Reglement der Pensionskasse der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (PKL) in Frauenfeld
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                            1  Reglement der Pensionskasse der Katholischen  Landeskirche des Kantons Thurgau (PKL) in  Frauenfeld  vom 25. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.1  Unter dem Namen «Pensions  kasse der Katholischen Landeskirche» (PKL  genannt)   besteht   eine   öffentlich-r  echtliche   Anstalt   der   Katholischen  Landeskirche des Kantons Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.2  Die  PKL  bezweckt,  die  Kassenmitglie  der  und  ihre  Hinterlassenen  gegen  die wirtschaftlichen Folgen von Invalid  ität, Alter und Tod zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Als Kassenmitglieder gelten die Arbe  itnehmer und Arbeitnehmerinnen der  Katholischen  Landeskirche  und  der  ka  tholischen  Kirchgemeinden.  Mit  Zustimmung  des  Kirchenrates  könne  n  auch  Angestellte  von  Körper-  schaften  aufgenommen  werden,  die  de  r  Katholischen  Landeskirche  nahe  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.1  Die PKL beteiligt sich an der Durc  hführung des Bundesgesetzes über die  berufliche Alters-, Hinterla  ssenen- und Invalidenvorsorge (BVG)   1)  im Register für berufliche Vorsorge eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Name  Ö  ffentlichrecht-  liche Anstalt  Zwec  k  Kassenmitgliede  r  Verhältnis zum  BVG  –   Registrierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1.3.2  Mit  der  Registrierung  verpflichtet  sich    die  PKL,  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes   einzuhalten   und   insbesonde  re   dessen   Mindestleistungen   zu  gewähren,  auch  wo  dies  im  vorlie  genden  Reglement  nicht  ausdrücklich  verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.3  Für Leistungsteile, die das Obligatorium des BVG   1)   überschreiten, gelten  die Bestimmungen dies  es Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4  Neben  den  Kassenleistunge  n  haben  die  Bezugsberechtigten  den  vollen  Anspruch auf die Leistungen der AHV/IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5.1  Die Kassenleistungen sind unabtretb  ar und unverpfändbar. Abtretung oder  Verpfändung ist ungültig. Die Verwaltungskommission kann Massnahmen  treffen,  damit  die  Kassenleistunge  den. Vorbehalten bleibt Ziff. 1.5.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5.2  Der  Versicherte  kann  bis  3  Jahre  vor  Entstehung  des  Anspruchs  auf  Altersleistungen   seinen   Anspruch  auf   Vorsorgeleistungen   oder   einen  Betrag bis zur Höhe der Freizügi  gkeitsleistungen für Wohneigentum zum  eigenen Bedarf verpfänden (vgl. Ziff. 6.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.1  Für die Verbindlichkeiten der  Kasse haftet ihr Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.40  –   Garantie,  Mindest-  leistungen  –  Ü  berschiessen-  der Teil  Verhältnis zur  AHV  Sicherung der  Ansprüche  –   Abt  r  etung,  Verpfändung  –   Wohneigentu  m  Haftung  Verbindlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.2  Zur   Sicherstellung   der   Verbind  lichkeiten   können   Verträge   mit   Ver-  sicherungsgesellschaften  abgeschlo  ssen  werden,  wobei  die  Kasse  Ver-  sicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Mitgliedschaft, Vorsorgeschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In die Personalvorsorge werden a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 aufgenommen, die einen AHV-Jah  reslohn von mehr al  s der minimalen  AHV-Altersrente  beziehen.  Arbeitneh  mer,  welche  Lohnbezüger  bei  meh-  reren  der  PKL  angeschl  ossenen  Arbeitgebern  sind  und  deren  gesamter  Lohn   die   oben   erwähnte   Limite   übe  rschreiten,   sind   versicherungs-  pflichtig.  Arbeitnehmer  mit  stark  schwankenden  Arbeitspensen  und  Löh-  nen  bleiben  auch  dann  versicherungs  pflichtig, wenn der Jahreslohn vorü-  bergehend unter die oben erwähnte Limit sinkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nicht  bei  der  PKL  versicherungspf  lichtig  sind  Arbeitnehmer,  welche  bereits anderweitig für eine hauptberu  fliche Erwerbstätigkeit obligatorisch  oder freiwillig mindestens im Rahmen des BVG   1)   versichert sind. Ferner  sind vom Obligatorium ausgenommen  –  Arbeitnehmer,  die  im  Hauptberuf  ei  ne  selbständige  Erwerbstätigkeit  ausüben  –  Personen, die im Sinne der IV   zu mindestens 70 % invalid sind  –     Arbeitnehmer,  mit  denen  ein  be  fristeter  Arbeitsvertrag  von  nicht  mehr  als  drei  Monaten  abgeschl  ossen  wurde.  Wird  das  Arbeits-  verhältnis über die Dauer von drei M  onaten hinaus verlängert, ist der  Arbeitnehmer seit dem Zeitpunkt de  r Vereinbarung der Verlängerung  dem Obligatorium unterstellt  –     Andere  Arbeitnehmer  aus  bes  onderen  Gründen  gemäss  Artikel  2  Absatz 4 BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verwaltungskommission kann – au  f Gesuch des Arbeitgebers sowie  des  Arbeitnehmers  und  dessen  Eheg  atten  –  eine  Befreiung  von  der  obligatorischen    Versicherungspflicht    aussprechen,    wenn    der    AHV-  pflichtige Jahreslohn unter der gese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Verträge mit  Versicherungs-  gesellschaften  Aufnahmepflich-  tige Arbeitnehmer  und Arbeitnehme-  rinnen  Aufnahme-  zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufnahme  in  die  Personalvorso  rge erfolgt im Zeitpunkt, in dem die  Voraussetzungen gemäss Ziffer 2.1 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erfolgt frühestens  –      am  1.  Januar  nach  Vollendung  des  17.    Altersjahres  für  die  Risiken  Invalidität und Tod  –      am  1.  Januar  nach  Vollendung  des  24.    Altersjahres  für  die  Alters-  leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2  Personen, die bei der Aufnahme in di  e Personalvorsorge teilweise invalid  sind,  werden  nur  für  den  Teil  vers  ichert,  der  dem  Grad  der  Erwerbs-  fähigkeit entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.1  Das   Pensionsalter   wird   am   Mona  tsersten   nach   der   Vollendung   des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65. Altersjahres bei Männern oder des 64.   Altersjahres bei Frauen erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2  Ein  vorzeitiger  Bezug  der  Altersleist  ungen  ist  möglich  in  den  letzten  5  Jahren  vor  dem  Pensionsalter.  Die  Altersrente  wird  aufgrund  des  im  Zeitpunkt  des  Bezuges  vorhandenen  Alte  rsguthabens  nach  der  gleichen  Methode  berechnet  wie  die  Altersrent  e  gemäss  Ziffer  3.2.1,  wobei  der  Umwandlungssatz   entsprechend   reduz  iert   wird.   Mit   dem   vorzeitigen  Bezug der Altersleistungen gilt da  s Pensionsalter als erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3  Ein  Aufschub  der  Altersleistungen  is  t  möglich.  Die  Altersrente  wird  aufgrund  des  im  Zeitpunkt  des  Bez  uges  vorhandenen  Altersguthabens  nach  der  gleichen  Methode  berechne  t  wie  die  Altersrente  gemäss  Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.1,   wobei   der   Umwandlungssatz     entsprechend   erhöht   wird.   Die  Versicherung  der  Invaliditätsleist  ungen  sowie  der  das  Altersguthaben  übersteigenden  Todesfallkapitalien  er  lischt  in  jedem  Fall  mit  Erreichen  des Pensionsalters ge  mäss Ziffer 2.3.1.  –   Alte  r  –   Bei Teil-  invalidität  Pensionsalte  r  –   Männer/Frauen  –   Vorzeitiger  Bezug  –   Aufschub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1  Der Vorsorgeschutz gilt in allen Teilen  der Welt. Er beginnt mit dem Tag,  an  dem  die  Aufnahmebedingungen  gemäss  Ziffer  2.1  erfüllt  sind  (Ver-  sicherungsbeginn)  und  endet  an  dem  Ta  g,  an  dem  die  versicherte  Person  (vor  Eintritt  eines  versicherten  Er  eignisses)  aus  der  Personalvorsorge  ausscheidet. Nach einem Austritt bleibt   der Vorsorgeschutz für die Risiken  Tod  und  Invalidität  bis  zum  Beginn  ei  nes  neuen  Vorsorgeverhältnisses  bestehen, längstens aber während eines Monates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorsorgeschutz ist definitiv und ohne Vorbehalt für:  –  die Mindestleistungen gemäss BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  –  die mit der eingebrachten Freizügi  gkeitsleistung erworbenen Leistun-  gen,  soweit  sie  bei  der  früheren  Vorsorgeeinrichtung  ohne  Vorbehalt  versichert waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  übrigen  Leistungen  ist  der  Vorsorgeschutz  definitiv  und  ohne  Vorbehalt,  sofern  die  versicherte  Person  bei  Versicherungsbeginn  voll  ar-  beitsfähig  ist  und  die  reglementarisc  hen  Vorsorgeleistungen  bestimmte,  von der Winterthur Leben festgelegte  Grenzen nicht übersteigen. Andern-  falls sind diese Leistungen vorerst   nur provisorisch versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Als  nicht  voll  arbeitsfähig  gilt  eine    versicherte  Person,  die  bei  Versi-  cherungsbeginn  –      aus  gesundheitlichen  Gründen  ganz  oder  teilweise  der  Arbeit  fern-  bleiben muss  –  Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall bezieht  –  bei einer staatlichen Invalide  –      eine  Rente  wegen  vollständiger  oder  teilweiser  Invalidität  bezieht  oder  –  aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer Ausbildung und ihren  Fähigkeiten entsprechend voll beschäftigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vorsorgeschutz  –   Beginn, Ende  –   Definitiver  Vorsorgeschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  PKL  orientiert  die  versichert  e  Person,  falls  bestimmte  Leistungen  nur  provisorisch  versichert  werden  können,  und  verlangt  ergänzende  An-  gaben  über  ihre  gesundheitlichen  Verh  ältnisse  (Ergänzung  zur  Anmel-  dung).  Bei  Bedarf  kann  ferner  eine  Auskunft  bei  einem  Arzt  eingeholt  oder eine ärztliche Untersuchung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgrund der eingereichten Unterlag  en kann für die Risiken Tod und In-  validität  ein  Vorbehalt  aus  gesundheitlichen  Gründen  angebracht  werden.  Die  Dauer  des  Vorbehaltes  beträgt  ma  ximal 5 Jahre. Ein bei der früheren  Vorsorgeeinrichtung bestehender Vorb  ehalt kann aufrechterhalten werden,  wobei  die  bereits  abgelaufene  Vorbehaltsdauer  angerechnet  wird.  Tritt  während der Vorbehaltsdauer ein Vorsor  gefall ein, so bleibt die Einschrän-  kung der Leistungen auch nach Ablauf der Vorbehaltsdauer bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  PKL  teilt  der  versicherten  Pers  on  schriftlich  mit,  ob  der  Vorsorge-  schutz  normal  oder  mit  einem  Vorbehalt  (Einschränkung)  gilt.  Mit  dieser  Mitteilung ist der Vorsorgeschutz dann definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Tritt  während  der  Dauer  des  proviso  rischen  Vorsorgeschutzes  ein  Vor-  sorgefall ein, so werden  –  die  Leistungen,  die  mit  der  einge  brachten  Freizügigkeitsleistung  er-  worben  wurden  und  bei  der  früheren  Vorsorgeeinrichtung  mit  Vor-  behalt  versichert  waren,  unter  Be  rücksichtigung  dieses  Vorbehaltes  erbracht.  –      die   übrigen   provisorisch   versiche  rten   Leistungen   nicht   erbracht,  wenn  der  Vorsorgefall  auf  eine  Ur  sache  (Unfall,  Krankheit,  Ge-  brechen) zurückzuführen ist, die schon vor Beginn des provisorischen  Vorsorgeschutzes bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.4  Bei Erhöhungen der Vorsorgeleistunge  n gelten die Bestimmungen gemäss  Ziffer  2.4.2  –  2.4.3  sinngemäss  für  di  e  zusätzlich  zu  versichernden  Leis-  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  der  Aufnahme  sowie  bei  Ände  rungen  der  Vorsorgeleistungen  erhält  die  versicherte  Person  einen  Vorsorg  eausweis,  der  die  für  sie  geltenden  Angaben über ihre Personalvorsorge enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Anfrage  erteilt  die  Pensionskasse    der  versicherten  Person  weitere  Auskünfte über ihre Vorsorge   und die Geschäftstätigkeit.  –   Provisorische  r  Vorsorgeschutz  Erhöhung der  Vorsorgeleis-  tungen  Auskunftspflicht  der Pensions-  kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.1  Als  Jahreslohn  gilt  der  letzbeka  nnte  AHV-Lohn  unter  Berücksichtigung  der für das laufende Jahr bereits ve  reinbarten Änderungen. Lohnteile, die  nur gelegentlich anfallen, werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Bemessung  der  Beiträge  und  Leistungen  wird  grundsätzlich  auf  den  versicherten  Lohn  abgestellt.  Dies  er  ergibt  sich  aus  dem  Jahreslohn  abzüglich  einem  Koordinationsbetrag  Jahreslohn beträgt 500 % der maximale  n einfachen AHV-Altersrente. Der  vom  Jahreslohn  in  Abzug  zu  bringende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  %  des  Jahreslohnes,  im  Maximu  m  dem  Koordinati  onsabzug  gemäss  BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Versicherte  mit  mehreren  der  PKL  angeschlossenen  Arbeitgebern,  deren   Lohn   gesamthaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     des   Koordinations  abzuges   gemäss   BVG  überschreitet,  wird  der  Koordinati  onsabzug  entsprechend  den  Beschäfti-  gungsgraden aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.1  Wird eine versicherte Person vollständi  g arbeitsunfähig, so bleibt für ihre  Versicherung  der  unmittelbar  vor  Beginn  der  Arbeitsunfähigkeit  gültige  Lohn konstant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  eine  versicherte  Person  teilwei  se  arbeitsunfähig,  so  wird  ihre  Ver-  sicherung  aufgeteilt  in  einen  «aktiven»  Teil  und  einen  «invaliden»  Teil.  Für  die  Lohnaufteilung  wird  derjen  ige  Lohn  zu  Grunde  gelegt,  der  unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gültig war. Die Aufteilung  erfolgt auf Grund des Leistungsgrades  gemäss Ziffer 4.1.5, resp. 4.1.6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  dem  «invaliden»  Teil  der  Vers  icherung  zu  Grunde  gelegte  Lohn  bleibt konstant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  «aktiven»  Teil  der  Versicherung  wird  das  im  Rahmen  der  Erwerbs-  fähigkeit erzielte Einkommen als Jahres  lohn betrachtet. Dabei werden die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jahreslohn,  versicherter Lohn  –   Bestimmung  des Jahreslohnes  –   versicherter  Lohn  Versicherter Lohn  bei Arbeitsun-  fähigkeit  –   bei voller A  r  -  beitsunfähigkeit  –   bei teilweiser  Arbeitsunfähig-  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  in Ziff. 2.5.2 festgelegten Lohnlimite  n sowie der Koordinationsbetrag der  Aufteilung  der  Versicherung  entspr  echend  angepasst.  Der  versicherte  Lohn entspricht im Minimu  m dem Mindestlohn gemäss BVG   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7  Ist die versicherte Person bei der Aufn  ahme in die Versicherung teilweise  invalid, so wird das im Rahmen de  r Arbeitsfähigkeit erzielte Einkommen  als Jahreslohn betrachtet. Dabei werden  die in Ziffer 2.5.2 gegebenenfalls  festgelegten  Lohnlimiten  sowie  der  Koordinationsbetrag  dem  Grad  der  Erwerbsfähigkeit angepasst. Der versic  herte Lohn entspricht im Minimum  dem Mindestlohn gemäss BVG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8  Sinkt  der  jährliche  Grundlohn  vorüberg  ehend  wegen  Krankheit,  Unfall,  Arbeitslosigkeit  oder  aus  ähnlichen  Gründe  n,  so  bleibt  der  bisherige  ver-  sicherte  Lohn  mindestens  so  lange  ve  rsichert,  wie  die  Lohnfortzahlungs-  pflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts   2)   beste-  hen  würde.  Die  versicherte  Pers  on  kann  jedoch  die  Herabsetzung  des  versicherten Lohnes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9  Jährlich  auf  den  1.  Januar  werden  di  e  Vorsorgeleistungen  den  zu  Beginn  des Versicherungsjahres ge  ltenden Löhnen angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.10  Die versicherte Person ist in ihre  n Gesundheitserklärungen wie auch dem  untersuchenden  Arzt  gegenüber  zu  r  wahrheitsgemässen  Auskunft  ver-  pflichtet. Wer eine erhebliche Tatsach  e, die er kannte oder kennen musste,  verschweigt  oder  darüber  unrichtige  Angaben  macht,  gibt  der  PKL  das  Recht,  innert  vier  Wochen,  nachdem  sie  von  der  Verletzung  dieser  An-  zeigepflicht  Kenntnis  erhalten  hat,  vom  betroffenen  Versicherungsver-  hältnis zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.11  Für einen Arbeitnehmer, der für mehr  ere der PKL angeschlossene Arbeit-  geber  tätig  ist  und  gemäss  Ziffer  2.1.1  zu  versichern  ist,  entspricht  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 220  Aufnahme bei  Teilinvalidität  Absinken des  Jahreslohnes  Jährliche  Anpassungen  Gesundheits-  erklärung  Versicherung  mehrerer Löhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Jahreslohn dem gesamten von allen  Arbeitgebern bezogenen AHV-Jahres-  lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.12  Die  vollen  Leistungen  werden  auch  bei  Selbsttötung  erbracht  oder  wenn  der  Versicherungsfall  durch  die  versic  herte  Person  selbst  grobfahrlässig  herbeigeführt  wurde.  Vorbehalten  bl  eiben  die  im  Reglement  aufgeführten  Einschränkungen, insbesondere Ziff. 2.14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die PKL erbringt Leistungen  –  bei Erreichen de  s Pensionsalters  –      Altersrente  –      Pensionierten-Kinderrenten  –  bei Invalidität  –      Invalidenrente  –      Invaliden-Kinderrenten  –  Befreiung von der Beitragszahlung  –      im      Todesfall  –      Ehegattenrente  –  Todesfallkapital ( nur vor  Erreichen des Schlussalters)  –      Waisenrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versichert ist ferner die Anpassung an die Preisentwicklung für die nach  BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    vorgeschriebenen  Invaliden-  und  Hi  nterlassenenrenten  (vgl.  Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Anspruch  auf  die  in  diesem  Reglement  umschriebenen  Invaliden-  und Hinterlassenenleistungen besteht  unabhängig davon, ob die Invalidität  oder der Tod durch Krankheit oder durch Unfall verursacht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Umfang des Vo  r  -  sorgeschutzes  Ü  bersicht über  die Leistungen  Koordination mit  der Unfall- und  Militärversiche-  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ist   jedoch   ein   Unfallversicherer     gemäss   Unfallversicherungsgesetz  (UVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    oder  die  Militärversicherung  gemäss  Militärversicherungsgesetz  (MVG)   2)   leistungspflichtig, so werden di  e aus diesem Reglement fälligen  Ehegatten-,  Waisen-,  Invaliden-  und  Invaliden-Kinderrenten  auf  das  ge-  setzliche  Minimum  begrenzt.  Ferner  besteht  auf  diese  Renten  nur  soweit  Anspruch, als die Leistungen aus der  beruflichen Vorsorge zusammen mit  den anderen anrechenbaren Leistunge  n gemäss Ziffer 6.2.4 90 % des mut-  masslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  allfälliger  Anspruch  auf  Invaliden-  und  Invaliden-Kinderrenten  ent-  steht frühestens, wenn der Unfallver  sicherer oder die Militärversicherung  die  Taggeldleistungen  eingestellt  und  dur  ch  eine  Invalidenrente  abgelöst  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Zusammentreffen von Unfall und Krankheit gilt diese Regelung nur  für den Teil, der auf den Unfall zurückzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Leistungskürzungen  oder  -verweiger  ungen  der  Unfall-  oder  Militärver-  sicherung   infolge   schuldhaften   Herb  eiführens   des   Versicherungsfalles  werden nicht ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Altersrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Der  Anspruch  auf  die  Altersrente  en  tsteht,  wenn  die  versicherte  Person  das Pensionsalter erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.1  Die jährliche Altersrente wird bestimmt durch  –      das  Alterskapital,  das  dem  im  Pensionsalter  vorhandenen  Altersgut-  haben  entspricht.  Dieses  setzt  sich  zusammen  aus  den  Altersgut-  schriften,   den   eingebrachten   Frei  zügigkeitsleistungen,   allfälligen  weiteren Einkaufsleistungen und Einl  agen und den Zinsen sowie all-  fälligen  Überschusszuweisungen.  Es  vermindert  sich  um  allfällige  Vorbezüge  im  Rahmen  der  Wohneigentumsförderung  und  Teilaus-  zahlungen infolge Scheidung.  –      den      Rentenumwandlungssatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 833.1  Anspruch  Höhe  –   Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  jährlichen  Altersgutschriften  werden  gemäss  den  folgenden  An-  sätzen bestimmt:  Alter Männer / Frauen  Ansätze in % des versicherten Lohnes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 – 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 – 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 – 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 – 65 / 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das für die Berechnung der Altersgutsc  hriften massgebende Alter ist das  Kalenderjahr abzüglich das Geburtsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  gesetzliche Alters  guthaben  wird  mit  dem  vom  ten  Mindestzinssatz  verzinst.  Für  die  Umwandlung  des  gesetzlichen  Al-  tersguthabens  in  eine  Altersrente  wird  der  gesetzlic  he  Umwandlungssatz  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Zinssatz  für  die  Verzinsung  ei  nes  überobligatorischen  Altersgut-  habens  und  der  Umwandlungssatz  fü  r  die  Umwandlung  eines  überobli-  gatorischen Altersguthabens in eine  Altersrente werden durch die Verwal-  tungskommission  festgelegt,  wobei  die  von  der  Winterthur  Leben  festge-  legten Sätze übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Pensionskasse orientiert jährlic  h über die jeweils gültigen Zinssätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  Löst die Altersrente eine laufende I  nvalidenrente ab, ist sie mindestens so  hoch wie die der Teuerung angepasst  e gesetzliche Invalidenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4  Der Rentenanspruch fällt weg, wenn  die versicherte Person stirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  im  Vorsorgeausweis  aufgeführte  voraussichtliche  Altersrente  wird  mit  dem  Rentenumwandlung  ssatz  gemäss  Ziffer  3.  dabei zugrunde gelegte Alterskapital besteht aus  –  dem Altersguthaben am Ende   des Versicherungsjahres  –     den  zukünftigen  Zinsen  auf  dies  em  Altersguthaben  für  die  noch  fehlenden Jahre bis  zum Pensionsalter  –   Altersgut-  schriften  Zins- und U  m  -  wandlungssatz  für gesetzliche  Leistungen  Zins- und U  m  -  wandlungssatz  für überobligato-  rische Leistungen  Ersatz von I  V  -  Rente  Wegfall der Rente  Voraussichtliche  Altersrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  –      den      zukünftigen      Altersgutschriften  gemäss  Ziffer  3.2.2  für  die  bis  zum Pensionsalter fehlenden  Jahre, zuzüglich Zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Berechnung  der  Zinsen  erfolg  t  mit  dem  im  Berechnungszeitpunkt  gültigen Zinssatz gemäss Ziffer 3.2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Anspruch   auf   Pensionierte  n-Kinderrenten   entsteht,   wenn   die  versicherte  Person  eine  Altersrente  bezieht  und  rentenberechtigte  Kinder  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als rentenberechtigte Kinder  der versicherten Person gelten  –  die leiblichen und adoptierten Kinder  –  die gemäss AHV/IV rente  nberechtigten Pflegekinder  –  die ganz oder überwiegend  unterhaltenen Stiefkinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6.2  Die  Pensionierten-Kinderrente  beträgt  jährlich  20  %  der  Altersrente.  Sie  ist zahlbar für jedes rentenberechtigte Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Anspruch  auf  die  Pensionier  ten-Kinderrente  fällt  weg,  wenn  das  Kind das Schlussalter von 18 Jahr  en erreicht oder stirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rentenberechtigung besteht über  das Schlussalter de  s Kindes hinaus,  solange  das  Kind  in  Ausbildung  steht  oder  zumindest  70  %  invalid  ist,  längstens jedoch bis zur Volle  ndung des 25. Altersjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ferner entfällt der Rentenanspruch  , wenn die versicherte Person stirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7  Der  Kapitalbezug  anstelle  der  Altersre  nte  ist  möglich  (vgl.  Ziffer  6.1.6).  Mit  dem  Bezug  des  Kapitals  entfalle  n  die  Ansprüche  auf  Altersrente,  Pensionierten-Kinderrenten und Ehegattenrente.  Pensionierten-  Kinderrenten  –   Anspruch  –   Höhe  –   Wegfall  Kapitalbezug an  Stelle der Rente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Leistungen bei Invalidität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1  Im  Zusammenhang  mit  den  Invaliditäts  griffsdefinitionen:  –      Arbeitsunfähigkeit  ist  die  durch  eine  Beeinträchtigung  der  körper-  lichen,  geistigen  oder  psychische  n  Gesundheit  bedingte,  volle  oder  teilweise Unfähigkeit, im bisherig  en Beruf oder Aufgabenbereich zu-  mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare  Tätigkeit  in  einem  anderen  Beruf  oder Aufgabenbereich berücksich-  tigt.  –  Erwerbsunfähigkeit  ist  der  durch  Beeinträchtigung  der  körperlichen,  geistigen  oder  psychischen  Gesundheit  verursachte  und  nach  zumut-  barer  Behandlung  und  Eingliederung  verbleibende  ganze  oder  teil-  weise  Verlust  der  Erwerbsmöglichkeiten  auf  dem  in  Betracht  kom-  menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.  –      Invalidität  ist  die  voraussichtlich  bleibende  oder  längere  Zeit  dau-  ernde  ganze  oder  teilweise  Erwerbsunfähigkeit.  Nicht  erwerbstätige  Minderjährige  gelten  als  invalid  ,  wenn  die  Beeinträchtigung  ihrer  körperlichen,  geistigen  oder  ps  ychischen  Gesundheit  voraussichtlich  eine  ganze  oder  teilweise  Erwerbsunfähigkeit  zur  Folge  haben  wird.  Volljährige,  die  vor  der  Beeinträchtigung  ihrer  körperlichen,  geis-  tigen  oder  psychischen  Gesundheit  nicht  erwerbstätig  waren  und  denen eine Erwerbstätigkeit nicht  zugemutet werden kann, gelten als  invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorlie  gt, sich im bisherigen Aufga-  benbereich zu betätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2  Ein  Anspruch  auf  Invaliditätsleist  ungen  besteht,  wenn  die  versicherte  Person  –  im Sinne der Eidgenössischen I  nvalidenversicherung (IV) zu mindes-  tens  40  %  invalid  ist  und  bei  Eint  ritt  der  Arbeitsunfähigkeit,  deren  Ursache  zur  Invalidität  geführt  ha  t,  auf  Grund  dieses  Vorsorge-  reglementes versichert war; oder  –  infolge  eines  Geburtsgebrechens  be  i  Aufnahme  der  Erwerbstätigkeit  zu  mindestens  20  %,  aber  wenige  r  als  40  %  arbeitsunfähig  war  und  bei  Erhöhung  der  Arbeitsunfähigkeit,  deren  Ursache  zur  Invalidität  geführt hat, auf mindestens  40 % versichert war; oder  Allgemeines  Begriff der  Invalidität  –   Arbeits-  unfähigkeit  –   Erwerbs-  unfähigkeit  –   Invalidität  Anspruchs-  voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  –      als  minderjährige  Person  invalid    wurde  und  deshalb  bei  Aufnahme  der  Erwerbstätigkeit  zu  mindestens  20  %,  aber  weniger  als  40  %  ar-  beitsunfähig  war  und  bei  Erhöhung  der  Arbeitsunfähigkeit,  deren  Ursache  zur  Invalidität  geführt  hat,    auf  mindestens  40  %  versichert  war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.3  Für  die  Bestimmung  des  Invaliditätsgr  ades wird das Erwerbseinkommen,  das  die  versicherte  Person  nach  Ei  ntritt  der  Invalidität  und  nach  Durch-  führung  der  medizinischen  Behandl  ung  und  allfälliger  Eingliederungs-  massnahmen  durch  eine  ihr  zumutbare  Tätigkeit  bei  ausgeglichener  Ar-  beitsmarktlage  erzielen  könnte,  in  Beziehung  gesetzt  zum  Erwerbsein-  kommen, das sie erzielen könnte, wenn  sie nicht invalid geworden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald die versicherte Person zu min-  destens 40 % invalid geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  gilt  als  beendet,  sobald  die  ve  rsicherte  Person  wieder  zu  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  %  erwerbsfähig  wird  (Reaktivierung)  ,  das  Pensionsalter  erreicht  oder  stirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.5  Die Leistungen werden in folg  keine  ¼  ½  ¾
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.6  Bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2005 und 2006 gilt für  die  ganze  Dauer  der  Invalidität  in    Abweichung  zu  den  vorstehenden  Ausführungen folgendes:  Anspruch  auf  Invaliditätsleistungen  gemäss  Ziffer  4.1.3  minde  stens  25  %  beträgt.  Die  Leistungen  werden  in  folgendem Ausmass ausgerichtet:  Invaliditätsgrad  Beginn und Ende  der Invalidität  Leistungs-  bemessung  Ü  bergangs-  regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Invaliditätsgrad                                          Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 – 24 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 – 59 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 – 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  /     ab 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   %  keine  gradgenau  ¾
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.7  Entzieht  oder  widersetzt  sich  eine  versicherte  Person  einer  zumutbaren  Behandlung  oder  Eingliederung  ins  Erwe  rbsleben,  die  eine  wesentliche  Verbesserung  der  Erwerbsfähigkeit  oder  eine  neue  Erwerbsmöglichkeit  verspricht,  oder  trägt  sie  nicht  aus  eigenem  Antrieb  das  ihr  Zumutbare  dazu  bei,  so  werden  die  Leistunge  n  vorübergehend  oder  dauernd  gekürzt  oder verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.1  Der  Anspruch  auf  die  Invalidenrente  entsteht,  sobald  die  Dauer  der  Invalidität  die  Wartefrist  von  24  Mona  ten  (seit  Beginn  der  Invalidität)  überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Arbeitgeber  bestätigt,  dass  (  und  bei  welcher  Versicherung)  bei  In-  krafttreten dieses Reglements für alle BVG-pflichtigen Arbeitnehmer eine  Krankentaggeldversicherung  mit  einer  Leistungsdauer  von  720  Tagen  besteht. Er bestätigt ferner, da  ss die Krankentaggeldversicherung  –     keine  Einschränkungen  für  frühere    Krankheiten  vorsieht,  sondern  Volldeckung aufweist  –  mindestens 80 % des entg  angenen Lohnes abdeckt  –  wenigstens zur Hälfte durch ihn finanziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ändern  sich  die  oben  umschriebe  nen  Bedingungen,  so  hat  der  Arbeit-  geber  dies  der  PKL  unverzüglich  zu  melden.  Unterbleibt  diese  Meldung  und  erwächst  der  PKL  dadurch  vor  Ab  lauf  der  24-monatigen  Wartefrist  eine Leistungspflicht, so ist der  Arbeitgeber dafür ersatzpflichtig.  Mitwirkungs-  pflicht  Invalidenrente  Anspruch  Krankentaggeld-  versicherung,  Pflichten des  Arbeitgebers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sollten  im  Falle  einer  Invalidität  infolge  Krankheit  die  Krankentag-  geldleistungen  nicht  für  die  Dauer  von  24  Monaten  erbracht  werden,  so  werden  die  Invaliden-  und  Invaliden-K  inderrenten  ab  dem  Tag  gewährt,  ab  dem  die  Krankentaggeldleistung  erlischt,  frühestens  aber  ab  dem  Zeitpunkt  des  IV-Rentenanspruches.  Der  Rückgriff  auf  den  Arbeitgeber  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Ein   Rentenanspruch   besteht   nich  t,   solange   die   versicherte   Person  Taggelder der Eidgenössischen I  nvalidenversicherung bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.3  Die volle jährliche Invalidenrente betr  ägt 50 % des versicherten Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.4  Der  Rentenanspruch  fällt  weg,  wenn  die  versicherte  Person  reaktiviert,  das Pensionsalter erreicht oder stirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Anspruch  auf  Invaliden-Kinderrenten  entsteht  gleichzeitig  mit  dem  Anspruch  auf  die  Invalidenrente,  so  fern  die  versicherte  Person  renten-  berechtigte Kinder hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als rentenberechtigte Kinder  der versicherten Person gelten  –  die leiblichen und adoptierten Kinder  –  die gemäss AHV/IV rente  nberechtigten Pflegekinder  –  die ganz oder überwiegend  unterhaltenen Stiefkinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.2  Die volle jährliche Invaliden-Kinderre  nte beträgt 20 % der Invalidenrente  gemäss Ziffer 4.2.3. Sie ist zahlbar   für jedes rentenberechtigte Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Anspruch  auf  die  Invaliden-K  inderrente  fällt  weg,  wenn  das  Kind  das Schlussalter von 18 Jahren   erreicht oder stirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rentenberechtigung besteht über  das Schlussalter de  s Kindes hinaus,  solange  das  Kind  in  Ausbildung  steht  oder  zumindest  70  %  invalid  ist,  längstens jedoch bis zur Vo  llendung des 25. Altersjahres.  Vollinvaliden-  rente  Wegfall  Invaliden-  Kinderrente  Anspruch  Höhe  Wegfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ferner entfällt der Rentenanspruch, wenn die IV ihre Rentenleistung ein-  stellt,  die  versicherte  Person  reaktiv  iert,  das  bei  Eintritt  der  Arbeitsun-  fähigkeit im Reglement definierte Pe  nsionsalter erreicht oder stirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Invalidität einer versicherten Pe  rson wird der angeschlossene Arbeit-  geber  von  der  Beitragszahlung  für  das  betroffene  Vorsorgeverhältnis  befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beitragsbefreiung  richtet  sich  nach  der  Höhe  der  für  die  invalide  versicherte Person fälligen Beiträge und dem Invaliditätsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Wartefrist beträgt sechs M
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5  Änderungen  des  Invaliditätsgrades  ziehen  eine  Überprüfung  und  gege-  benenfalls  eine  Anpassung  des  Leist  ungsanspruches  nach  sich.  Wurden  wegen  einer  Verminderung  des  Inva  liditätsgrades  zu  hohe  Leistungen  ausgerichtet, so sind diese zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Leistungen im Todesfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.1  Der  Anspruch  auf  Ehegattenrente  en  tsteht,  wenn  eine  verheiratete  ver-  sicherte Person stirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.2  Die jährliche Ehegattenrente beträgt  –     vor  Erreichen  des  Pensionsalte  rs  60  %  der  Invalidenrente  gemäss  Ziffer 4.2.3  –  nach Erreichen des Pensions  alters 60 % der Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.3  Die Ehegattenrente wird an den überlebenden Ehegatten ausgerichtet.  Beitragsbefreiung  Ä  nderung des  Invaliditätsgrades  Ehegattenrente  –   Anspruch  –   Höhe der  Leistungen  –   Destinatä  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  geschiedene  Ehegatte  ist  nach    dem  Tode  der  versicherten  Person  dem überlebenden Ehegatten gleichgest  ellt, sofern die Ehe mindestens 10  Jahre  gedauert  hat  und  ihm  im  Sche  idungsurteil  eine  Rente  oder  eine  Kapitalabfindung für eine lebenslange   Rente zugesprochen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rente  des  geschiedenen  Ehega  tten  wird  um  jenen  Betrag  gekürzt,  um  den  sie  zusammen  mit  den  Leist  ungen  aus  übrigen  Versicherungen,  insbesondere  AHV  und  IV,  den  Ansp  ruch  aus  dem  Scheidungsurteil  übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rente erlischt mit dem Tode   der rentenberechtigten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rente  erlischt  ebenfalls,  wenn  der  überlebende  Ehegatte  bzw.  der  geschiedene  Ehegatte  sich  vor  Erre  ichen  des  45.  Altersjahres  wieder  verheiratet. In diesem Fall erhält er  Heiratet er wieder, nachdem er das 45.  der Anspruch auf die Rente lebenslang bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  die  rentenberechtigte  Person  me  hr  als  10  Jahre  jünger  als  die  ver-  storbene  Person,  so  wird  die  volle  Rente  für  jedes  Jahr,  um  welches  die  Altersdifferenz  10  Jahre  übersteigt,  um  1  %  gekürzt.  Dabei  zählen  ange-  brochene Jahre als ganze Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Heiratete die versicherte Person n  ach Vollendung des 65. Altersjahres, so  wird  eine  reduzierte  Rente  nach  Massgabe  der  folgenden  Skala  ausge-  richtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 % bei Eheschliessung im 66. Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 % bei Eheschliessung im 67. Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 % bei Eheschliessung im 68. Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 % bei Eheschliessung im 69. Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kein  Rentenanspruch  besteht,  we  endung des 69. Altersjahres heiratete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Heiratete  die  versicherte  Person  und  litt  sie  zu  diesem  Zeitpunkt  an  einer  schweren  Krankheit,  die  ihr  bekannt  sein  musste,  so  entsteht  kein    Anspruch  auf  eine  Rente,  wenn  sie  innert 2 Jahren nach der Ehesch  liessung an dieser Krankheit stirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Diese  Einschränkungen  gelten  nicht,    soweit  sie  die  Mindestleistungen  nach BVG   beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.40  –   Geschiedene  –   Erlöschen der  Rente  –   Kürzung der  Rente bei Wieder-  verheiratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.7  Anstelle  der  Ehegattenrente  ist  ein  Kapitalbezug  möglich  (vgl.  Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.7).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.1  Stirbt  eine  unverheiratete  versichert  e  Person  vor  Erreichen  des  Pensions-  alters   und   wurde   ein   Altersguthaben   erworben,   so   wird   ein   Todes-  fallkapital fällig. Die Höhe dieses Kap  itals entspricht dem Altersguthaben  am Ende des Versicherungsjahres, in welchem der Tod eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.2  Stirbt  eine  verheiratete  versichert  e  Person  vor  Erreichen  des  Pensions-  alters  und  wurde  ein  Altersguthaben  erworben,  so  wird  ein  Todesfall-  kapital  fällig,  sofern  das  vorhandene  Altersguthaben  den  Betrag  zur  Fi-  nanzierung  der  Ehegattenrente  übersteig  t.  Das  Todesfallkapital  entspricht  der  Differenz  zwischen  dem  Altersgut  haben  am  Ende  des  Versicherungs-  jahres, in welchem der Tod eintritt,   und dem Betrag zur Finanzierung der  Rente.  Wenn  keine  Ehegattenrente  zur  Auszahlung  gelangt,  entsteht  An-  spruch  auf  das  Altersguthaben  am  E  nde  des  Versicherungsjahres,  in  wel-  chem der Tod eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Anspruch  auf  das  volle  Todesfallk  apital  haben  die  Hinterlassenen  unab-  hängig  vom  Erbrecht  –  unter  Vorbeha  lt  einschränkender  gesetzlicher  Be-  stimmungen – nach folgender Ra  ngordnung und in folgendem Umfange:  a.     der Ehegatte der versicherten Person;  bei dessen Fehlen:  b.     die     rentenberechtigten  Kinder gemäss Ziffer 5.3;  bei deren Fehlen:  c.     die  natürlichen  Personen,  die  von  der  versicherten  Person  in  erheb-  lichem  Masse  unterstützt  worden  sind  oder  die  Person,  die  mit  der  versicherten  Person  in  den  letzten  fünf  Jahren  bis  zu  ihrem  Tod  un-  unterbrochen eine Lebensgeme  inschaft geführt hat.  Kein  Anspruch  auf  das  Todesfallk  apital  haben  Personen,  die  eine  Ehegattenrente  aus  einer  in-  oder  ausländischen Vorsorgeeinrichtung  beziehen.  –   Kapitalbezug  Todesfallkapital  –   Unverheiratete  –   Verheiratete  –   Destinatäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Priester  sind  berechtigt,  ihre  Ha  ushälterinnen  als  Begünstigte  einzu-  setzen.  Das  gleiche  Begünstigungsr  echt  steht  den  Haushälterinnen  gegenüber den Priestern zu.  Versicherte,  die  einem  Orden  angehören,  können  ihren  Orden  be-  günstigen.  bei deren Fehlen:  d.    die  Kinder  der  versicherten  Pe  rson,  welche  nicht  gemäss  Bst  b.  rentenberechtigt sind;  bei deren Fehlen:  e.     die Eltern der versicherten Person;  bei deren Fehlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die übrigen gesetzlichen Erben (  unter Ausschluss des Gemeinwesens)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 % des Todesfallkapitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufteilung unter mehreren Begüns  tigten derselben Kategorie erfolgt  zu gleichen Teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht zur Auszahlung gelangende Teile   des Todesfallkapitals verbleiben  der PKL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.4  Das Todesfallkapital fällt nicht in den  Nachlass der verstorbenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Anspruch  auf  Waisenrenten  en  stirbt und rentenberechtigte Kinder hinterlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als rentenberechtigte Kinder  der versicherten Person gelten  –  die leiblichen und adoptierten Kinder  –  die gemäss AHV/IV rente  nberechtigten Pflegekinder  –  die ganz oder überwiegend  unterhaltenen Stiefkinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3.2  Die jährliche Waisenrente beträgt  –     vor  Erreichen  des  Pensionsalte  rs  20  %  der  Invalidenrente  gemäss  Ziffer 4.2.3.  –  nach Erreichen des Pensions  alters 20 % der Altersrente.  –   Bezug zum  Erbrecht  Waisenrente  –   Anspruch  –   Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Anspruch auf die Waisenrente  fällt weg, wenn das  Kind das Schluss-  alter von 18 Jahren erreicht oder stirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rentenberechtigung besteht über  das Schlussalter de  s Kindes hinaus,  solange  das  Kind  in  Ausbildung  steht  oder  zumindest  70  %  invalid  ist,  längstens jedoch bis zur Vo  llendung des 25. Altersjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ferner entfällt der Rentenanspruch, wenn das Kind stirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Auszahlung der Vorsorgeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  reglementarischen  Leistungen  werden  ausbezahlt,  sobald  die  An-  spruchsberechtigten  alle  Unterlagen  beigebracht  haben,  welche  die  PKL  zur  Begründung  des  Anspruchs  benötig  t.  Soweit  die  Leistungen  ver-  pfändet  sind,  ist  für  die  Auszahl  ung  die  schriftliche  Zustimmung  des  Pfandgläubigers erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu Unrecht bezogene Leistungen  sind vom Leistungsempfänger zurück-  zuerstatten. Ausnahmen regelt Art. 35a BVG   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Auszahlung  der  fälligen  Renten  erfolgt  monatlich  zum  Voraus  auf  den  Monatsersten.  Beginnt  die  Leis  tungspflicht  der  PKL  während  eines  Monats, so wird ein entsprechender Teilbetrag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Löst  eine  Hinterlassenenrente  eine  bereits  laufende  Rente  ab,  wird  die  neue Rente erstmals zu Beginn des folgenden Monats ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.3  Die  obligatorischen  Invaliden-  und  Hi  nterlassenenrenten,  deren  Laufzeit  drei Jahre überschritten hat, werden   nach Anordnung des Bundesrates der  Preisentwicklung  angepasst,  und  zwar  bis  zum  vollendeten  65.  Altersjahr  für Männer und bis zum vollendeten 64. Altersjahr für Frauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  –   Wegfall  Leistungsfor  m  –   Begründung  des Anspruchs  –   Rückerstattung  zu Unrecht bezo-  gener Leistungen  Monatliche  Rentenzahlung  Teuerungsaus-  gleich  – IV- u. Hinter-  lassenenrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.4  Die  Anpassung  der  übrigen  laufenden  Renten  an  die  Preisentwicklung  erfolgt durch die PKL im Rahmen  ihrer finanziellen Möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.5  Die PKL kann anstelle der Rente ei  ne Kapitalabfindung ausrichten, wenn  die  Alters-  oder  die  Invalidenrente  we  niger  als  10  %,  die  Ehegattenrente  weniger  als  6  %,  die  Waisenrente  weniger  als  2  %  de  r  minimalen  AHV-  Altersrente  beträgt.  Mit  dem  Kapita  diesem Reglement abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  versicherte  Person  hat  die  Mög  lichkeit,  die  Altersrente  ganz  oder  teilweise  als  Kapital  zu  beziehen.  Sie  hat  vor  der  ersten  Rentenzahlung  eine entsprechende Erklärung abzugebe  n. Im Ausmass de  s Kapitalbezuges  entfallen die Ansprüche auf Altersre  nten, Pensionierten-Kinderrenten und  Ehegattenrenten.  Ist  die  versicherte  Person  verheiratet,  so  ist  der  ganze  oder  teilweise  Kapitalbezug  der  Alte  rsrente  nur  zulässig,  wenn  der  Ehe-  gatte  seine  schriftliche  Zustimmung  gibt.  Kann  die  versicherte  Person  diese nicht einholen oder wird sie ihr  verweigert, so kann sie das Gericht  anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwaltungskommission  hat  die  Kompetenz,  in  besonderen  Fällen  eine  Einschränkung  des  Kapitalbezuge  s  vorzunehmen.  Die  versicherte  Person kann jedoch immer für einen Vi  anstelle der Altersrente de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der überlebende Ehegatte kann anste  lle der Ehegattenrente eine Kapital-  abfindung  verlangen.  Er  hat  vor  der  ersten  Rentenzahlung  eine  entspre-  chende Erklärung abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kapitalabfindung  entspricht  de  m  Barwert  der  fälligen  Rente,  ver-  mindert  um  3  %  für  jedes  ganze  und  a  ngebrochene  Jahr,  um  welches  die  anspruchsberechtigte  Person  jünger  als  45  Jahre  ist.  Dies  entspricht  im  Minimum  vier  Jahresrenten,  mindest  ens  aber  dem  vorhandenen  Alters-  guthaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der geschiedene Ehegatte kann eine   Kapitalabfindung nach den gleichen  Regeln verlangen wie der überlebende Ehegatte.  –   übrige Renten  Geringfügige  Renten, Kapital-  auszahlung  Kapitalbezug  statt Altersrente,  Anmeldefrist  Kapitalbezug  statt Hinterlasse-  nenrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.8  Tritt ein Vorsorgefall ein und bestehen  Zweifel darüber, welche Vorsorge-  einrichtung  Leistungen  zu  erbringen  hat,  so  kann  der  Versicherte  Vor-  leistungen  verlangen.  Ist  die  Pensi  onskasse  vorleistungspflichtig,  werden  nur die BVG-Minimalleistungen ausbezah  lt. Die Pensionskasse nimmt auf  die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Rückgriff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vorsorgeleistungen werden in Schweizer Franken erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Erfüllungsort  gilt  der  schweizer  ische  oder  liechtensteinische  Wohn-  sitz  der  anspruchsberechtigten  Person  oder  ihres  Vertreters.  Bei  Fehlen  eines solchen Wohnsitzes sind si  e am Sitze der PKL zahlbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.1  Die Leistungen gemäss diesem Reglemen  t werden zusätzlich zu den staat-  lichen Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.2  Der  Anspruch  auf  Leistungen  bei  gl  eichzeitiger  Leistungspflicht  eines  Unfallversicherers  oder  der  Militärversi  cherung  ist  in  Ziffer  2.14  dieses  Reglements umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.3  Die  PKL  kürzt  die  Invaliden-  und  Hint  erlassenenleistungen,  soweit  diese  zusammen  mit  den  gemäss  Ziffer  6.  2.4  anrechenbaren  Einkünften  90  %  des mutmasslich entgangenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.4  Anrechenbar sind Leistungen gleicher   Art und Zweckbestimmung, die der  anspruchsberechtigten  Person  auf  Grund  des  schädige  nden  Ereignisses  ausgerichtet  werden,  wie  Renten  oder  Kapitalleistungen  mit  ihrem  Ren-  tenumwandlungswert   in-   und   ausländi  scher  Sozialversicherungen  und  Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme   von Hilflosenentschädigungen, Ab-  findungen  und  ähnlichen  Leistungen.  Wa  isenrenten  für  die  Kinder  der  anspruchsberechtigten  Person  werden  ebenfalls  berücksichtigt.  Bezügern  von  Invalidenleistungen  wird  überdies  das  weiterhin  erzielte  oder  zumut-  barerweise noch erzielbare Er  werbseinkommen angerechnet.  Vorleistungs-  pflicht  Währung  Erfüllungsort  Verhältnis zu an-  deren Versiche-  rungsleistungen  Sozialve  r  -  sicherungen  Koordination  MVG  und UVG  Kürzung der  Leistungen  Für Kürzung  anrechenbare  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.5  Wenn  die  AHV  /IV  eine  Leistung  kürzt,  weil  die  anspruchsberechtigte  Person  den  Tod  oder  die  Invalidität  dur  ch  schweres  Verschulden  herbei-  geführt hat oder weil sie sich eine  r Eingliederungsmassnahme der Eidge-  nössischen IV widersetzt, kann die PK  L ihre Leistungen im gleichen Ver-  hältnis kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.6  Gegenüber einem Dritten, der für den Vo  rsorgefall haftet, tritt die Stiftung  im  Namen  des  Vorsorgewerkes  im  Zeitpunkt  des  Ereignisses  bis  auf  die  Höhe der reglementarische  Person,  ihrer  Hinterlassenen  und  we  iterer  Begünstigten  nach  diesem  Reglement ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Verpfändung  und  den  Vorbezug  zur  Finanzierung  von  Wohn-  eigentum  gelten  die  Bestimmungen  des  BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  des  Obligationen-  rechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   über die Wohneigentumsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einzelheiten  und  Modalitäten  si  nd  in  einem  separaten  Regulativ  festgehalten. Dieses kann be  i der PKL bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Grundsätzlich  kann  eine  versicherte  Person bis drei Jahre vor Entstehen  des Anspruchs auf Altersleistungen  –  einen Betrag bis zur Höhe ihrer  Freizügigkeitsleistung vorbeziehen  –      den      Anspruch      auf      Vorsorgeleistunge  n oder einen Betrag bis zur Höhe  ihrer Freizügigkeitsleistung verpfänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für versicherte Personen, die das 50.   Altersjahr überschritten haben, gilt  bezüglich  Höhe  des  Vorbezugs  und  de  s  verpfändbaren  Betrages  eine  im  Regulativ umschriebene Begrenzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 220  Kürzung wegen  Selbstverschul-  den  Subrogation  Wohneigentums-  förderung  Massgebende  Bestimmungen  BVG und OR  Anspruch auf  Bezug  – zeitlich  –   Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorbezug oder die Verpfändung ist zulässig für Wohneigentum zum  eigenen Bedarf im In- und  Ausland, nämlich für  –  den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum  –      Beteiligungen      am      Wohneigentum  –  die Rückzahlung von Hypothekardarlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mittel  der  beruflichen  Vorsorge  dürfen  gleichzeitig  nur  für  ein  Ob-  jekt verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3.4  Als  Wohneigentum  gilt  die  Wohnung  oder  das  Einfamilienhaus  am  zivil-  rechtlichen  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  der  versicherten  Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Durch  einen  Vorbezug  wird  das  A  ltersguthaben  um  den  beanspruchten  Betrag  vermindert,  primär  der  allfällige  überobligatorische  Teil  und,  so-  weit dieser nicht ausreicht, der obligatorische Teil. Die davon abhängigen  Leistungen  werden  entsprechend  re  duziert.  Bei  der  Verpfändung  ergeben  sich  keine  Leistungskürzungen.  Eine    Pfandverwertung  hat  hingegen  die  gleiche Wirkung wie ein Vorbezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Gemäss   den   Bestimmungen   dieses  Reglements   ist   das   vorhandene  Altersguthaben  massgebend  für  die  Bestimmung  der  Altersleistungen,  Ehegatten-,    Waisen-  und  Invaliden  -Kinderrenten.  Durch  die  Vermin-  derung des Altersguthabens wird auch  entsprechend reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3.6  Die versicherte Person hat die Möglic  hkeit, zur Schliessung der durch den  Vorbezug   entstandenen   Vorsorgelücke   auf   ihre   Kosten   eine   Zusatz-  versicherung bei der Wintert  hur Leben abzuschliessen.  Bezugszwec  k  Wohneigentum,  Begriff  Auswirkung des  Bezugs auf  Leistungen  Zusatzve  r  -  sicherung für  Versorgungslücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gesamtaufwand  für  die  in  di  esem  Reglement  umschriebene  Vor-  sorgelösung  setzt  sich  zusammen  aus  den  Altersgutschriften,  den  Beiträ-  gen  für  die  Risikoleistungen  und  den  Be  iträgen  für  den  Sicherheitsfonds  gemäss BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 59.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Aufwand  erhöht  sich  gegebenenf  alls  um  die  Kosten  für  die  Voll-  versicherung  der  Vorsorgeleistungen  be  i  der  Winterthur  Leben.  Solche  Kosten  können  insbesondere  dann  entste  hen,  wenn  der  reglementarische  bzw.  gesetzliche  Zinssatz  für  die  Ve  rzinsung  des  Altersguthabens  (Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.3) oder des reglementarischen  bzw. gesetzlichen  Rentenumwandlungs-  satzes   (Ziffer   3.2.3)   den   von   de  r   Winterthur   Leben   gemäss   ihrem  Kollektivversicherungstarif    im    Ve  Zins- und Umwandlungssatz übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1.2  Die jährlichen Altersgutschriften ri  chten sich nach Ziffer 3.2.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1.3  Die  jährlichen  Beiträge  für  die  Ri  sikoleistungen  sind  abhängig  von  der  Höhe  der  Invaliditäts-  und  Todesf  allleistungen  sowie  vom  Alter  und  Geschlecht  der  versicherten  Person.  Sie  beinhalten  den  Aufwand  für  die  Anpassung  der  gesetzlichen  Invaliden  -  und  Hinterlassenenrenten  an  die  Preisentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.1  Die  zur  Finanzierung  der  Personal  vorsorge  notwendigen  Mittel  werden  durch die versicherten Personen, de  n Arbeitgeber und die PKL gemeinsam  aufgebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.40  Vorsorgeaufwand  Begriff  Berechnung der  Altersgutschriften  Beitrag fü  r   Ri-  sikoversicherung  Beiträge  Erbringen der  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die  versicherte  Person  erbringt  jähr  lich  folgenden  Beitrag  (Ansätze  in  %  des versicherten Lohnes):  Alter Männer/Frauen  für Alters  leistung           für           Risikoleistung           Total
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 – 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 – 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 – 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 – 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 – 65 / 64  ––
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2  Die  Beiträge  werden  ihr  durch  den  Arbeitgeber  jeweils  direkt  vom  Lohn  abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der  Arbeitgeber  erbringt  jährlich  folgenden  Beitrag  (Ansätze  in  %  des  versicherten Lohnes):  Alter Männer/Frauen  für Alters  leistung           für           Risikoleistung           Total
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 – 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 – 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 – 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 – 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 – 65 / 64  ––
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.8  Die  Katholische  Landeskirche  ver  gütet  den  Kirchgemeinden  (Arbeit-  geber) einen Drittel ihrer Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.4  Die  PKL  übernimmt  die  Differenz  zwischen  dem  Gesamtaufwand  einer-  seits  und  den  Beiträgen  der  versiche  rten  Personen  und  des  Arbeitgebers  andererseits.  Zur  Finanzierung  von  Kost  en  gemäss  Ziffer  7.1.1.2  werden  in erster Linie die von der Winterthur   Leben vergüteten Überschussanteile  herangezogen.  Sollte  das  Vermöge  n  der  PKL  zur  Deckung  des  Rest-  betrages  nicht  ausreichen,  werden  die  Beiträge  des  Arbeitgebers  und  der  versicherten Person angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  in  Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar  –   Versicherte  –   Arbeitgebe  r  – Landeskirche  –   PKL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beitragspflicht beginnt mit dem  Eintritt in die Personalvorsorge. Sie  endet mit dem Erreichen  des Pensionsalters bzw.   mit dem vorherigen Tod  oder  im  Zeitpunkt  der  vorzeitigen  Au  flösung  des  Arbeitsverhältnisses  bzw.  wenn  die  versicherte  Person  nich  t  mehr  dieser  Vorsorge  unterstellt  ist.  Die  Beitragspflicht  entfällt  währ  end  einer  allfälligen  Beitragsbefrei-  ung bei Invalidität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Arbeitgeber überweisen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge  an  die  Pensionskasse  zu  Beginn  des  jeweiligen  Versicherungsjahres  im  Voraus,   spätestens   30   Tage   nach   Rechnungsstellung.   Für   spätere  Beitragszahlungen  ist  ein  um  ¼  %  höhe  rer  Verzugszins  als  der  der  PKL  verrechnete Verzugszins zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3  Die  Beiträge  für  den  Sicherheitsfonds  werden  von  der  PKL  an  den  gesamtschweizerischen  Sicherheitsfonds    weitergeleitet.  Dieser  verwendet  sie gemäss den Bestimmungen von BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 56.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4.1  Neu  in  die  Kasse  eintretende  Versic  herte  sind  verpflichtet,  die  gesamte  Austrittsleistung   aus   der   vorhergeh  enden   Vorsorgeeinrichtung   in   die  Kasse   einzubringen.   Sie   haben   der  Kasse   Einsicht   in   die   Austritts-  abrechnung  der  vorhergehenden  Vorsorgeeinrichtung  zu  gewähren.  Die  Kasse  kann  die  Austrittsleistung  zu  Gunsten  des  Eintretenden  bei  der  früheren Vorsorgeeinrichtung einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4.2  Die  von  der  versicherten  Person  in  die  Personalvorsorge  eingebrachte  Freizügigkeitsleistung wird zur Erhöhung  des Altersguthabens verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  V  vom  8.  September  2010,  in  Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 831.40  Beitragspflicht,  Beginn, Ende  Zahlungsweise  Verwendung der  Beiträge für den  Sicherheitsfonds  Eintrittsleistun-  gen aus bishe-  riger Vorsorge  Offenlegungs-  pflicht  Verwendung  Einkauf von  Beitragsjahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.5.1  Beiträge  für  den  Einkauf  von  Beitragsjahren  können  geleistet  werden,  wenn  das  vorhandene  Alte  rsguthaben,  unter  Anr  echnung  aller  Freizügig-  keitsleistungen   aus   früheren   Vorsorge  verhältnissen   sowie   Bezüge   für  Wohneigentum, kleiner ist als dasjenig  e, das sich ergeben hätte, wenn die  versicherte  Person  ab  dem  vorgese  henen  Mindestaufnahmezeitpunkt  in  dieser  Vorsorge  versichert  gewesen  wäre.  Der  maximal  zu  leistende  Bei-  trag entspricht der Differenz zwis  chen diesen beiden Beträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.5.2  Die Beiträge werden zur Erhöhung de  s Altersguthabens verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.5.3  Die steuerliche Abzugsberechtigung dieser Beiträge richtet sich nach dem  eidgenössischen und kantonalen Steuerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Austritt, Freizügigkeitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine versicherte Person scheidet au  s der Personalvorsorge aus, wenn sie  die  Aufnahmebedingungen  gemäss  Ziffer  2.1  nicht  mehr  erfüllt  und  kein  Vorsorgefall  eingetreten  ist,  insb  esondere  bei  Auflösung  des  Arbeits-  verhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  ausscheidende  versicherte  Pers  on  hat  Anspruch  auf  eine  Freizügig-  keitsleistung,  sofern  ein  Altersgutha  ben  vorhanden  ist.  Diese  wird  nach  den  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes    über  die  Freizügigkeit  in  der  beruflichen  Alters-,  Hinterlasse  nen-  und  Invalidenvorsorge  (FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Dezember 1993 berechnet. Die PKL is  t im Sinne dieses Gesetzes eine  Beitragsprimatkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2.1  Die  Freizügigkeitsleistung  entspricht  dem  bis  zum  Austritt  erworbenen  Altersguthaben,  inkl.  eingebrachten  Freizügigkeitsleistungen  aus  früherer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  –    Vo r a u s -  setzungen  –   Verwendung  der Mittel  –   Steuerlicher  Abzug  –   Austritt aus der  Personalvorsorge  Freizügigkeits-  leistung  –   Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Vorsorge,   geleisteten   Beiträgen   fü  r   den   Einkauf   von   Beitragsjahren,  sonstigen Einlagen und Zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Freizügigkeitsleistung hat mindest  ens dem Anspruch nach Artikel 17  FZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   zu entsprechen, der sich wie folgt zusammensetzt:  a.     Eingebrachte     Freizügigkeitsleis  tungen  und  allenfalls  von  der  ver-  sicherten Person geleistete einmalig  e Beiträge, beides samt Zinsen  b.    Summe  der  von  der  versicherten    Person  für  die  Altersleistungen  gemäss Ziffer 7.2.2. geleiste  ten Beiträge samt Zinsen  c.     Zuschlag  auf  der  nach  b.  ermittelten  Summe.  Der  Zuschlag  beträgt  im Alter 21 vier Prozent und erhöht sich jährlich um vier Prozent bis  höchstens  hundert  Prozent.  Das  Alte  r  ergibt  sich  aus  der  Differenz  zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Freizügigkeitsleistung  muss  fern  er  mindestens  dem  Altersguthaben  nach Artikel 15 BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2.3  Die  Freizügigkeitsleistung  wird  fällig    mit  dem  Austritt  aus  der  Personal-  vorsorge.  Kann  sie  erst  nach  dies  em  Zeitpunkt  überwiesen  werden,  so  wird sie verzinst. Der Zinssatz richte  t sich nach Artikel 2 Absatz 3 und 4  des Freizügigkeitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3.1  Die  Freizügigkeitsleistung  wird  gemä  ss  Angaben  der  versicherten  Person  an die Vorsorgeeinrichtung des  neuen Arbeitgebers übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Freizügigkeitsleistung  wird  auf  ih  r  Begehren  bar  an  die  versicherte  Person ausbezahlt, wenn  a.     sie  den  Wirtschaftsraum    Schw  eiz  und  Liechtenstein  endgültig  ver-  lässt  b.     sie  eine  selbständige  Erwerbst  ätigkeit  aufnimmt  und  der  obligatori-  schen Vorsorge nicht mehr untersteht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 831.40  –   Mindest-  anspruch  –   Fälligkeit  Verwendung der  Freizügigkeits-  leistung  –  Ü  bertrag auf  neue Vorsorge-  einrichtung  –   Barauszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  c.     die  Freizügigkeitsleistung  weniger  als  ein  jährlicher  Beitrag  der  ver-  sicherten Person beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Barauszahlung an verheiratete ve  rsicherte Personen ist nur zulässig,  wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  die  Freizügigkeitsleistung  ve  rpfändet  ist,  ist  für  die  Baraus-  zahlung die schriftliche Zustimmung de  s Pfandgläubigers erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3.3  Kann  die  Freizügigkeitsleistung  weder  auf  eine  andere  Vorsorgeeinrich-  tung  übertragen  noch  bar  ausbezahlt  werden,  so  wird  sie  im  Einver-  nehmen  mit  der  versicherten  Pers  on  durch  die  Ausstellung  einer  Frei-  zügigkeitspolice  oder  die  Einzahlung  auf  ein  Freizügigkeitskonto  sicher-  gestellt. Andernfalls wird die Freiz  ügigkeitsleistung spätestens zwei Jahre  nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3.4  Nach  dem  Austritt  bleibt  der  Vorsor  geschutz  für  die  Risiken  Invalidität  und  Tod  bis  zum  Beginn  eines  neuen  Vorsorgeverhältnisses  bestehen,  längstens aber während eines Monates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Ehescheidung  nach  schweizerisch  em  Recht  befindet  das  zuständige  Gericht über die Ansprüche der Ehega  tten auf einen Teil der während der  Ehedauer erworbenen Freizügigkeitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Höhe  und  Verwendung  eines  zu    übertragenden  Freizügigkeitsan-  spruchs  richten  sich  nach  dem  rechts  kräftigen  Gerichtsurteil.  Das  Alters-  guthaben  wird  dadurch  vermindert,  primär  der  allfällige  überobligatori-  sche  Teil  und,  soweit  dieser  nicht  ausreicht,  der  obligatorische  Teil.  Die  vom  Altersguthaben  abhängigen  Leis  tungen  werden  entsprechend  redu-  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   versicherte   Person   hat   die  Möglichkeit,   sich   im   Umfang   der  übertragenen  Freizügigkeitsleistung  wi  eder  einzukaufen.  Ihre  Vorsorge-  leistungen werden dadurch entsprechend erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingebrachte Freizügigkeitsleistunge  n infolge Ehescheidung werden zur  Erhöhung des überobligatorischen Altersguthabens verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5  Bei  einer  Änderung  des  Beschäfti  gungsgrades  bleibt  das  vorhandene  Altersguthaben der versicherten  Freizügigkeits-  police  Versicherungs-  deckung bei Aus-  tritt  Ehescheidung  –   Gerichtliche  Zuweisung  –   Wirkung auf die  Leistungen  –   Neueinkauf  Ä  nderung des  Beschäftigungs-  grades
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.6  Wechselt  eine  versicherte  Person  ihre  Stelle  und  ist  der  neue  Arbeitgeber  ebenfalls der PKL angeschlossen, so   wird keine Freizügigkeitsabrechnung  erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.1  Zur Sicherstellung der Kasse  nverpflichtungen dienen:  –  das Kassenvermögen und  seine Erträgnisse  –  die Aufwendungen der Versicherten und Arbeitgeber  –  eingebrachte Freizügigkeitsleistungen  –      Leistungen      und      Überschussanteile  aus  allfälligen  Rückversicherun-  gen  –  der Hilfsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Vermögen des Hilfsfonds wird gebildet aus  a.     dem ihm per 31. Dezember 1970 z  ugewiesenen Vermögen des Hilfs-  fonds der Emeritenkasse  b.     den bis 31. Dezember 1984 freigew  ordenen Mitteln der Sparkasse  c.     Zuwendungen aus besonderen Beitr  ägen, Geschenken und Legaten  d.     dem anteilsmässigen Vermögensertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aus  dem  Hilfsfonds  können  den  Kasse  nmitgliedern in Notfällen ausser-  ordentliche  Unterstützungen  gewährt  werden,  die  von  Fall  zu  Fall  durch  die Verwaltungskommission  festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.3  Das  Kassenvermögen  ist  dem  Sinn  und  Zweck  der  Kasse  entsprechend  sicher  und  ertragreich  anzulegen.   Die Anlagevorschriften des BVG   und  der kantonalen Aufsichtsbehörde sind zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.40  Wechsel inne  r  -  halb der Vor-  sorgeeinrichtung  Deckungsmittel  Hilfsfonds  Vermögens-  anlagen  Rechnungs-  führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.4.1  Die  Kasse  führt  eine  eigene  Rec  hnung,  die  mit  dem  31.  Dezember  abge-  schlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.4.2  Zur   Kontrolle   der   Verbindlichkeiten   nach   BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     wird   neben   der  Rechnung  gemäss  Absatz  9.4.1  eine    sogenannte  Schattenrechnung  nach  den Vorschriften dieses Gesetzes geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.5  Die  Kosten  der  Verwaltung,  der  K  ontrolle  und  versicherungstechnischen  Überprüfung gehen zu Lasten der Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.6.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kasse  ist  periodisch  durch  eine  n  anerkannten  Experten  für  beruf-  liche  Vorsorge  anhand  einer  nach  den  Grundsätzen  des  Kapitaldeckungs-  verfahrens  für  die  geschl  ossene  Kasse  zu  erste  llenden  versicherungstech-  nischen Bilanz zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  solche  Überprüfung  ist  fern  er  vorzunehmen,  wenn  Reglementsän-  derungen mit erheblichen finanzielle  n Auswirkungen beschlossen werden  sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.6.2  Die Überprüfung soll Aufschluss geben, ob die Kasse ihre künftigen Ver-  pflichtungen  mit  den  reglementari  schen  Aufwendungen  und  den  vorhan-  denen  Mitteln  erfüllen  kann.  Dabe  i  sind  die  technischen  Grundlagen  jeweils den veränderten Ve  rhältnissen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.6.3  Zeigt sich in zwei aufeinander folgenden Bilanzen ein sich vergrössernder  erheblicher  versicherungstechnische  r  Fehlbetrag  und  lassen  die  Verhält-  nisse  in  der  Zukunft  keine  Verbesse  kommission  die  notwendigen  Massnah  men  zur  Wiederherstellung  des  finanziellen Gleichgewichts einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  –   Rechnungsjah  r  –   Schattenrech-  nung  –   Verwaltungs-  kosten  Versicherungs-  technische  Überprüfung  –   Periodische  Prüfung  –   Ziel der  Prüfung  Bilanzfehlbetrag,  Pflichten der  Kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.6.4  Die  Überprüfung  soll  im  Übrigen  auch  aufzeigen,  ob  die  reglemen-  tarischen  Bestimmungen  bezüglic  h  Leistungen  und  Finanzierung  den  gesetzlichen Vorschriften des BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.7  Wenn  infolge  ausserordentlicher  Ereigni  sse  wie  Krieg,  Epidemien,  Kata-  strophen,  Entwertung  von  Kassenverm  ögen  usw.  die  Grundlagen  der  Versicherung  eine  wesentliche  Ände  rung  erfahren  haben  oder  erfahren  werden,  hat  die  Verwaltungskommissi  on  im  Einvernehmen  mit  der  Auf-  sichtsbehörde unverzüglich die notwe  ndigen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Organisation und Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.1.1  Der Kirchenrat hat die Aufsicht über die PKL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.1.2  Obliegenheiten und Befugnisse  Dem Kirchenrat stehen zu:  a.     Das     Vorschlagsrecht     zuhanden  der  Synode  zur  Wahl  von  5  Mitglie-  dern der Verwaltungskommission  b.     die Bezeichnung ihres Vertrete  rs in der Verwaltungskommission  c.     die  Festsetzung  der  Entschädigunge  n  für  die  Mitglieder  der  Verwal-  tungskommission und des  Geschäftsführers  d.     die  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  des  Geschäftsberichtes,  unter  Vorbehalt der Genehmigung durch die Synode  e.     der Erlass und die Änderung des Reglements  f.     die  Genehmigung  von  Versicher  ungs-  und  Fusionsverträgen  sowie  Gegenseitigkeitsabkommen, unter  Vorbehalt der Genehmigung durch  die Synode  g.     Wahl der Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.40  Gesetzes-  konformität  Aussero  r  dent-  liche Verhältnisse  Kirchenrat  Aufsicht  Pflichten des  Kirchenrates  Verwaltungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verwaltungskommission  besteht  aus  6  Mitgliedern.  Fünf  davon  werden  durch  die  Synode  der  Landesk  irche  gewählt.  Der  Kirchenrat  bestimmt ein Mitglied aus seiner Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Amtsdauer der Verwaltungs  kommission beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2.2  Der Verwaltungskommission obliegen:  a.     Die  Leitung  der  Kasse  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  und  den  reglementarischen Bes  timmungen. Sie bestimmt   einen Geschäftsfüh-  rer und den Experten für berufliche Vorsorge  b.     die     Anlage     des     Vermögens  c.     die Zusprache von Leistungen aus dem Hilfsfonds  d.     die  Erstellung  des  Jahresberi  chtes  und  der  Jahresrechnung  zuhanden  des Kirchenrates  e.     die     Vorbereitung     von     Reglements  änderungen  und  Antragstellung  an  den Kirchenrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Antragstellung an den Kirche  nrat zur Wahl der Kontrollstelle  g.    die Festsetzung der Art der  Zeichnung und der Zeichnungsberechtig-  ten  h.     jährliche  Orientierung  der  Mitg  lieder  über  Jahresbericht  und  Jahres-  rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Präsident hat die Verwaltungsko  mmission so oft einzuberufen, als es  die  Geschäfte  erfordern.  Sie  ist  be  schlussfähig,  wenn  die  Mehrzahl  der  Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sämtliche Beschlüsse werden mit  dem absoluten Mehr der abgegebenen  Stimmen gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Stimmengleichheit  ist  das  ents  prechende  Geschäft  auf  Begehren  eines Drittels der Kommissionsmitglie  der nochmals zu behandeln. Kommt  nach  zweimaliger  Beratung  keine  Einigung  zustande,  hat  der  Präsident  den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Geschäftsführer  besorgt  die  administrative  Geschäftsführung  der  Kasse  und  die  Verwaltung  des  Vermöge  ns  nach  den  Weisungen  der  Ver-  waltungskommission.  –   Bestellung  –   Aufga  b  en  –   Geschäftsgang,  Beschlüsse  Geschäftsführer,  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  er  nicht  selbst  Mitglied  der  Verwaltungskommission,  nimmt  er  an  deren Sitzungen mit bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kontrollstelle  hat  die  vom  BVG   1)    vorgeschriebenen  Zulassungs-  bedingungen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie hat alljährlich die formelle  Geschäftsführung, die Rechnung und die  Kapitalanlagen  der  PKL  zu  prüfen  und  hierüber  dem  Kirchenrat  schrift-  lich Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Berichte  der  Kontrollstelle  si  nd  der  kantonalen  Aufsichtsbehörde  bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.5  Die  Jahresrechnung  und  der  Jahresberi  cht  werden  im  Rechenschafts-  bericht des Kirchenrates publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.6  Die  Mitglieder  der  Verwaltungskommi  ssion und der Geschäftsführer sind  zu  Verschwiegenheit  über  die  ihnen  in  Ausübung  ihrer  Tätigkeit  zur  Kenntnis   gelangenden   pers  önlichen  und  finanziellen  Verhältnisse  der  Kassenmitglieder und ihrer Angehörigen  verpflichtet. Im Übrigen gilt das  kantonale  Verantwortlichkeitsgesetz    und  das  Verwaltungsrechtspflege-  gesetz   3)  .  Die  Schweigepflicht  besteht  auch  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem Amte weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Beschwerderecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Einsprachen  gegen  Beschlüsse  de  r  Kassenorgane  werden  vom  Kirchen-  rat  entschieden.  Die  Beschwerdefrist  gelten  die  Bestimmungen  der  §§  48  bis  55  des  Kirche  norganisations-  gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    sinngemäss.  Subsidiär  sind  di  e  Bestimmungen  des  Verwal-  tungsrechtspflegegesetzes   3)   anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188.21  Kontrollstelle  Publikation  Schweigepflicht  Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Vorbehalten bleibt der Weiterz  timmungen des BVG   1)  an die zuständigen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.1  In  Fällen,  für  welche  das  Reglemen  t  keine  Bestimmungen  enthält,  kann  die  Verwaltungskommission  eine  de  m  Sinn  und  Zweck  der  PKL  entspre-  chende Regelung treffen. Dabei ist de  r durch das Gesetz oder Vorschriften  der Aufsichtsbehörde gegebene Rahmen zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Voraussetzungen  für  eine  Te  illiquidation  sind  vermutungsweise  er-  füllt wenn:  –  Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt  –  Eine Unternehmung restrukturiert wird  –      Ein      angeschlossener      Arbeitgeber  die  Anschlussvereinbarung  mit  der  Kasse auflöst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kriterien  für  die  Beurteilung,  ob  die  Voraussetzungen  für  eine  Teil-  liquidation  gegeben  sind  sowie  das  im  Falle  der  Bejahung  anwendbare  Verfahren werden in einem se  paraten Reglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Unter  Beachtung  der  gesetzlichen  Vo  rschriften  unterliegt  die  Auflösung  der Kasse dem Entscheid de  r Synode der Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Falle  der  Auflösung  der  Kasse  kann  der  gesamte  Mitgliederbestand  mit Aktiven und Passiven vertraglich au  f eine andere Vorsorgeeinrichtung  übertragen  werden.  Ein  solcher  Üb  glieder verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  zuständige  Aufsichtsbehörde  entscheidet,  ob  die  Voraussetzungen  und das Verfahren erfüllt sind und genehmigt den Verteilungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Lücken im  Reglement  Teil- ode  r  samtliquidation  –   Teilliquidation  –   Auflösung der  Kasse  –  Ü  bertrag auf  andere Vorsorge-  einrichtung  –   Aufsichts-  behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.2.3  Die  Verwendung  des  Kassenvermögens  zu    andern  als  zu  Personalvor-  sorgezwecken ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Dieses   Reglement   kann   vom   Katho  lischen   Kirchenrat   des   Kantons  Thurgau unter Beachtung der gesetzliche  n Vorschriften jederzeit geändert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Reglement  und  dessen  spätere  Änderungen  werden  der  Aufsichts-  behörde jeweils zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.4  Dieses Reglement tritt auf den 1. Ja  nuar 2005 in Kraft und es ersetzt jenes  vom 4. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.5  Die laufenden Renten werden durch di  e Reglementsrevision nicht berührt.  –   Verbot der  Zweckent-  fremdung  Anpassung des  Reglements  Inkrafttreten  Besitzesgarantie