Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen (IVöB)  vom 15. November 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel  Gegenstand, Zweck und Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Diese  Vereinbarung  findet  auf  die  Vergabe  öffentlicher  Aufträge  durch  unter-  stellte  Auftraggeber  innerhalb  und  ausse  rhalb  des  Staatsvertragsbereichs  An-  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            Diese Vereinbarung bezweckt:  a)  den wirtschaftlichen und den volkswir  tschaftlich, ökologisch und sozial  nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;  b)  die Transparenz des Vergabeverfahrens;  c)  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;  d)  die Förderung des wirksamen, fairen   Wettbewerbs unter den Anbietern,  insbesondere durch Massnahmen gege  n unzulässige Wettbewerbsabreden  und Korruption.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            In dieser Vereinbarung bedeuten:  a)  Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  :   natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen  Rechts oder Gruppe solcher Personen,   die Leistungen anbieten, sich um  die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer  öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        Im  Interesse  der  besseren  Lesbarkeit  wird  in  dieser  Vereinbarung  nur  die  männliche  Form  verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  öffentliches Unternehmen:   Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf-  grund von Eigentum, finanzieller Bete  iligung oder der für das Unterneh-  men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr-  schenden Einfluss ausüben können; ein  beherrschender Einfluss wird ver-  mutet, wenn das Unternehmen mehrhe  itlich durch den  Staat oder durch  andere öffentliche Unternehmen finanz  iert wird, wenn es hinsichtlich sei-  ner Leitung der Aufsicht durch den  Staat oder durch andere öffentliche  Unternehmen unterliegt oder wenn  dessen Verwaltungs  -, Leitungs- oder  Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgli  edern besteht, die vom Staat oder  von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;  c)  Staatsvertragsbereich:  Geltungsbereich der intern  ationalen Verpflichtun-  gen der Schweiz über das öffe  ntliche Beschaffungswesen;  d)  Arbeitsbedingungen:   zwingende Vorschriften  des Obligationenrechts vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. März 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der  Gesamtarbeitsverträge und der Normalar  beitsverträge oder, wo diese feh-  len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;  e)  Arbeitsschutzbestimmungen:   Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts,  einschliesslich der Bestimmungen de  s Arbeitsgesetzes vom 13. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen  zur Unfallverhütung.  f)  Einrichtung des öffentlichen Rechts:  jede Einrichtung, die  –  zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse  liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;  –  Rechtspersönlichkeit   besitzt; und  –  überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande-  ren Einrichtungen des öffentlichen R  echts finanziert wird, hinsicht-  lich ihrer Leitung der Aufsicht durc  h Letztere unterliegt oder deren  Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufs  ichtsorgan mehrheitlich aus Mit-  gliedern besteht, die vom Staat,  von den Gebietskörperschaften oder  von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden  sind;  g)  staatliche Behörden:   der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen  des öffentlichen Rechts und Verbände,  die aus einer oder mehreren dieser  Körperschaften oder Einrichtungen  des öffentlichen Rechts bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Subjektiver Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auftraggeber
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Be-  hörden sowie zentrale und  dezentrale Verwaltungsei  nheiten, einschliesslich der  Einrichtungen des öffentlichen Rechts au  f Kantons-, Bezirks- und Gemeinde-  ebene im Sinne des kantonalen und ko  mmunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer  gewerblichen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich unterstehen  dieser Vereinbarung ebenso staatliche  Behörden sowie öffentliche und private Un  ternehmen, die öffentliche Dienst-  leistungen erbringen und die mit aussc  hliesslichen oder besonderen Rechten  ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten  in einem der nachfolgenden Sektoren in  der Schweiz ausüben:  a)  Bereitstellen oder Betreiben fester   Netze zur Versorgung der Öffentlich-  keit im Zusammenhang mit der Produkti  on, dem Transport oder der Ver-  teilung von Trinkwasser oder die Vers  orgung dieser Netze mit Trinkwas-  ser;  b)  Bereitstellen oder Betreiben fester   Netze zur Versorgung der Öffentlich-  keit im Zusammenhang mit der Produkti  on, der Fortleitung oder der Ver-  teilung von elektrischer Energie ode  r die Versorgung dieser Netze mit  elektrischer Energie;  c)  Betreiben von Netzen zur Versorgung  der Öffentlichkeit im Bereich des  Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolley-  bus, Bus oder Kabelbahn;  d)      Versorgung  von  Beförderungsunterneh  men  im  Luftverkehr  mit  Flughäfen  oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;  e)      Versorgung  von  Beförderungsuntern  ehmen  im  Binnenschiffsverkehr  mit  Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;  f)      Bereitstellen  oder  Betreiben  von  Ei  senbahnen  einschliesslich  des  darauf  durchgeführten Verkehrs;  g)     Bereitstellen  oder  Betreiben  fest  er  Netze  zur  Versorgung  der  Öffentlich-  keit  im  Zusammenhang  mit  der  Produkti  on,  dem  Transport  oder  der  Ver-  teilung  von  Gas  oder  Wärme  oder  Ve  rsorgung  dieser  Netze  mit  Gas  oder  Wärme; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)     Nutzung  eines  geographisch  abgegrenzten  Gebiets  zum  Zweck  der  Suche  oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohl  e oder anderen Festbrennstoffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterst  ehen dieser Vereinbarung nur bei Be-  schaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übri-  gen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs  unterstehen dieser Vereinbarung über-  dies:  a)  andere Träger kantonaler und kommuna  ler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer  gewerblichen Tätigkeiten;  b)  Objekte und Leistungen, die zu mehr al  s 50 Prozent der Gesamtkosten mit  öffentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Führt eine Drittperson die Vergabe eine  s öffentlichen Auftrags für einen oder  mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinba-  rung wie der von ihm vert  retene Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anwendbares Recht
                            1  Beteiligen sich mehrere dem Bundesrech  t und dieser Vereinbarung unterstellte  Auftraggeber an einer Beschaffung, so  ist das Recht des Gemeinwesens an-  wendbar, dessen Auftraggeber den grössten   Teil an der Finanzierung trägt.  Überwiegt der kantonale Anteil insges  amt den Bundesanteil, so kommt diese  Vereinbarung zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer  Beschaffung, so ist das Recht desjenigen   Kantons anwendbar, der den grössten  Anteil an der Finanzierung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere  an  einer  Beschaffung  beteiligte  Auftraggeber  sind  im  gegenseitigen  Einvernehmen  befugt,  eine  gemeinsa  me  Beschaffung  in  Abweichung  von  den  vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unter-  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine  Beschaffung,  deren  Ausführung  nich  t  im  Rechtsgebiet  des  Auftraggebers  erfolgt,  untersteht  wahlweise  dem  Rech  t  am  Sitz  des  Auftraggebers  oder  am  Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine  Beschaffung  durch  eine  gemeinsa  me  Trägerschaft  untersteht  dem  Recht  am  Sitz  der  Trägerschaft.  Hat  diese  keinen  Sitz,  findet  das  Recht  am  Ort  An-  wendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Öffentliche  oder  private  Unternehme  n  mit  ausschliesslichen  oder  besonderen  Rechten,  die  ihnen  durch  den  Bund  verliehen  wurden,  oder  die  Aufgaben  im  nationalen Interesse erbringen, können  wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem  Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anbieter
                            1  Nach dieser Vereinbarung sind Anbiet  er aus der Schweiz zum Angebot zuge-  lassen sowie Anbieter aus Staaten, dene  n gegenüber die Schweiz sich vertrag-  lich zur Gewährung des Marktzutritts verpfl  ichtet hat, Letzteres im Rahmen der  gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staa-  ten zum Angebot zugelassen, soweit di  ese Gegenrecht gewähren oder soweit  der Auftraggeber dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bundesrat führt eine Liste der Staa  ten, die sich gegenüber der Schweiz zur  Gewährung des Marktzutritts verpflichtet   haben. Die Liste wird periodisch  nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone können Vereinbarungen mit  den Grenzregionen und Nachbarstaa-  ten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Befreiung von der Unterstellung
                            1  Herrscht in einem Sektorenmarkt nach  Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe-  werb, kann das Interkantonale Organ  für das öffentliche Beschaffungswesen  (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz  oder teilweise von der Unterstellung unter  diese Vereinbarung zu befreien. Im  betroffenen Sektorenmarkt tätige Auft  raggeber sind berechtigt, zu Handen des  InöB ein diesbezügliche  s Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen  Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Objektiver Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffentlicher Auftrag
                            1  Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertra  g, der zwischen Auftraggeber und Anbie-  ter abgeschlossen wird und der Erfüllung  einer öffentlichen Aufgabe dient. Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist gekennzeichnet durch seine Entgelt  lichkeit sowie den Austausch von Leis-  tung und Gegenleistung, wobei die charakte  ristische Leistung durch den Anbie-  ter erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende Leistungen unterschieden:  a)  Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);  b)  Lieferungen;  c)  Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemischte Aufträge setzen sich aus unt  erschiedlichen Leistungen nach Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschä  ft. Die Qualifikation des Gesamtge-  schäfts folgt der finanziell überwiege  nden Leistung. Leistungen dürfen nicht  mit der Absicht oder Wirkung gemischt  oder gebündelt werden, die Bestim-  mungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
                            Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzes-  sion gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche  oder besondere Rechte zukommen, die er  im öffentlichen Interesse wahrnimmt,  und ihm dafür direkt oder indirekt ein  Entgelt oder eine Abgeltung zukommt.  Spezialgesetzliche Besti  mmungen des Bundesrechts und  des kantonalen Rechts  gehen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausnahmen
                            1  Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)  die Beschaffung von Leistungen im Hi  nblick auf den gewerblichen Ver-  kauf oder Wiederverkauf oder im  Hinblick auf die Verwendung in der  Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Ver-  kauf oder Wiederverkauf;  b)  den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und An-  lagen sowie der entsprechenden Rechte daran;  c)  die Ausrichtung von Finanzhilfen;  d)  Verträge über Finanzdi  enstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe,  Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder  anderen Finanzinstrumenten sowie Di  enstleistungen der Zentralbanken;  e)  Aufträge an Behinderteninstitutionen,   Organisationen der Arbeitsintegrati-  on, Wohltätigkeitseinrich  tungen und Strafanstalten;  f)  die Verträge des Personalrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Ge-  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung findet zudem ke  ine Anwendung auf die Beschaffung von  Leistungen:  a)  bei Anbietern, denen ein ausschlie  ssliches Recht zur Erbringung solcher  Leistungen zusteht;  b)  bei anderen, rechtlich selbständigen Au  ftraggebern, die ihrerseits dem Be-  schaffungsrecht unterstellt sind, sowe  it diese Auftraggeber diese Leistun-  gen nicht im Wettbewerb mit pr  ivaten Anbietern erbringen;  c)  bei unselbständigen Organisations  einheiten des Auftraggebers;  d)  bei Anbietern, über die der Auftragge  ber eine Kontrolle   ausübt, die der  Kontrolle über seine eigenen Dienstste  llen entspricht, soweit diese Unter-  nehmen ihre Leistungen im   Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vereinbarung findet sodann kein  e Anwendung auf öffentliche Aufträge,  a)  wenn dies für den Schutz und die Aufr  echterhaltung der äusseren oder in-  neren Sicherheit oder der öffentlich  en Ordnung als erforderlich erachtet  wird;  b)  soweit dies erforderlich ist zum Sc  hutz der Gesundheit  oder des Lebens  von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;  c)  soweit deren Ausschreibung Rechte de  s geistigen Eigentums verletzen  würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel  Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfahrensgrundsätze
                            Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge be  achtet der Auftraggeber folgende Ver-  fahrensgrundsätze:  a)  Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch;  b)  er trifft Massnahmen gegen Intere  ssenkonflikte, unzulässi  ge Wettbewerbs-  abreden und Korruption;  c)  er achtet in allen Phasen des Verfah  rens auf die Gleichbehandlung der An-  bieter;  d)  er verzichtet auf Abgebotsrunden;  e)  er wahrt den vertraulichen Char  akter der Angaben der Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmunge n, der Arbeitsbedingungen, der
                            Lohngleichheit und des Umweltrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die im Inland zu erbringenden Leis  tungen vergibt der Auftraggeber einen  öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Ar-  beitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedi  ngungen, die Melde- und Bewilli-  gungspflichten nach dem Bunde  sgesetz vom 17. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   gegen die  Schwarzarbeit (BGSA), sowie die Be  stimmungen über die  Gleichbehandlung  von Frau und Mann in Bezug auf  die Lohngleichheit einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die im Ausland zu erbringenden Le  istungen vergibt der Auftraggeber einen  öffentlichen Auftrag nur an Anbieter  , welche mindestens die Kernüberein-  kommen der Internationalen Arbeitsor  ganisation (ILO) nach Massgabe von  Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber ka  nn darüber hinaus die Einhaltung wei-  terer wesentlicher internationaler Arbe  itsstandards fordern und entsprechende  Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche  mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum  Schutz der Umwelt und zur Erhaltung de  r natürlichen Ressourcen einhalten;  dazu gehören im Inland die Bestimm  ungen des schweizerischen Umweltrechts  und im Ausland die vom Bundesrat beze  ichneten internationalen Übereinkom-  men zum Schutz der Umwelt n  ach Massgabe von Anhang 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Subunternehmer sind verpflichtet, di  e Anforderungen nach den Absätzen 1  bis 3 einzuhalten. Diese Ve  rpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen  den Anbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1  bis 3 kontrollieren oder die  Kontrolle Dritten übertrag  en, soweit diese Aufgabe  nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz,  insbesondere einem paritätischen Kont  rollorgan, übertragen wurde. Für die  Durchführung dieser Kontrollen kann de  r Auftraggeber der Behörde oder dem  Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Ver-  fügung stellen. Auf Verlangen hat der A  nbieter die erforderlichen Nachweise  zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 befassten  Behörden und Kontrollorgane erstatten  dem Auftraggeber Bericht über die Er-  gebnisse der Kontrollen und über al  lfällige getroffene Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     SR   822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausstand
                            1  Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten   des Auftraggebers oder eines Exper-  tengremiums keine Pers  onen mitwirken, die:  a)  an einem Auftrag ein pers  önliches Interesse haben;  b)  mit einem Anbieter oder mit einem  Mitglied eines seiner Organe durch  Ehe oder eingetragene Partnerschaf  t verbunden sind oder eine faktische  Lebensgemeinschaft führen;  c)  mit einem Anbieter oder mit einem M  itglied eines seiner Organe in gera-  der Linie oder bis zum dritten Grad in   der Seitenlinie verwandt oder ver-  schwägert sind;  d)  Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sa-  che tätig waren; oder  e)  aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Be-  schaffungen erforderliche Unab  hängigkeit vermissen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar   nach Kenntnis des Ausstandgrundes  vorzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Ausstandsbegehren entscheidet de  r Auftraggeber oder das Expertengre-  mium unter Ausschluss de  r betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber kann in der Ausschr  eibung vorgeben, dass Anbieter, die bei  Wettbewerben und Studienaufträgen in  einem ausstandsbegründenden Verhält-  nis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorbefassung
                            1  Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren,  sind zum Angebot nicht zugelassen, we  nn der ihnen dadurch entstandene Wett-  bewerbsvorteil nicht mit geeigneten   Mitteln ausgeglichen werden kann und  wenn der Ausschluss den wi  rksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht ge-  fährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geeignete Mittel  , um den Wettbewerbsvorteil au  szugleichen, sind insbesonde-  re:  a)  die Weitergabe aller wesentlichen   Angaben über die Vorarbeiten;  b)  die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;  c)  die Verlängerung der Mindestfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine der öffentlichen Ausschreibung vor  gelagerte Marktabklärung durch den  Auftraggeber führt nicht zur Vorbefass  ung der angefragten Anbieter. Der Auf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            traggeber gibt die Ergebnisse der Mark  tabklärung in den Ausschreibungsunter-  lagen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts
                            1  Der Auftraggeber schätzt den  voraussichtlichen Auftragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufg  eteilt werden, um  Bestimmungen dieser  Vereinbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Schätzung des Auftragswerts is  t die Gesamtheit der auszuschreibenden  Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhän-  gen, zu berücksichtigen. Alle Bestandtei  le der Entgelte sind einzurechnen, ein-  schliesslich Verlängerungsoptionen und  Optionen auf Folgeaufträge sowie  sämtliche zu erwartenden Prämien,  Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne  die Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit e  rrechnet sich der Auftragswert anhand  der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger  Verlängerungsoptionen. Die bestimmte La  ufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht  übersteigen. In begründeten Fällen kann  eine längere Laufzeit vorgesehen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert an-  hand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Verträgen über wiederkehrend benöt  igte Leistungen errechnet sich der  Auftragswert aufgrund des geleisteten En  tgelts für solche Leistungen während  der letzten 12 Monate oder, bei einer  Erstbeauftragung, anha  nd des geschätzten  Bedarfs über die näch  sten 12 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel  Vergabeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wahl des Verfahrens richtet sich da  nach, ob ein Auftrag einen Schwellen-  wert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht  . Das InöB passt die Schwellenwerte  nach Konsultation des Bundesrates peri  odisch gemäss den internationalen Ver-  pflichtungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Anpassung der internationa  len Verpflichtungen hinsichtlich der  Schwellenwerte garantiert der  Bund den Kantonen die Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erreicht der Gesamtwert mehrerer  Bauleistungen für die Realisierung eines  Bauwerks den Schwellenwer  t des Staatsvertragsbereichs, so finden die Best-  immungen dieser Vereinbarung für Besc  haffungen im Staatsvertragsbereich  Anwendung. Erreichen jedoch die Werte de  r einzelnen Leistungen nicht zwei  Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammenge-  rechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese  Leistungen die Bestimmungen für Be  schaffungen ausserhalb des Staatsver-  tragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für  Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verfahrensarten
                            In Abhängigkeit vom Auftragswert und de  r Schwellenwerte werden öffentliche  Aufträge nach Wahl des Auftraggebers en  tweder im offenen Verfahren, im se-  lektiven Verfahren, im Einladungsve  rfahren oder im freihändigen Verfahren  vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Offenes Verfahren
                            1  Im offenen Verfahren schreibt der Au  ftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Selektives Verfahren
                            1  Im selektiven Verfahren schreibt der  Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus  und fordert die Anbieter auf, vorerst ei  nen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber wählt die Anbieter, di  e ein Angebot einreichen dürfen, auf-  grund ihrer Eignung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber kann die Zahl der zu  m Angebot zugelassenen Anbieter so  weit beschränken, als ein  wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es wer-  den wenn möglich mindestens drei  Anbieter zum Angebot zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einladungsverfahren
                            1  Das Einladungsverfahren findet Anwe  ndung für öffentliche Aufträge aus-  serhalb des Staatsvertrags  bereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von An-  hang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einladungsverfahren bestimmt der Au  ftraggeber, welche Anbieter er ohne  öffentliche Ausschreibung zur Angebotsa  bgabe einladen will. Zu diesem  Zweck erstellt er Ausschreibungsunterla  gen. Es werden wenn möglich mindes-  tens drei Angebote eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Freihändiges Verfahren
                            1  Im freihändigen Verfahren vergibt der Au  ftraggeber einen öffentlichen Auftrag  direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggebe  r ist berechtigt, Vergleichsofferten  einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann einen Auftrag un  abhängig vom Schwellenwert freihän-  dig vergeben, wenn eine der nachst  ehenden Voraussetzungen erfüllt ist:  a)  es gehen im offenen Verfahren, im  selektiven Verfahren oder im Einla-  dungsverfahren keine Angebote oder ke  ine Teilnahmeanträge ein, kein  Angebot entspricht den wesentlich  en Anforderungen der Ausschreibung  oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt kein Anbieter die  Eignungskriterien;  b)  es bestehen hinreichende   Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren,  im selektiven Verfahren oder im  Einladungsverfahren eingegangenen An-  gebote auf einer unzulässigen  Wettbewerbsabrede beruhen;  c)  aufgrund der technischen oder künstle  rischen Besonderheiten des Auftrags  oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein An-  bieter in Frage, und es gibt  keine angemessene Alternative;  d)  aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wi  rd die Beschaffung so dringlich,  dass selbst mit verkürzten Fristen kein   offenes oder selektives Verfahren  und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;  e)  ein Wechsel des Anbieters für Leis  tungen zur Ersetzung, Ergänzung oder  Erweiterung bereits erbrachter Leist  ungen ist aus wirtschaftlichen oder  technischen Gründen nicht möglich, wü  rde erhebliche Schwierigkeiten be-  reiten oder substanzielle Mehr  kosten mit sich bringen;  f)  der Auftraggeber beschafft Erstanfer  tigungen (Prototypen) oder neuartige  Leistungen, die auf sein Verlangen  im Rahmen eines Forschungs-, Ver-  suchs-, Studien- oder Neuentwicklungsau  ftrags hergestellt   oder entwickelt  werden;  g)  der Auftraggeber beschafft Le  istungen an Warenbörsen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Auftraggeber kann Leistungen im  Rahmen einer günstigen, zeitlich be-  fristeten Gelegenheit zu einem Preis  beschaffen, der erheblich unter den  üblichen Preisen liegt (insbesonde  re bei Liquidationsverkäufen);  i)  der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Pla-  nungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs   oder eines Auswahlverfahrens  zu Planungs- oder Gesamtleistungsst  udien; dabei müssen die folgenden  Voraussetzungen  erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den  Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Exper-  tengremium beurteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Auftraggeber hat sich in de  r Ausschreibung vorbehalten, den  Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber erstellt über jeden  nach Massgabe von Absatz 2 vergebenen  Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:  a)  Name des Auftraggebers und de  s berücksichtigten Anbieters;  b)  Art und Wert der beschafften Leistung;  c)  Erklärung der Umstände und Bedi  ngungen, welche die Anwendung des  freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
                            Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder  Gesamtleistungswettbe  werb veranstaltet  oder Studienaufträge erteilt,  regelt im Rahmen der Grunds  ätze dieser Vereinbarung  das Verfahren im Einzelfall. Er kann au  f einschlägige Bestimmungen von Fachver-  bänden verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Elektronische Auktionen
                            1  Der Auftraggeber kann für die Bescha  ffung standardisierter Leistungen im  Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion  durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Be-  wertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr-  facher Durchgänge neu geordnet. In de  r Ausschreibung ist dara  uf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die elektronische Auktion erstreckt sich:  a)  auf die Preise, wenn der Zuschlag für  den niedrigsten Gesamtpreis erteilt  wird; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf die Preise und die Werte für qua  ntifizierbare Komponenten wie Ge-  wicht, Reinheit oder Qualität, wenn de  r Zuschlag für das vorteilhafteste  Angebot erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber prüft, ob die Anbiet  er die Eignungskriterien und ob die An-  gebote die technischen Spezifikationen  erfüllen. Er nimmt anhand der Zu-  schlagskriterien und der dafür festgele  gten Gewichtung eine erste Bewertung  der Angebote vor. Vor Beginn der Aukti  on stellt er jedem Anbieter zur Verfü-  gung:  a)  die automatische Bewertungsmethode,  einschliesslich der auf den genann-  ten Zuschlagskriterien beruhe  nden mathematischen Formel;  b)  das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und  c)  alle weiteren relevanten Informa  tionen zur Abwicklung der Auktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg  aufgefordert, neue beziehungsweise a  ngepasste Angebote einzureichen. Der  Auftraggeber kann die Zahl  der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er  dies in der Ausschreibung oder in de  n Ausschreibungsunterlagen bekannt ge-  geben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die elektronische Auktion kann mehr  ere aufeinander folgende Durchgänge  umfassen. Der Auftraggeber informiert  alle Anbieter in jedem Durchgang über  ihren jeweiligen Rang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dialog
                            1  Bei komplexen Aufträgen,  bei intellektuellen Diens  tleistungen oder bei der  Beschaffung innovativer Leistungen kann   ein Auftraggeber im Rahmen eines  offenen oder selektiven Verfahrens ei  nen Dialog durchführen mit dem Ziel, den  Leistungsgegenstand zu konkretisieren  sowie die Lösungswege oder Vorge-  hensweisen zu ermitteln und festzulegen.   Auf den Dialog ist in der Ausschrei-  bung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dialog darf nicht zum Zweck geführ  t werden, Preise und Gesamtpreise zu  verhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderun-  gen in der Ausschreibung oder in den Au  sschreibungsunterlagen. Er gibt aus-  serdem bekannt:  a)  den Ablauf des Dialogs;  b)  die möglichen Inhalte des Dialogs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ob und wie die Teilnahme am Dialog  und die Nutzung der Immaterialgü-  terrechte sowie der Kenntnisse und E  rfahrungen des Anbieters entschädigt  werden;  d)  die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber kann die Zahl der teiln  ehmenden Anbieter nach sachlichen  und transparenten Kriterien reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er dokumentiert den Ablauf und den Inha  lt des Dialogs in geeigneter und  nachvollziehbarer Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rahmenverträge
                            1  Der Auftraggeber kann Vereinbarungen  mit einem oder mehreren Anbietern  ausschreiben, die zum Ziel haben, die  Bedingungen für die Leistungen, die im  Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbe-  sondere in Bezug auf deren Preis und ge  gebenenfalls die in Aussicht genom-  menen Mengen. Gestützt auf einen so  lchen Rahmenvertrag kann der Auftrag-  geber während dessen Laufzeit Ei  nzelverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rahmenverträge dürfen nicht mit der  Absicht oder der Wirkung verwendet  werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträg  t höchstens fünf Jahre. Eine automa-  tische Verlängerung ist nicht möglich. In  begründeten Fällen kann eine längere  Laufzeit vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem A  nbieter abgeschlossen, so werden die  auf diesem Rahmenvertrag beruhenden  Einzelverträge entsprechend den Be-  dingungen des Rahmenvertrags   abgeschlossen. Für de  n Abschluss der Einzel-  verträge kann der Auftraggeber den jewe  iligen Vertragspartner schriftlich auf-  fordern, sein Angebot zu vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden aus zureichenden Gründen Rahm  enverträge mit mehreren Anbietern  abgeschlossen, so erfolgt der Abschl  uss von Einzelverträgen nach Wahl des  Auftraggebers entweder nach den Bedi  ngungen des jeweiligen Rahmenvertrags  ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfah-  ren:  a)  vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich  die Vertragspartner und teilt  ihnen den konkreten Bedarf mit;  b)  der Auftraggeber setzt den Vertragspart  nern eine angemessene Frist für die  Abgabe der Angebote für  jeden Einzelvertrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Angebote sind schriftlich einzurei  chen und während der Dauer, die in  der Anfrage genannt ist, verbindlich;  d)  der Auftraggeber schliesst den Einzel  vertrag mit demjenigen Vertrags-  partner ab, der gestützt auf die in   den Ausschreibungsunterlagen oder im  Rahmenvertrag definierten Kriterie  n das beste Angebot unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel  Vergabeanforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Teilnahmebedingungen
                            1  Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbrin-  gung der zugeschlagenen Leistungen sich  er, dass der Anbieter und seine Sub-  unternehmer die Teilnahmebedingungen,  namentlich die Voraussetzungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozial versicherungsbeiträge be-
                            zahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann vom Anbieter ve  rlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebe-  dingungen insbesondere mit einer Selbstde  klaration oder der Aufnahme in ein  Verzeichnis nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er gibt in der Ausschreibung oder in  den Ausschreibungsunterlagen bekannt,  zu welchem Zeitpunkt  welche Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Eignungskriterien
                            1  Der Auftraggeber legt in der Aussc  hreibung oder in den Ausschreibungsunter-  lagen die Kriterien zur Eignung des Anbiet  ers abschliessend fest. Die Kriterien  müssen im Hinblick auf das Beschaffungs  vorhaben objektiv erforderlich und  überprüfbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eignungskriterien können insbesondere di  e fachliche, finanzielle, wirt-  schaftliche, technische  und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Er-  fahrung des Anbieters betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber gibt in der Aussc  hreibung oder in den Ausschreibungsunter-  lagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt we  lche Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er darf nicht zur Bedingung machen, da  ss der Anbieter bereits einen oder meh-  rere öffentliche Aufträge eines dieser  Vereinbarung unterstellten Auftraggebers  erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verzeichnisse
                            1  Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde  kann ein Verzeichnis der Anbieter führ  en, die aufgrund ihrer Eignung die Vo-  raussetzungen zur Übernahme öffe  ntlicher Aufträge erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Angaben sind auf der Inte  rnetplattform von Bund und Kantonen zu  veröffentlichen:  a)  Fundstelle des Verzeichnisses;  b)  Informationen über die zu   erfüllenden Kriterien;  c)  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;  d)  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein transparentes Verfahren muss sicher  stellen, dass die Gesuchseinreichung,  die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Ge-  suchstellers in das Verzeichnis oder  deren Streichung aus de  m Verzeichnis je-  derzeit möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In einem konkreten Beschaffungsvorhaben  sind auch Anbieter zugelassen, die  nicht in einem Verzeichnis aufgeführt  sind, sofern sie den Eignungsnachweis  erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird das Verzeichnis aufgehoben, so we  rden die darin aufgeführten Anbieter  informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zuschlagskriterien
                            1  Der Auftraggeber prüft die Angebote a  nhand leistungsbezogener Zuschlagskri-  terien. Neben dem Preis und der Qualität   einer Leistung kann er insbesondere  Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine,  technischer Wert, Wi  rtschaftlichkeit,  Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltig  keit, Plausibilität des Angebots, Kre-  ativität, Kundendienst, Lieferbedingunge  n, Infrastruktur, Innovationsgehalt,  Funktionalität, Serviceber  eitschaft, Fachkompetenz  oder Effizienz der Metho-  dik berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend be-  rücksichtigen, inwieweit der Anbieter  Ausbildungsplätze für Lernende in der  beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze fü  r ältere Arbeitnehmende oder eine  Wiedereingliederung für Langz  eitarbeitslose anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskrite  rien und ihre Gewichtung in der Aus-  schreibung oder in den Ausschreibungsunter  lagen bekannt. Sind Lösungen, Lö-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sungswege oder Vorgehensweisen Gegens  tand der Beschaffung, so kann auf  eine Bekanntgabe der Gewich  tung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für standardisierte Leistungen kann de  r Zuschlag ausschliesslich nach dem  Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Technische Spezifikationen
                            1  Der Auftraggeber bezeichnet in der  Ausschreibung oder in den Ausschrei-  bungsunterlagen die erforderlichen tec  hnischen Spezifikationen. Diese legen  die Merkmale des Beschaff  ungsgegenstands wie Funkti  on, Leistung, Qualität,  Sicherheit und Abmessungen oder Produkti  onsverfahren fest und regeln die  Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung der technischen Spezif  ikationen stützt sich der Auftragge-  ber, soweit möglich und angemessen, auf  internationale Normen, ansonsten auf  in der Schweiz verwendete technische  Vorschriften, anerkannte nationale Nor-  men oder Branchenempfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestimmte Firmen oder Marken, Patent  e, Urheberrechte, Designs oder Typen  sowie der Hinweis auf ei  nen bestimmten Ursprung  oder bestimmte Produzenten  sind als technische Spezifikationen nicht  zulässig, es sei denn, dass es keine  andere hinreichend genaue oder vers  tändliche Art und Weise der Leistungsbe-  schreibung gibt und der Auftraggeber in   diesem Fall in die Ausschreibungsun-  terlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist  durch den Anbieter nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber kann technische Spez  ifikationen zur Erhaltung der natürli-  chen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer
                            1  Bietergemeinschaften und Subunternehme  r sind zugelassen, soweit der Auf-  traggeber dies in der Ausschreibu  ng oder in den Ausschreibungsunterlagen  nicht ausschliesst  oder beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrfachbewerbungen von Subunternehmer  n oder von Anbiet  ern im Rahmen  von Bietergemeinschaften sind nur mög  lich, wenn sie in der Ausschreibung  oder in den Ausschreibungsunterlagen  ausdrücklich zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die charakteristische Leistung ist grunds  ätzlich vom Anbieter zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Lose und Teilleistungen
                            1  Der Anbieter hat ein Gesamtangebot  für den Beschaffungsgegenstand einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann den Beschaffungsge  genstand in Lose aufteilen und an  einen oder mehrere Anbieter vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat der Auftraggeber Lose gebildet,  so können die Anbieter ein Angebot für  mehrere Lose einreichen, es sei denn,  der Auftraggeber habe dies in der Aus-  schreibung abweichend geregelt. Er kann  festlegen, dass ein  einzelner Anbieter  nur eine beschränkte Anza  hl Lose erhalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Behält sich der Auftraggeber vor, von  den Anbietern eine Zusammenarbeit mit  Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Auftraggeber kann sich in der Au  sschreibung vorbehalten, Teilleistungen  zuzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Varianten
                            1  Den Anbietern steht es frei, zusätzli  ch zum Angebot der in der Ausschreibung  beschriebenen Leistung Varianten vorzusc  hlagen. Der Auftraggeber kann diese  Möglichkeit in der Ausschreibung  beschränken oder ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Variante gilt jedes Angebot, mit de  m das Ziel der Beschaffung auf andere  Art als vom Auftraggeber vorgese  hen erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Formerfordernisse
                            1  Angebote und Anträge auf Teilnahme mü  ssen schriftlich, vollständig und frist-  gerecht gemäss den Angaben in der  Ausschreibung oder in den Ausschrei-  bungsunterlagen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können elektronisch einge  reicht werden, wenn dies in der Ausschreibung  oder in den Ausschreibungsunterlagen vorge  sehen ist und die seitens des Auf-  traggebers definierten Anforderungen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel  Ablauf des Vergabeverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Inhalt der Ausschreibung
                            Die Veröffentlichung einer Ausschreibung  enthält mindestens folgende Infor-  mationen:  a)  Name und Adresse des Auftraggebers;  b)  Auftrags- und Verfahrensart sowie di  e einschlägige CPV-Klassifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ;  c)  Beschreibung der Leistungen, eins  chliesslich der Art und Menge, oder  wenn die Menge unbekannt ist, eine di  esbezügliche Schätzung, sowie all-  fällige Optionen;  d)  Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;  e)  gegebenenfalls eine Aufteilung in   Lose, eine Beschränkung der Anzahl  Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;  f)  gegebenenfalls eine Beschränkung  oder einen Ausschluss von Bieterge-  meinschaften und Subunternehmern;  g)  gegebenenfalls eine Beschränkung  oder einen Ausschluss von Varianten;  h)  bei wiederkehrend benötigten Leistunge  n wenn möglich eine Angabe des  Zeitpunktes der nachfolgenden Aussc  hreibung und gegebenenfalls einen  Hinweis, dass die Angebot  sfrist verkürzt wird;  i)  gegebenenfalls einen Hinw  eis, dass eine elektronisc  he Auktion stattfindet;  j)  gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;  k)  die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;  l)  Formerfordernisse zur Einreichu  ng von Angeboten oder Teilnahmeanträ-  gen, gegebenenfalls die Auflage, da  ss Leistung und Preis in zwei separa-  ten Couverts anzubieten sind;  m)  Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;  n)  die Eignungskriterien und die ge  forderten Nachweise;  o)  bei einem selektiven Verfahren gegebe  nenfalls die Höchstzahl der Anbie-  ter, die zur Offertste  llung eingeladen werden;  p)  die Zuschlagskriterien sowie deren  Gewichtung, sofern diese Angaben  nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;  q)  gegebenenfalls den Vorbehalt,   Teilleistungen zuzuschlagen;  r)  die Gültigkeitsdauer der Angebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       CPV  =  «Common  Procurement  Vocabulary»  (Gemeinsames  Vokabular  für  öffentliche  Aufträge der Europäischen Union).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      CPC = «Central Product Classification» (Zen  trale Gütersystematik de  r Vereinten Nationen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungs  unterlagen sowie gegebenenfalls  eine kostendeckende Gebühr;  t)  einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;  u)  gegebenenfalls zum Verfahren zu  gelassene, vorbefasste Anbieter;  v)  eine Rechtsm  ittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
                            Soweit diese Angaben nicht bereits in  der Ausschreibung enthalten sind, geben  die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:  a)  Name und Adresse des Auftraggebers;  b)  den Gegenstand der Beschaffung, einsch  liesslich technischer Spezifikatio-  nen und Konformitätsbescheinigunge  n, Pläne, Zeichnungen und notwen-  diger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge;  c)  Formerfordernisse und Teilnahmebed  ingungen für die Anbieter, ein-  schliesslich einer Liste mit Angaben  und Unterlagen, welche die Anbieter  im Zusammenhang mit den Teilnahme  bedingungen einreichen müssen,  sowie eine allfällige Gewich  tung der Eignungskriterien;  d)  die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;  e)  wenn der Auftraggeber die  Beschaffung elektronisch  abwickelt:  allfällige  Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der  elektronischen Einreichung von Informationen;  f)  wenn der Auftraggeber eine elektronisc  he Auktion vorsieht: die Regeln,  nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeich-  nung jener Angebotselemente, die  angepasst werden können und anhand  der Zuschlagskriterien bewertet werden;  g)  das Datum, die Uhrzeit und den Ort  für die Öffnung der Angebote, falls  die Angebote öffentlich geöffnet werden;  h)  alle anderen für die Erstellung der  Angebote erforderlichen Modalitäten  und Bedingungen, insbesondere die Anga  be, in welcher Währung (in der  Regel Schweizerfranken) das  Angebot einzureichen ist;  i)  Termine für die Erbringung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Angebotsöffnung
                            1  Im offenen und im selektiven Verfahren   sowie im Einladungsverfahren werden  alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des  Auftraggebers geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Öffnung der Angebote wird ei  n Protokoll erstellt. Darin sind mindes-  tens die Namen der anwesenden Personen,   die Namen der Anbieter, das Datum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Einreichung ihrer Angebote, allfälli  ge Angebotsvarianten sowie die jewei-  ligen Gesamtpreise der  Angebote festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Leistung und Preis in separaten C  ouverts anzubieten, so ist für die Öff-  nung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im Protokoll  über die Öffnung der zweiten Couverts nur  die Gesamtpreise festzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allen Anbietern wird spätestens nach de  m Zuschlag auf Verlangen Einsicht in  das Protokoll gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Prüfung der Angebote
                            1  Der Auftraggeber prüft die eingega  ngenen Angebote auf die Einhaltung der  Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen  berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann von den Anbiet  ern verlangen, dass sie ihre Angebote  erläutern. Er hält die Anfrage so  wie die Antworten schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geht ein Angebot ein, dessen Preis im   Vergleich zu den anderen Angeboten  ungewöhnlich niedrig erscheint, so mu  ss der Auftraggeber beim Anbieter  zweckdienliche Erkundigungen darüber ei  nholen, ob die Teilnahmebedingun-  gen eingehalten sind und die weiteren   Anforderungen der Ausschreibung ver-  standen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Leistung und Preis in separaten C  ouverts anzubieten, so erstellt der Auf-  traggeber in einem ersten Schritt eine  Rangliste entsprechend der Qualität der  Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bereinigung der Angebote
                            1  Der Auftraggeber kann mit den Anbieter  n die Angebote hinsichtlich der Leis-  tungen sowie der Modalitäten ihrer Er  bringung bereinigen, um das vorteilhaf-  teste Angebot zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bereinigung findet  nur dann statt, wenn:  a)  erst dadurch der Auftrag oder die  Angebote geklärt oder die Angebote  nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer-  den können; oder  b)  Leistungsänderungen objektiv und sachli  ch geboten sind, wobei der Leis-  tungsgegenstand, die Kriterien und Sp  ezifikationen nicht in einer Weise  angepasst werden dürfen, dass sich di  e charakteristische Leistung oder der  potentielle Anbieterkreis verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Aufforderung zur Preisanpassung  ist nur im Zusammenhang mit den Tat-  beständen von Absatz 2 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber hält die Resultate de  r Bereinigung in einem Protokoll fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Bewertung der Angebote
                            1  Sofern die Eignungskriterien und die t  echnischen Spezifikationen erfüllt sind,  werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheit-  lich und nachvollziehbar geprüft und bewe  rtet. Der Auftraggeber dokumentiert  die Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordert die umfassende Prüfung und Be  wertung der Angebote einen erhebli-  chen Aufwand und hat der Auftraggebe  r dies in der Ausschreibung angekün-  digt, so kann er alle Angebote auf de  r Grundlage der eingereichten Unterlagen  einer ersten Prüfung unterziehen und rangi  eren. Auf dieser Grundlage wählt er  nach Möglichkeit die drei bestrangierten   Angebote aus und unterzieht sie einer  umfassenden Prüfung und Bewertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zuschlag
                            Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Vertragsabschluss
                            1  Der Vertrag mit dem berück  sichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für  die Beschwerde gegen den Zuschlag a  bgeschlossen werden, es sei denn, das  kantonale Verwaltungsgericht habe eine  r Beschwerde gegen den Zuschlag auf-  schiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Beschwerdeverfahren gegen de  n Zuschlag hängig, ohne dass die auf-  schiebende Wirkung verlangt oder gewährt  wurde, so teilt der Auftraggeber den  Vertragsabschluss umge  hend dem Gericht mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abbruch
                            1  Der Auftraggeber kann das Vergabeve  rfahren abbrechen, insbesondere wenn:  a)  er von der Vergabe des öffentlichen  Auftrags aus zureichenden Gründen  absieht;  b)  kein Angebot die technischen Spezifi  kationen oder die weiteren Anforde-  rungen erfüllt;  c)  aufgrund veränderter Rahmenbedingunge  n vorteilhaftere Angebote zu er-  warten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die eingereichten Angebote keine wi  rtschaftliche Beschaffung erlauben  oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;  e)  hinreichende Anhaltspunkte für eine un  zulässige Wettbewerbsabrede unter  den Anbietern bestehen;  f)  eine wesentliche Änderung der nac  hgefragten Leistungen erforderlich  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs  haben die Anbieter keinen Anspruch  auf eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
                            1  Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren aus-  schliessen, aus einem Verzeichnis streiche  n oder einen ihm bereits erteilten Zu-  schlag widerrufen, wenn fe  stgestellt wird, dass auf de  n betreffenden Anbieter,  seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der fol-  genden Sachverhalte zutrifft:  a)  sie erfüllen die Voraussetzungen für  die Teilnahme am Verfahren nicht  oder nicht mehr, oder der rechtskonfor  me Ablauf des Vergabeverfahrens  wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;  b)  die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler  auf oder weichen wesentlich von den  verbindlichen Anforderungen einer  Ausschreibung ab;  c)  es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum  Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor;  d)  sie befinden sich in einem  Pfändungs- oder Konkursverfahren;  e)  sie haben Bestimmungen über die Bekä  mpfung der Korruption verletzt;  f)  sie widersetzen sich a  ngeordneten Kontrollen;  g)  sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;  h)  sie haben frühere öffentliche Aufträge   mangelhaft erfüllt oder liessen in  anderer Weise erkennen, keine verlä  sslichen und vertrauenswürdigen Ver-  tragspartner zu sein;  i)  sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch  entstehende Wettbewerbsnachteil der a  nderen Anbieter kann nicht mit ge-  eigneten Mitteln ausgeglichen werden;  j)  sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen  rechtskräftig ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn  hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlieg  en, dass auf den Anbieter, seine Or-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gane, einen beigezogenen Dritten oder  dessen Organe insbesondere einer der  folgenden Sachverhalte zutrifft:  a)  sie haben unwahre oder irreführende   Aussagen und Auskünfte gegenüber  dem Auftraggeber gemacht;  b)  es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;  c)  sie reichen ein ungewöhnlich niedri  ges Angebot ein, ohne auf Aufforde-  rung hin nachzuweisen, dass die Te  ilnahmebedingungen eingehalten wer-  den, und bieten keine Gewähr für  die vertragskonforme Erbringung der  ausgeschriebenen Leistungen;  d)  sie haben gegen anerkannte Berufsre  geln verstossen oder Handlungen oder  Unterlassungen begangen, die ihre beru  fliche Ehre oder Integrität beein-  trächtigen;  e)  sie sind insolvent;  f)  sie missachten die Arbeitsschutzbes  timmungen, die Arbeitsbedingungen,  die Bestimmungen über di  e Gleichbehandlung von Frau und Mann in Be-  zug auf die Lohngleichheit oder di  e Bestimmungen über die Vertraulich-  keit, die Bestimmungen des schweizer  ischen Umweltrechts oder die vom  Bundesrat bezeichneten internationa  len Übereinkommen zum Schutz der  Umwelt;  g)  sie haben Melde- oder Bewillig  ungspflichten nach dem BGSA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   verletzt;  h)  sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986  2   gegen  den unlauteren Wettbewerb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Sanktionen
                            1  Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde  kann einen Anbieter oder Subunternehmer,  der selber oder durch seine Organe  in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44  Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz   2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von  künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus-  schliessen oder ihm eine Busse von bis  zu zehn Prozent der bereinigten Ange-  botssumme auferlegen. In leichten Fä  llen kann eine Verwarnung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Sanktionsmöglichkeit  en gelten unabhängig von weiteren rechtlichen  Schritten gegen den fehlbaren Anbieter  , Subunternehmer oder deren Organe.  Den Verdacht auf unzulässige Wettbewer  bsabreden nach Artikel 44 Absatz 2  Buchstabe b teilt der Auftraggeber ode  r die nach gesetzlicher Anordnung zu-  ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      SR  822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      SR  241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde  meldet einen rechtskräftigen Ausschlu  ss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB  führt eine nicht öffentliche Liste de  r sanktionierten Anbieter und Subunterneh-  mer, unter Angabe der Gründe für de  n Ausschluss sowie der Dauer des Aus-  schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es   sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber  in Bezug auf einen bestimmten Anbi  eter oder Subunternehmer die entspre-  chenden Informationen erhalt  en kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufver-  fahren einrichten. Bund und Kantone stelle  n einander alle na  ch diesem Artikel  erhobenen Informationen zur Verfügung. Na  ch Ablauf der Sanktion wird der  Eintrag aus der Liste gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verstösst ein Auftraggeber gegen diese  Vereinbarung, erlässt die nach gesetzli-  cher Anordnung zuständige Behörde  die angemessenen Weisungen und sorgt  für deren Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden für einen öffentlichen Auftrag  finanzielle Beiträge gesprochen, so kön-  nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden,  wenn der Auftraggeber gegen beschaff  ungsrechtliche Vorgaben verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kapitel  Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Fristen
                            1  Bei der Bestimmung der Fristen für di  e Einreichung der Angebote oder Teil-  nahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraus-  sichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rech-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:  a)  im offenen Verfahren: 40 Tage ab  Veröffentlichung der Ausschreibung für  die Einreichung der Angebote;  b)  im selektiven Verfahren: 25 Tage  ab Veröffentlichung der Ausschreibung  für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur  Angebotserstellung für die  Einreichung der Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen  oder zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der  Angebote in der Regel mindestens 20 Ta  ge. Bei weitgehend standardisierten  Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
                            1  Der Auftraggeber kann die  Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen  nachgewiesener Dringlichkeit auf ni  cht weniger als 10 Tage verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die minimale Angebotsfrist von  40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 um  je 5 Tage kürzen, wenn:  a)  die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;  b)  die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich  elektronisch veröffentlicht wer-  den;  c)  Angebote auf elektronischem We  g entgegengenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann die minimale Angebotsfrist von  40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf  nicht weniger als 10 Tage verkürzen, so  fern er mindestens 40 Tage bis höchs-  tens 12 Monate vor der Veröffentlic  hung der Ausschreibung eine Vorankündi-  gung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat:  a)  Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;  b)  ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;  c)  Erklärung, dass die interessierten Anbi  eter dem Auftraggeber ihr Interesse  an der Beschaffung mitteilen sollen;  d)  Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;  e)  alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Arti-  kel 35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann die minimale Angebotsfrist von  40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf  nicht weniger als 10 Tage verkürzen, we  nn er wiederkehrend benötigte Leis-  tungen beschafft und bei einer frühere  n Ausschreibung auf die Fristverkürzung  hingewiesen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Überdies kann der Auftraggeber be  im Einkauf gewerblicher Waren oder  Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur  Angebotseinreichung auf nicht weniger al  s 13 Tage verkürzen, sofern er die  Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig  mit der Ausschreibung elektronisch  veröffentlicht. Nimmt der  Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder  Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er ausserdem die Frist auf  nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Veröffentlichungen
                            1  Im offenen und im selektiven Verfahren  veröffentlicht der Auftraggeber die  Vorankündigung, die Ausschreibung, den  Zuschlag sowie den Abbruch des  Verfahrens auf einer gemeinsam von B  und und Kantonen betriebenen Internet-  plattform für öffentliche Beschaffungen.  Ebenso veröffentlicht er Zuschläge,  die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch  zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu di  esen Veröffentlichungen ist unentgelt-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vom Bund und den Kantonen mit  der Entwicklung und dem Betrieb der  Internetplattform beauftragte Organisa  tion kann von den Auftraggebern, den  Anbietern sowie weiteren Personen, we  lche die Plattform oder damit verbun-  dene Dienstleistunge  n nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemes-  sen sich nach der Anzahl der Veröffe  ntlichungen beziehungsweise nach dem  Umfang der genutzten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereic  h, der nicht in einer Amtssprache der  Welthandelsorganisation (W  TO) ausgeschrieben wird  , veröffentlicht der Auf-  traggeber zeitgleich mit der Ausschrei  bung eine Zusammenfassung der Anzei-  ge in einer Amtssprache der WTO. Di  e Zusammenfassung enthält mindestens:  a)  den Gegenstand der Beschaffung;  b)  die Frist für die Abgabe der  Angebote oder Teilnahmeanträge;  c)  die Bezugsquelle für die  Ausschreibungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des  Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welc  hem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30  Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:  a)  Art des angewandten Verfahrens;  b)  Gegenstand und Umfa  ng des Auftrags;  c)  Name und Adresse des Auftraggebers;  d)  Datum des Zuschlags;  e)  Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;  f)  Gesamtpreis des berücksichtigten Ange  bots einschliesslich Mehrwertsteu-  er.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kantone können zusätzliche  Publikationsorgane vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
                            1  Die Auftraggeber bewahren die massg  eblichen Unterlagen im Zusammenhang  mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräfti-  gem Zuschlag auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:  a)  die Ausschreibung;  b)  die Ausschreibungsunterlagen;  c)  das Protokoll der Angebotsöffnung;  d)  die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;  e)  die Bereinigungsprotokolle;  f)  Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;  g)  das berücksichtigte Angebot;  h)  Daten zur Rückverfolgbarkeit der el  ektronischen Abwicklung einer Be-  schaffung;  i)  Dokumentationen über im St  aatsvertragsbereich freihändig vergebene öf-  fentliche Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behan-  deln, soweit diese Vereinbarung nicht  eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten  bleibt die Auskunftspflicht  , soweit hierfür eine gese  tzliche Grundlage besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Statistik
                            1  Die Kantone erstellen innerhalb von 12  Monaten nach Ablauf jedes Kalender-  jahres zuhanden des Staatssekretariats  für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch  geführte Statistik über die Beschaffunge  n des Vorjahres im Staatsvertragsbe-  reich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statistiken enthalten minde  stens die folgenden Angaben:  a)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers  gegliedert nach Bau-, Liefer- und Di  enstleistungsaufträgen unter Angabe  der CPC- oder CPV-Klassifikation;  b)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen  Verfahren vergeben wurden;  c)  wenn keine Daten vorgelegt werden  können: Schätzungen zu den Angaben  gemäss Buchstaben a und b mit Erlä  uterungen zur eingesetzten Schät-  zungsmethode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesamtwert ist jeweils einschlie  sslich Mehrwertsteuer anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesamtstatistik des SECO ist unter   Vorbehalt des Datenschutzes und der  Wahrung von Geschäftsgeheimni  ssen öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Kapitel  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Eröffnung von Verfügungen
                            1  Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch  individuelle Zustellung an   die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der  Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdefähige Verfügungen sind su  mmarisch zu begründen und mit einer  Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die summarische Begründung  eines Zuschlags umfasst:  a)  die Art des Verfahrens und den Name  n des berücksichtigten Anbieters;  b)    den Gesamtpreis des be  rücksichtigten Angebots;  c)     die massgebenden Merkmale und Vort  eile des berücksichtigten Angebots;  d)    gegebenenfalls eine Darlegung der  Gründe für eine freihändige Vergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:  a)  gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen ver-  letzt würden;  b)  berechtigte wirtschaftliche Interessen  der Anbieter beeinträchtigt würden;  oder  c)  der lautere Wettbewerb zwischen  den Anbietern gefährdet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Beschwerde
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeber is  t mindestens ab dem für das Einla-  dungsverfahren massgebenden Auftragswert   die Beschwerde an das kantonale  Verwaltungsgericht als einzige  kantonale Instanz zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beschwerden gegen Beschaffungen de  r oberen kantonalen Gerichtsbehör-  den ist das Bundesgericht direkt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische Anbieter sind bei Auft  rägen ausserhalb des  Staatsvertragsbe-  reichs zur Beschwerde nur zugelassen, so  weit der Staat, in dem sie ihren Sitz  haben, Gegenrecht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Beschwerdeobjekt
                            1  Durch Beschwerde anfechtbar sind au  sschliesslich die fo  lgenden Verfügungen:  a)  die Ausschreibung des Auftrags;  b)  der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;  c)  der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder  über die Streichung eines Anbiet  ers aus einem Verzeichnis;  d)  der Entscheid über Ausstandsbegehren;  e)  der Zuschlag;  f)  der Widerruf des Zuschlags;  g)  der Abbruch des Verfahrens;  h)  der Ausschluss au  s dem Verfahren;  i)  die Verhängung einer Sanktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anordnungen in den Ausschreibungsunter  lagen, deren Bedeutung erkennbar  ist, müssen zusammen mit der Au  sschreibung angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Beschwerden gegen die Verhängung  einer Sanktion finden die Bestim-  mungen dieser Vereinbarung zum rech  tlichen Gehör im Verfügungsverfahren,  zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe  keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auf-  tragswert durch Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen  Verfügungen nach dieser Vereinbarung  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beschwerde gegen den Abschluss  von Einzelverträgen nach Artikel 25  Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Verwaltungsgericht kann  einer Beschwerde auf Gesuch hin auf-  schiebende Wirkung gewähren, wenn die  Beschwerde als ausreichend begrün-  det erscheint und keine überwiegenden  öffentlichen Interessen entgegenstehen.  Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriften-  wechsel statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwi  driges Gesuch um aufschiebende Wir-  kung wird nicht geschützt.  Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des  berücksichtigten Anbieters sind von de  n Zivilgerichten zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Anwendbares Recht
                            Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfah  ren richten sich nach den Bestim-  mungen der kantonalen Gesetz  e über die Verwaltungsrech  tspflege, soweit diese  Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
                            1  Beschwerden müssen schriftlich und begr  ündet innert 20 Tagen seit Eröffnung  der Verfügung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)  Rechtsverletzungen, einschliesslich  Überschreitung oder Missbrauch des  Ermessens; sowie  b)  die unrichtige oder unvollständige Fe  ststellung des rechtserheblichen  Sachverhalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Angemessenheit einer Verfügung ka  nn im Rahmen eines Beschwerdever-  fahrens nicht überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer  nachweist, dass er die nachgefragten  Leistungen oder damit substituierbare  Leistungen erbringen kann und erbringen  will. Es kann nur gerügt werden, das  freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei auf-  grund von Korruption erteilt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Akteneinsicht
                            1  Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwer  deführer auf Gesuch hin Einsicht in  die Bewertung seines Angebots und in we  itere entscheidrelevante Verfahrens-  akten zu gewähren, soweit nicht überwie  gende öffentliche oder private Interes-  sen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beschwerdeentscheid
                            1  Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die  Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückwei-  sung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich die Beschwerde als begr  ündet und ist der Vertrag mit dem berück-  sichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest,  inwiefern die angefochtene Verf  ügung das anwendbare Recht verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gleichzeitig mit der Feststellung der  Rechtsverletzung entscheidet die Be-  schwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Schadenersatz ist beschränkt auf  die erforderlichen Aufwendungen, die  dem Anbieter im Zusammenhang mit der  Vorbereitung und Einreichung seines  Angebots erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Revision
                            Hat  die  Beschwerdeinstanz  über  ein  Revisionsgesuch  zu  entscheiden,  so  gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Kapitel  Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Kommission Beschaffungs wesen Bund-Kantone
                            1  Die Überwachung der intern  ationalen Verpflichtungen  der Schweiz im Bereich  des öffentlichen Beschaffungswesens  obliegt der Kommission Beschaffungs-  wesen Bund-Kantone (KBBK).  Diese setzt sich paritätis  ch aus Vertretern des  Bundes und der Kantone zusamme  n. Das Sekretariat wird   vom Staatssekretariat  für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)  Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu  Handen des Bundesrates und Beratung  der Schweizer Verhandlungsdele-  gationen;  b)  Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund  und Kantonen und Erarbeitung von Em  pfehlungen betreffend die Umset-  zung internationaler Verpflicht  ungen in Schweizer Recht;  c)  Pflege der Beziehungen zu ausl  ändischen Überwachungsbehörden;  d)  Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkei-  ten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a bis c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass  internationale Verpflichtungen der  Schweiz über das öffentliche Beschaff  ungswesen verletzt werden, so kann die  KBBK bei den Behörden des Bundes ode  r der Kantone intervenieren und sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veranlassen, den Sachverhalt abzuklären   und bei festgestellten Missständen die  erforderlichen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KBBK kann Gutachten erstellen oder   Sachverständige damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie gibt sich ein Geschäftsreglement  . Dieses bedarf der Genehmigung des Bun-  desrates und des InöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Interkantonales Organ
                            1  Die Mitglieder der an der Vereinbarung be  teiligten Kantone in der Schweizeri-  schen Bau-, Planungs- und Umweltdirekto  ren-Konferenz (BPUK) bilden das  Interkantonale Organ für das öffe  ntliche Beschaffungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)  Erlass dieser Vereinbarung;  b)  Änderungen dieser Vereinbarung unter   Vorbehalt der Zustimmung der be-  teiligten Kantone;  c)  Anpassung der Schwellenwerte;  d)  Vorschlag an den Bundesrat für die  Befreiung von der Unterstellung unter  diese Vereinbarung und Entgegennahm  e diesbezüglicher Gesuche der  Auftraggeber nach Artikel 7 Ab  satz 1 (Ausklinkklausel);  e)  Kontrolle über die Umsetz  ung dieser Vereinbarung durch die Kantone und  Bezeichnung einer Kontrollstelle;  f)  Führen der Liste über sanktionierte  Anbieter und Subunternehmer nach  Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;  g)  Regelung der Organisation und des Ve  rfahrens für die Anwendung dieser  Vereinbarung;  h)  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Überein-  kommen;  i)  Bezeichnung der kantonalen Delegierte  n in nationalen und internationalen  Gremien sowie Genehmigung der ents  prechenden Geschäftsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, so-  fern mindestens die Hälfte der beteiligten  Kantone vertreten ist.   Jeder beteiligte  Kanton hat eine Stimme, die von eine  m Mitglied der Kantonsregierung wahr-  genommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das InöB arbeitet mit den Konferenzen  der Vorsteher der betroffenen kantona-  len Direktionen, mit den Fachkonferenz  en der Kantone und mit dem Bund zu-  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Kontrollen
                            1  Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das InöB behandelt Anzeigen von Kant  onen bezüglich der Einhaltung dieser  Vereinbarung durch andere Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private können Anzeigen bezüglich der  Einhaltung dieser Vereinbarung durch  die Kantone an das InöB richten. Die An  zeige verleiht weder Parteirechte noch  Anspruch auf einen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Kapitel  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB  beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf das Ende eines Ka  lenderjahres erfolgen. Er ist sechs Mo-  nate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitritt und der Aust  ritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Ver-  einbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone können unter Beachtung de  r internationalen Verpflichtungen der  Schweiz Ausführungsbestimmungen insb  esondere zu den Artikeln 10, 12 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Übergangsrecht
                            1  Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten  dieser Vereinbarung eingeleitet wur-  den, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe  von öffentlichen Aufträgen, die vor dem En  de eines Kalenderjahres, auf das der  Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald   ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das  Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kantone, die dieser Vereinbarung nich  t beigetreten sind, gilt weiterhin die  Vereinbarung vom 15. März 2001.  Anhänge Kantone  Anhang 1:  Schwellenwerte Staatsvertragsbereich  Anhang 2:  Schwellenwerte ausserh  alb des Staatsvertragsbereichs  Anhang 3:  Kernübereinkommen der Intern  ationalen Arbeitsorganisation (ILO)  Anhang 4:  Massgebliche Übereinkommen  zum Schutz der Umwelt und der natürli-  chen Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen  über das öffentliche Beschaffungswesen)  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert SZR)                            Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (5'000'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (200'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (200'000 SZR)  Behörden und öf-  fentliche Unter-  nehmen in den Sek-  toren Wasser,  Energie, Verkehr  und Telekommuni-  kation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (5'000'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (400'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (400'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gemäss Bilateralem Abkommen zwisch  en der Europäischen Gemein-  schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende  Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert EURO)                             Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Gemeinden / Bezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (6'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (240'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (240'000 EURO)  Private Unternehmen  mit ausschliesslichen  oder besonderen  Rechten in den Sekto-  ren Wasser, Energie  und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (6'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (480'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (480'000 EURO)  Öffentliche sowie  aufgrund eines be-  sonderen oder aus-  schliesslichen Rechts  tätige private Unter-  nehmen im Bereich  des Schienenverkehrs  und der Gas- und  Wärmeversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8’000'000 CHF  (5'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000 CHF  (400'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000 CHF  (400'000 EURO)  Öffentliche sowie  aufgrund eines be-  sonderen oder aus-  schliesslichen  Rechts tätige pri-  vate Unternehmen  im Bereich der Te-  lekommunikation *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8’000'000 CHF  (5'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000 CHF  (600'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000 CHF  (600'000 EURO)  * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK  über die Nichtunterstellung unter das öffentli-  che Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich  Verfahrens-  arten  Lieferungen  (Auftragswert  CHF)  Dienstleistungen  (Auftragswert  CHF)  Bauleistungen  (Auftragswert CHF)  Baunebenge-  werbe  Bauhauptge-  werbe  Freihändiges  Verfahren  unter 150'000  unter 150'000  unter 150'000     unter 300'000  Einladungs-  verfahren  unter 250'000  unter 250'000  unter 250'000     unter 500'000  offenes / se-  lektives Ver-  fahren  ab 250'000  ab 250'000  ab 250'000  ab 500'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  Kernübereinkommen der Internatio  nalen Arbeitsorganisation (ILO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  –    Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni   1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit  (SR  0.822.713.9  );  –    Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und  den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR  0.822.719.7  );  –    Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grunds-  ätze des Vereinigungsrechtes und de  s Rechtes zu Kollektivverhandlungen  (SR  0.822.719.9  );  –    Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts  männlicher und weiblicher Arbeitskrä  fte für gleichwertige Arbeit (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.822.720.0  );  –    Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der  Zwangsarbeit (SR  0.822.720.5  );  –    Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Be-  schäftigung und Beruf (SR  0.822.721.1  );  –    Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die  Zulassung zur Beschäftigung (SR  0.822.723.8  );  –    Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unver-  zügliche Massnahmen zu  r Beseitigung der schlimmsten Formen der Kin-  derarbeit (SR  0.822.728.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als wesentliche internationale Arbeitsstanda  rds kann der Auftraggebe  r neben den Kernüber-  einkommen  gemäss  diesem  Anhang  die  Einhalt  ung  von  Prinzipien  aus  weiteren  Überein-  kommen  der  Internationalen  Arbeitsorganisati  on  (ILO)  verlangen,  soweit  die  Schweiz  sie  selbst ratifiziert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4  Massgebliche  Übereinkommen  zum  Schutz  der  Umwelt  und  der  natürlichen  Res-  sourcen  –    Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht  (SR  0.814.02  ) und das im Rahmen dieses  Übereinkommens geschlossene  Montrealer Protokoll vom  16. September 1987 über die Stoffe, die zum Ab-  bau der Ozonschicht führen (SR  0.814.021  );  –    Basler Übereinkommen vom 22. März   1989 über die Kontrolle der grenz-  überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung  (SR  0.814.05  );  –    Stockholmer    Übereinkomme  n vom 22. Mai 2001 über pe  rsistente organische  Schadstoffe (SR  0.814.03  );  –    Rotterdamer Übereinkommen vom 10.   September 1998 über das Verfahren  der vorherigen Zustimmung nach Inkennt  nissetzung für bestimmte gefährli-  che Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel  im internationalen Handel (SR  0.916.21  );  –    Übereinkommen vom 5. Juni 1992 übe  r die Biologische Vielfalt (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.451.43  );  –    Rahmenübereinkommen der Verein  ten Nationen über Klimaänderungen  vom 9. Mai 1992 (SR  0.814.01  );  –    Übereinkommen über den internationalen  Handel mit gefährdeten Arten frei  lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR  0.453  );  –  Übereinkommen über weiträumige gren  züberschreitende Luftverunreini-  gung vom 13. November 1979 und die  im Rahmen dies  es Übereinkom-  mens von der Schweiz ratifi  zierten acht Protokolle (SR  0.814.32  ).