Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
                            Einführungsgesetz zum IPRG  Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das Internationale  Privatrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 2. Juni 1892 (Stand 1. Januar 1988)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt  hat bezüglich der Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der  Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschlossen, was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            5  II. Güterrecht der Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Kanton Basel-Stadt wohnhafte, nach dem 31. Dezember 1911 verheiratete Ehegatten, die ihren  ersten ehelichen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hatten, haben, wenn sie ihre Güterrechtsverhältnis  -  se unter sich dem Rechte des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs unterstellen wollen, dem Erbschafts  -  amt eine dahingehende Erklärung abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            9  Der Titel des Erlasses wurde redaktionell angepasst an das am 1. 1. 1989 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht  (IPRG). Der eigentliche Titel lautet: Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelasse  -  nen und Aufenthalter; dieses Bundesgesetz ist seit dem 1. 1. 1989 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Jetzt: Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. 12. 1987 (SR  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 ist aufgehoben durch § 256 des Einführungsgesetzes (EG) zum ZGB vom 27. 4. 1911.
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 ist aufgehoben durch § 256 des EG zum ZGB vom 27. 4. 1911.
§ 3 ist aufgehoben durch § 256 des EG zum ZGB vom 27. 4. 1911.
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 in der Fassung von Ziff. II des GRB vom 21. 10. 1987 (Änderung des EG/ZGB; wirksam seit 1. 1. 1988).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 aufgehoben durch § 256 des EG zum ZGB vom 27. 4. 1911.
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 aufgehoben durch § 256 des EG zum ZGB vom 27. 4. 1911.
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 ist heute ohne Bedeutung.
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