Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung (153.500)
Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung (153.500)
Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung
Quartierbevölkerung, Mitwirkungsverordnung Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung Vom 22. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 55 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , beschliesst:
§ 1 Gegenstand
1 Die Verordnung regelt, soweit keine anderen Vorschriften bestehen, die Mitwirkung der Quartierbe - völkerung der Einwohnergemeinde der Stadt Basel in Belangen, die sie besonders betreffen.
§ 2 Zweck der Mitwirkung
1 Die Mitwirkung der Quartierbevölkerung dient dazu, die staatliche Meinungs- und Willensbildung zu unterstützen sowie die Identifikation mit der Stadt Basel zu fördern.
§ 3
2 Voraussetzung der Mitwirkung
1 Die Quartierbevölkerung muss besonders betroffen sein.
§ 4 Quartierorganisationen
1 Die Mitwirkung der Bevölkerung erfolgt in der Regel über Quartierorganisationen.
2 Quartierorganisationen haben die Form eines gemeinnützigen, politisch und konfessionell neutralen Vereins im Sinne von Art. 60ff. Zivilgesetzbuch aufzuweisen.
3 Sie bestehen aus einer Mindestzahl von 20 Mitgliedern und bezwecken den Kontakt und Austausch von Informationen mit und unter der Quartierbevölkerung.
§ 5 Vorgehen
1 Die zuständige Behörde hört die Quartierbevölkerung an. )
§ 6 Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Juni 2007 wirksam.
4 )
1) SG 111.100 .
2)
§ 3 in der Fassung des RRB vom 13. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012, publiziert am 7. 1. 2012).
3)
§ 5: Zweiter Satz aufgehoben durch RRB vom 13. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012, publiziert am 7. 1. 2012).
4) Publiziert am 2. 6. 2007.
1