Taxi-Tarifordnung
                            Taxi-Tarifordnung  Vom 5. November 2008 (Stand 1. Januar 2009)  Der Taxihalterverband Basel-Land hat, gestützt auf §  10 der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Mai 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über den Betrieb von Taxis im Kanton Basel-Landschaft, in Rück  -  sprache   mit   dem   Schweizerischen   Nutzfahrzeugverband   ASTAG,   Sektion  Nordwestschweiz, der Gewerkschaft UNIA, Sekretariat Basel, und der Sicher  -  heitsdirektion Basel-Landschaft, folgende Höchstfahrpreise, in welchen das  Trinkgeld inbegriffen ist, festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Fahrten
                            1  bis 10 km am Tage (06.00–20.00 Uhr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Taxe 1, pro km: 4.30 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  über 10 km am Tage (06.00–20.00 Uhr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Taxe 2, pro km: 4.50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bei Nacht (20.00–06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Taxe 2, pro km: 4.50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wartezeiten
                            1  Wartezeiten, pro Stunde: 80.00 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Besetzte Hin- und Rückfahrten
                            1  Es wird bei Tag und Nacht berechnet: Taxe 1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Warentransporte
                            1  Es wird immer, ohne oder mit Begleitung des Auftraggebers, berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grundtaxe: 20.00 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  pro km: 3.90 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuschläge
                            1  Zwei Gepäckstücke sowie Kinderwagen sind taxfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 24.91, SGS 546.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0804
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei mehr als zwei Gepäckstücken und anderen Gegenständen, welche auf  dem Gepäckträger oder in anderer Weise auf der Aussenseite des Taxis beför  -  dert werden müssen, ist anzuwenden Taxe 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Feststellung der Taxe
                            1  Zur Feststellung der einzuschaltenden Taxe werden die Strassenkilometer ab  festem Standort des bestellten Taxis gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Leerfahrten
                            1  Im Umkreis von 2 km, vom Sitz der Taxifirma aus gerechnet, dürfen keine  Leerkilometer berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Fahrten ausserhalb dieses Umkreises dürfen Leerkilometer nur für dieje  -  nigen Strecken berechnet werden, auf welchen Hin- und Rückfahrten mit lee  -  rem Fahrzeug erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fernfahrten
                            1  Die Taxen für Fernfahrten (über 30 km einfache Fahrt) können berechnet  werden nach Spezialtarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrten für besondere Anlässe: Die Taxen für Hochzeitsfahrten, Alteleute  -  fahrten, Fahrten von Kindern ohne erwachsene Begleitperson usw. können be  -  rechnet werden nach Spezialtarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anschriften
                            1  In den Taxis sind die Anschriften «Trinkgeld inbegriffen» und das angewen  -  dete Taxensystem mit den Preisen anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Diese allgemein verbindliche Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Taxi-Verordnung vom 23. Januar 1995 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Künftige Anpassungen können beantragt werden, wenn der Landesindex der  Konsumentenpreise sich um mindestens 5 Punkte verändert hat. Basis ist der  Index per Oktober 2008 (105.7, Mai 2000 = 100 Punkte) oder wenn erheblich  gestiegene, sachlich nachvollziehbare Mehrkosten der Taxibetriebe für eine  Anpassung der Tarife sprechen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0804
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  GS 36.0804  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0804
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.11.2008  01.01.2009  Erstfassung  GS 36.0804  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0804