusswort
                            1  Ist die Diskussion erschöpft, so hat die Referentin oder der Referent der Kommissi  -  on oder, wenn die Kommission nicht einstimmig ist, zunächst die Vertreterin oder  der Vertreter der Minderheit und hierauf die Vertreterin oder der Vertreter der Mehr  -  heit das Recht zu einem Schlusswort.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Organisierte Debatte
                            1  Für die Behandlung eines Geschäftes kann der Rat auf Antrag der Präsidentenkon  -  ferenz die Debatte und die Wortmeldungen einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. ABSTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Einleitung
                            1  Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Rate die gestell  -  ten Anträge im Wortlaut bekannt und ordnet an, in welcher Weise abgestimmt wer  -  den soll. Einwendungen dagegen werden vom Rate sogleich erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Mehrere Anträge
                            1  Unterabänderungsanträge   sind   vor   den  Abänderungsanträgen   und   diese   vor   den  Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen mehr als zwei Hauptanträge vor, so werden sie nebeneinander zur Abstim  -  mung gebracht, wobei jedes Mitglied nur einem von ihnen stimmen darf. Hat keiner  die  absolute Mehrheit der  Stimmen erreicht, so  ist darüber abzustimmen, welcher  von   denjenigen  Anträgen,   welche   die   wenigsten   Stimmen   erhielten,   wegzufallen  habe. Hierauf wird das gleiche Verfahren auf die übrig gebliebenen Anträge ange  -  wendet, bis einer die absolute Mehrheit erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer   einem   Unterabänderungsantrag   zugestimmt   hat,   ist   nicht   gehalten,   auch   für  den Abänderungsantrag zu stimmen; ebenso wenig verpflichtet die Zustimmung zum  Abänderungsantrag zur Bejahung des Hauptantrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Zusammengesetzte Anträge
                            1  Bei zusammengesetzten Anträgen ist über die einzelnen Teile  getrennt abzustim  -  men. Kann eine Abstimmungsfrage geteilt werden, so hat dies zu geschehen, sofern  ein Mitglied es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Stimmabgabe bei Sachgeschäften
                            1. Im Allgemeinen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der Abstimmungen haben sich die Abgeordneten an ihren Plätzen aufzu  -  halten. Es zählen nur Stimmen, die am eigenen Platz abgegeben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmabgabe erfolgt offen und mit dem elektronischen Abstimmungssystem.  Bei defekter Anlage und in besonderen Fällen kann eine Abstimmung durch Aufste  -  hen durchgeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Ratsmitglied hat seine Stimme abzugeben (Ja oder Nein) oder sich der Stimme  zu enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  Begnadigungssachen  oder  wenn  25  Ratsmitglieder  einem  entsprechenden  An  -  trag zustimmen, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Standespräsidentin  oder   der  Standespräsident   gibt  das  Abstimmungsergebnis  bekannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62a * 2. Elektronische Stimmabgabe
                            1  Die elektronische Abstimmungsanlage zählt und speichert die abgegebenen Stim  -  men   und   die   Stimmenthaltungen   bei   jeder  Abstimmung.   Das   Stimmverhalten   der  Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ergebnisse   der  Abstimmungen   werden   auf   Namenslisten   gespeichert.   Diese  Namenslisten werden auf der Internetseite des Kantons publiziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62b * 3. Abstimmung durch Aufstehen
                            1  Bei   offenen  Abstimmungen   durch  Aufstehen   ermitteln   die   Stimmenzählerinnen  oder Stimmenzähler die Abstimmungsergebnisse und melden diese der Protokollfüh  -  rerin oder dem Protokollführer zuhanden der Standespräsidentin oder des Standes  -  präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Stichentscheid
                            1  Die   Präsidentin   oder   der   Präsident   stimmt   mit.   Stehen   die   Stimmen   ein,   so   ent  -  scheidet sie oder er, und zwar ohne Rücksicht auf die schon abgegebene Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. WIEDERERWÄGUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Verfahren
                            1  Beschlüsse des Grossen  Rates können  nur in  der Session, in  welcher  sie gefasst  werden, in Wiedererwägung gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   die   Wiedererwägung   ist   einzutreten,   wenn   sie   mit   Zweidrittelmehrheit   der  Stimmenden beschlossen wird. Für die Abstimmung über den materiellen Antrag ge  -  nügt die Mehrheit der Stimmen, wenn keine andere Vorschrift besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beschlüssen zur Geschäftsordnung genügt die einfache Mehrheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschlüsse des Grossen Rates, für welche gemäss Absatz  1 eine Wiedererwägung  ausgeschlossen ist, können nur auf dem Wege des ordentlichen Rechtssetzungsver  -  fahrens geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verhandlungsgegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Einreichung und Rückweisung
                            1  Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen können bei der Standespräsidentin  oder dem Standespräsidenten parlamentarische Vorstösse einreichen. Diese sind mit  einem  Antrag   und   einer   kurzen   Begründung   zu   versehen.   Die   Standespräsidentin  oder der Standespräsident bringt sie dem Rat in der gleichen Sitzung zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Präsidentenkonferenz   prüft   die   eingereichten   parlamentarischen  Vorstösse   in  formeller   Hinsicht;   sie   kann   dazu   die   Regierung   anhören.   Sie   weist   sie   zurück,  wenn:  a)  sie nicht die richtige Form aufweisen;  b)  der Gegenstand des Vorstosses in der laufenden Legislaturperiode schon ein  -  mal beraten wurde und die Sachlage sich in der Zwischenzeit nicht geändert  hat;  c)  das Begehren nicht Gegenstand eines Vorstosses sein kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Rückweisung nicht akzeptiert wird, entscheidet der Grosse Rat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Dringliche Behandlung
                            1  Anfragen können vom Grossen Rat dringlich erklärt werden, wenn sie spätestens  an der Eröffnungssitzung einer Session eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist Dringlichkeit beschlossen, wird die Anfrage in der gleichen Session behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2. Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Behandlung
                            1  nach Einreichung schriftlichen Bericht und Antrag zum Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann beantragen, einen Auftrag ganz oder teilweise zu überweisen,  abzuändern, abzuschreiben oder abzulehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Text des Auftrages kann auf Antrag aus der Mitte des Rates oder der Regierung  geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterzeichnenden können durch Mehrheitsbeschluss:  a)  den Auftrag bis zum Abschluss der Beratungen im Rat zurückziehen;  b)  eine Gegenüberstellung des ursprünglichen Textes des Auftrages und eines all  -  fällig abgeänderten Textes in einer Abstimmung verlangen. Ein nachfolgender  Rückzug des Auftrages ist diesfalls ausgeschlossen.  Für die Meinungsbildung der Unterzeichnenden kann die Behandlung im Rat unter  -  brochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Beratung
                            1  Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Auftrag von der Regierung oder aus der  Ratsmitte bekämpft oder Diskussion vom Rat beschlossen wird. Sinngemäss gelten  diesfalls die allgemeinen Regeln über die Redezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein sachlicher Zusammenhang mit einem hängigen Geschäft besteht, können  beantwortete Aufträge gleichzeitig beraten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Auftrag im Zeitpunkt der Beratung im Grossen Rat vollzogen, kann der Auf  -  trag mit der Überweisung als erfüllt abgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Am Schluss der Beratung beschliesst der Rat, ob der Vorstoss der Regierung zu  überweisen oder abzulehnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 * Berichterstattung, Abschreibung und Erledigung
                            1  Die   Regierung   legt   der   Geschäftsprüfungskommission   jeweils   im   Frühjahr   eine  Liste der ihr erteilten, jedoch noch nicht erledigten Aufträge vor. Diese enthält zu je  -  dem noch nicht erledigten Auftrag, welcher zum Stichtag der Liste bereits vor mehr  als zwei Jahren überwiesen wurde, Angaben zum aktuellen Stand und der vorgese  -  henen Erledigung. Im Rahmen eines Berichtes über die Finanz- und Aufsichtsarbeit  beantragt die Geschäftsprüfungskommission eine allfällige Abschreibung von Auf  -  trägen. Beruht eine Vorlage der Regierung auf einem Auftrag, stellt die Regierung  bereits in der Botschaft den Antrag auf Abschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.3. Anfrage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Verfahren
                            1  Die   Regierung   beantwortet   die  Anfragen   spätestens   in   der   übernächsten   Session  nach Einreichung schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anfragerin oder der Anfrager kann sich von der Antwort befriedigt, teilweise  oder   nicht   befriedigt   erklären.   Diese   Erklärung   kann   in   einer   Stellungnahme   von  höchstens vier Minuten erläutert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie vom Rat beschlossen wird. Sinngemäss  gelten diesfalls die allgemeinen Regeln über die Beschränkung der Redezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.4. Fragestunde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Verfahren
                            1  In jeder Session findet eine Fragestunde statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fragen an die Regierung sind spätestens eine Woche vor Sessionsbeginn dem Rats  -  sekretariat   schriftlich   einzureichen.   Dieses   leitet   sie   an   die   Regierung   weiter.   Die  eingereichten Fragen werden dem Grossen Rat bei Sessionsbeginn abgegeben. Eine  Verlesung im Rat findet nicht statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beantwortung durch die Regierung erfolgt in der gleichen Session mündlich.  Einmaliges Nachfragen ist gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.5. Antrag auf Direktbeschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Verfahren
                            1  Der Rat befindet an einer nächsten Sitzung nach der Einreichung eines Antrages  auf   Direktbeschluss,  ob   dieser  erheblich   erklärt   und  ob   eine  Kommission   mit  der  Vorberatung beauftragt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Kommission beauftragt, legt der Rat eine Frist fest, innert der sie Bericht  zu erstatten und Antrag zu stellen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anträge auf Direktbeschluss sind der Regierung zur Stellungnahme zu über  -  weisen. Der Grosse Rat kann der Regierung für die Stellungnahme eine Frist setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.6. Parlamentarische Initiative
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Einreichung und Überweisung
                            1  Parlamentarische Initiativen werden schriftlich eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind mit einer Begründung zu versehen und werden sämtlichen Ratsmitgliedern  nach der Einreichung zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Präsidentenkonferenz   weist   nach  Anhören   der   Regierung   eine   parlamentari  -  sche Initiative zurück, wenn:  a)  sie sich auf einen Gegenstand bezieht, welcher schon als Ratsgeschäft hängig  ist;  b)  der Gegenstand von der Regierung als Vorlage vorbereitet und innerhalb eines  halben Jahres dem Grossen Rat vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Rückweisung nicht akzeptiert wird, entscheidet der Grosse Rat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Standespräsidentin  oder  der  Standespräsident  stellt  nach  der  Beratung  durch  Abstimmung fest, ob die parlamentarische Initiative von der Mehrheit der anwesen  -  den   Ratsmitglieder   erheblich   erklärt   wird.  Trifft   dies   zu,   wird   die   Initiative   einer  Kommission zur Vorberatung überwiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Vorberatung in Kommission
                            1  Die Kommission:  a)  berät den eingereichten Entwurf. Sie kann Änderungen beantragen oder einen  Gegenvorschlag entwerfen;  b)  kann das zuständige Departement zur Mitwirkung bei der Vorbereitung beizie  -  hen, doch bleibt die Regierung für ihre Stellungnahme frei;  c)  unterbreitet das Ergebnis ihrer Beratungen der Regierung und allenfalls inter  -  essierten Kreisen zur Stellungnahme;  d)  überweist  das  Geschäft  spätestens  zwei  Jahre  nach  Einreichung  mit  Bericht  und Antrag an den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Behandlung im Grossen Rat
                            1  Der Grosse Rat berät den Entwurf und die Anträge der Kommission wie eine Vorla  -  ge der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. WAHLEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Wahlvorbereitung
                            1  Die Präsidentenkonferenz nimmt die notwendigen Abklärungen zur Besetzung der  Ämter gemäss Artikel  36  Ziffern  3 und 4 der Kantonsverfassung  1  )   vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorschläge   müssen   der   Konferenz   in   der   Regel   bis   zwei   Monate   vor   der   Wahl  schriftlich eingereicht werden. Als Unterlagen sind ein Lebenslauf der kandidieren  -  den Person sowie Angaben zu Ausbildung, Beruf und spezifischer Eignung für das  zu besetzende Amt beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Präsidentenkonferenz   ist   verpflichtet,   sich   durch   eigene   Erhebungen,   Befra  -  gungen und Beschaffung von Unterlagen ein Bild von den Anforderungen an das zu  besetzende Amt sowie von der Person der Kandidierenden zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Sprecherin oder ein Sprecher der Konferenz erläutert vorgängig der Wahlen  im Plenum das Ergebnis der Prüfung, ohne Wahlempfehlungen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Gültiges Mehr
                            1  Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   im   ersten  Wahlgang   das   absolute   Mehr   von   keiner   kandidierenden   Person  oder von weniger Kandidierenden erreicht, als zu wählen sind, findet ein zweiter,  freier Wahlgang statt. In diesem entscheidet das relative Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stehen die Stimmen ein, bestimmt die Standespräsidentin oder der Standespräsi  -  dent die gewählte Person durch Ziehung des Loses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Stimmabgabe
                            1  Die  Abgeordneten   haben   die  Wahlzettel   selber   auszufüllen   und   eigenhändig   den  Stimmenzählenden zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Mehrere Wahlen
                            1  Werden gleichzeitig verschiedene Wahlen durchgeführt und sind nicht mehr Kandi  -  datinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, so nimmt sie  der Grosse Rat in einem Wahlakt vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlzettel werden für die gleichzeitig durchzuführenden Wahlen gemeinsam  ausgeteilt und eingesammelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung des absoluten Mehrs erfolgt für jede Wahl gesondert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Anwendbares Recht
                            1  Fragen, die in der Geschäftsordnung des Grossen Rates nicht geregelt sind, beurtei  -  len sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der  politischen Rechte im Kanton Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Stimmenzählende und Mitteilung der Ergebnisse
                            1  Die  Präsidentenkonferenz  setzt  für  die  Ermittlung  der Wahlergebnisse   besondere  Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl beziehungsweise Wiederwahl ist den Gewählten, sofern sie nicht Mitglie  -  der der Regierung oder des Grossen Rates sind, schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. VEREIDIGUNG, AMTSGELÜBDE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Mitglieder der Regierung
                            1  Die neu  gewählten  Mitglieder der  Regierung  werden von  der Standespräsidentin  oder vom Standespräsidenten vor versammeltem Rat vereidigt oder ins Amtsgelübde  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhalt des Eides lautet: „Sie, als gewählte Mitglieder der Regierung, schwören  zu Gott, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen“.  Die Worte des Eides: „Ich schwöre es“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Inhalt des Gelübdes lautet: „Sie, als gewählte Mitglieder der Regierung, gelo  -  ben, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen“. Die  Worte des Gelübdes: „Ich gelobe es“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  150.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten
                            1  Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsge  -  richtes leisten vor dem Grossen Rat den vorgeschriebenen Eid oder das vorgeschrie  -  bene Gelübde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Ausnahmen
                            1  Falls eines der Behördenmitglieder, die vor dem Grossen Rat ihren Eid oder ihr  Gelübde abzulegen haben, nicht eintreffen kann, so wird es die Standespräsidentin  oder der Standespräsident vor dieser Behörde beim Amtsantritt vereidigen oder ins  Gelübde nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit   dem   In-Kraft-Treten   dieser   Geschäftsordnung   werden   nachfolgende   Erlasse  aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 29.  Mai 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verordnung   über   die   Entschädigung   der   Mitglieder   und   der   Fraktionen   des  Grossen Rates vom 31.  Mai 1972  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Reglement   für   die   Geschäftsprüfungskommission   des   Grossen   Rates   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  September 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Reglement   für   die   Justizkommission   des   Grossen   Rates   vom   5.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 In-Kraft-Treten
                            1  Diese   Geschäftsordnung   tritt   zusammen   mit   dem   Gesetz   über   den   Grossen   Rat  (Grossratsgesetz) in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aRB 67; AGS 1967, 358, AGS 1971, 12, AGS 1972, 6 und 116 sowie weitere Änderungen  gemäss Register AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1972, 136, AGS 1974, 658 und weitere Änderungen gemäss Register AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1994, 3205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  KA 2000, 658 und AGS 2003, 1490
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2005  01.08.2006  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.03.2006  01.01.2007  Art. 22 Abs. 4, a)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2008  Art. 11 Abs. 4, u)  geändert  2007, 1043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2006  01.05.2007  Art. 22 Abs. 2, c)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2007  01.01.2008  Art. 24  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2007  01.01.2008  Art. 32 Abs. 1, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2007  01.01.2008  Art. 32 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2007  01.01.2008  Art. 32 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 26 Abs. 6  geändert  2010, 4820
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.12.2012  Art. 22 Abs. 3, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.12.2012  Art. 22 Abs. 3, e)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 11 Abs. 4, i)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 36 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 38 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 41a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 42  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62 Abs. 5  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62 Abs. 6  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62 Abs. 7  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62b  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 73 Abs. 5  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2013  01.06.2013  Art. 26 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2013  01.06.2013  Art. 46a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2013  01.06.2013  Art. 69  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2013  01.06.2013  Art. 71 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2014  01.08.2014  Art. 40 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2014  01.08.2014  Art. 41 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2014  01.08.2014  Art. 41 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2014  01.08.2014  Art. 43 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  2015-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.04.2015  Art. 62a Abs. 2  geändert  2015-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2016  01.11.2016  Art. 16 Abs. 1  geändert  2016-020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2016  01.11.2016  Art. 40 Abs. 1  geändert  2016-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2016  01.11.2016  Art. 40 Abs. 2  geändert  2016-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2016  01.11.2016  Art. 40 Abs. 3  geändert  2016-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  01.01.2018  Art. 37 Abs. 1  geändert  2018-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.08.2019  01.08.2019  Art. 43 Abs. 2  geändert  2019-020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  08.12.2005  01.08.2006  Erstfassung  -