Dekret über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule... (413.310)
Dekret über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule... (413.310)
Dekret über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse (Überführungs-Dekret) Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 50 Abs. 2 BVG 1 ) sowie auf die §§ 81 Abs. 2 und 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Grundsatz
§ 1 Vorsorgeeinrichtung
1 Die berufliche Vorsorge gemäss BVG fü r Lehrpersonen an der Volksschule wird ab 1. Januar 2004 durch die Aargauisch e Pensionskasse (APK) sichergestellt.
2 Der Regierungsrat regelt mit der AP K Ausnahmen von der Versicherungspflicht sowie die Möglichkeiten der Ausweitung de s Versichertenkreises durch Vertrag.
2. Überführung
§ 2 Überführung der LPVK in die APK
1 Die durch die Personalvorsorgekasse für Lehrpersonen (LPVK) versicherten Lehr- personen an der Volksschule werden per 1. Januar 2004 in die Aargauische Pensi- onskasse überführt.
1) Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 (SR 831.40 )
2 Die Überführung erfolgt durch Eink auf gemäss den gelt enden Versiche- rungsbedingungen der APK in der Höhe des Deckungsgrads unter Berücksichtigung der Schwankungsreserven der Kasse per 31. Dezember 2003.
3 Der Einkauf bemisst sich an der im Jahresabschluss 2003 von einem unabhängigen Experten bestätigten Höhe des Deckungsgrads.
4 Regierungsrat und APK regeln die Einzel heiten der Überführung sowie die finan- zielle Abwicklung des vom Grossen Rat zu beschliessenden Finanzierungskonzepts in einem Vertrag.
§ 3 Überführung der ALWWK in die APK
1 Die Aargauische Lehrerwitwen- und -wai senkasse (ALWWK) überführt ihre Mit- glieder per 1. Januar 2004 in die APK.
2 Die APK übernimmt dabei alle Aktiven und Passiven sowie alle damit verbunde- nen Rechte und Pflichten der ALWWK.
§ 4 Vertragliche Regel ung; Auflösung der ALWWK
1 ALWWK und APK regeln die Einzelheite n der Überführung in einem Vertrag.
2 Die Auflösung der Kasse und die Zustimmung der Mitglieder zur Übertragung des Vermögens auf die APK richten sich nach den statutarischen Bestimmungen der ALWWK.
3. Finanzierung und Garantieleistung
§ 5 Überführungskosten
1 Der Kanton trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Überführung, na- mentlich für a) den Einkauf der bei der LPVK- und ALWWK-Versicherten in der Höhe des Deckungsgrads der APK per 31. Dezember 2003 unter Berücksichtigung der Schwankungsreserven der APK per 31. Dezember 2003; b) die Finanzierung der Leistungen ge mäss § 15 des Dekrets über die Personal- vorsorge für Lehrpersonen an der Volk sschule (LPV-Dekret) vom 29. Juni
1999 1 ) . Der Kanton vergütet der APK die erbrachten Leistungen jährlich; c) Umsatzabgaben sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit der Übertra- gung von ALWWK-Vermögen; d) die Expertisen.
2 Im Zeitpunkt eines allfälligen Höhereinkaufs, bedingt durch das neue Lehrerlohn- dekret, werden die versicherungstechnische n Fehlbeträge soweit ausgeglichen, dass weder der Staat noch die angeschlossenen Dritten benachteiligt werden.
1) SAR 413.110
3 Das per 31. Dezember 2003 ausgewiesene Vermögen der ALWWK und die von ihr gebildeten Schwankungsreserven werd en an die Überführungskosten angerech- net.
4 Der Kanton löst die zu Gunsten der Lehr erpersonalvorsorge gebildete Rückstellung von 45 Mio. Franken auf.
5 Nach Ablauf der Referendumsfristen kann der Kanton Vorauszahlungen vorneh- men. Die Vorauszahlungen werden von der APK auf den 31. Dezember 2003 ver- zinst. Die Differenz zwischen Vorauszah lungen und der späteren Abrechnung wird ab dem 1. Januar 2004 gegens eitig verzinst und ausgeglichen. Der Zinssatz für An- leihen der Kantone gemäss der Schweizer ischen Nationalbank gelangt zur Anwen- dung.
§ 6 * ...
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 7 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Es tritt am Tag nach Ablauf der Referendumsfristen in Kraft.
§ 8 Aufhebung und Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Die §§ 1–9 und 17–18 des Dekrets über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule (LPV-Dekret) vom 29. Juni 1999 1 ) werden aufgehoben. Die §§ 10–
16 des Dekrets bleiben in Kraft bis zu ih rer vollständigen Übernahme in die Versi- cherungsbedingungen der APK. Aarau, 13. Mai 2003 Präsidentin des Grossen Rats R OTH Staatsschreiber i.V. M EIER Inkrafttreten: 26. August 2003
1) AGS 1999 S. 155 (SAR 413.110 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.2006 01.01.2008 § 6 aufgehoben AGS2007 S.283
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle