Gesetz über den Zivilschutz
                            Gesetz über den Zivilschutz (ZSG)  vom 23.03.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober 2002 über den Bevölkerungs  -  schutz und den Zivilschutz (BZG) sowie auf dessen Ausführungsverordnun  -  gen;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16.  Dezember 2003;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Erfüllung der Zivilschutzaufgaben im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt namentlich die Organisation, die Ausbildung und den Einsatz des  Zivilschutzes, den Bau und den Betrieb der Schutzbauten, die Verwaltung  des Materials sowie die Finanzierung des Zivilschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben der Gemeinden – Im Allgemeinen
                            1  Die Gemeinden üben im Bereich des Zivilschutzes alle Aufgaben und Be  -  fugnisse aus, die ihnen von der Bundesgesetzgebung  über den Zivilschutz  und von diesem Gesetz übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 ...
Art. 4 Aufgaben des Staates
                            1  Der Staat übt in diesem Bereich alle Aufgaben und Befugnisse aus, die nach  der Bundesgesetzgebung dem Kanton zustehen und die nicht den Gemeinden  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bezeichnet die zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schutz der Kulturgüter
                            1  Die Aufgaben und Befugnisse des Staates und der Gemeinden im Bereich  des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall wer  -  den in der Spezialgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Formationen und schutzdienstpflichtige Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einsatzkompanien
                            1  Die Aufgaben im Bereich des Zivilschutzes werden in den Zivilschutzregio  -  nen durch folgende Formationen wahrgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Einsatzkompanie   Mitte   (Zivilschutzregion:   Saane-   und   Sensebe  -  zirk);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einsatzkompanie Nord (Zivilschutzregion: Broye- und Seebezirk);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Einsatzkompanie Süd (Zivilschutzregion: Greyerz-, Glane- und Vi  -  visbachbezirk).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsatzkompanie Mitte ist das Ersteinsatzdetachement für das gesamte  Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zuständige   kantonale   Behörde   ernennt   die   Kommandantinnen   und  Kommandanten und die Kader der Einsatzkompanien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 ...
Art. 8 ...
Art. 9 ...
Art. 10 Schutzdienstpflichtige Personen – Einteilung
                            1  Die zuständige kantonale Behörde teilt die schutzdienstpflichtigen Personen  in die Einsatzkompanien ein. Sie berücksichtigt dabei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die zugewiesene Grundfunktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bedürfnisse an Personal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Qualifikationen der schutzdienstpflichtigen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Wohnort der schutzdienstpflichtigen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Einteilung in die Personalreserve  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schutzdienstpflichtige Personen – Befreiung und Entlassung
                            1  Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Befreiung, die vor  -  zeitige Entlassung und den Ausschluss vom Zivilschutzdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entlässt die Personen, die ihre Dienstpflicht erfüllt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schutzdienstpflichtige Personen – Verwaltung
                            1  Die schutzdienstpflichtigen Personen werden von der zuständigen kantona  -  len Behörde für die Ausbildungsdienste, die Einsätze und die Arbeiten zu  Gunsten der Gemeinschaft aufgeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über Gesuche um Dienstver  -  schiebung und über Urlaubsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   führt   mit  Hilfe   einer   elektronischen   Datenverarbeitung  die  Kontrolle  über die Schutzdienstpflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildung und Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausbildung
                            1  Der Staat sorgt gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für die  Ausbildung des Zivilschutzpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundausbildung dauert zwei Wochen. Der Staatsrat legt die Dauer der  Wiederholungskurse, der Kaderkurse und der Weiterbildungskurse für Kader  und Spezialisten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige kantonale Behörde legt jährlich das Ausbildungsprogramm  fest und beschliesst die Planung für die Ausbildungsdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einsatz
                            1  Die   Einsatzkompanien   werden   von   der   zuständigen   kantonalen   Behörde  aufgeboten,   auf   Antrag   der   in   der   Gesetzgebung   über   den   Bevölkerungs  -  schutz vorgesehenen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personal der Reserve wird vom Staatsrat aufgeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schutzbauten und Material
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Im Allgemeinen
                            1  Die Pflicht zur Erstellung, zur Ausrüstung und zum Unterhalt der gemeinsa  -  men   privaten   Schutzräume   und   der   öffentlichen   Schutzräume   sowie   der  Schutzanlagen   (Kommandoposten,   Bereitstellungsräume,   geschützte   Sani  -  tätsstellen und geschützte Spitäler) ist in der Bundesgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsatzkompanien führen regelmässig, mindestens aber alle zehn Jahre,  Kontrollen   der   Schutzräume   und   der   Kommandoeinrichtungen   sowie   des  Ausrüstungsmaterials der Einrichtungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gemeinsame private Schutzräume
                            1  Die Gemeinden können in ihrem Baureglement oder im Einzelfall die Zu  -  sammenlegung  privater  Schutzräume   zu  gemeinsamen  privaten  Schutzräu  -  men vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der gemeinsame private Schutzraum wird von der privaten Eigentümerin  oder vom privaten Eigentümer erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erstellung, die Finanzierung, das Eigentum, die Benützung und der Un  -  terhalt der gemeinsamen privaten Schutzräume werden in einer Vereinbarung  geregelt; diese Vereinbarung wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Öffentliche Schutzräume
                            1  Die Gemeinden erstellen die öffentlichen Schutzräume, rüsten diese aus und  sorgen für deren Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen
                            1  Die Gemeinden, die über Kommandoeinrichtungen verfügen, sorgen für de  -  ren Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bauten des Sanitätsdienstes
                            1  Der Staat sorgt für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Er  -  neuerung der geschützten Sanitätsstellen sowie der geschützten Spitäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ersatzvornahme
                            1  Der Staat ergreift die notwendigen Massnahmen, wenn ein Eigentümer ei  -  ner Schutzbaute seinen Pflichten nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rettungsmaterial
                            1  Das Rettungsmaterial der Einsatzkompanien und das Reservematerial wer  -  den vom Staat erworben, gelagert und unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommandantinnen und Kommandanten  der  betroffenen  Formationen  können das  Rettungsmaterial  den Partnerorganisationen  des Bevölkerungs  -  schutzes zur Verfügung stellen, wenn dies mit den Bedürfnissen der Zivil  -  schutzformationen vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Im Allgemeinen
                            1  Die Kosten des Zivilschutzes werden gemäss den Bestimmungen der Bun  -  desgesetzgebung  und den nachfolgenden  Bestimmungen von den Gemein  -  den, dem Kanton und vom Bund übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verwaltung, Ausbildung und Betrieb
                            1  Der Staat übernimmt folgende Kosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kosten des für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Amtes  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten für die persönliche Ausrüstung sowie die Kosten für den  Kauf und den Betrieb der Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Kosten werden zu 50  % von den Gemeinden und zu 50  %  vom Kanton übernommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Ausbildungskosten,   einschliesslich   der   Entlöhnung   des   Ausbil  -  dungspersonals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Entschädigung der Kommandantinnen und Kommandanten der Ein  -  satzkompanien sowie die Entschädigung der Gemeinden für die Benüt  -  zung ihrer Einrichtungen durch die Einsatzkompanien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Betriebskosten der Alarmsysteme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat  präzisiert  den Begriff der Ausbildungskosten im Sinne von  Absatz 2 Bst. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten zu Lasten der Gemeinden werden zwischen den Gemeinden des  Kantons im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Öffentliche Schutzräume
                            1  Die Kosten für die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb und den Unter  -  halt der öffentlichen Schutzräume werden gemäss der Bundesgesetzgebung  von den Gemeinden übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24a Private Schutzräume und Ersatzbeiträge – Im Allgemeinen
                            1  Die Kosten für die Erstellung, die Ausrüstung und den Unterhalt der priva  -  ten Schutzräume obliegen der Eigentümerin oder dem Eigentümer, die oder  der einen privaten Schutzraum erstellen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümerinnen oder Eigentümer, die keinen privaten Schutzraum erstel  -  len müssen, entrichten einen Ersatzbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat zieht über einen Spezialfonds die Ersatzbeiträge für Schutzplätze  in öffentlichen und gemeinsamen privaten Schutzräumen ein und führt dar  -  über Buch. Dieser Fonds kann im Rahmen der verfügbaren Beträge bestimm  -  te Kosten der kantonalen Zivilschutzorganisation übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt die Ersatzbeiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24b Private Schutzräume und Ersatzbeiträge – Gemeinsame private
                            Schutzräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Baut eine Eigentümerin oder ein Eigentümer öffentliche Schutzplätze in ei  -  nem gemeinsamen privaten Schutzraum gemäss Artikel 16, so werden die Er  -  stellungskosten für die Schutzplätze wie folgt übernommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch   den   Zivilschutzfonds   der   betreffenden   Gemeinde,   bis   zur   Er  -  schöpfung der Mittel des Fonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  danach durch die vom Staat eingezogenen Ersatzbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schliesst   sich   die   Gemeinde   einem   Projekt   an,   um   fehlende   öffentliche  Schutzplätze   in   der   Gemeinde   zu   erstellen,   so   übernimmt   die   zuständige  kantonale Behörde die Kosten gemäss demselben Grundsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat regelt das Verfahren für die Überweisung der Beiträge an die  Eigentümerin oder den Eigentümer, die oder der den gemeinsamen privaten  Schutzraum erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kommandoeinrichtungen
                            1  Die Kosten für die Erstellung der Kommandoposten, der Bereitstellungsräu  -  me und der Ortsleitungen werden vom Bund übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ordentlichen Unterhaltskosten für diese Einrichtungen werden von den  Gemeinden übernommen;  die vom  Bund geleisteten Pauschalbeiträge  zum  Unterhalt bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Benützung der Kommandoeinrichtungen durch die Einsatzkompani  -  en wird eine Entschädigung entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Rettungsmaterial
                            1  Die Anschaffungskosten  des  Rettungsmaterials  für  die Einsatzkompanien  und des Reservematerials werden vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 ...
                            6 Rechtsmittel und Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Nicht vermögensrechtliche Ansprüche
                            1  Gegen die Entscheide, die aufgrund dieses Gesetzes gefällt werden, kann  gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Entscheiden betreffend Aufgebot, Befreiung von der Dienstpflicht, vor  -  zeitige Entlassung, Ausschluss, Dienstverschiebung oder Urlaub beträgt die  Beschwerdefrist jedoch zehn Tage, und die Beschwerde hat keine aufschie  -  bende Wirkung. Die für den Zivilschutz zuständige Direktion  2  )    entscheidet  als letzte kantonale Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Entscheide über Dienstverschiebung und Urlaub unterliegen der vorgängi  -  gen Einsprache bei der erstinstanzlichen Behörde. Die Einsprachefrist beträgt  fünf Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide  der  Gemeinden  können gestützt  auf  das  Gesetz  über  die  Gemeinden angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschwerde an die zuständige Bundesbehörde bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Vermögensrechtliche Ansprüche
                            1  Über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die  während Schutzdienstleistungen entstanden sind, entscheidet die Exekutivbe  -  hörde der betroffenen Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen diesen Entscheid kann direkt bei der zuständigen Bundesbehörde Be  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Strafverfolgung
                            1  Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Widerhandlungen müssen jedoch zuerst  bei der zuständigen Verwal  -  tungsbehörde angezeigt werden, die eine Voruntersuchung durchführt. Wenn  die Voruntersuchung abgeschlossen ist, überweist die zuständige kantonale  Behörde die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft oder spricht in den vom  Bundesrecht   vorgesehenen   Fällen   gegenüber   der   betroffenen   Person   eine  Verwarnung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommandantinnen und Kommandanten der Ausbildungskurse und der  Zivilschutzeinheiten müssen die im Bundesrecht  vorgesehenen Widerhand  -  lungen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 ...
Art. 32 ...
Art. 33 ...
Art. 34 Aufhebung
                            1  Das   Ausführungsgesetz   vom   17.  Februar   1998   zur   Bundesgesetzgebung  über den Zivilschutz (AGZS; SGF 52.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz wird rückwirkend auf den 1.  Januar 2004 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2004  Erlass  Grunderlass  01.01.2004  2004_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 23  geändert  01.01.2011  2009_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 30  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2010  Art. 23  geändert  01.07.2010  2010_075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 3  aufgehoben  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 6  geändert  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 7  aufgehoben  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 8  aufgehoben  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 9  aufgehoben  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 10  geändert  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 12  geändert  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 13  geändert  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 14  geändert  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 15  geändert  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 16  geändert  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 18  geändert  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 21  geändert  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 23  geändert  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 24a  eingefügt  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 24b  eingefügt  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 25  geändert  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 26  geändert  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 27  aufgehoben  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 28  geändert  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 30  geändert  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 31  aufgehoben  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 32  aufgehoben  01.01.2013  2012_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2012  Art. 33  aufgehoben  01.01.2013  2012_119  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  23.03.2004  01.01.2004  2004_041
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 aufgehoben 06.12.2012 01.01.2013 2012_119
Art. 6 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119
Art. 7 aufgehoben 06.12.2012 01.01.2013 2012_119
Art. 8 aufgehoben 06.12.2012 01.01.2013 2012_119
Art. 9 aufgehoben 06.12.2012 01.01.2013 2012_119
Art. 10 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119
Art. 12 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119
Art. 13 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119
Art. 14 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119
Art. 15 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119
Art. 16 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119
Art. 18 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119
Art. 21 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119
Art. 23 geändert 16.11.2009 01.01.2011 2009_123
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)