Beschluss des Regierungsrates betreffend Neuordnung des Verwaltungs- und Rekursverfahrens
                            Verwaltungs- und Rekursverfahren: RRB  Beschluss des Regierungsrates betreffend Neuordnung des Verwaltungs-  und Rekursverfahrens  Vom 28. Juni 1977 (Stand 1. Januar 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:  Im Zusammenhang mit der Neuordnung des Rekursverfahrens im Sinne von § 48 Abs. 1 des Orga  -  nisationsgesetzes vom 22. April 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    («Die Rekursinstanz darf mit der Behandlung des Rekurses  keine Mitarbeiter der Vorinstanz beauftragen.») wird Folgendes festgelegt:  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Präsidialdepartement wird die Aufgabe übertragen, die Beurteilung von Rekursen, mit denen  Entscheide der übrigen Departemente oder deren Kommissionen beim Regierungsrat angefochten wer  -  den, zu dessen Handen vorzubereiten.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Richten sich Rekurse gegen Entscheide des Präsidialdepartements oder dessen Kommissionen, so ist  die Vorbereitung der regierungsrätlichen Entscheide Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartements,  oder in dessen Stellvertretung des Finanzdepartements oder des Bau- und Verkehrsdepartements.  Dieser Beschluss ist zu publizieren und tritt auf den 1. Juli 1977 in Wirksamkeit.  SG  153.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ziff. 1 in der Fassung von § 3 Ziff. 6 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
                        
                        
                    
                    
                    
                153.110).
                            3)  Ziff. 2 in der Fassung von § 3 Ziff. 6 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
                        
                        
                    
                    
                    
                153.110).
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