Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem Kanton Basel-Landschaft
                            Verordnung  betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen  Frankreich und dem Kanton Basel-Landschaft  Vom 13. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf das Abkommen vom 1.  August 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zwischen der Schweiz und  Frankreich betreffend den Grenzverkehr, auf §  74  Absatz  2 der Verfassung des  Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , sowie auf §  24 des Verwal  -  tungsverfahrensgesetzes vom 13.  Juni 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den Grenzübertritt von französischen und schweize  -  rischen Staatsangehörigen im kleinen Grenzverkehr (Lokalverkehr) zwischen  dem Kanton Basel-Landschaft und Frankreich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grenzzone
                            1  Die Grenzzone umfasst schweizerseits folgende Gemeinden:  Aesch, Allschwil, Arlesheim, Biel-Benken, Binningen, Birsfelden, Bottmingen,  Burg, Ettingen, Münchenstein, Muttenz, Oberwil, Pfeffingen, Pratteln, Reinach,  Roggenburg,   Schönenbuch   und   Therwil   (für   Grenzkarten);   bzw.   ganzes  Kantonsgebiet (für Tagesscheine und Kollektiv-Tagesscheine).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grenzkarten berechtigen nur zum Aufenthalt in der Zone des Kleingrenz  -  verkehrs, 10  km landeinwärts. Beim Tagesschein und beim Kollektiv-Tages  -  schein erstreckt sich der Geltungsbereich in Frankreich auf die Departemente  Haut-Rhin, Territoire de Belfort, Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für das Ausstellen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grenzkarten für Schweizerinnen und Schweizer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 0.631.256.934.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 29.677, SGS  175  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0285
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Tagesscheine für schweizerische Staatsangehörige für den einmaligen  Grenzübertritt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kollektiv-Tagesscheine für Grenzübertritte von Gesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bewilligungen für das Überschreiten der Grenze ausserhalb der zuge  -  lassenen Grenzübergangsstellen und Verkehrsstunden sind die Grenzorgane  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Grenzorgane  sind ebenfalls berechtigt, Tagesscheine und  Kollektiv-  Tagesscheine auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gültigkeitsdauer
                            1  Die Grenzkarte hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und be  -  rechtigt die Inhaberin und den Inhaber zum mehrmaligen Grenzübertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt (Tagesschein) ist gültig wäh  -  rend der Dauer von 2  Tagen (einmaliges Übernachten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kollektiv-Tagesschein berechtigt zum einmaligen Grenzübertritt. Er hat  Gültigkeit während 2  Tagen (einmaliges Übernachten).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Gebühren
                            1  Die Polizei Basel-Landschaft erhebt folgende Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für das Ausstellen einer Grenzkarte: 65  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für das Verlängern einer Grenzkarte: 65  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für die Änderung einer Grenzkarte (Zivilstands- und Adressänderung, Kin  -  dereintrag): 25  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für das Ausstellen eines Tagesscheins: 15  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  für das Ausstellen eines Kollektiv-Tagesscheins: 30  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die  Gebühr gemäss Absatz  1  Buchstaben  a und b 30  Fr. und die Gebühr gemäss  Absatz  1  Buchstabe  c 12.50  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vollzug
                            1  Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   betreffend die Rege  -  lung   des   Kleingrenzverkehrs   gegenüber   Deutschland   und   Frankreich   im  Abschnitt des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 19.613, SGS 113.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0285
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.1998  01.11.1998  Erlass  Erstfassung  GS 33.0285
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2003  01.06.2003  § 3 Abs. 1  aufgehoben  GS 34.1052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2003  01.06.2003  § 5  totalrevidiert  GS 34.1052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2014  01.01.2015  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2014.107  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0285
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  13.10.1998  01.11.1998  Erstfassung  GS 33.0285
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 20.05.2003 01.06.2003 aufgehoben GS 34.1052
§ 5 20.05.2003 01.06.2003 totalrevidiert GS 34.1052
§ 6 Abs. 1 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0285