Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts
                            Gesetz  über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR)  Vom 17. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2014)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Öffentliche Fahrnisversteigerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Fahrnisversteigerung, Bewilligung
                            1  Die Durchführung öffentlicher Fahrnisversteigerungen bedarf einer Bewilli  -  gung der Sicherheitsdirektion. Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn eine ju  -  ristische Person mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck Gegenstände  versteigert, welche ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und wenn  deren Erlös einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck zugeführt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Versteigerer oder die Versteigererin in  persönlicher und organisatorischer Hinsicht Gewähr für eine ordnungsgemässe  Durchführung der Versteigerung bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Gesuch  um  Durchführung  einer   öffentlichen  Fahrnisversteigerung  ist  mindestens 30 Tage vor dem Versteigerungstermin mit folgenden Angaben  einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name und Adresse des privaten Versteigerers oder der privaten Verstei  -  gererin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ort, Datum und Zeit der Versteigerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Steigerungsware mit Warenwert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Versteigerungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilli  -  gungserteilung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fahrnisversteigerung, Strafbarkeit
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung eine öffentliche Fahrnisver  -  steigerung durchführt, wird mit Busse bis zu 10'000  Fr. bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonders leichten Fällen kann von der Strafe abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Fundversteigerung
                            1  Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligung gemäss Artikel  721  Absatz  2  ZGB für die öffentliche Versteigerung von Fundsachen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0809
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Holzversteigerung
                            1  Die Gemeinden können Holzversteigerungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Öffentliche Grundstückversteigerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Grundstückversteigerung, Zuständigkeit
                            1  Die Durchführung öffentlicher Versteigerungen von Grundstücken gemäss Ar  -  tikel  655  Absatz  2 ZGB obliegt der Zivilrechtsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufgaben der Zivilrechtsverwaltung *
                            1  Der Zivilrechtsverwaltung obliegen bei der öffentlichen Grundstückversteige  -  rung folgende Aufgaben:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einholung von Bescheinigungen über die auf den Grundstücken haften  -  den Pfandrechte und anderen dinglichen Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufstellen   der   Versteigerungsbedingungen   im   Einvernehmen   mit   dem  Verkäufer oder der Verkäuferin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bekanntgabe der Versteigerung mit genauer Angabe von Ort, Datum,  Zeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Bekanntgabe   der   genauen   Bezeichnung   des   Grundstücks   mit   Schät  -  zungswert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Bekanntgabe allfälliger Einschränkungen der Gewährleistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen nach Eröffnung der Ver  -  steigerung, sofern sie nicht für jedermann leicht zugänglich und gut sicht  -  bar im Steigerungslokal angeschlagen sind oder in ausreichender Anzahl  zur Selbstbedienung aufliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Aufruf und Zuschlag an der Versteigerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Protokollierung der Versteigerung und ihres Ergebnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Anmeldung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bekanntgabe der Grundstückversteigerung
                            1  Die öffentliche Grundstückversteigerung soll rechtzeitig, mindestens 30 Tage  vor der Versteigerung im Amtsblatt oder auf andere angemessene Weise be  -  kannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Grundstückversteigerungsverfahren
                            1  Die Versteigerungsbedingungen und ein Verzeichnis der auf dem Grundstück  haftenden Lasten und Rechte liegen ab Publikation der Versteigerung bei der  Zivilrechtsverwaltung zur Einsichtsnahme auf.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0809
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an die Person, welche das  höchste Angebot gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personal der Zivilrechtsverwaltung darf an Grundstückversteigerungen  weder für sich selbst noch für Dritte bieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Grundstückversteigerungsprotokoll
                            1  Über jede Grundstückversteigerung ist ein Protokoll anzufertigen, das folgen  -  des enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name des Verkäufers oder der Verkäuferin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Name des Käufers oder der Käuferin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Name eines allfälligen Bürgen oder einer allfälligen Bürgin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Genaue Bezeichnung des Grundstücks mit Lasten und Rechten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kaufpreis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Versteigerungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Versteigerung von Grundstücken, welche die Zustimmung der Kin  -  des- und Erwachsenenschutzbehörde erfordert, ist im Protokoll auch die Ge  -  nehmigung des Zuschlags durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  zu vermerken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Protokoll ist von der Leitung der Versteigerung, von der protokollführen  -  den Person und vom Erwerber oder von der Erwerberin zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Original   des   Protokolls   ist   dem   Grundbuchamt   zur   grundbuchlichen  Nachführung einzureichen. Der Verkäufer oder die Verkäuferin sowie der Er  -  werber oder die Erwerberin erhalten je eine Kopie des Protokolls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schenkungsauflagen
                            1  Zur Klage auf Vollziehung von Schenkungsauflagen gemäss Artikel  246 OR  ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Gemeinderat für Auflagen, welche die Gemeinde betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die   Sicherheitsdirektion   für   Auflagen,   welche   einen   Bezirk   oder   den  Kanton betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Miete, ortsübliche Kündigungstermine
                            1  Wohnungen und Geschäftsräume, andere unbewegliche Sachen sowie Fahr  -  nisbauten können jedes Monatsende ausser Ende Dezember gekündigt wer  -  den, sofern nichts anderes vereinbart ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0809
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
                            1  Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligung für die berufsmässige Ehe- und  Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland  gemäss Artikel  406c  Absatz  1 OR.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung der Bewilligung sowie für deren Entzug wird eine nach dem  Aufwand bemessene Gebühr von bis zu 3'000  Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Normalarbeitsvertrag, Zuständigkeit zum Erlass
                            1  Der Regierungsrat ist für den Erlass von Normalarbeitsverträgen zuständig,  soweit diese in die Zuständigkeit des Kantons fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ausgabe von Warenpapieren
                            1  Die Sicherheitsdirektion erteilt Lagerhaltern oder Lagerhalterinnen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 482 Absatz 1 OR die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren. *
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Lagerhalter oder die Lagerhalterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  vertrauenswürdig ist und Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausstellung  der Warenpapiere bietet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  keinen eigenen Warenhandel betreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit ge  -  nügender Deckung erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheitsdirektion kann Bestimmungen über Ausgabe und Gestaltung  von Warenpapieren erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * ...
§ 16 Handelsregister
                            1  Für die Führung des Handelsregisters gemäss Artikel  927 OR ist das kanto  -  nale Handelsregisteramt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig zum Erlass der Bussen gemäss Artikel  943 OR ist die Leitung des  Handelsregisteramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Regierungsrat für die administrative Aufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Kantonsgericht bei Beschwerden gegen Verfügungen des Handelsre  -  gisteramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Veröffentlichung der Eintragungen im Handelsregister
                            1  Die Eintragungen im Handelsregister sind im Amtsblatt oder auf andere ange  -  messene Weise zu veröffentlichen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0809
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gebühren
                            1  Für Verrichtungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wie sie im  Obligationenrecht und in diesem Gesetz vorgesehen sind, können Gebühren  bis zu 10'000  Franken erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 19. November 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Einführung des Obligationen  -  rechts (EG OR) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbu -
                            ches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 30. Mai 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die Einführung des Zivilgesetzbuches  (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkraftreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Es bedarf  der Genehmigung durch den Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS 211.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 28.87, SGS 212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 16.104, SGS 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 34.813
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vom Regierungsrat am 21. Januar 2003 auf den 1. April 2003 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0809
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  01.04.2003  Erlass  Erstfassung  GS 34.0809
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 18 Abs. 3  aufgehoben  GS 37.104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 15  aufgehoben  GS 37.261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 9 Abs. 2  geändert  wg. GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 1 Abs. 1  geändert  GS 37.1078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 3  totalrevidiert  GS 37.1078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 5  totalrevidiert  GS 37.1078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 6  Titel geändert  GS 37.1078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 6 Abs. 1  geändert  GS 37.1078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 6 Abs. 1  geändert  GS 37.1078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 8 Abs. 1  geändert  GS 37.1078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 8 Abs. 3  geändert  GS 37.1078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 10 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 37.1078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 12 Abs. 1  geändert  GS 37.1078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 14 Abs. 1  geändert  GS 37.1078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 14 Abs. 3  geändert  GS 37.1078  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0809
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.10.2002  01.04.2003  Erstfassung  GS 34.0809
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 3 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1078
§ 5 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1078
§ 6 22.03.2012 01.01.2014 Titel geändert GS 37.1078
§ 6 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 6 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 8 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 8 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 9 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 10 Abs. 1, lit. b. 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 12 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 14 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 14 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 15 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.261
§ 18 Abs. 3 12.03.2009 01.01.2011 aufgehoben GS 37.104
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0809
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  212  GS-  Nr  .  34.  809  Er  l  as  sd  at  um  17.   Okt  ober   200  2   (  LR  V  2002-  092  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Apr  i  l   200  3  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  u  n  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  s  ion  s  ber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  03.  2012  37.  1078  01.  01.  2014  wg.   Ent  l  ast  ungspa  ket   12/  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.  03.  2012  37  .  89  3  01  .  01  .  20  13  wg  .   Ki  nd  es  sc  hu  t  z  ;   EG  ZG  B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  09.  2010  37  .  25  6  01  .  01  .  20  11  mi  t   EG  ZP  O
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  03.  2009  37  .  85  01  .  01  .  20  11  mi  t   EG  St  PO