Dekret über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Dekret  über die Überführung der Personalvorsorge für  Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische  Pensionskasse (Überführungs-Dekret)  Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2008)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  50  Abs.  2  BVG  1 )    sowie  auf  die  §§  81  Abs.  2  und  82  Abs.  1  lit.  e  der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsatz
§ 1 Vorsorgeeinrichtung
                            1    Die  berufliche  Vorsorge  gemäss  BVG  fü  r  Lehrpersonen  an  der  Volksschule  wird  ab 1. Januar 2004 durch die Aargauisch  e Pensionskasse (APK) sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  mit  der  AP  K  Ausnahmen  von  der  Versicherungspflicht  sowie die Möglichkeiten der Ausweitung de  s Versichertenkreises durch Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Überführung
§ 2 Überführung der LPVK in die APK
                            1   Die durch die Personalvorsorgekasse für  Lehrpersonen (LPVK) versicherten Lehr-  personen  an  der  Volksschule  werden  per  1.    Januar  2004  in  die  Aargauische  Pensi-  onskasse überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Bundesgesetz  über  die  berufliche  Alters-,    Hinterlassenen-  und  Invalidenvorsorge  (BVG)  vom 25. Juni 1982 (SR  831.40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Überführung   erfolgt   durch   Eink  auf   gemäss   den   gelt  enden   Versiche-  rungsbedingungen der APK in der Höhe des Deckungsgrads unter Berücksichtigung  der Schwankungsreserven der Kasse per 31. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Einkauf bemisst sich an der im   Jahresabschluss 2003  von einem unabhängigen  Experten bestätigten Höhe des Deckungsgrads.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Regierungsrat und APK regeln die Einzel  heiten der Überführung sowie die finan-  zielle Abwicklung des vom Grossen Rat zu beschliessenden Finanzierungskonzepts  in einem Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Überführung der ALWWK in die APK
                            1    Die  Aargauische  Lehrerwitwen-  und  -wai  senkasse  (ALWWK)  überführt  ihre  Mit-  glieder per 1. Januar 2004 in die APK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  APK  übernimmt  dabei  alle  Aktiven  und  Passiven  sowie  alle  damit  verbunde-  nen Rechte und Pflichten der ALWWK.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vertragliche Regel ung; Auflösung der ALWWK
                            1   ALWWK und APK regeln die Einzelheite  n der Überführung in einem Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auflösung der Kasse und die Zustimmung der Mitglieder zur Übertragung des  Vermögens  auf  die  APK  richten  sich  nach    den  statutarischen  Bestimmungen  der  ALWWK.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Finanzierung und Garantieleistung
§ 5 Überführungskosten
                            1    Der  Kanton  trägt  sämtliche  Kosten  im    Zusammenhang  mit  der  Überführung,  na-  mentlich für  a)  den  Einkauf  der  bei  der  LPVK-  und  ALWWK-Versicherten  in  der  Höhe  des  Deckungsgrads  der  APK  per  31.  Dezember  2003  unter  Berücksichtigung  der  Schwankungsreserven der APK per 31. Dezember 2003;  b)  die  Finanzierung  der  Leistungen  ge  mäss  §  15  des  Dekrets  über  die  Personal-  vorsorge  für  Lehrpersonen  an  der  Volk  sschule  (LPV-Dekret)  vom  29.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999  1 )  . Der Kanton vergütet der APK die  erbrachten Leistungen jährlich;  c)  Umsatzabgaben  sowie  weitere  Kosten  im  Zusammenhang  mit  der  Übertra-  gung von ALWWK-Vermögen;  d)       die       Expertisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Zeitpunkt  eines  allfälligen  Höhereinkaufs,  bedingt  durch  das  neue  Lehrerlohn-  dekret,  werden  die  versicherungstechnische  n  Fehlbeträge  soweit  ausgeglichen,  dass  weder der Staat noch die  angeschlossenen Dritten benachteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  413.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  per  31.  Dezember  2003  ausgewiesene  Vermögen  der  ALWWK  und  die  von  ihr  gebildeten  Schwankungsreserven  werd  en  an  die  Überführungskosten  angerech-  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kanton löst die zu Gunsten der Lehr  erpersonalvorsorge gebildete Rückstellung  von 45 Mio. Franken auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Nach  Ablauf  der  Referendumsfristen  kann  der  Kanton  Vorauszahlungen  vorneh-  men.  Die  Vorauszahlungen  werden  von  der  APK  auf  den  31.  Dezember  2003  ver-  zinst.  Die  Differenz  zwischen  Vorauszah  lungen  und  der  späteren  Abrechnung  wird  ab dem 1. Januar 2004 gegens  eitig verzinst und ausgeglichen. Der Zinssatz für An-  leihen  der  Kantone  gemäss  der  Schweizer  ischen  Nationalbank  gelangt  zur  Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 7 Publikation und Inkrafttreten
                            1    Dieses  Dekret  ist  in  der  Gesetzessamml  ung  zu  publizieren.  Es  tritt  am  Tag  nach  Ablauf der Referendumsfristen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufhebung und Weitergeltung bisherigen Rechts
                            1   Die §§ 1–9 und 17–18 des Dekrets über die  Personalvorsorge für Lehrpersonen an  der Volksschule (LPV-Dekret) vom 29. Juni 1999  1 )   werden aufgehoben. Die §§ 10–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 des Dekrets bleiben in Kraft bis zu ih  rer vollständigen Übernahme in die Versi-  cherungsbedingungen der APK.  Aarau, 13. Mai 2003  Präsidentin des Grossen Rats  R  OTH  Staatsschreiber  i.V. M  EIER  Inkrafttreten: 26. August 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS 1999 S. 155 (SAR 413.110  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2006 01.01.2008 § 6 aufgehoben AGS2007 S.283
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle