Verordnung über den Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären Spitalleistungen
                            über den Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären  über den Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären  Spitalleistungen  Spitalleistungen  vom 29. März 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  75   der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sowie in  Ausführung der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes  über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   (Spitalfinanzierung)  als Verordnung:  Kantonsanteil  Kantonsanteil
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Anteil des Kantons an den Abgeltungen der stationären Spitalleistungen  für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner nach Art. 49 a  des  Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März  1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   beträgt  im Jahr 2012 50 Prozent.  Grenzwerte der Prämienverbilligung  Grenzwerte der Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Ein Viertel der Einsparung aus der Verringerung des Kantonsanteils an  den  Abgeltungen der stationären Spitalleistungen werden zum oberen und  unteren  Grenzwert der Beiträge für die individuelle Prämienverbilligung  nach Art.   14  Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung  über die  Krankenversicherung vom 9. November 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   hinzugezählt.  Vollzug  Vollzug  a) Beginn  a) Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2012 angewendet.  b) Dauer  b) Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Dieser Erlass wird bis 31. Dezember 2012 angewendet.  Der Präsident der Regierung:  Willi Haag  Der Staatssekretär:  Canisius Braun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 11. April 2011, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1025; in  Vollzug ab  1. Januar2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   AS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2049, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5551.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sGS  331.11  .