Dekret über die finanzielle Sicherung von Beamten, Angestellten und Arbeitern des Kantons bei Tod oder Invalidität infolge ausserordentlichen Berufsrisikos
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Dekret  über die finanzielle Sicherung von Beamten, Angestellten  und Arbeitern des Kantons bei  Tod oder Invalidität infolge  ausserordentlichen Berufsrisikos  Vom 2. Juli 1968 (Stand 1. Januar 2009)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 33 Abs.  1 lit. m der Staatsverfassung  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1    Führt  ein  Unfallereignis,  das  mit  eine  m  ausserordentlichen  Berufsrisiko  in  Zu-  sammenhang  steht,  zum  Tod  ode  r  zur  Invalidität  eines  Beamten,  so  übernimmt  der  Staat die finanziellen Folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausserordentliches Berufsrisiko
                            1    Ein  ausserordentliches  Berufsrisiko  liegt  dann  vor,  wenn  sich  der  Beamte  in  Aus-  übung  der  Berufspflicht  einer  Gefahr  aussetz  en  muss,  die  eindeutig  das  ordentliche  Unfallrisiko  überschreitet,  oder  wenn  ge  gen  ihn  wegen  seiner  amtlichen  Stellung  eine Gewalttat verübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  Krankheit  dem  Un  fallereignis  gleichstellen,  wenn  sie  nachweisbar  die  Folge  eines  ausserordentli  ch  gefährdenden  beruflichen  Einsatzes  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimmung en  tspricht heute § 82 Abs. 1 lit. e der Verfas-  sung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR  110.000  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rente
                            1   Die Sicherung besteht in einer Rente in de  r Höhe der Differenz zwischen den Leis-  tungen  der  Alters-  und  Hinterlassenenvers  icherung/Invalidenversicherung  und  der  Beamtenpensionskasse einerseits und dem nachfolgend festgesetzten Prozentsatz der  Besoldung des Beamten im Unfallzeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Besoldung  gehören  auch  die  Zulagen,  die  einen  dauernden  Bestandteil  der  Besoldung  bilden.  Bis  zum  Erreichen  des  Ma  ximums  sind  die  jährlichen  Dienstal-  terszulagen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Familien-  und  Kinderzulagen  werden  gesondert  ausgerichtet,  solange  deren  Voraussetzungen gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nebenbeamte
                            1   Trifft ein Ereignis im Sinne der §§ 1  und 2 einen Nebenbeamten oder eine Privat-  person  während  eines  Einsatze  s  im  Auftrag  oder  Interesse  des  Staates,  so  sorgt  der  Regierungsrat für eine angemesse  ne staatliche  Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Höhe des Anspruches
                            1   Bei Totalinvalidität des Beamten betr  ägt der Anspruch 100 % der Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  totalinvalid  gilt  ein  Beamter,  wenn  die  Unfallfolgen  jegliche  Weiterverwen-  dung im Staatsdienst ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beim Tode des Beamten beträgt der Anspruch  *  a)  des  Ehegatten  beziehungswe  ise  des  eingetragenen  Part-  ners  25% – 65%,  b)  des  Ehegatten  beziehungswe  ise  des  eingetragenen  Part-  ners mit einem Kind  75%,  c)  des  Ehegatten  beziehungswe  ise  des  eingetragenen  Part-  ners mit zwei Kindern  85%,  d)  des  Ehegatten  beziehungswe  ise  des  eingetragenen  Part-  ners mit mehr als zwei Kindern  90%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Beim  Tode  eines  ledigen  Beamten  entsteht  kein  Anspruch  auf  eine  Rente.  In  aus-  gesprochenen Härtefällen kann der Regierungsrat eine Ausnahme bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat setzt den Anspruch des allein stehenden Ehegatten beziehungs-  weise  eingetragenen  Partners  je  nach  Umständen  des  Falles  fe  st  und  passt  ihn  den  veränderten Verhältnissen an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Er  trifft  auch  eine  angemessene  Re  gelung  beim  Tode  von  geschiedenen  bezie-  hungsweise   in   aufgelöster   eingetragener   Partnerschaft   lebenden   und   unter-  stützungspflichtigen Beamten, wobei er in  der Regel auf die gerichtlich festgelegten  Alimentationsverpf  lichtungen abstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Der Regierungsrat ist ferner zuständig, die erforderlichen finanziellen Massnahmen  zu treffen, wenn der Verunf  allte nur Kinder hinterlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Nachträglicher Tod
                            1    Stirbt  ein  Beamter  nachträglich  an  den  Unfallfolgen,  so  steht  seinem  Ehegatten  beziehungsweise  eingetragenen  Partner  und  seinen  Kindern  ein  Anspruch  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 zu.
                            2   Stirbt er aus Gründen, die nicht mit sein  em Unfall im Zusammenhang stehen, so ist  seinem  Ehegatten  beziehungsweise  eingetragenen  Partner  und  seinen  Kindern  eine  Rente  auszurichten  im  Ausmass  der  Diffe  renz  zwischen  Leistungen  der  Aargaui-  schen Pensionskasse im Zeitpunkt des Unfalles und denjenigen, die bei der Fortset-  zung des Versicherungsverhältnisses be  i seinem Tode eingetreten wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wegfall oder Herabsetzung der Rente
                            1    Der  gesamte  Rentenanspruch  entfällt  bei  Wiederverheiratung  beziehungsweise  erneuter Eintragung einer Partnerschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beim  Vorliegen  besonderer  Gründe,  namentlich  wenn  sonst  ihre  Ausbildung  in  Frage  gestellt  wäre,  kann  der  Regierungsra  t  ausnahmsweise  Kindern  eine  Rente  belassen. Ihre zweckbestimmte  Verwendung ist sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Rentenanspruch reduziert sich entsprechend den Ansätzen von § 5, wenn Kin-  der das 18. Altersjahr erre  ichen. Der Regierungsrat ist befugt, die Herabsetzung bis  zu fünf Jahren aufzuschieben, wenn der  Aufwand an Ausbildungskosten dies recht-  fertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erzielt  ein  invalider  Beamter  Einkünfte  aus  Erwerbstätigkeit,  so  kann  der  Regie-  rungsrat seine Rente in angemessenem Rahmen kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Pensionierung
                            1   Erreicht ein invalider Beamter das Pensi  onierungsalter, so ist seine Rente auf den-  jenigen  Betrag  zu  kürzen,  den  er  im  Maximum  seiner  Einstufung  von  der  Aargaui-  schen Pensionskasse erhalten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das gleiche gilt für den Ehegatten bezi  ehungsweise den eingetragenen Partner und  die  Kinder  eines  verstorbenen  Beamten  im  Zeitpunkt,  in  dem  dieser  das  Pensionie-  rungsalter erreicht hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einmalige Abfindung
                            1    Entsteht  auf  Grund  dieses  Dekretes  ei  n  Rentenanspruch,  so  fällt  die  einmalige  Abfindungssumme  der  staatlichen  Unfallver  sicherung  und  gegebenenfalls  der  Be-  amtenpensionskasse in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entfällt  ein  Rentenanspruch  vorzeitig  gemäss  §  7,  so  ist  der  von  den  staatlichen  Leistungen  nicht  beanspruchte  Teil  der  Abfindungssumme  den  Hinterbliebenen  auszubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das gleiche gilt für Schadenersatzans  prüche gegenüber allfälligen Schädigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Finanzierung
                            1   Die für den Vollzug dieses Dekretes nötig  en Mittel sind nach Bedarf in die ordent-  lichen Besoldungsaufwendungen des  Voranschlages aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Vollzug
                            1   Der Regierungsrat entscheidet über die  Anspruchsberechtigung und setzt die Höhe  der Rente fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim Vorliegen von wichtigen und ausserord  entlichen Gründen ist er befugt, die in  diesem Dekret vorgesehenen Rentenansprüche zu kürzen oder ganz aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entscheide des Regierungsrats können  innert 30 Tagen mit Beschwerde an das  Verwaltungsgericht weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkrafttreten
                            1   Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.  Aarau, den 2. Juli 1968  Der  Präsident des Grossen Rates  A  ESCHBACH  Der Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  UTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                14.11.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 3 geändert AGS 2006 S. 247
14.11.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 5 geändert AGS 2006 S. 247
14.11.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 6 geändert AGS 2006 S. 247
14.11.2006 01.01.2007 § 6 totalrevidiert AGS 2006 S. 247
14.11.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2006 S. 247
14.11.2006 01.01.2007 § 8 totalrevidiert AGS 2006 S. 248
11.12.2007 01.01.2009 § 11 Abs. 3 geändert AGS 2008 S. 392
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle