Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG
                            1  Richtlinien  für die Berechnung des betreibungsrechtlichen  Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG  Vom 3. Januar 2001  Das Obergericht des Kantons Aargau  Beschliesst:  I.  Monatlicher Grundbetrag  Für Nahrung, Kleidung und Wäsche eins  chliesslich deren Instandhaltung,  Körper-   und   Gesundheitspflege,   Un  terhalt   der   Wohnungseinrichtung,  Kulturelles sowie Auslagen für Bele  uchtung, Kochstrom und/oder Gas ist  in  der  Regel  vom  monatlichen  Ei  nkommen  des  Schuldners  folgender  Grundbetrag als unumgänglich notwendi  g im Sinne von Art. 93 SchKG   1)  von der Pfändung ausgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'100.–
2.
                            2)  Für einen alleinstehenden Schuldner in  Haushaltgemeinschaft  mit erwachsenen Personen  Fr.  1'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Für ein Ehepaar oder zwei andere eine
                            dauernde Hausgemeinschaft bildende  erwachsene Personen  Fr.  1'550.–
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Unterhalt der Kinder
                            für jedes Kind im Alter  bis zu     6 Jahren  Fr.     250.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  6.  Septembe  r  2001,  in  Kraft  seit  6.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 (AGS 2001 S. 219).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von  6–12 Jahren  Fr.     350.–  über  12 Jahre  Fr.     500.–  II.  Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Effektiver Mietzins für Wohnung oder Zimmer ohne Auslagen für Be-
                            leuchtung,  Kochstrom  und/oder  Gas,    weil  im  Grundbetrag  inbegrif-  fen unter Berücksichtigung von Ziff. V/2.  Benützt  der  Schuldner  lediglich  zu    seiner  grösseren  Bequemlichkeit  eine  teure  Wohnung  oder  ein  teures  Zimmer,  so  kann  der  Mietzins  nach  Ablauf  des  nächsten  Kündigungstermins  auf  ein  Normalmass  herabgesetzt werden  (BGE 119 III 73 m.H.).  Besitzt der Schuldner ein eigenes  von ihm bewohntes Haus, so ist an-  stelle  des  Mietzinses  der  Lieg  enschaftsaufwand  zum  Grundbetrag  hinzuzurechnen.   Dieser   besteh  t   aus   dem   Hypothekarzins   (ohne  Amortisation),  den  öffentlich-rechtlichen  Abgaben  und  den  (durch-  schnittlichen) Unterhaltskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Heizkosten
                            Die  durchschnittlichen  -  auf  12  M  onate  verteilten  -  Aufwendungen  für die Beheizung der Wohnräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Bei-
                            träge bzw. Prämien an  –  AHV, IV und EO  –      Arbeitslosenversicherung  –  Kranken- und Sterbekassen  –      Unfallversicherung  –  Pensions- und Fürsorgekassen  –      Berufsverbände.  Der  Prämienaufwand  für  nichtob  ligatorische  Versicherungen  kann  nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür
                            aufkommt)  a)  Erhöhter Nahrungsbedarf   bei Schwerarbeit, Schicht-  und Nachtarbeit, ferner für Schuldner, die einen sehr  weiten Arbeitsweg zurücklegen müssen:  Fr. 5.– pro Arbeitstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  b)  Auslagen für auswärtige Verpflegung  Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Ver-  pflegung:  Fr. 8.– bis Fr. 10.– fü  r jede Hauptmahlzeit.  c)  Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäsche-  verbrauch  (Beispielsweise bei Servicep  ersonal, Handelsreisenden  u.a.m.):  bis Fr. 50.– pro Monat.  d)  Fahrten zum Arbeitsplatz  –     Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen.  –     Fahrrad:  Fr. 10.– bis Fr.  15.– pro Monat für  Abnützung.  –     Mofa/Moped:   Fr. 20.– bis Fr. 30.– pro M  onat für  Abnützung, Betriebsstoff usw.  –     Motorrad:  Fr. 35.– bis Fr. 55.– pro M  onat für  Abnützung, Betriebsstoff usw.  e)  Automobil  –      Sofern      einem  Automobil Kompetenzqualität   zukommt, sind  die festen und veränderlichen  Kosten ohne Amortisation zu  berechnen.  –  Bei Benützung eines  Automobils ohne Kompetenzqualität:  Auslagenersatz wie bei de  r Benützung öffentlicher Ver-  kehrsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechtlich oder moralisch geschul dete Unterstützungs- und/oder
                            Unterhaltsbeiträge,    die  der  Schuldner  an  nicht  in  seinem  Haushalt  wohnende Personen in der le  tzten Zeit vor der Pfändung  nachgewie-  senermassen    geleistet  hat  und  voraussichtlich  auch  während  der  Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22).  Dem  Betreibungsamt  sind  für  solche    Beiträge  Unterlagen  (Urteile,  Quittungen usw.) vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schulung der Kinder
                            Besondere  Auslagen  für  Schulung  der  Kinder  (öffentliche  Verkehrs-  mittel;  Schulmaterial  usw.).  Das  gilt  auch  für  Studenten  bis  zu  ihrer  Volljährigkeit  (BGE  98  III  34  ff.),  wobei  allfällige  Stipendien  und  anderweitige  Einkünfte  derselben  angemessen  zu  berücksichtigen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken
                            Gemäss Kaufvertrag, je  doch nur so lange zu berücksichtigen, als der  Schuldner  bei  richtiger  Vertragserfüllung  zur  Abzahlung    verpflichtet  ist  und  sich  über  die  Zahlungen  ausweist  .  Voraussetzung:    Der  Ver-  käufer muss sich das Eige  ntum vorbehalten haben.  Die  gleiche  Regelung  gilt  für  gemietete/geleaste  Kompetenzstücke  (BGE 82 III 26 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege; Woh-
                            nungswechsel  Stehen  dem  Schuldner  zur  Zeit  der  Pfändung  unmittelbar  grössere  Auslagen  für  Arzt,  Arzneien,  Geburt  und  Wartung  und  Pflege  von  Familienangehörigen  oder  für  einen  Wohnungswechsel  bevor,  so  ist  diesem  Umstand  in  billiger  Weise  durch  eine  entsprechende  zeit-  weise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen.  Gleiches  gilt,  wenn  diese  Ausl  agen  dem  Schuldner  während  der  Dauer  der  Lohnpfändung  erwachsen.    Eine  Änderung  der  Lohnpfän-  dung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.  III.  Steuern  Diese  sind  bei  der  Berechnung  des  Notbedarfs  nicht  zu  berücksichtigen  (BGE 95 III 42 E. 3).  Bei  ausländischen  Arbeitnehmern,  die  der  Quellensteuer  unterliegen,  ist  bei  der  Berechnung  der  pfändbaren  diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34).  IV.  Sonderbestimmungen über das dem Schuldner  anrechenbare Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beiträge gemäss Art. 163 ZGB
                            Verfügt der Ehegatte des Schuldne  rs über ein eigenes Einkommen, so  ist  das  gemeinsame  Existenzmini  mum  von  beiden  Ehegatten  (ohne  Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im  Verhältnis ihrer Nettoeinkommen  zu    tragen.    Entsprechend    verri  ngert    sich    das    dem    Schuldner  anrechenbare Existenzminimum (114 III 12 ff).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB
                            5  Die Beiträge aus dem Erwerbsei  nkommen minderjähriger Kinder, die  in  Haushaltgemeinschaft  mit  dem  Schuldner  leben,  sind  vorab  vom  gemeinsamen  Existenz  minimum  abzuziehen  (BGE  104  III  77  f.).  Dieser Abzug ist in der Regel au  f einen Drittel des Nettoeinkommens  der  Kinder,  höchstens  jedoch  auf  den  für  sie  geltenden  Grundbetrag  (Ziff. I/4) zu bemessen.  Der  Arbeitserwerb  volljähriger,  in    häuslicher  Gemeinschaft  mit  dem  Schuldner  lebender  Kinder  ist  be  i  der  Berechnung  des  Existenz-  minimums  desselben  grundsätzlich  nicht  zu  berücksichtigen.  Dage-  gen ist dabei ein angemessener Ante  il der volljährigen Kinder an den  Wohnkosten  (Mietzins  und  Heizung)  in    Abzug  zu  bringen  (Ziff.  V/2).  V.  Abzüge vom Existenzminimum
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend
                            ihrem Geldwert vom Existenzmi  nimum in Abzug zu bringen:  –  Freie Kost mit 50 % des Grundbetrages;  –  Dienstkleidung mit Fr. 20.– bis Fr. 30.– pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Angemessener Anteil an den Wohnkos ten (Mietzins und Heizung) der
                            in  gemeinsamem  Haushalt  mit  de  m  Schuldner  lebenden  volljährigen  Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Reisespesenvergütungen , welche der Schuldner von seinem Arbeit-
                            geber  erhält,  soweit  er  damit  im    Existenzminimum  eingerechnete  Verpflegungsauslagen in nennens  wertem Umfang einsparen kann.  VI.  Barnotbedarf  Der  Barnotbedarf  –  bei  freier  Kost  –  entspricht  50  %  des  Grundbetrages  (Ziff. I).  VII.  Abweichungen von Ansätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichungen  von  den  Ansätzen  gemäss  Ziff.  I–V    können  soweit  getrof-  fen werden, als der Betreibungsbeamte  sie aufgrund der ihm im Einzelfall  obliegenden Prüfung aller Umst  ände für angemessen hält.  VIII.  Verdienstpfändungen     (Einkommen   aus   selbstä  ndiger   Berufstätigkeit,  Trinkgeldeinnahmen im Gastgewerbe usw.):  Hier finden die vorstehenden  Richtlinien analoge Anwendung.  Dieses Kreisschreiben ist gültig für  alle nach dem 1. März 2001 zu beur-  teilenden Fälle.  Seine  Richtlinien  beruhen  auf  dem  (Basis  Mai  2000  =  100  Punkte)  ohne  Teilfaktoren  Miete,  Heizöl  und  Fernwärme  von  Ende  Oktober  2000  mit  einem  Indexstand  von  100.6  Punkten. Sie gleichen vorgabeweise  die Teuerung bis zum Indexstand von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105  Punkten  aus.  Eine  Änderung  der  An  sätze  ist  erst  bei  Überschreiten  eines Indexstandes von 110 Punkten vorgesehen.