Reglement für den Master of Advanced Studies in Allgemeinbildung für Unterricht an Berufsfachschulen
                            Reglement  für den Master of Advanced Studies in Allgemeinbildung für  Unterricht an Berufsfachschulen  vom 17. April 2009 (Stand 1. Mai 2009)  Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen  erlässt  als Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltung
                            1  Dieses Reglement gilt für die Bewerberinnen und Bewerber sowie für die einge  -  schriebenen Studentinnen und Studenten im Weiterbildungslehrgang «Master of  Advanced Studies in Allgemeinbildung für Unterricht an Berufsfachschulen» (ab  -  gekürzt: MAS-Lehrgang).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Adressatinnen und Adressaten
                            1  Der MAS-Lehrgang richtet sich an Lehrpersonen allgemeinbildender Richtung  an Berufsfachschulen, die eine berufspädagogische Qualifikation gemäss Berufsbil  -  dungsverordnung  2   anstreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ziele
                            1  Der MAS-Lehrgang dient der Professionalisierung von allgemeinbildenden Lehr  -  personen gemäss Art. 2. Er:  Qualitätssicherung;  b)  führt die Teilnehmenden zur Professionalität im Bereich des allgemeinbilden  -  den Unterrichts an Berufsfachschulen;  c)  zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis in der  Ausbildung ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Mai 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  412.101   (abgekürzt BBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  führt, als Ganzes absolviert, zu einem MAS-Diplom und, unter Vorbehalt der  Anerkennung des MAS-Lehrgangs durch den Bund, zu einem eidgenössisch  anerkannten Diplom.  II. Organisation und Durchführung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Studienleitung
                            1  Die Rektorin oder der Rektor setzt eine Studienleitung, bestehend aus höchstens  drei Personen, ein. Die Studienleitung konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studienleitung ist für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Evaluation  des MAS-Lehrgangs verantwortlich. Sie hat im Einzelnen insbesondere folgende  Aufgaben:  a)  Entwicklung des Curriculums des MAS-Lehrgangs;  b)  Beratung der Interessentinnen und Interessenten;  c)  Orientierung interessierter Institutionen und Personen über den MAS-Lehr  -  gang;  d)  Organisation, Begleitung und Betreuung der einzelnen Kurseinheiten;  e)  Organisation und Abnahme der Leistungsnachweise und der Prüfungen;  f)  Genehmigung der Kompetenznachweise;  g)  Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;  h)  Erstellung des Jahresberichts mit Jahresrechnung und Budget;  i)  Sicherstellung der Koordination zwischen den Modulleitungen bezüglich Pla  -  nung, Leitung und Durchführung des MAS-Lehrgangs;  j)  Führung des Sekretariats;  k)  Verfügungen betreffend Bestehen der Modulabschlüsse, Bestehen des Zertifi  -  katslehrgangs, Annahme der Masterarbeit und Bestehen der MAS-Diplom  -  prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Modulleitung
                            1  Die Modulleitung besteht aus jeweils einer Person und wird von der Studienlei  -  tung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Modulleitung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Planung der Module aufgrund der konzeptionellen Vorgaben;  b)  Durchführung der Module;  c)  Formulierung der Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog;  d)  Beurteilung der Kompetenznachweise;  e)  Inhaltliche Begleitung und Beurteilung der Masterarbeiten;  f)  Auswertung der Module aufgrund der Vorgaben der Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufnahmekommission
                            1  Die Aufnahmekommission setzt sich zusammen aus der Studienleitung sowie ei  -  ner Vertretung des Amtes für Berufsbildung des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied der Studienleitung leitet die Aufnahmekommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Durchführung
                            1  Der   MAS-Lehrgang   wird   von   der   Pädagogischen   Hochschule   des   Kantons  St.Gallen (PHSG) durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Nichtdurchführung
                            1  Der MAS-Lehrgang wird nur bei genügender Teilnehmendenzahl durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nichtdurchführung des MAS-Lehrgangs informiert die Studienleitung die an  -  gemeldeten Personen über die Absage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Angemeldeten entstehen ausser den Kosten für das Aufnahmeverfahren  für den MAS-Lehrgang keine Kosten.  III. Zulassung zum MAS-Lehrgang und Aufnahmeverfahren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zulassung
                            1  Die Zulassung zum MAS-Lehrgang setzt voraus:  a)  ein anerkanntes Lehrdiplom für die Volksschule und Unterrichtserfahrung  von mindestens einem Jahr gemäss Bst.  b oder einen Hochschulabschluss und  Unterrichtserfahrung von mindestens drei Jahren gemäss Bst.  b;  b)  Unterrichtserfahrung vor Studienbeginn von mindestens drei Wochenlektio  -  nen nach geltendem Rahmenlehrplan für allgemeinbildenden Unterricht an  Berufsfachschulen;  c)  betriebliche Erfahrung nach Art.  46  Abs.  1  Bst.  c BBV;  d)  eine Eignungsabklärung durch die Studienleitung betreffend Motivation sowie  die Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf die vertiefte wissenschaftsorientierte  Auseinandersetzung einzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss, aber ohne anerkanntes  Lehrdiplom, haben zusätzlich den Nachweis einer Vorbildung in Didaktik und Me  -  thodik von mindestens 300 Lernstunden zu erbringen sowie eine Probelektion  abzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der ganzen Dauer des MAS-Lehrgangs muss eine Unterrichtstätigkeit  von mindestens zwei Klassen à drei Lektionen allgemeinbildenden Unterrichts auf  der Zielstufe gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anmeldung
                            1  Die Anmeldung zum Studium ist an die PHSG zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular und folgenden  Unterlagen:  a)  tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über die Aus- und Weiterbildung und  die bisherige Ausbildungstätigkeit;  b)  schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die aktuelle oder zukünftige  Lehrtätigkeit  einschliesslich  der  Zusage  für  die  Unterrichtstätigkeit  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 3;
                            c)  Kopien aller Abschlüsse (Zeugnisse, Diplome, Zertifikate);  d)  Nachweis der betrieblichen Erfahrung nach Art.  46  Abs.  1  Bst.  c BBV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufnahmeverfahren
                            1  Die Studienleitung legt das Aufnahmeverfahren und allfällige damit verbundene  Kosten schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmekommission entscheidet über die endgültige Zulassung der Bewer  -  berinnen und Bewerber zum MAS-Lehrgang. Sie kann die Teilnahme am MAS-  Lehrgang von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zustimmung hat einstimmig zu erfolgen. Ablehnungen sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid der Aufnahmekommission wird den Bewerberinnen und Bewer  -  bern schriftlich mitgeteilt.  IV. Aufbau des MAS-Lehrgangs  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 European Credit Transfer System (ECTS)
                            1  Die Studienleistungen werden im European Credit Transfer System (abgekürzt  ECTS) verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende ECTS-Punkte vergeben:  a)  5 ECTS-Punkte je Modul für die Module 1 bis 10;  b)  insgesamt 10 ECTS-Punkte für die Masterarbeit einschliesslich MAS-Diplom  -  prüfung (Module 11 und 12).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Modul
                            1  Ein Modul ist eine inhaltliche und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit  mit einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. MAS-Lehrgang  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inhalt
                            1  Der MAS-Lehrgang setzt die Rahmenlehrpläne des Bundesamtes für Berufsbil  -  dung und Technologie (BBT)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   auf Hochschulstufe um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er setzt sich zusammen aus:  a)  den Modulen 1 bis 10 (Präsenzunterricht) einschliesslich Kompetenznachwei  -  sen;  b)  Teilnahme und Mitwirkung bei Tandem-Treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c)  individuell geleisteten erforderlichen Lernstunden bzw. Selbststudium sowie  Umsetzung im Unterricht und Reflexionsgespräch mit der Studienleitung;  d)  einer Masterarbeit (Modul 11);  e)  einer MAS-Diplomprüfung (Modul 12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studienleitung legt das Curriculum des MAS-Lehrgangs fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Studienabschluss
                            1  Wer die MAS-Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom über den erfolg  -  reichen Abschluss des MAS-Lehrgangs. Die Erteilung eines MAS-Diploms in All  -  gemeinbildung für Unterricht an Berufsfachschulen setzt voraus:  a)  erfolgreicher Abschluss der Module 1 bis 10;  b)  die angenommene Masterarbeit;  c)  die bestandene MAS-Diplomprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er ist berechtigt, den Titel «Master of Advanced Studies in Allgemeinbil  -  dung für Unterricht an Berufsfachschulen – MAS PHSG» zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 MAS-Diplom
                            1  Im MAS-Diplom werden ausgewiesen:  a)  die Themen der besuchten Module;  b)  das Thema der Masterarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das MAS-Diplom wird durch die Rektorin oder den Rektor der PHSG sowie die  Studienleitung unterschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche des Bundesamtes für Berufsbildung  und Technologie (BBT) vom 1. Mai 2006 (abgekürzt RALP).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tandem-Treffen: Zwei Studierende treffen sich mehrmals zwischen den Präsenzphasen und  besprechen allgemeine Fragen, Praxisbesuche, Verbesserungsmöglichkeiten und Vorberei  -  tung der Präsenzphase.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zertifikatslehrgang für Lehrbeauftragte für allgemeinbildenden Unterricht  an Berufsfachschulen (abgekürzt: CAS-Lehrgang)  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inhalt
                            1  Der CAS-Lehrgang besteht aus den Modulen 1 und 2 des MAS-Lehrgangs. Er  setzt sich zusammen aus:  a)  den Modulen 1 und 2 (Präsenzunterricht) einschliesslich Kompetenznachwei  -  sen;  b)  Teilnahme und Mitwirkung bei Tandem-Treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  c)  individuell geleisteten erforderlichen Lernstunden bzw. Selbststudium sowie  Umsetzung im Unterricht und Reflexionsgespräch mit der Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 An- und Abmeldungen
                            1  Die Teilnahme am CAS-Lehrgang steht bei genügender Platzzahl auch Teilneh  -  merinnen und Teilnehmern offen, die nicht den MAS-Lehrgang absolvieren. Die  Anmeldung ist an die PHSG zur richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die Auf  -  nahmekommission abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Annullierung der Anmeldung für den CAS-Lehrgang vor Anmeldeschluss ist  ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Annullierung der Anmeldung nach Anmelde  -  schluss oder bei Abbruch der Ausbildung ist die gesamte Studiengebühr für den  CAS-Lehrgang zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird für die abgemeldete Person ein von der Studienleitung anerkannter Ersatz  gefunden, kann auf die vollständige Erhebung der Studiengebühr verzichtet wer  -  den. In diesem Fall ist eine Aufwandentschädigung in der Höhe von 10 Prozent  der zu bezahlenden Studiengebühr für den CAS-Lehrgang zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bestehen
                            1  Der CAS-Lehrgang gilt als bestanden, wenn:  a)  alle Kompetenznachweise mit «bestanden» bewertet wurden;  b)  die Präsenz in den Präsenzveranstaltungen und in den Tandems mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Prozent betrug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des CAS-Lehrgangs  das Studium im MAS-Lehrgang aufgenommen, so werden die bereits absolvierten  Studienleistungen des CAS-Lehrgangs im MAS-Lehrgang angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Tandem-Treffen: Zwei Studierende treffen sich mehrmals zwischen den Präsenzphasen und  besprechen allgemeine Fragen, Praxisbesuche, Verbesserungsmöglichkeiten und Vorberei  -  tung der Präsenzphase.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 CAS-Zertifikat
                            1  Im CAS-Zertifikat werden die besuchten Module ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das CAS-Zertifikat wird durch die Prorektorin oder den Prorektor Weiterbildung  der PHSG und die Studienleitung unterzeichnet.  V. Prüfungsbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Information
                            1  Die Studierenden werden zu Beginn des Semesters über Art, Inhalte und Anfor  -  derungen der Prüfungen (Kompetenznachweise) und bewerteten Arbeiten infor  -  miert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Unredlichkeit
                            1  Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer  anderen Unredlichkeit schuldig, wird der Kompetenznachweis oder die bewertete  Arbeit als «nicht genügend» oder die Masterarbeit mit «nicht angenommen» be  -  wertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Unredlichkeit können Personen von Kompetenznachweisen oder von bewer  -  teten Arbeiten ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vorbehalt und Ausschluss
                            1  Besteht ein begründeter Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme  oder Vorbehalte hinsichtlich Vorbildfunktion als künftige Lehrkraft, kann die Auf  -  nahmekommission jederzeit eine Untersuchung bei einer Vertrauensärztin oder ei  -  nem Vertrauensarzt oder bei einer geeigneten Fachperson anordnen und:  a)  das Studium mit Auflagen verbinden;  b)  die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Versäumte Kompetenznachweise
                            1  Anspruch auf ein Nachholen eines Kompetenznachweises hat, wer nachweist:  a)  dass sie oder er einen Kompetenznachweis unverschuldet nicht oder verspätet  angetreten hat;  b)  dass sie oder er den Kompetenznachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht  antreten kann. Die Abmeldung hat vorgängig zu erfolgen. Sie oder er hat der  Studienleitung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Prüfungskonferenz
                            1  Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Studienleitung, einer Vertre  -  tung des Prorektorats Weiterbildung der PHSG und einer Vertretung des Amtes  für Berufsbildung des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied der Studienleitung leitet die Prüfungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskonferenz erwahrt die Prüfungsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Modulabschluss  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inhalt und Rahmenbedingungen
                            1  Die Module 1 bis 10 schliessen mit einem Kompetenznachweis ab, mit dem das  Erreichen der Modulziele geprüft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog werden durch die Mo  -  dulleitung schriftlich formuliert und vor Beginn der Studienleitung zur Genehmi  -  gung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Modul bestanden, werden die dem Modul zugeordneten ECTS-Punkte  vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Bestehen und Wiederholung
                            1  Kompetenznachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestan  -  den» bewertet. Sie gelten als bestanden, wenn wenigstens 60 Prozent der Kriterien  erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Kompetenznachweis kann mit Kostenfolge einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Masterarbeit  (5.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Inhalt und Rahmenbedingungen
                            1  Die Masterarbeit ist eine selbständige wissenschaftliche Methoden und Analysen  einbeziehende Arbeit im Umfang von 25 bis 30 Seiten je Person. Für die Ab  -  schlussarbeiten müssen etwa 300 Stunden (einschliesslich MAS-Diplomprüfung)  aufgewendet werden. Die Studienleitung entscheidet über die Annahme des The  -  mas.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeit wird einzeln erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Masterarbeit wird der Studienleitung in zweifacher Ausführung eingereicht.  Die Studienleitung bestimmt einen Experten oder eine Expertin für die Beurtei  -  lung der Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Bestehen und Überarbeitung
                            1  Die Masterarbeit wird mit «angenommen» oder «nicht angenommen» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht angenommene Arbeiten können innerhalb eines Jahres einmal überarbeitet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. MAS-Diplomprüfung  (5.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inhalt und Rahmenbedingungen
                            1  Die MAS-Diplomprüfung besteht aus einem 30 Minuten dauernden Prüfungsge  -  spräch über die Masterarbeit und einer Diplomlektion von zwei Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die prüfende Expertin oder der prüfende Experte wird von der Studienleitung  bestimmt. Eine von der Studienleitung bestimmte Person ist verantwortlich für das  Prüfungsprotokoll. Die Studienleitung übernimmt die Organisation der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Prüfungsgespräch über die Masterarbeit
                            1  Zu Beginn des Gesprächs fasst die zu prüfende Person die zentralen Erkenntnisse  aus ihrer Masterarbeit thesenartig zusammen und begründet diese. Im Anschluss  daran findet ein Prüfungsgespräch über die Thesen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Prüfungsgespräch wird von der prüfenden Expertin oder vom prüfenden Ex  -  perten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Diplomlektion
                            1  Die Diplomlektion umfasst zwei Unterrichtslektionen mit einer schriftlichen Vor  -  bereitung und ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer über die Vorbereitung  und die Durchführung der Lektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Diplomlektion wird von zwei prüfenden Expertinnen oder Experten beur  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zulassung
                            1  Zur MAS-Diplomprüfung wird zugelassen, wer:  a)  über alle bestandenen Modulabschlüsse der Module 1 bis 10 verfügt;  b)  die angenommene Masterarbeit vorweisen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Bestehen und Wiederholung
                            1  Über das Bestehen der MAS-Diplomprüfung entscheidet die Studienleitung auf  Antrag der prüfenden Expertin bzw. des prüfenden Experten. Die MAS-Diplom  -  prüfung wird mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die MAS-Diplomprüfung kann mit Kostenfolge einmal wiederholt werden.  VI. Aufsicht und Rechtspflege  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über den MAS-Lehrgang nimmt der Rat der Pädagogischen Hoch  -  schule des Kantons St.Gallen wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Rechtspflege
                            1  Die Rechtspflege richtet sich nach Art.  26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogi  -  sche Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006  6  , soweit dieser Erlass  nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Anfechtbare Entscheide
                            1  Mit Rekurs beim Rektor angefochten werden können:  a)  Verfügungen der Studienleitung betreffend Nichterteilung eines Zertifikats,  Nichtannahme einer MAS-Diplomarbeit, Nichterteilung eines MAS-Diploms  sowie Ausschluss von Kompetenznachweisen oder von bewerteten Arbeiten;  b)  Verfügungen der Aufnahmekommission betreffend der Nichtzulassung der  Bewerberinnen und der Bewerber zum MAS-Lehrgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rekurs hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Rekursfrist beträgt  vierzehn Tage ab Eröffnung des Entscheids.  VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Vollzug
                            1  Dieses Reglement wird ab 1.  Mai 2009 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  216.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  44–77  17.04.2009  01.05.2009  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2009  01.05.2009  Erlass  Grunderlass  44–77