Reglement Reise- und Ausstattungsfonds der Schule der Pestalozzistiftung Olsberg
                            1  Reglement  Reise- und Ausstattungsfonds der Schule der  Pestalozzistiftung Olsberg  Vom 17. Dezember 1997  Ziff. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1
                            Der bisherige «Olsberg / Pestalozzi  stiftung / Reisefonds» wird unter dem  Namen  «Reise-  und  Ausstattungsfonds  der  Schule  der  Pestalozzistiftung  Olsberg» weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2
                            Der  Fonds  bezweckt  die  ganze  oder  teilweise  Finanzierung  von  Schul-  reisen,  Veranstaltungen,  Klassen-  und  Skilagern,  inklusive  persönlichem  und  allgemeinem  Lagermaterial  sowi  e  ausserordentlichen  Anschaffungen  für Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3
                            Der Fonds darf seinem Zweck  nicht entfremdet werden.  Ziff. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Das  Fondsvermögen  wird  gemäss  §  78  Abs.  2  der  Finanzhaushaltsver-  ordnung vom 7. Juli 1993   1)   jährlich verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Neben  den  Zinserträgen  kann  auch  de  umschriebenen Fondszweck   verwendet werden.  Ziff. 3  Das  Fondsvermögen  wird  als  Spezialf  onds durch die Aargauische Staats-  buchhaltung gemäss §§ 77 und 79 Abs.  2 der Finanzhaushaltsverordnung  vom 7. Juli 1993 verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 611.111  Name und Zweck  des Fonds  Fondsvermögen  Fondsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1
                            Über  Ausgaben  bis  zum  Betrag  von  maximal  Fr.  20'000.–  pro  Jahr  ent-  scheidet die Heimleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2
                            In allen anderen Fällen entscheidet  das Erziehungsdepartement auf Antrag  der Heimleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3
                            Ausgaben,  die  für  denselben  Zweck  bestimmt  sind,  dürfen  nicht  in  Teil-  beträge aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4
                            Bestehen  Zweifel,  ob  die  vorgese  hene  Ausgabe  dem  Fondszweck  ent-  spricht,  entscheidet  das  Erziehungsde  partement.  Der  Entscheid  ist  end-  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5
                            Die  Revision  der  Jahresrechnung  erfo  lgt  durch  das  Amt  für  Finanzkon-  trolle.  Ziff. 5  Dieses  Reglement  tritt  mit  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  in  Kraft. Es wird in der Aargau  ischen Gesetzessammlung publiziert.  Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Dezember 1997.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB Nr. 2556 vom 17. Dezember 1997