Beschluss des Regierungsrates betreffend das Instruktionspersonal des Zivilschutzes im Kanton Basel-Stadt
                            Instruktionspersonal des Zivilschutzes: RRB  Beschluss des Regierungsrates betreffend das Instruktionspersonal des  Zivilschutzes im Kanton Basel-Stadt  Vom 14. Januar 1969 (Stand 1. Januar 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 22 des Gesetzes vom 4. April 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend Einführung des Bundesgesetzes über  den Zivilschutz vom 23. März 1962 und auf die Verordnung vom 1. September 1964 über das Instruk  -  tionspersonal des Zivilschutzes in den Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonaler Ausbildungschef ist der Stellvertreter des Chefs des Zivilschutzes.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonsinstruktoren werden vom Regierungsrat, die Kursleiter und Instruktoren vom Justiz- und  Sicherheitsdepartement ernannt.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Zivilschutz ist ermächtigt, Vorgesetzte und Spezialisten im Rahmen ihrer Schutzdienst  -  pflicht bei Bedarf in der Instruktion einzusetzen.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung zum Kantonsinstruktor, Kursleiter und Instruktor beruht auf Freiwilligkeit. Das Amt  für Zivilschutz ist berechtigt, entsprechend ausgebildetes Personal bei Bedarf bis zu sechs Tagen pro  Kalenderjahr oder bis zu 30 Tagen innerhalb von fünf Jahren, zusätzlich zu den Dienstleistungen zur  Erfüllung der Schutzdienstpflicht, aufzubieten.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.  SG  576.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Jetzt: Verordnung vom 13. 11. 1985 (SR  523.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Ziff. 2 geändert durch § 3 Ziff. 63 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
                        
                        
                    
                    
                    
                153.110).
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