Verordnung betreffend Organisation und Kompetenzen der Departemente und übrigen Verwaltungseinheiten
                            Departemente: Verordnung  Verordnung betreffend Organisation und Kompetenzen der Departemente  und übrigen Verwaltungseinheiten  Vom 28. Juni 1977 (Stand 1. Juli 1977)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  erlässt, gestützt auf das Organisationsgesetz vom 22. April 1976  )  , folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die bestehenden Departemente, Abteilungen und Stabsstellen behalten bis auf weiteres ihre heutige  Bezeichnung und Zusammensetzung, mit Ausnahme des Polizeidepartementes, dessen Bezeichnung  neu lautet: Polizei- und Militärdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2
                            1  Den Departementen und allen übrigen Verwaltungseinheiten kommen weiterhin alle jene Kompeten  -  zen zu, die nicht im Widerspruch zum Organisationsgesetz vom 22. April 1976 stehen, jedoch bisher  direkt oder mittelbar auf solche organisationsrechtliche Erlasse gestützt waren, die mit der Inkraftset  -  zung des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 gemäss dessen § 55 aufgehoben sind.  Diese Verordnung ist zu publizieren und tritt auf den 1. Juli 1977 in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  153.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heutige Bezeichnung: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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