Submissionsgesetz
                            Submissionsgesetz (SubG)  Vom 10. Februar 2004 (Stand 1. Januar 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  5, 9 und 11 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM)  vom 6.  Oktober 1995  2  )  und Art.  13 der Interkantonalen Vereinbarung über das öf  -  fentliche Beschaffungswesen vom 15.  März 2001 (IVöB)  3  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 4.  November 2003  4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt im  Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der internationalen und inter  -  kantonalen Vereinbarungen über das öffentliche Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz hat insbesondere zum Zweck:  a)  den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern zu fördern;  b)  die   Gleichbehandlung   aller  Anbieter   sowie   eine   unparteiische   Vergabe   zu  gewährleisten;  c)  den wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel zu fördern;  d)  die Transparenz und den Rechtsschutz bei Vergabeverfahren sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter
                            1  Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich  -  res ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2003/2004, 596
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  943.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  803.510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Seite 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Staatsvertragsbereich
                            1  Im von Staatsverträgen erfassten Bereich findet dieses Gesetz Anwendung, soweit  die hierzu erlassenen internationalen und interkantonalen Vereinbarungen keine oder  keine abschliessende Regelung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Von Staatsverträgen nicht erfasster Bereich
                            1. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich ist dieses Gesetz anwendbar auf die  Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Auftraggeber unterstehen diesem Gesetz der Kanton, die politischen Gemein  -  den und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer  kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Sektorunternehmen
                            1  Dieses Gesetz findet zudem Anwendung auf Behörden sowie auf öffentliche und  private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestat  -  tet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie-, Verkehrsversorgung und Tele  -  kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstehen diesem Gesetz jedoch nur für Aufträge, die sie zur Durchführung  ihrer Tätigkeiten in diesen Bereichen vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Sektoren tätige private Auftraggeber können sich vom Geltungsbereich be  -  freien lassen, wenn andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistun  -  gen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingun  -  gen anzubieten (Ausklinkklausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 3. Subventionierter Bereich
                            1  Auf andere Einrichtungen und private Personen wird dieses Gesetz angewendet:  a)  wenn öffentliche Gelder ausgerichtet werden, die mehr als die Hälfte der Ge  -  samtkosten des Beschaffungsvorhabens ausmachen;  b)  wenn der Kanton erhebliche Beiträge ausrichtet;  c)  wenn der Subventionsgeber in seiner Beitragszusicherung die Beachtung der  Submissionsvorschriften verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 4. Ausnahmen
                            1  Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge an Behinderteninstitutionen,  Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten sowie auf die Beschaffung von Waf  -  fen oder Munition.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufträge müssen nicht nach diesem Gesetz vergeben werden, wenn:  a)  die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sind;  b)  der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen es er  -  fordert;  c)  Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gegenrecht
                            1  Anbieter aus Staaten, die kein Gegenrecht gewähren, können keine Ansprüche aus  diesem Gesetz geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besondere Auftraggeber
                            1  Vergaben ausserkantonaler Auftraggeber unterstehen grundsätzlich dem Recht am  Ort ihres Sitzes. Unterstellt der Auftraggeber die Beschaffung dem Recht am Ort der  Leistungserbringung,   hat   er   dies   spätestens   in   den  Ausschreibungsunterlagen   be  -  kannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergaben, an denen mehrere Auftraggeber beteiligt sind, unterstehen dem Recht am  Sitz des Hauptauftraggebers. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten und  sind spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Selbstdeklaration
                            1  Der Auftraggeber stellt im Rahmen einer Selbstdeklaration sicher, dass der Anbie  -  ter:  a)  die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhält;  b)  Dritte,   denen   er  Aufträge   weitergibt,   ebenfalls   vertraglich   verpflichtet,   die  Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einzuhalten;  c)  sämtliche zur Zahlung fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge be  -  zahlt hat;  d)  keine  Absprachen   oder   andere   wettbewerbsbeeinträchtigende   Massnahmen  getroffen hat;  e)  sich weder in einem Nachlass- oder Konkursverfahren befindet noch bei ihm  in den vergangenen zwölf Monaten eine Pfändung vollzogen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen hat jeder Anbieter die Richtigkeit der gemachten Angaben nachzu  -  weisen und den Auftraggeber zur Nachprüfung zu bevollmächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber kann von einem Anbieter, der sich in einem Nachlassverfahren  befindet, vor der Zuschlagserteilung eine angemessene Sicherheit verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
                            1  Als Arbeitsschutzbestimmungen gelten insbesondere Erlasse über den Arbeitneh  -  merschutz und über die Unfallversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Arbeitsbedingungen gelten insbesondere die Vorschriften der Gesamtarbeits  -  verträge und der Normalarbeitsverträge; wo diese fehlen, gelten die orts- und berufs  -  üblichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die spezialgesetzlichen Vollzugsbehörden oder andere von der Regierung bezeich  -  nete   Instanzen,   insbesondere   die   paritätischen   und   tripartiten   Kommissionen,  kontrollieren die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingun  -  gen sowie die Gleichbehandlung von Mann und Frau. Der Auftraggeber kann diese  Behörden und Instanzen jederzeit konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausstand und Vorbefassung
                            1  Ein Mitglied der Vergabebehörde hat in den Ausstand zu treten, wenn es selbst,  sein   Ehegatte,   sein   eingetragener   Partner,   eine   Person,   mit   der   er   eine   faktische  Lebensgemeinschaft führt, oder Personen, die zu ihm bis zum dritten Grad verwandt  oder verschwägert sind, am Ausgang eines Vergabeverfahrens ein unmittelbares In  -  teresse haben oder wenn andere Umstände es als befangen erscheinen lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen und Unternehmen dürfen sich nicht als Anbieter am Verfahren beteiligen,  wenn sie:  a)  die Ausschreibungsunterlagen erstellt haben;  b)  an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie  dadurch einen wesentlichen durch den Auftraggeber nicht ausgleichbaren Wis  -  sensvorsprung erlangt haben oder die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vergabeverfahren und besondere Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verfahrensarten
                            1  Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:  a)  Das offene Verfahren, bei dem der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus  -  schreibt und alle Anbieter ein Angebot einreichen können;  b)  Das selektive Verfahren, bei dem der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus  -  schreibt und alle Anbieter einen Antrag auf Teilnahme einreichen können. Der  Auftraggeber bestimmt anhand von Eignungskriterien die Anbieter, welche in  einer zweiten Phase ein Angebot einreichen dürfen. Der Auftraggeber kann  die Zahl der zur Angebotseinreichung einzuladenden Anbieter beschränken,  wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Da  -  bei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;  c)  Das Einladungsverfahren, bei dem der Auftraggeber bestimmt, welche Anbie  -  ter ohne öffentliche Ausschreibung direkt zur Angebotseinreichung eingeladen  werden. Der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote ein  -  holen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Das   freihändige   Verfahren,   bei   dem   der  Auftraggeber   einen  Auftrag   ohne  Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens, insbesondere ohne öffentli  -  che Ausschreibung, direkt vergibt. Das Einholen von Konkurrenzofferten ist  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Auftraggeber,   der   einen   Planungs-   oder   Gesamtleistungswettbewerb   durch  -  führt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieses Gesetzes das Verfahren im Einzelfall.  Er kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbän  -  den verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieses Ge  -  setzes verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verfahrenswahl und Schwellenwerte
                            1  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich finden folgende Verfahren Anwen  -  dung:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das offene oder selektive Verfahren bei Vergaben:  a)  für Aufträge im Bauhauptgewerbe ab 500  000 Franken;  b)  für Aufträge im Baunebengewerbe ab 250  000 Franken;  c)  für Lieferaufträge ab 250  000 Franken;  d)  für Dienstleistungsaufträge ab 250  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das Einladungsverfahren bei Vergaben:  a)  für Aufträge im Bauhauptgewerbe ab 300  000 und unter 500  000 Fran  -  ken;  b)  für Aufträge im Baunebengewerbe ab 150  000 und unter 250  000 Fran  -  ken;  c)  für Lieferaufträge ab 100  000 und unter 250  000 Franken;  d)  für Dienstleistungsaufträge ab 150  000 und unter 250  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Das freihändige Verfahren bei Vergaben:  a)  für Aufträge im Bauhauptgewerbe unter 300  000 Franken;  b)  für Aufträge im Baunebengewerbe unter 150  000 Franken;  c)  für Lieferaufträge unter 100  000 Franken;  d)  für Dienstleistungsaufträge unter 150  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Beachtung   des   übergeordneten  Rechts   kann  die   Regierung  Anpassungen  der  Schwellenwerte beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Einzelheiten, namentlich die Ausnahmen und die Berech  -  nung des Auftragswertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bietergemeinschaften
                            1  Wird die Bildung von Bietergemeinschaften in der Ausschreibung oder in den Aus  -  schreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, kön  -  nen mehrere Unternehmen ein gemeinsames Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle von Bietergemeinschaften sind die einzelnen Mitglieder im Angebot ge  -  nau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft hat die geltenden Arbeitsschutzbe  -  stimmungen und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Angebot und die Selbstdeklaration sind von allen Mitgliedern der Bieterge  -  meinschaft zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Untervergaben
                            1  Die Untervergabe von Aufträgen darf in der Regel nur mit Zustimmung des Auf  -  traggebers und nur für untergeordnete oder spezielle Leistungen erfolgen. Die cha  -  rakteristische Leistung des Auftrages hat grundsätzlich der Anbieter zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann vom Anbieter insbesondere folgende Angaben verlangen:  a)  Art und Umfang der Leistungen, die untervergeben werden sollen;  b)  Name und Sitz der an der Ausführung beteiligten Unternehmen;  c)  Nachweis der Eignung dieser Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Einreichung und Behandlung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einreichung
                            1  Die Angebote sind vollständig ausgefüllt und versehen mit den Unterschriften zu  Handen der in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen genannten  Stelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen auf dem Eingabecouvert äusserlich sichtbar mit dem verlangten Ver  -  merk (Stichwort) versehen und innerhalb der angegebenen Frist per Post eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verbindlichkeit
                            1  Angebote können nur während der Eingabefrist durch schriftliche Anzeige zurück  -  gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthalten   die  Ausschreibungsunterlagen   keine   Bestimmung   über   die   Dauer   der  Verbindlichkeit der Angebote, so bleiben diese während sechs Monaten, vom Einga  -  betermin an gerechnet, verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verbot von Verhandlungen
                            1  Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und den Anbietern über Preise, Preis  -  nachlässe und damit zusammenhängende Änderungen des Leistungsinhalts sind un  -  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Eignungskriterien
                            1  Der Auftraggeber legt objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur  Beurteilung der Eignung der Anbieter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaft  -  liche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Festlegung der Eignungskriterien und der  zu erbringenden Nachweise die Art und den Umfang des Auftrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zuschlagskriterien
                            1  Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässig  -  keit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativi  -  tät, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen  die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der  Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen kann ausschliesslich  nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Dies ist grundsätzlich auch  dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Anbietern keine Zuschlagskriterien  bekannt gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ausschlussgründe
                            1  Ein Angebot  wird von der Berücksichtigung insbesondere  dann ausgeschlossen,  wenn der Anbieter:  a)  die verlangte Adresse oder den Vermerk (Stichwort) auf dem Eingabecouvert  nicht oder nicht korrekt anbringt oder die Eingabefristen nicht einhält;  b)  ein Angebot oder eine Selbstdeklaration einreicht, die seine Unterschrift oder  – im Falle einer Bietergemeinschaft – die der weiteren Vertragspartner nicht  oder nicht vollständig enthalten;  c)  ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Aus  -  schreibung nicht entspricht;  d)  die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt;  e)  dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt oder das Selbstdeklarationsblatt  nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat;  f)  Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;  g)  den massgeblichen Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsbedin  -  gungen nicht nachkommt oder das Gebot der Gleichbehandlung von Mann  und Frau missachtet;  h)  Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheb  -  lich beeinträchtigen;  i)  sich nicht an Vorschriften über den Umweltschutz hält;  j)  andere Aufträge nicht fachgemäss oder fristgerecht ausgeführt hat beziehungs  -  weise weiterhin Anlass zu Beanstandungen gibt;  k)  sich in einem Konkursverfahren befindet oder gegen ihn in den letzten zwölf  Monaten eine Pfändung vollzogen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  im   Zusammenhang  mit   der  Erfüllung  von  anderen Aufträgen  strafrechtlich  verurteilt worden ist;  m)  an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens im Sinne von Artikel  12  Absatz  2  mitgewirkt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Eröffnung des Zuschlages
                            1  Der Zuschlag ist kurz zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung gleichzeitig al  -  len Anbietern zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann die Mitteilungsbefugnis intern delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Staatsvertragsbereich veröffentlicht der Auftraggeber spätestens 72 Tage nach  dem Zuschlag eine Bekanntmachung, die mindestens im kantonalen Amtsblatt zu er  -  scheinen hat. Diese Mitteilung enthält folgende Angaben:  a)  Art des angewandten Verfahrens;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrages;  c)  Name und Adresse des Auftraggebers;  d)  Datum des Zuschlages;  e)  Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;  f)  Preis des berücksichtigten Angebotes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Widerruf, Abbruch und Wiederholung
                            1  Der Zuschlag kann aus wichtigen Gründen, insbesondere unter den Voraussetzun  -  gen von Artikel  22, widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren kann wiederholt werden, wenn namentlich:  a)  kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Aus  -  schreibungsunterlagen festgelegten Kriterien oder Anforderungen erfüllt;  b)  aufgrund veränderter Rahmenbedingungen günstigere Angebote zu erwarten  sind;  c)  die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren;  d)  eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wird;  e)  die gültigen Angebote den Kostenrahmen erheblich sprengen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Widerruf, der Abbruch oder die Wiederholung des Verfahrens sind nach den  Vorschriften über die Eröffnung des Zuschlages bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beschwerde
                            1  Gegen Verfügungen des Auftraggebers kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:  a)  die Ausschreibung des Auftrages;  b)  der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren;  c)  der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren;  d)  der Widerruf, der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschaffungen, die gemäss Artikel  14  Absatz  1  Ziffer  3 im freihändigen Verfahren  erfolgen, sind nicht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Beschwerdeverfahren
                            1  Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der  Verfügung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren soll möglichst rasch durchgeführt werden. Die richterlichen Fristen  dürfen nur aus triftigen Gründen und in der Regel nur einmal erstreckt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften über die Gerichtsferien finden keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er  -  messens;  b)  unrichtige   oder   unvollständige   Feststellung   des   rechtserheblichen   Sachver  -  halts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende  Wirkung  erteilen,  wenn  die  Beschwerde  als ausreichend  begründet  erscheint  und  keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch des Beschwerdeführers angeordnet  und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, so kann der Beschwerdeführer  innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten  und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht  fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den durch seine Handlungen in absichtlicher  oder grobfahrlässiger Weise entstandenen Schaden aus der aufschiebenden Wirkung  zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Beschwerdeentscheid
                            1  Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann das Verwaltungsgericht die Aufhe  -  bung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begrün  -  det, stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Schadenersatz
                            1  Der Auftraggeber haftet für den Schaden, den er durch einen Entscheid verursacht  hat, dessen Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht festgestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern ein vorzeitiger Vertragsabschluss zulässig ist, beschränkt sich die Haftung  auf Aufwendungen,  die  dem Anbieter im Zusammenhang mit  dem Vergabe- und  Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schadenersatzbegehren ist spätestens ein Jahr nach Feststellung der Rechts  -  widrigkeit einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Zuständigkeit   und  das  Verfahren  richten   sich   nach   den   Bestimmungen  des  kantonalen Staatshaftungsgesetzes  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verletzung arbeitsrechtlicher Vorschriften
                            1  Die Regierung und die gemäss Spezialerlassen bezeichneten Behörden sind zustän  -  dig zur Entgegennahme von Anzeigen seitens der Arbeitnehmer, von paritätischen  Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   schwerwiegenden   Widerhandlungen   gegen   die   Arbeitsschutzbestimmungen  und Arbeitsbedingungen oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann  und Frau kann die Regierung oder die gemäss Spezialerlassen bezeichnete Behörde  den fehlbaren Anbieter verwarnen oder für die Dauer von bis zu fünf Jahren von  künftigen Vergaben ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit keine anderen spezialgesetzlichen Regelungen bestehen, kann dieser Ent  -  scheid innert 30 Tagen mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement führt eine Liste der vom öffentlichen Beschaffungswesen ausge  -  schlossenen Anbieter. Diese Liste ist den Auftraggebern sowie den Kontrollorganen  zugänglich und gibt Auskunft über die Dauer der Sperre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Andere Behörden, die vergaberechtliche Sanktionen gegen ein Unternehmen we  -  gen Verletzungen der Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen ausspre  -  chen, stellen dem mit dem Vollzug der Submissionsvorschriften betrauten Departe  -  ment eine Kopie des entsprechenden Entscheides zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.050
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Falsche Selbstdeklaration
                            1  Der  Auftraggeber   kann   gegen  Anbieter,   die   wahrheitswidrige  Angaben   in   der  Selbstdeklaration gemacht und den Zuschlag erhalten haben, einschreiten durch:  a)  Entzug des erteilten Auftrages und vorzeitige Vertragsauflösung;  b)  Auferlegung einer in den Ausschreibungsunterlagen oder vertraglich vorgese  -  henen Konventionalstrafe von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotss  -  umme;  c)  Ausschluss für eine Dauer von maximal fünf Jahren bei künftigen Beschaffun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere rechtliche Schritte gegen die fehlbaren Anbieter bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Entzug von Beiträgen
                            1  Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen durch subventionierte Auftrag  -  geber können durch den ganzen oder teilweisen Entzug der Subvention geahndet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Statistikpflicht
                            1  Jeder Auftraggeber teilt seine im Staatsvertragsbereich vergebenen Aufträge dem  für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Departement mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind sämtliche Aufträge, die im of  -  fenen   und   selektiven Verfahren  sowie   im   Einladungsverfahren  vergeben   werden,  dem für den Vollzug zuständigen Departement mitzuteilen. Gleichermassen sind alle  Aufträge im freihändigen Verfahren zu melden, deren Vergabesumme 50  000 Fran  -  ken übersteigt oder die aufgrund einer Ausnahmeregelung vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Statistik enthält mindestens folgende Angaben:  a)  Name und Anschrift des Auftraggebers;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrages;  c)  Auftragsart;  d)  gewählte Verfahrensart;  e)  Name, Adresse und Herkunft des berücksichtigten Anbieters;  f)  Preis des berücksichtigten Angebotes;  g)  Datum des Zuschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement erstellt jährlich eine Statistik und leitet diese den interessierten  Kreisen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Vollzug
                            1  Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnet das Departement, welches für die Aus- und Weiterbildung von Sub  -  missionsverantwortlichen im Kanton, das Führen der Statistik sowie für die Erarbei  -  tung einheitlicher Grundlagen und für die Auskunftserteilung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:  a)  das Submissionsgesetz vom 7.  Juni 1998  1  )  ;  b)  die Ziffern  2 bis 5 des Beitrittsbeschlusses des Kantons Graubünden zur Inter  -  kantonalen   Vereinbarung   über   das   öffentliche   Beschaffungswesen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  November 1994  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, welche mit diesem Gesetz oder den  dazugehörigen Vollzugsbestimmungen im  Widerspruch  stehen,   so finden  die   ent  -  sprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Übergangsrecht
                            1  Alle Aufträge, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits  ausgeschrieben beziehungsweise den Anbietern zur Offertstellung unterbreitet wor  -  den sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Referendum und In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens  3  )  dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1998, 4081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  803.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Referendumsfrist ist am 19.  Mai 2004 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 25.  Mai 2004  auf den 1.  Juli 2004 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2004  01.07.2004  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 3  geändert  2006, 3324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2006  01.04.2007  Art. 12 Abs. 1  geändert  2006, 4887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 26 Abs. 2  geändert  2010, 2492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 30 Abs. 4  geändert  2010, 2492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2013  01.01.2014  Art. 14 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  10.02.2004  01.07.2004  Erstfassung  -