Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz
                            Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)  vom 15.06.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2020)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Änderung vom 19.  Dezember 2008 des Schweizerischen Zi  -  vilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht);  gestützt auf die Botschaft 2012-DSJ-1 des Staatsrats vom 23.  April 2012;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Bestimmungen des Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuches über den Kindes- und Erwachsenenschutz. Es regelt  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organisation und die Aufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutz  -  behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  ergänzenden   kantonalen   Vorschriften   zum   Bundesrecht   über   den  Kindes- und Erwachsenenschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie  vor der Beschwerdeinstanz, sofern dieses nicht bereits in den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            443 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) oder in den Be  -  stimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stillstand der Fristen gemäss Artikel 145 ZPO gilt für die Verfahren des  Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Ergänzung zu den Artikeln 314d und 443 Abs. 2 ZGB kann der Staatsrat  die Pflicht zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde er  -  weitern. Er kann überdies die betroffenen Personen vom Berufsgeheimnis be  -  freien, damit sie der Behörde Meldung machen können. Des Weiteren koor  -  diniert er die Melderechte und  -  pflichten im Sinne der Gesetzgebung über  den Kindes- und Erwachsenenschutz mit dem Melderecht gemäss der Gesetz  -  gebung über die Betäubungsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation und Zusammensetzung
                            1  Als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Schutzbehörde) wird das Frie  -  densgericht bestimmt. Die Organisation dieser Behörde wird im Justizgesetz  (JG) geregelt; die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident der Schutzbehörde verfügt über die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 JG vorgesehenen Qualifikationen. Die weiteren Mitglieder wer -
                            den,   je   nach   Fall,   entsprechend   ihren   nachgewiesenen   Kompetenzen   be  -  stimmt, namentlich in Sachen Sozialarbeit, Psychologie/Pädagogik, im Be  -  reich Gesundheit oder Buchhaltung oder in der Vermögensverwaltung. Der  Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Anforderungen für die Anerken  -  nung der nachgewiesenen Kompetenzen genauer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat sorgt für regelmässige Weiterbildung, welche die Mitglieder der  Schutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe brauchen, und legt die Einzelhei  -  ten der Weiterbildung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit – Allgemein
                            1  Die Schutzbehörde nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr durch die Gesetzge  -  bung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für die Gesuche um gerichtliche Beurteilung von ärztlichen  Entscheiden   oder   von   Entscheiden   einer   Einrichtung   gemäss   Artikel   439  ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit – Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten
                            der Schutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der Schutzbehörde ist befugt, die für die  Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen allein zu tref  -  fen (Art. 445 ZGB). Ausserdem ist sie oder er für die Vollstreckung der Ent  -  scheide (Art. 450g ZGB) sowie für Nichteintretensentscheide und die Strei  -  chung von Fällen aus dem Register zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich des Kindesschutzes unterstehen folgende Entscheide und Mass  -  nahmen ausschliesslich der Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten der  Schutzbehörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Einreichen des Begehrens auf Änderung der elterlichen Sorge auf  -  grund einer Veränderung der Verhältnisse (Art. 134 Abs. 1 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Genehmigung des Vertrages über die Unterhaltspflicht für das Kind,  wenn sich die Eltern einig sind (Art. 134 Abs. 3 und 287 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Neuregelung der elterlichen Sorge, wenn sich die Eltern einig sind  (Art. 134 Abs. 3 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Anordnung einer Vertretung des Kindes im Scheidungs- oder Tren  -  nungsverfahren (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Entgegennahme  der  Zustimmung des  Vaters  und der  Mutter des  Kindes zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die   Übertragung   der   elterlichen   Sorge   von   einem   Elternteil   auf   den  anderen auf gemeinsamen Antrag der Eltern (Art. 298 Abs. 3 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf gemeinsamen  Antrag der Eltern (Art. 298a Abs. 1 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Bezeichnung einer Beiständin oder eines Beistandes im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 314a
                            bis   ZGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Anforderung der Einreichung des Inventars über das Kindesvermö  -  gen nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Genehmigung der Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Entbindung von Pflichten im Rahmen der Einsetzung von Angehö  -  rigen als Beistand (Art. 327c Abs. 2 und 420 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Errichtung einer Beistandschaft zur Wahrung der Interessen des un  -  geborenen   Kindes   im   Hinblick   auf   die   Erbschaft   (Art.  544  Abs.  1  bis  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich des Erwachsenenschutzes unterstehen folgende Entscheide und  Massnahmen ausschliesslich der Befugnis der Präsidentin oder des Präsiden  -  ten der Schutzbehörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Erkundigung,   ob   ein   Vorsorgeauftrag   vorliegt   (Art.   363   Abs.   1  ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 364 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Überprüfung   der   Kündigungsbedingungen   des   Vorsorgeauftrags  (Art. 367 Abs. 1 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Gewährung der Zustimmung zur Ausübung von Rechtshandlungen  im   Rahmen   der   ausserordentlichen   Vermögensverwaltung   durch   den  Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner  (Art. 374 Abs. 3 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Errichtung  einer  Vertretungsbeistandschaft  im  medizinischen  Be  -  reich gemäss Artikel 381 ZGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Aufnahme eines Inventars (Art. 405 Abs. 2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Anordnung eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Entbindung von Pflichten im Rahmen der Einsetzung von Angehö  -  rigen als Beistand (Art. 420 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das  Einleiten der Übertragung  der  Zuständigkeit an die Behörde  des  neuen Wohnsitzortes (Art. 442 Abs. 5 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Bezeichnung einer Beiständin oder eines Beistandes im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 449a ZGB;
                            k)  die Gewährung des Anspruchs auf Akteneinsicht (Art. 449b ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Mitteilung an das Zivilstandsamt, wenn eine Person unter umfassen  -  de Beistandschaft gestellt wird und wenn ein Vorsorgeauftrag vorliegt  (Art. 449c ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die Erteilung der Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer  Massnahme (Art. 451 Abs. 2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 450e Abs. 2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  die Mitteilung der Einschränkung oder der Aufhebung der Handlungs  -  fähigkeit über die Beiständin oder den Beistand an die Schuldnerinnen  oder Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  die Anordnung der Aufnahme eines Erbinventars (Art. 553 Abs. 1 Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeit – Übertragung von Zuständigkeiten
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der Schutzbehörde kann folgende Zu  -  ständigkeiten an ein einzelnes Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde über  -  tragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Mitarbeit bei der Aufnahme des Inventars bei der Amtsübernahme  der Beiständin oder des Beistandes (Art. 405 Abs. 2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausübung der Aufsicht über die angeordneten Unterbringungen und  Massnahmen (Art. 22 dieses Gesetzes);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kontrolle der Rechnung der Personen, bei denen eine Schutzmass  -  nahme ergriffen wurde, vor der Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahrens- und Parteikosten
                            1  Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person; Artikel 108  ZPO bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzbehörde erhebt die Kosten, die der Staatsrat in einem Tarif fest  -  setzt. Es können keine Kostenvorschüsse verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Parteikosten   können   zugesprochen   werden,   soweit   das   Verfahren   einen  Konflikt privater Interessen betrifft. Im Versöhnungsverfahren werden indes  -  sen keine Parteikosten zugesprochen, und den Gemeinwesen dürfen Partei  -  kosten weder zugesprochen noch auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsichtsbehörde
                            1  Der Justizrat übt die Aufsicht über die Schutzbehörde gemäss dem Justizge  -  setz aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beschwerdeinstanz
                            1  Das Kantonsgericht ist für die Beschwerden gegen die Entscheide zustän  -  dig, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsident getrof  -  fen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beiständin und Beistand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wahl der Beiständin oder des Beistands
                            1  Die Schutzbehörde kann folgende Personen zur Beiständin oder zum Bei  -  stand ernennen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Person, die das Amt privat ausübt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer öffentlichen Berufsbei  -  standschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des für den Jugendschutz zu  -  ständigen kantonalen Amtes  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer vom Staatsrat anerkann  -  ten sozialen Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde ernennt in erster Linie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbei  -  ter der öffentlichen Berufsbeistandschaft der Wohnsitzgemeinde der Person,  für die eine Schutzmassnahme angeordnet wurde, wenn deren Interessen dem  nicht entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vereidigung
                            1  Die Beiständin oder der Beistand wird vor der Schutzbehörde vereidigt und  erhält   die  Ernennungsurkunde   und die  allgemeinen  Vorschriften   über  ihre  oder seine Amtspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   einer   öffentlichen   Berufsbeistand  -  schaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für den Jugendschutz zu  -  ständigen kantonalen Amtes werden jedoch nur einmal vereidigt, entweder  bei Amtsantritt oder bei der Übernahme des ersten Auftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Jugendamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entschädigung und Spesenersatz
                            1  Die Schutzbehörde setzt die Entschädigung der Beiständin oder des Beistan  -  des und den Ersatz begründeter Spesen grundsätzlich bei der periodischen  Prüfung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Beträge für die Entschädigung und den Spesenersatz nicht aus  dem Vermögen der betroffenen Person erhoben werden können, gehen sie zu  Lasten von deren Wohnsitzgemeinde, wie es in den Artikeln 9 ff. des Sozial  -  hilfegesetzes vom 14. November 1991 festgelegt ist. Bei Besserung der Fi  -  nanzlage der betroffenen Person muss diese die Beträge zurückerstatten, die  sie während der letzten zehn Jahre von der Gemeinde erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   legt   auf   dem   Verordnungsweg   die   Entschädigung   und   den  Ersatz der Spesen der Beiständin oder des Beistandes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Öffentliche Berufsbeistandschaft
                            1  Jede   Gemeinde   setzt   eine   öffentliche   Berufsbeistandschaft   ein.   Mehrere  Gemeinden können beschliessen, gemeinsam einen solchen Dienst einzurich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   kann   die   Gemeinden,   die   offenkundig   keine   öffentliche  Berufsbeistandschaft sicherstellen können, dazu verpflichten, mit einer ande  -  ren Gemeinde oder einer Gruppierung von Gemeinden zusammenzuarbeiten  oder die entsprechenden Aufgaben an diese zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Dienst verfügt über genügend Personal. Die Beiständinnen und Bei  -  stände können die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse vorweisen.  Das Amt wird berufsmässig in einem Teil- oder Vollzeitpensum ausgeübt.  Der Staatsrat kann die Anforderungen an die Beiständinnen und Beistände  auf dem Verordnungsweg genauer festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausübung der Beistandschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inventar
                            1  Das Inventar, das durch die Beiständin oder den Beistand bei ihrem oder  seinem Amtsantritt aufgenommen worden ist, muss regelmässig aktualisiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das ursprüngliche Inventar und dessen Ergänzungen und Änderungen müs  -  sen in zwei Doppeln erstellt werden, von denen das eine von der Beiständin  oder vom Beistand aufbewahrt und das andere bei der Schutzbehörde hinter  -  legt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rechnung und Tätigkeitsbericht
                            1  Die Beiständin oder der Beistand muss jährlich auf den 31. Dezember seine  Rechnung   abschliessen   und   sie   der   Schutzbehörde   zusammen   mit   dem  Jahresbericht innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Rechnungspe  -  riode abliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzbehörde kann für die Rechnung der Beiständinnen und Beistän  -  de, die in einer öffentlichen Berufsbeistandschaft angestellt sind, eine Frist  -  verlängerung bis spätestens 30. Juni bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Fall der Verspätung setzt die Schutzbehörde der Beiständin oder  dem Beistand eine Frist von dreissig Tagen zur Eingabe der Rechnung. Nach  Ablauf dieser Frist kann sie die Beiständin oder den Beistand ihres bezie  -  hungsweise seines Amtes entheben und eine neue Frist setzen, innert der die  zur Aufstellung der Rechnung nötigen Schriftstücke der Behörde vorgelegt  werden müssen. Die Rechnung wird auf Kosten der Beiständin oder des Bei  -  standes erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schutzbehörde kontrolliert die Rechnung innert sechs Monaten nach de  -  ren Eingabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Formelle Anforderungen
                            1  Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die formellen Anforderungen  für die Inventare, die Rechnung und die periodischen Berichte festsetzen, die  von der Beiständin oder vom Beistand verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beendigung des Amtes
                            1  Bei der Beendigung des Amtes muss die Beiständin oder der Beistand innert  dreissig Tagen den Schlussbericht und gegebenenfalls die Schlussrechnung in  zwei Doppeln an die Schutzbehörde abliefern. Bei Verspätungen gilt Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fürsorgerische Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zuständigkeit – Im Allgemeinen
                            1  Gemäss Artikel 428 ZGB ist die Schutzbehörde zuständig, die fürsorgeri  -  sche Unterbringung einer Person anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeit – Im Notfall
                            1  Neben der Schutzbehörde können in der Schweiz praktizierende Ärztinnen  und Ärzte im Notfall eine fürsorgerische Unterbringung anordnen, wenn die  betroffene Person unter psychischen Störungen leidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Oberamtsperson kann den Einsatz der Polizei anfordern, um die betrof  -  fene Person von einer Ärztin oder einem Arzt untersuchen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Unterbringungsentscheid – Im Allgemeinen
                            1  Die Schutzbehörde trifft ihren Entscheid innert einer Frist von fünf Tagen;  Notfälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid, auf dem eine Begründung und die Rechtsmittel sowie die  Möglichkeit, jederzeit um Entlassung zu ersuchen, angegeben sind, ist der  betroffenen Person innert zehn Tagen schriftlich mitzuteilen. Bei Bedarf er  -  klärt die Behörde die Gründe ihres Entscheids mündlich und informiert eine  der betroffenen Person nahestehende Person darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Unterbringungsentscheid – Im Notfall
                            1  Im Notfall eröffnet  die Schutzbehörde oder die Ärztin oder der Arzt, die  oder der die Unterbringung anordnet, den Entscheid unverzüglich schriftlich,  unter Angabe der Begründung und der Rechtsmittel sowie der Möglichkeit,  jederzeit um Entlassung zu ersuchen. Wenn die Umstände es erfordern, kann  der Entscheid mündlich mitgeteilt werden; dieser ist jedoch innert vierund  -  zwanzig Stunden schriftlich zu bestätigen. Die in Artikel 430 Abs. 5 ZGB  vorgesehene Information einer der betroffenen Person nahestehenden Person  über den Entscheid bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  ärztliche  Unterbringungsentscheid  gilt  für eine  einmalige Dauer  von  maximal vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist muss die betroffene Person  entlassen werden, sofern sie nicht schriftlich eingewilligt hat, die Behandlung  freiwillig fortzusetzen, oder sofern kein vollstreckbarer Unterbringungsent  -  scheid der Schutzbehörde vorliegt, der die Unterbringung verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ärztliche Unterbringungsentscheide  werden  der Schutzbehörde  unverzüg  -  lich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vollstreckung des Unterbringungsentscheids
                            1  Kann   ein   Unterbringungsentscheid   nur   unter   Anwendung   körperlichen  Zwangs vollstreckt werden, so kann die Präsidentin oder der Präsident der  Schutzbehörde den Einsatz der Polizei anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Kann   ein   Unterbringungsentscheid   nur   unter   Anwendung   körperlichen  Zwangs vollstreckt werden, so kann die Ärztin oder der Arzt, die oder der die  Unterbringung anordnet, über die Oberamtsperson den Einsatz der Polizei an  -  fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Person, die die Polizei angefordert hat, muss beim Einsatz anwesend  sein, sofern nicht ausserordentliche Umstände vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufsicht
                            1  Die Schutzbehörde übt die allgemeine Aufsicht über den Vollzug der von  ihr angeordneten Unterbringungen und Massnahmen aus. In diesem Rahmen  kann sie jederzeit die Einrichtungen besuchen und dort Kontrollen vorneh  -  men und, von Amtes wegen oder auf Ersuchen, die nötigen Richtlinien und  Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls erforderlich informiert sie die Kommission für die Aufsicht über die  Berufe  des  Gesundheitswesens  und  die  Wahrung   der  Patientenrechte  über  ihre Feststellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann diese Zuständigkeit an eines ihrer Mitglieder oder an ein Amt oder  Organ des Staates, das für die Aufsicht über die Einrichtungen zuständig ist,  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Berichte
                            1  Die Leitung der Einrichtung erstattet der Schutzbehörde periodisch Bericht  über den Verlauf der angeordneten Unterbringungen und Massnahmen; diese  bestimmt, in welchen zeitlichen Abständen die Berichte erfolgen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Leitung   der   Einrichtung   informiert   die   Schutzbehörde   unverzüglich  über jede namhafte Änderung aus medizinischer Sicht und über die besonde  -  ren Vorkommnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Urlaub
                            1  Erlaubt es der Zustand der betroffenen Person, so kann ihr die Leitung der  Einrichtung mit ärztlichem Einverständnis Urlaub gewähren; sie setzt dessen  Dauer und Modalitäten in Zusammenarbeit mit den der betroffenen Person  nahestehenden Personen oder der Beiständin oder dem Beistand der betroffe  -  nen Person fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Benachrichtigung
                            1  Die Schutzbehörde oder allenfalls die Einrichtung benachrichtigt unverzüg  -  lich die allfällige Beiständin oder den allfälligen Beistand der betreffenden  Person über einen Entscheid über fürsorgerische Unterbringung, über eine  Entlassung oder über einen Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Nachbetreuung und ambulante Massnahmen
                            1  Die Schutzbehörde kann die Entlassung auf der Grundlage einer medizini  -  schen Beurteilung mit einer Nachbetreuung verknüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtfertigt das Bedürfnis nach persönlicher Fürsorge keine Unterbringung,  so kann die Schutzbehörde je nach Umständen die betroffene Person verwar  -  nen oder eine ambulante Massnahme anordnen. Die Massnahme kann durch  die Behörde, die sie angeordnet hat, wieder aufgehoben werden; sie kann je  -  doch   in   Sonderfällen   diese   Zuständigkeit   der   Einrichtung   oder   der   Ärztin  oder dem Arzt übertragen, die oder der mit der Betreuung der ambulanten  Massnahme beauftragt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Kosten der Unterbringung
                            1  Die Kosten, die aus einer fürsorgerischen Unterbringung, den verabreichten  Behandlungen in einer geeigneten Einrichtung oder den ambulanten Behand  -  lungen sowie aus der Nachbetreuung entstehen, gehen zu Lasten der betroffe  -  nen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Person mittellos, so werden diese Kosten gemäss dem Sozialhilfege  -  setz vom Staat übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Geeignete Einrichtung
                            1  Die Betreuung von Personen im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung  unterliegt der Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt die anwendbaren Regeln; er legt insbesondere das  Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            1  Die Beurteilung von Haftpflichtansprüchen nach Artikel 454 ZGB richtet  sich nach der Zivilprozessordnung und dem Justizgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückgriff des Staats auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist  im Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Person, die den Schaden verursacht hat, ihre Tätigkeit in einer öf  -  fentlichen Berufsbeistandschaft ausübt, richtet sich der Rückgriff des Staats  gegen   die   Gemeinde   oder   die   Gruppierung   von   Gemeinden,   die   für   die  betroffene Beistandschaft verantwortlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Übergangsbestimmung
                            1  Die Pflicht, im Besitz eines Anwaltspatents oder im Besitz eines Lizentiats  oder Masters der Rechtswissenschaften zu sein (Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes  und Art. 10 JG), gilt nicht  für Friedensrichterinnen  und -richter, die vom  Grossen Rat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das  Gesetz  vom  23.  November  1949 über  die Organisation des  Vor  -  mundschaftswesens (SGF 212.5.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz vom 26.  November 1998 über die fürsorgerische Freiheits  -  entziehung (SGF 212.5.5).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Änderungen bisherigen Rechts – Bürgerrecht
                            1  Das  Gesetz   vom  15.  November  1996  über  das   freiburgische  Bürgerrecht  (SGF 114.1.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Änderungen bisherigen Rechts – Einwohnerkontrolle
                            1  Das Gesetz vom 23.  Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (SGF 114.21.1)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Änderungen bisherigen Rechts – Ausübung der politischen
                            Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 6.  April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte  (SGF 115.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Änderungen bisherigen Rechts – Justiz
                            1  Das Justizgesetz vom 31.  Mai 2010 (SGF 130.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Änderungen bisherigen Rechts – Verwaltungsrechtspflege
                            1  Das   Gesetz   vom   23.  Mai   1991   über   die   Verwaltungsrechtspflege   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Änderungen bisherigen Rechts – Schuldbetreibung und Konkurs
                            1  Das Gesetz vom 11.  Mai 1891 betreffend Einführung des Bundesgesetzes  über Schuldbetreibung und Konkurs (SGF 28.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Änderungen bisherigen Rechts – Direkte Kantonssteuern
                            1  Das Gesetz vom 6.  Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (SGF 631.1)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Änderungen bisherigen Rechts – Gemeindesteuern
                            1  Das Gesetz vom 10.  Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Änderungen bisherigen Rechts – Erbschafts- und Schenkungs -
                            steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 14.  September 2007 über die Erbschafts- und Schenkungs  -  steuer (SGF 635.2.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Änderungen bisherigen Rechts – Gesundheit
                            1  Das Gesundheitsgesetz vom 16.  November 1999 (SGF 821.0.1) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Änderungen bisherigen Rechts – Sozialhilfe
                            1  Das  Gesetz  vom  14.  November 1991 über die Sozialhilfe  (SGF  831.0.1)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Änderungen bisherigen Rechts – Jugend
                            1  Das Jugendgesetz vom 12.  Mai 2006 (SGF 835.5) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Änderungen bisherigen Rechts – Mutterschaftsbeiträge
                            1  Das Gesetz vom 9.  September 2010 über die Mutterschaftsbeiträge (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            836.3) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Änderungen bisherigen Rechts – Ergänzungsleistungen zur Al -
                            ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 16.  November 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Al  -  ters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenversicherung   (SGF   841.3.1)   wird   wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Änderungen bisherigen Rechts – Fischerei
                            1  Das Gesetz vom 15.  Mai 1979 über die Fischerei  (SGF 923.1) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1.  Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2012  Erlass  Grunderlass  01.01.2013  2012_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 21 Abs. 1  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 21 Abs. 1a  eingefügt  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2020  Art. 1 Abs. 3  geändert  01.07.2020  2020_085  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  15.06.2012  01.01.2013  2012_052