Verordnung über den Zugang zu Dokumenten
                            Verordnung über den Zugang zu Dokumenten (DZV)  vom 14.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 9.  September 2009 über die Information und den  Zugang zu Dokumenten (InfoG), namentlich auf  den 3.  Abschnitt;  auf Antrag der Staatskanzlei,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Im Allgemeinen
                            1  Diese Verordnung führt das Gesetz über die Information und den Zugang zu  Dokumenten (InfoG) im Bereich des Zugangsrechts aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Organe, die dem InfoG unterstellt sind; die Artikel 16 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 19 und 21 gelten jedoch nur für den Staatsrat und die Verwaltung sowie  für die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Sie gilt auch für Privatpersonen, die in Artikel 20 Abs. 1  bis   InfoG genannt  werden; diese werden in den von dieser Bestimmung gesetzten Grenzen als  «öffentliche Organe» im Sinne dieser Verordnung betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit zum Erlass besonderer Regeln, die das  InfoG dem Grossen Rat, dem Kantonsgericht und den Gemeinden in den Ar  -  tikeln 23 Abs. 4, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 39 Abs. 4 verleiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a Offensichtlich öffentliche Dokumente
                            1  Gesuche, die Dokumente betreffen, die bereits offiziell in der Öffentlichkeit  verbreitet wurden und deren Veröffentlichung ganz klar keine Gefahr, öffent  -  liche oder private Interessen zu beeinträchtigen, darstellt, gelten nicht als Zu  -  gangsgesuche im Sinne des InfoG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang zu diesen Dokumenten kann von jedem Organ, das sie besitzt,  gewährt werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Behandlung  der Zugangsgesuche und über das Zugangsverfahren gelten nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1b Archivierte Dokumente
                            1  Betrifft ein Zugangsgesuch Dokumente, die dem historischen Archiv abge  -  liefert   wurden   und   keine   Schutzfrist   mehr   geniessen,   so   werden   die   Aus  -  übung des Zugangs und die Erhebung der Gebühren im Reglement über die  Archivierung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundsatz und Grenzen des Zugangsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff «amtliches Dokument» (Art. 22 Abs. 1 und 3 InfoG)
                            1  Als amtliche Dokumente gelten alle Dokumente, die von öffentlichen Orga  -  nen erstellt oder empfangen wurden und die Erfüllung einer öffentlichen Auf  -  gabe betreffen, namentlich Berichte, Studien, Protokolle, Statistiken, Regis  -  ter,   Richtlinien,   Weisungen,   Korrespondenz,   Stellungnahmen,   Entscheide  und ganz allgemein die verschiedenen Schriftstücke eines Dossiers; die Ab  -  sätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Mit   denselben   Vorbehalten   werden   die   Informationen   über   die   Umwelt  gemäss Artikel 22 Abs. 4 InfoG amtlichen Dokumenten gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Dokument gilt als fertiggestellt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das öffentliche Organ, das es erstellt hat, es unterzeichnet oder geneh  -  migt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erstellerin oder der Ersteller es der Adressatin oder dem Adressaten  definitiv übergeben hat, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme  oder als Entscheidungsgrundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Dokument ist zum persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn es die Erfül  -  lung einer öffentlichen  Aufgabe  betrifft, aber  nur von der Verfasserin  oder  vom Verfasser als Hilfsmittel gebraucht wird (Arbeitsnotizen und Kopien mit  Notizen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Art des Zugangs (Art. 23 InfoG)
                            1  Wird der Zugang gewährt, so kann die gesuchstellende Person die Art des  Zugangs wählen, es sei denn, die gewünschte Art sei unverhältnismässig; so  weit   möglich   verschickt   das   öffentliche   Organ   das   Dokument   per   E-Mail  oder gibt die Internet-Adresse an, an der es heruntergeladen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   eine   Kopie   eines   Dokuments   herausgegeben,   das   dem   Urheberrecht  untersteht, so macht das öffentliche Organ die Person, die den Zugang ver  -  langt hat, auf die Nutzungsbeschränkungen gemäss der einschlägigen Gesetz  -  gebung aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsicht in ein Dokument vor Ort findet zu den ordentlichen Büroöff  -  nungszeiten in den Räumlichkeiten des öffentlichen Organs statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unentgeltlichkeit und Gebühren (Art. 24 InfoG) – Grundsätze
                            1  Der   Zugang   und   die   verschiedenen   Phasen   des   Zugangsverfahrens   sind  kostenlos; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Organ,  das   für  die   Behandlung  des  Gesuchs  zuständig  ist,  kann  eine  Gebühr erheben, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Arbeit, die es für die Erstbehandlung des Gesuchs (Hilfe für die ge  -  suchstellende   Person,   Suche   nach   dem   Dokument,   Anhörung   der  betroffenen   Dritten,   Verfügung)   und   die   Gewährung   des   Zugangs  (Streichungen  im Dokument,  Anfertigung  einer   elektronischen  Kopie,  zusätzliche   Erläuterungen)   ausführt,   mehr   als   zwei   Stunden   in   An  -  spruch nimmt: für den Teil der Arbeitszeit der zwei Stunden übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es eine Kopie des Dokuments aushändigt: für die Anfertigung einer Pa  -  pierkopie, die  Abgabe  von Drucksachen  und elektronischen  Datenträ  -  gern und für den Postversand des Dokuments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schlichtungs-, die Verfügungs- und die Beschwerdephasen bleiben auf  jeden Fall unentgeltlich, mit Ausnahme der Beschwerde vor dem Kantonsge  -  richt (Art. 24 Abs. 1, 2.  Satz, InfoG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unentgeltlichkeit und Gebühren (Art. 24 InfoG) – Tarif
                            1  Allfällige Gebühren nach Artikel 4 Abs. 2 werden nach folgendem Tarif er  -  hoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  50 Rappen pro A4-Seite für die Abgabe von Papierkopien und die Zeit  für deren Herstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  60 Franken pro Stunde für den Teil der Arbeitszeit, der zwei Stunden  übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die tatsächlichen Kosten für die Herstellung von besonderen Papierko  -  pien, für die Abgabe von Drucksachen und elektronischen Datenträgern  sowie für den Postversand des Dokuments.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unentgeltlichkeit und Gebühren (Art. 24 InfoG) – Besonderes
                            1  Das öffentliche  Organ, das eine Gebühr erheben will, teilt der gesuchstel  -  lenden Person so bald als möglich mit, wie hoch diese voraussichtlich sein  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es verzichtet darauf, Gebühren zu erheben, wenn der Betrag weniger als 30  Franken ausmacht oder wenn der Zugang vollständig verweigert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kosten   im   Zusammenhang   mit   den   besonderen   Bedürfnissen   behinderter  Personen werden bei der Berechnung der Gebühr nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit gelten nicht für die Medien (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 2, 2.  Satz, InfoG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufgeschobener oder eingeschränkter Zugang (Art. 25 Abs. 1 In -
                            foG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   öffentliche   Organ   bestimmt,   ob   der   Zugang   aufgeschoben,   einge  -  schränkt oder verweigert werden muss; es stützt sich dabei auf das Verhält  -  nismässigkeitsprinzip.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Einschränkung zeitlicher Art, so wird der Zugang aufgeschoben; das  öffentliche Organ sorgt dafür, dass er gewährt wird, sobald der Hinderungs  -  grund für den Zugang wegfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betrifft eine Einschränkung nur einen Teil der im Dokument enthaltenen In  -  formationen, so werden die betreffenden Stellen unleserlich gemacht, so dass  sie nicht rekonstituiert werden können und klar erkennbar ist, was verborgen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gesuche mit besonderen Schwierigkeiten oder unverhältnismäs -
                            sigem Arbeitsaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein   Gesuch   bereitet   besondere   Schwierigkeiten   im   Sinne   der   Artikel   9  Abs.  3, 13 Abs. 2 Bst. a, 19 Abs. 3 und 21 Abs. 3 dieser Verordnung, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  es   eine   grosse   Anzahl   Dokumente   umfasst,   besonders   umfangreiche  Dokumente   betrifft   oder   dafür   zahlreiche   Personen   angehört   werden  müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Dokument oder die Dokumente anscheinend besonders schwer zu  identifizieren   sind   oder   bereits   dem   historischen   Archiv   abgeliefert  wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Risikobeurteilung oder die Interessenabwägung  sich als besonders  heikel erweisen; oder wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Arbeit für die Erstbehandlung des Gesuchs und für die Gewährung  des Zugangs höchstwahrscheinlich mehr als zwei Stunden in Anspruch  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsaufwand, den es braucht, um einem Gesuch stattzugeben, ist of  -  fensichtlich unverhältnismässig im Sinne von Artikel 26 Abs. 2 Bst. b InfoG,  wenn das öffentliche Organ mit dem Personal und der Infrastruktur, über die  es verfügt, nicht in der Lage ist, das Gesuch in den gesetzten Fristen zu be  -  handeln, ohne die Erfüllung der übrigen Aufgaben in schwerwiegender Wei  -  se zu vernachlässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ablauf des Zugangsverfahrens (Art. 36 Abs. 2 InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Identifizierung des Dokuments und Hilfe (Art. 31 und 32 Abs. 1,
                            1. Satz, InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gesuchstellende Person liefert soweit möglich die Angaben, mit denen  das gesuchte Dokument identifiziert werden kann; dazu gehören der Titel des  Dokuments, das Datum, die Verfasserinnen und Verfasser oder ein Verweis  oder, wenn das alles unbekannt ist, ein bestimmter Zeitraum oder der betref  -  fende Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das öffentliche  Organ  gibt den interessierten  Personen Auskunft  über die  zugänglichen Dokumente und hilft ihnen bei der Identifizierung des gesuch  -  ten Dokuments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gesuchstellende Person kann aufgefordert werden, zusätzliche Angaben  zum gesuchten Dokument zu liefern; das öffentliche Organ kann ausserdem  verlangen,   dass   ein   mündlich   gestelltes   Gesuch   schriftlich   bestätigt   wird,  wenn dieses besondere Schwierigkeiten bereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erstbehandlung des Gesuchs – Anhörung der betroffenen Dritten
                            (Art. 32 Abs. 2, 2.  Satz, InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Besteht mit dem Gesuch anscheinend das Risiko, dass öffentliche oder pri  -  vate Interessen  berührt werden, so müssen die betroffenen Dritten angehört  werden,   unabhängig   davon,   ob   es   sich   um   andere   öffentliche   Organe   oder  Privatpersonen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den betroffenen Dritten wird eine kurze Frist gesetzt, in der sie ihren Stand  -  punkt vorbringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach  der   Anhörung  gewährt  das  öffentliche   Organ  den  Zugang  oder   gibt  seine Stellungnahme ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Erstbehandlung des Gesuchs – Ausnahmen vom Anhörungsprin -
                            zip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das öffentliche Organ, das den Zugang gänzlich zu verweigern plant, kann  auf die Anhörung verzichten, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Zugang vom Gesetz ganz ausgeschlossen wird; das trifft namentlich  auf die Fälle nach Artikel 29 InfoG zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es   nach   Abwägung   zwischen   dem   öffentlichen   Interesse   an   der   In  -  formation und dem Interesse der betroffenen Personen am Schutz ihrer  Personendaten   offensichtlich   ist,   dass   der   Zugang   verweigert   werden  muss,   und   die   Anhörung   zudem   einen   unverhältnismässigen   Verwal  -  tungsaufwand zur Folge hätte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das   Gesuch   gemäss   Artikel   26   Abs.   2   InfoG   klar   missbräuchlich   er  -  scheint oder mit einem offensichtlich unverhältnismässigen Arbeitsauf  -  wand gemäss Artikel 8 Abs. 2 verbunden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anhörung ist auch nicht nötig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Gewährung eines vollständigen, eingeschränkten oder aufgeschobe  -  nen Zugangs zum Dokument, wenn die Interessensabwägung zugunsten  der vorgesehenen Veröffentlichung so klar ist, dass kein Grund besteht,  dass öffentliche oder private Interessen zu einem anderen Ergebnis füh  -  ren könnten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Gewährung  eines Zugangs zu Personendaten in einem Dokument,  wenn der öffentliche Charakter dieser Daten gemäss Artikel 12 InfoG  vermutet wird oder wenn die betroffenen Personen der Bekanntgabe zu  -  gestimmt haben oder ihre Einwilligung vorausgesetzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Erstbehandlung des Gesuchs – Stellungnahme des öffentlichen
                            Organs (Art. 32 Abs. 3 InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das öffentliche Organ richtet seine Stellungnahme an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Person, die den Zugang verlangt, wenn das Organ beabsichtigt, die  -  sen aufzuschieben, einzuschränken oder zu verweigern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Person, die bei der Anhörung ein privates Interesse geltend gemacht  hat,   wenn   das   öffentliche   Organ   beabsichtigt,   den   Zugang   trotz   ihres  Einspruchs zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellungnahme wird summarisch begründet und weist auf die Möglich  -  keit, einen Schlichtungsantrag zu stellen, und auf die entsprechenden Fristen  (Art. 14 Abs. 1 und 1  bis  ) hin; sie ist kein Entscheid im Sinne des Gesetzes  über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die  Stellungnahme  nicht  für  die  Personen  nach  Absatz  1  bestimmt, so  werden sie auf geeignete Weise auf das Vorliegen einer Stellungnahme hin  -  gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Erstbehandlung des Gesuchs – Ordentliche Fristen (Art. 32 Abs.
                            1 und 36 Abs. 1 InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das öffentliche Organ behandelt das Gesuch so rasch als möglich; ausser  -  dem bemüht es sich, den Gesuchen der Medien so zu entsprechen, dass die  Redaktionsfristen eingehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Gewährung des Zugangs oder für die Stellungnahme verfügt es über  eine Frist von höchstens 30 Tagen ab dem Datum, an dem das Gesuch einge  -  gangen ist; diese Frist kann wenn nötig verlängert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  um 30 Tage, wenn das Gesuch besondere Schwierigkeiten bereitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  um die Zeitspanne, die zur Anhörung der betroffenen Dritten nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   gesuchstellende   Person   wird   über   jede   Fristverlängerung   informiert;  antwortet das öffentliche Organ nicht in den vorgesehenen Fristen, so kann  sie  ein  Schlichtungsgesuch  stellen  wie  in  den Fällen,  in denen  der   Zugang  verweigert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a Erstbehandlung des Gesuchs – Verkürzte Fristen (Art. 36 Abs.
                            1  bis   InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer um einen Zugang zu Informationen über die Umwelt ersucht, kann ver  -  langen, dass die verkürzten Fristen nach Artikel 36 Abs. 1  bis   InfoG eingehal  -  ten werden;  es wird angenommen, dass er darauf  verzichtet,  wenn er beim  Einreichen des Gesuchs kein Begehren in diesem Sinn gestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Fristen verkürzt werden, erlässt das öffentliche Organ seine Stel  -  lungnahme so schnell wie möglich, aber spätestens innert 20 Tagen nachdem  das Gesuch eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das öffentliche Organ sorgt dafür, dass die Anforderungen der Beschleuni  -  gung  mit  dem  Schutz  der  rechtmässigen  Interessen   Dritter  in  Einklang  ge  -  bracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Schlichtung (Art. 33 Abs. 1 und 2 und 36 InfoG)
                            1  Der Schlichtungsantrag ist der oder dem Beauftragten für Öffentlichkeit und  Transparenz innert 30 Tagen nach Eingang der Stellungnahme schriftlich zu  stellen; wird kein Antrag gestellt, so gilt die Stellungnahme als akzeptiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Wenn das Gesuch Informationen über die Umwelt betrifft und die Fristen  verkürzt werden, muss der Schlichtungsantrag innert 5 Tagen nach Empfang  der Stellungnahme gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   oder   der   Beauftragte   für   Öffentlichkeit   und   Transparenz   führt   das  Schlichtungsverfahren unabhängig und strebt zwischen den Parteien eine Ei  -  nigung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt eine Schlichtung zustande, so wird die Einigung schriftlich festge  -  halten und ist sofort vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Scheitert  die  Schlichtung  oder  kommt  sie  nicht  innert  20  Tagen  nach   der  Einreichung des Antrags zustande, so richtet die oder der Beauftragte für Öf  -  fentlichkeit und Transparenz innert 10 Tagen eine Empfehlung an die Partei  -  en oder überweist in den Fällen nach Artikel 33a InfoG die Unterlagen der  kantonalen   Öffentlichkeits-   und   Datenschutzkommission;   mit   Zustimmung  der   Person,   die   den   Zugang   verlangt,   kann   das   Schlichtungsverfahren   aber  verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren
                            1  Die oder der Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz informiert das  öffentliche Organ über den Schlichtungsantrag und räumt ihm eine angemes  -  sene Frist ein, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Begründung seiner Stellungnahme wenn nötig zu ergänzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ihr oder ihm die erforderlichen Dokumente zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien sind verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Einhaltung der Frist, innert der das Schlichtungsverfahren stattfin  -  den muss, beizutragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die von der oder vom Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz  verlangten   Dokumente   zuzustellen   und   bei   der   Suche   nach   einer  Schlichtung mitzuwirken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das öffentliche Organ nimmt am Schlichtungsverfahren durch eine zur Ver  -  tretung ermächtigte Person teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weigern sich die Parteien, an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwir  -  ken, oder  verzögern  sie das Schlichtungsverfahren  missbräuchlich,  so kann  die oder der Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz feststellen, dass  die Schlichtung nicht zustande gekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entscheid (Art. 33 Abs. 3, 33a und 36 InfoG)
                            1  Das öffentliche Organ erlässt den Entscheid so bald wie möglich, spätestens  aber   innert   30   Tagen   nach   Erhalt   der   Empfehlung.   Für   Gesuche   um   In  -  formationen über die Umwelt bleibt Artikel 36 Abs. 1  bis   InfoG vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erlass des Entscheids richtet sich in allen Fällen nach dem Gesetz über  die Verwaltungsrechtspflege; die Spezialvorschriften des InfoG bleiben vor  -  behalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das öffentliche Organ kann auf eine Begründung verzichten, wenn es  sich der Empfehlung anschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Identität Dritter, die im Verfahren Parteien sind, kann wenn nötig  verborgen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz 2 Bst. b und c gilt ebenfalls für Entscheide, die von der kantonalen  Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Umsetzung des Zugangsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ablagesysteme (Art. 38 Abs. 1 InfoG) und Massnahmen zur In -
                            formation über das Zugangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   öffentlichen   Organe   dokumentieren   ihre   Ablagesysteme   für   die   Dos  -  siers und Dokumente und passen sie den Anforderungen des Zugangsrechts  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass folgende Informationen auf Internet be  -  kanntgemacht werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine allgemeine  Dokumentation über  das Zugangsrecht  zu den Doku  -  menten   sowie   Formulare,   mit   denen   Gesuche   um   Zugang   erleichtert  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  so weit möglich weitere Informationen, mit denen die Suche nach amt  -  lichen Dokumenten vereinfacht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zuständigkeit zur Behandlung der Zugangsgesuche (Art. 37 Abs.
                            1 InfoG) – Allgemeine Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zugangsgesuche werden vom Organ des Kantons oder der Gemeinde,  das das Dokument hergestellt hat, behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde das Dokument nicht von einem Organ, das dem InfoG unterstellt ist,  hergestellt, so wird das Gesuch vom Organ des Kantons oder der Gemeinde,  das wichtigster Empfänger des Dokuments war, behandelt. Hat nicht ein Or  -  gan,   das   diesem   Gesetz   untersteht,   das   Dokument   erstellt   oder   als   Haupt  -  adressat erhalten, so wird das Gesuch vom Organ behandelt, welches das Do  -  kument besitzt (Art. 37 Abs. 1  bis   InfoG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch wird nach Absprache unter den betreffenden Organen oder vom  Organ behandelt, das für das Geschäft hauptsächlich zuständigwar, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Dokument von mehreren Organen, die dem InfoG unterstellt sind,  hergestellt   wurde   oder   mehrere   solche   Organe   wichtigste   Empfänger  waren, oder wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesuch mehrere Dokumente umfasst, die von verschiedenen Orga  -  nen erstellt wurden, aber zu demselben Geschäft gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn das Zugangsgesuch Informationen über die Umwelt betrifft, die von  einer  Privatperson  nach   Artikel 20  Abs. 1  bis    InfoG  gehalten  werden,  gelten  die Vorschriften  dieses Artikels und diejenigen von Artikel 18 sinngemäss.  Werden die Informationen aber auch von einem öffentlichen Organ gehalten,  so kann dieses das Gesuch direkt behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeit zur Behandlung der Zugangsgesuche (Art. 37 Abs.
                            1 InfoG) – Prüfung der Zuständigkeit und Weiterleitung der Ge  -  suche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das öffentliche Organ prüft zunächst, ob es das verlangte Dokument besitzt  und ob es zuständig ist, auf das Gesuch zu antworten, ohne dass dies an der  Pflicht zur Hilfe etwas ändert (Art. 9 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besitzt es das Dokument, so behandelt es das Gesuch oder leitet es automa  -  tisch an das zuständige Organ des Kantons oder der Gemeinde weiter, nach  -  dem es die Urheberin oder den Urheber des Gesuchs benachrichtigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besitzt es das Dokument nicht, so teilt es der Person, die den Zugang ver  -  langt hat, mit, an welches Organ sie sich richten muss, soweit ihm das be  -  kannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zuständigkeit zur Behandlung der Zugangsgesuche (Art. 37 Abs.
                            1 InfoG) – Zuständigkeit innerhalb der Kantonsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Zugangsgesuche,   die   an   den   Staatsrat   und   an   die   Kantonsverwaltung  gerichtet werden, werden grundsätzlich von der zuständigen Dienststelle oder  allenfalls von der zuständigen Kommission behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gehört das Dokument zu einem Geschäft, das eine unterstellte Einheit  (im Sinn der Gesetzgebung über die Organisation des Staatsrats und der  Verwaltung) oder eine Kommission nicht in eigenem Namen, sondern  für die entsprechende Direktion behandelt, so wird das Gesuch von die  -  ser Direktion behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gehört   das   Dokument   zum   Bereich   des   Unterrichts   und   der   Ausbil  -  dung, so wird das Gesuch  gemäss den Weisungen behandelt, die von  den betreffenden Direktionen erlassen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gehört das Dokument zu Staatsratsgeschäften, so wird das Gesuch von  der  Direktion,  die für   das Geschäft  zuständig  ist, behandelt;  ist keine  Direktion eindeutig zuständig, so wird es von der Staatskanzlei behan  -  delt; diese holt wenn nötig die Stellungnahme des Staatsrates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionen können ausserdem jederzeit beschliessen, dass sie ein Ge  -  such, für das eine unterstellte Einheit zuständig ist, selber behandeln, wenn  dieses besondere Schwierigkeiten bereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zuständigkeit zur Behandlung der Zugangsgesuche (Art. 37 Abs.
                            1 InfoG) – Zuständigkeit auf Gemeindeebene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  den   Gemeinden   richtet  sich   die   Zuständigkeit,   ein   Zugangsgesuch   zu  behandeln,   nach   den   eigenen   Reglementen   oder,   wenn   solche   fehlen,   nach  den Ausführungsbestimmungen zum Gemeindegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ansprechperson der Direktion für die Öffentlichkeit
                            1  Die   Verantwortlichen   für   die   Information   bei   den   Direktionen   und   der  Staatskanzlei üben für diese die Funktion der Ansprechperson für die Öffent  -  lichkeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ansprechpersonen helfen mit, die Gesetzgebung über das Zugangsrecht  auszuführen, indem sie namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verwaltungseinheiten und weitere Organe beraten, die von der Di  -  rektion abhängen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation die In  -  formation und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der  Direktion fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  an der Erarbeitung der Dokumentation und der Informationen mitwir  -  ken, die gemäss Artikel 16 Abs. 2 im Internet zur Verfügung  gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Verwaltungseinheiten   und   die   Kommissionen   informieren   die   An  -  sprechperson   ihrer   Direktion   über   jedes   Zugangsgesuch,   das   besondere  Schwierigkeiten bereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Information der oder des Beauftragten für Öffentlichkeit und
                            Transparenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die öffentlichen Organe erfassen jedes Jahr zuhanden der oder des Beauf  -  tragten für Öffentlichkeit und Transparenz die Zahl der an sie gerichteten Zu  -  gangsgesuche sowie die Folgen, die sie diesen Gesuchen gegeben haben (Zu  -  gang gewährt, aufgeschoben, eingeschränkt oder abgelehnt), und die einkas  -  sierten Gebühren; wenn nötig erlässt die oder der Beauftragte für Öffentlich  -  keit und Transparenz entsprechende Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlichen Organe teilen der oder dem Beauftragten für Öffentlichkeit  und Transparenz oder dem zuständigen Organ der Gemeinde gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Abs. 2 InfoG mit, welche Stellungnahmen sie beim Zugangsrecht abgege  -  ben haben und welche Entscheide sie getroffen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Änderung bestehenden Rechts
                            1  Die folgenden Erlasse werden gemäss dem Anhang  1  )  , der Bestandteil dieser  Verordnung ist, geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die   Verordnung   vom   12.  März   2002   über   die   Zuständigkeitsbereiche  der   Direktionen   des   Staatsrats   und   der   Staatskanzlei   (ZDirV)   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.0.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Verordnung vom 9.  Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungsein  -  heiten   der   Direktionen   des   Staatsrats   und   der   Staatskanzlei   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.0.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das   Reglement   vom   24.  Mai   2005   über   die   Ausarbeitung   der   Erlasse  (AER) (SGF 122.0.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  das   Reglement   vom   31.  Oktober   2005   über   die   Organisation   und   die  Arbeitsweise der Kommissionen des Staates (KomR) (SGF 122.0.61);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Richtlinien des Kantonsgerichts vom 25.  September 2000 über die  Vorarchivierung   von   Gerichtsakten   und   deren   Ablieferung   an   das  Staatsarchiv (SGF 131.0.421);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  der Beschluss vom 22.  Dezember 1987 über die Planung und die An  -  wendung der Informatik in der Kantonsverwaltung, im Unterrichtswe  -  sen und in den kantonalen Anstalten (SGF 122.96.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  das Reglement vom 29.  Juni 1999 über die Sicherheit der Personenda  -  ten (DSR) (SGF 17.15);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  das   Statut   der   katholischen   kirchlichen   Körperschaften   des   Kantons  Freiburg   (Katholisches   Kirchenstatut)   vom   14.  Dezember   1996   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191.0.11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  die   Verordnung   vom   24.  September   2002   über   das   Verfahren   bei  straflosem Schwangerschaftsabbruch (SGF 821.0.14).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2011  2010_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  Art. 1  geändert  01.01.2018  2017_094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  Art. 1a  eingefügt  01.01.2018  2017_094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  Art. 2  geändert  01.01.2018  2017_094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  Art. 8  geändert  01.01.2018  2017_094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  Art. 11  geändert  01.01.2018  2017_094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  Art. 12  geändert  01.01.2018  2017_094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  Art. 13  geändert  01.01.2018  2017_094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  Art. 13a  eingefügt  01.01.2018  2017_094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  Art. 14  geändert  01.01.2018  2017_094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  Art. 14a  eingefügt  01.01.2018  2017_094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  Art. 15  geändert  01.01.2018  2017_094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  Art. 17  geändert  01.01.2018  2017_094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2019  Art. 1b  eingefügt  01.07.2019  2019_043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2019  Art. 8 Abs. 1, b)  geändert  01.07.2019  2019_043  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.12.2010  01.01.2011  2010_144