Zusatzprotokoll zum Konzessionsvertrag vom 30. Oktober 1962 / 29. März 1963
                            Zusatzprotokoll zum Konzessionsvertrag vom 30. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962 / 29. März 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 30. Oktober 1962 (Stand 29. März 1963)  Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und den Vereinig  -  ten Schweizerischen Rheinsalinen wird, in Ergänzung des Konzessionsvertra  -  ges vom 30. Oktober 1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , zusätzlich folgendes vereinbart:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die geplante Nationalstrasse N 2 (Autobahn) durchquert das Konzessionsge  -  biet «Arisdorf» in nordsüdlicher Richtung. Die Rheinsalinen werden bei der  Ausbeutung dieses Konzessionsgebietes auf die Autobahn weitgehend Rück  -  sicht nehmen. Für allfällige Schäden, die trotz den getroffenen Vorsichtsmass  -  nahmen an der Autobahn oder deren Einrichtungen durch die Ausübung der  Konzessionsrechte entstehen könnten, übernehmen die Rheinsalinen gemäss  §  5 des Konzessionsvertrages die Haftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rheinsalinen überwachen die Erdoberfläche ihrer Ausbeutungsareale. Zu  diesem Zwecke führen sie jedes Jahr Präzisionsnivellemente durch. Im weite  -  ren beauftragen sie die Eidgenössische Landestopographie, in einem Turnus  von vier Jahren in den ausgebeuteten oder in Ausbeutung stehenden Teilen  des Konzessionsgebietes Kontrollmessungen durchzuführen. Die Ergebnisse  dieser eidgenössischen Vermessungen stellen die Rheinsalinen der Baudirekti  -  on des Kantons zur vertraulichen Einsicht zur Verfügung. Der Kanton über  -  nimmt einen Drittel der kosten dieser Messungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Landrat am 11. März 1963 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 22.160, SGS 381.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 22.166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.1962  29.03.1963  Erlass  Erstfassung  GS 22.166  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 22.166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  30.10.1962  29.03.1963  Erstfassung  GS 22.166  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 22.166