Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen
                            Hilfe bei Katastrophen: Interkant. Vereinbarung  Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung  durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 13. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2006)  Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Vereinbarung regelt die interkantonale Hilfeleistung der Kantone durch den Zivil  -  schutz bei Katastrophen und in Notlagen.  Art.  2  Rechtsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4.  Oktober 2002, BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   (Stand 2. Dezember 2003), regeln die Kantone die interkantonale Zusammenar  -  beit.  Art.  3  Begriffsdefinitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Katastrophen  Katastrophen sind Ereignisse (natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis bzw. schwerer Un  -  glücksfall), die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel  der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notlagen  Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereig  -  nis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können, weil sie  die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern.  Art.  4  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Katastrophen- oder Nothilfe des Zivilschutzes in einem anderen Kanton kann auf Ersuchen der zu  -  ständigen Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Unterstützung ist von der Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons an  die Behörde des zur Hilfeleistung angefragten Kantons zu richten.  Art.  5  Subsidiarität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anforderung der interkantonalen Hilfe setzt voraus, dass die eigenen kantonalen Mittel vorgän  -  gig ausgeschöpft wurden oder spezifisch erforderliche Mittel im betroffenen Kanton nicht oder nicht  in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.  Art.  6  Koordination, Leitung und Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hilfe erhaltende Kanton koordiniert den Einsatz der von andern Kantonen zugewiesenen Zivil  -  schutzformationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dem Hilfe erhaltenden Kanton entsandten Zivilschutzformationen werden dem zuständigen Ein  -  satzleiter zugewiesen.  Art.  7  Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gemäss dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufgebotenen Schutzdienst Leistenden  unterliegen allen Rechten und Pflichten gemäss Art. 22-26 BZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt auf den 1. 1. 2006 durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erklärt am 27. 9. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 520.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfe bei Katastrophen: Interkant. Vereinbarung  Art.  8  Aufgebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Aufgebot der zur Hilfeleistung vorgesehenen Zivilschutzformationen erfolgt durch den Kanton,  der die Hilfe zusagt.  Art.  9  Einsatzkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Betriebsstoffe für  den Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise sowie den Unterhalt und  Ersatz des Materials.  Art.  10  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch schriftliche Mitteilung an alle Kantone kann eine zuständige Behörde des Kantons jederzeit  diese Vereinbarung kündigen.  Art.  11  Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Kantone in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Schweizerische Konferenz der Kantonalen  Militär- und Zivilschutzdirektorinnen und -direktoren  Ort und Datum: Aarau, 13. Mai 2005  Der Präsident: Regierungsrat Ernst Hasler  Der 1. Sekretär: Oberst Martin Widmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Der Vereinbarung sind sämtliche Kantone beigetreten. Sie ist seit 29. 11. 2005 (letzte Beitrittserklärung) wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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