Verordnung betreffend Mischpensen
                            Mischpensen: Verordnung  Verordnung betreffend Mischpensen  Vom 27. Mai 1997 (Stand 9. August 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 6 Lohngesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Definition
                            1  Ein Mischpensum besteht darin, dass eine Lehrkraft Unterricht in Bereichen erteilt, die verschiede  -  nen Lohnklassen zugeordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt der Unterricht an einer einzigen Schule oder Schulart und verfügt die Lehrkraft über die Aus  -  bildung, die im höher eingereihten Bereich vorausgesetzt wird, so liegt beim Unterricht in verschiede  -  nen Fächergruppen laut § 98a Abs. 2 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 kein Mischpensum im Sin  -  ne dieser Verordnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz der proportionalen Entlöhnung
                            1  Der Lohn ist die Summe der aufgrund der Stundenzahlen auf die einzelnen Lohnklassen entfallenden  Lohnanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben § 1 Abs. 2 sowie §§ 3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausnahmeregelung: Vorrang des Anstellungsbeschlusses
                            1  Lehrkräfte mit vollem Pensum, aus deren Anstellungsbeschluss sich eine bestimmte Lohnklasse er  -  gibt, haben Anspruch auf diese Lohnklasse, auch wenn ihnen vorübergehend oder dauernd Stunden in  niedrigeren Lohnklassen zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Übergangsregelung, Besitzstand
                            1  Lehrkräften mit vollem Pensum, die in den Schuljahren 1995/96 und 1996/97 gemäss den §§ 1 und 3  der Vo betreffend Mischpensen vom 19. April 1971 den vollen Lohn der höheren Lohnklassen bezo  -  gen haben, erhalten diesen Lohn für die Schuljahre bis und mit 1999/2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a
                            2  )  Übergangsregelung für die Schuljahre 2011/12 bis 2020/21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unbefristet   angestellte   Lehrpersonen,   die   aufgrund   der   grundlegenden   Strukturänderung   des   Bil  -  dungssystems (Aufhebung der Orientierungs- und Weiterbildungsschule) in einer Schulstufe mit tiefer  eingereihten Stellen unterrichten, werden für die an dieser Stufe unterrichteten Lektionen während der  Schuljahre 2011/12 bis und mit 2020/21 in der höheren Lohnklasse entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schlussbestimmungen
                            1  Durch diese Verordnung wird die Verordnung betreffend Mischpensen vom 19. April 1971 aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  164.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a eingefügt durch den RRB vom 2. 3. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010, publiziert am 25. 9. 2010).
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