Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrichter
                            Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der  Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrichter  (GSRG)  vom 15.06.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 20.  Januar 2004;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriffe
                            1  Als  Magistratspersonen   des   Staates   (Magistratspersonen)   im   Sinne   dieses  Gesetzes gelten die Staatsrätinnen und Staatsräte (die Staatsräte), die Richte  -  rinnen und Richter am Kantonsgericht (die Kantonsrichter) sowie die Ober  -  amtfrauen und die Oberamtmänner (die Oberamtmänner).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a Eingetragene Partnerschaft
                            1  Überlebende eingetragene Partner haben die gleiche Rechtsstellung wie der  überlebende Ehegatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Staatsräte
                            1  Das   Funktionsgehalt   (das   Gehalt)   der   Staatsräte   entspricht   130  %   des  Höchstgehalts der  allgemeinen  Gehaltsskala,  erhöht um das 13. Monatsge  -  halt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsratspräsident erhält eine Jahreszulage von 5000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die pauschalen Repräsentations- und Reiseentschädigun  -  gen seiner Mitglieder periodisch fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anmerkung des Autors: Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten  gleichermassen für Männer und Frauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Oberamtmänner
                            1  Das  Gehalt   der   Oberamtmänner   entspricht  dem  in  Klasse  4  Stufe   12  der  Sondergehaltsskala des Staatspersonals festgesetzten Betrag, erhöht um das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Monatsgehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die pauschalen Repräsentations- und Reiseentschädigun  -  gen für die Oberamtmänner periodisch fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonsrichter
                            1  Das   Gehalt   der   Kantonsrichter   entspricht   dem   in   Klasse   4   Stufe   12   der  Sondergehaltsskala festgesetzten Betrag, erhöht um das 13.  Monatsgehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident des Kantonsgerichts erhält eine Jahreszulage von 3000 Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gemeinsame Bestimmung – Anpassung der Gehälter und Arbeit -
                            geberzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Gehälter   der   Magistratspersonen   werden   im   gleichen   Verhältnis   der  Teuerung und der Entwicklung der Reallöhne angepasst wie die Gehälter des  Staatspersonals; die Artikel 91–93 des Reglements vom 17.  Dezember 2002  über das Staatspersonal gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall einer Änderung der Gehaltsskalen werden die Gehälter der Magis  -  tratspersonen   automatisch   in   die   ihrem   bisherigen   Gehalt   entsprechenden  Klassen und Stufen eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Magistratspersonen   haben   Anspruch   auf   die   in   der   Staatspersonalge  -  setzgebung vorgesehenen Arbeitgeberzulagen für Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeinsame Bestimmung – Entschädigungen
                            1  Die Magistratspersonen, die den Staat oder andere kantonale Interessen in  Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder anderen Exekutivorganen von juristi  -  schen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts vertreten, sind  verpflichtet, dem Staat den Betrag der Entschädigungen, die sie dafür erhal  -  ten,   vollumfänglich   zurückzuerstatten   (feste   Entschädigungen,   Sitzungsgel  -  der und sonstige geldwerte  Vorteile oder Vorteile in Form von Beteiligun  -  gen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spesen (Reiseentschädigungen, Entschädigungen für Mahlzeiten, Übernach  -  tungen und Material in Zusammenhang mit der Amtsausübung) sind jedoch  von der Rückerstattungspflicht ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Bei   Krankheit   oder   Unfall   haben   die   Magistratspersonen   Anspruch   auf  Lohngarantie während 730 Tagen nach den für das Staatspersonal vorgesehe  -  nen Modalitäten. Die Magistratspersonen beteiligen sich an der Finanzierung  dieser Lohngarantie in gleichem Umfang wie das Staatspersonal. Im Übrigen  gelten die Bestimmungen des UVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Anspruch   auf   die   Auszahlung   einer   Pension   beginnt   mit   Ablauf   des  Leistungsanspruchs nach Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 ...
Art. 9 ...
Art. 10 ...
Art. 11 ...
Art. 12 ...
Art. 13 ...
                            4.2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 ...
Art. 15 ...
Art. 16 ...
Art. 17 ...
Art. 18 ...
Art. 19 ...
                            4.3 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 ...
Art. 21 ...
Art. 22 ...
                            4.3a Staatsräte und Oberamtmänner
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a Versicherung
                            1  Die Staatsräte und Oberamtmänner sind bei der Pensionskasse des Staats  -  personals versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22b Abgangsentschädigung
                            1  Zurücktretende   oder   nicht   wiedergewählte   Staatsräte   und   Oberamtmän  -  ner,  die   nicht   in   den   Genuss   einer   Übergangsleistung   gemäss   Artikel   22c  kommen, haben Anspruch auf ein Jahresgehalt als Abgangsentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird in Form einer auf zwölf Monate aufgeteilten Rente  ausbezahlt, auf der   Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Koordination gilt Artikel 22d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen, die eine Abgangsentschädigung erhalten, bleiben bei der Pensi  -  onskasse  des   Staatspersonals  versichert.   Die  Pensionskasse  zahlt   ihnen   am  Ende ihres Anschlusses die Leistungen aus, die in Anwendung der Gesetzge  -  bung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ge  -  schuldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22c Übergangsleistung – Grundsatz
                            1  Staatsräte   und   Oberamtmänner,   die   nach   dem   55.  Altersjahr   zurücktreten  oder nicht wiedergewählt  werden  und die 5 Amtsjahre  oder  mehr geleistet  haben, haben bis zum Erreichen des AHV-Alters Anspruch auf eine Über  -  gangsleistung. Diese Leistung beträgt 6  % des letzten Gehalts pro Jahr für  das erste Amtsjahr und erhöht sich bis und mit dem 5. Amtsjahr um densel  -  ben Prozentsatz; vom 6. bis zum 10. Amtsjahr wird sie um je 4  % pro Jahr  und ab dem 11. Amtsjahr um weitere 2  % pro geleistetes Amtsjahr erhöht, bis  zum Maximum von 60  % des letzten Gehalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes angefangene Amtsjahr gilt als volles Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übergangsleistung gilt als Gehalt. Dementsprechend werden Sozialver  -  sicherungsbeiträge darauf erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Invalidität werden die Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und  Taggelder), anderer Sozialversicherungen oder einer Einrichtung der berufli  -  chen Vorsorge vom Betrag der Übergangsleistung abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   von   dieser   Bestimmung   betroffenen   Staatsräte   und   Oberamtmänner  können sich statt einer Übergangsleistung für die Entschädigung nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22b entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22d Übergangsleistung – Koordination
                            1  Die Übergangsleistung wird koordiniert mit dem Einkommen aus Erwerbs  -  tätigkeit, einschliesslich der Entschädigungen als Behördenmitglied, aus ei  -  ner   Alters-,   Invaliden-   oder   Hinterlassenenrente   einer   Vorsorgeeinrichtung  oder   einer   öffentlichen   Körperschaft,   aus   einer   AHV-Rente,   aus   einer   IV-  Rente  oder  aus  einer  Rente  aus  einer  anderen  Sozialversicherung;   von der  Koordination ausgenommen sind Renteneinkünfte aus der 3. Säule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordination besteht in einer entsprechenden Kürzung der Übergangs  -  leistung, wenn diese zusammen mit einer der Einkommensquellen nach Ab  -  satz 1 mehr als 100  % des zuletzt als Staatsrat oder Oberamtmann bezogenen  indexierten Gehalts beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22e Übergangsleistung – Weiterführung des Versicherungsschutzes
                            1  Staatsräte und Oberamtmänner, die sich für die Übergangsleistung nach Ar  -  tikel 22c entscheiden, bleiben bei der Pensionskasse des Staatspersonals ver  -  sichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beiträge   für  diesen  Anschluss  berechnen  sich  auf  der  Grundlage  des  Übergangsleistungsbetrags, nach Abzug des in Anwendung des Pensionskas  -  senreglements festgelegten Koordinationsbetrags. Sie werden vom jeweiligen  Staatsrat oder Oberamtmann und vom Staat übernommen, entsprechend den  Bestimmungen über die Festsetzung des Arbeitgeber- und des Arbeitnehme  -  ranteils an der Beitragszahlung im Gesetz über die Pensionskasse des Staats  -  personals, die sinngemäss gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Eintreten   eines   Vorsorgefalls   werden   die   Versicherungsleistungen   in  Anwendung   der   von   dieser   Einrichtung   erlassenen   Bestimmungen   ausge  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22f Übergangsleistung – Erlöschen des Anspruchs
                            1  Reduziert sich die Übergangsleistung aufgrund der Koordination während  zwei aufeinanderfolgenden Jahren vollständig, so erlischt der Anspruch auf  diese Leistung, und der Anschluss bei der Pensionskasse des Staatspersonals  endet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22g Kumulierung der Leistungen
                            1  Die kumulierte Übergangsleistung als ehemaliger Staatsrat und ehemaliger  Oberamtmann darf 60  % des letzten Gehalts nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22h Teuerungsanpassung
                            1  Die Übergangsleistungen  werden nach den sinngemäss geltenden  Bestim  -  mungen   des   Gesetzes   über   die   Pensionskasse   des   Staatspersonals   dem  Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22i Verwaltung und Auskunftspflicht
                            1  Die Verwaltung und Auszahlung der Übergangsleistungen sowie die Zah  -  lung des Beitragsanteils des Staates für die Staatsräte und Oberamtmänner an  die Pensionskasse des Staatspersonals sind Aufgabe des für das Personalma  -  nagement zuständigen Amts  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anspruchsberechtigten der Leistung, die in Anwendung dieses Gesetzes  gewährt werden, müssen dem für das Personalmanagement zuständigen Amt  die erforderlichen Auskünfte erteilen und alle verlangten Belege einreichen,  andernfalls erlischt der Leistungsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das für die direkten Steuern zuständige Amt  3  )   gibt dem für das Personalma  -  nagement zuständigen Amt auf Anfrage die Daten zum Einkommen der An  -  spruchsberechtigten bekannt; dabei müssen die Datenschutzvorschriften ein  -  gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Kantonsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            1  Die Kantonsrichter sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals nach der  Pensions-Vorsorgeregelung versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und  der Verwaltung (SVOG; SGF 122.0.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Amt für Personal und Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz vom 26.  November 1965 über die Besoldung und die Pen  -  sionen der Staatsräte und der Kantonsrichter (SGF 122.1.3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz vom 25.  September 1981 über die Besoldungen und die Pen  -  sionen der Oberamtmänner (SGF 122.3.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsbestimmungen – Bei Inkrafttreten des Gesetzes Pen -
                            sionierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Magistratspersonen,  die bei Inkrafttreten  des Gesetzes bereits pensio  -  niert sind, unterstehen weiterhin den vor dem Inkrafttreten geltenden Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Übergangsbestimmungen – Staatsräte und Oberamtmänner
                            1  Die Staatsräte und Oberamtmänner, die bei Inkrafttreten des Gesetzes be  -  reits im Amt sind, unterstehen bis Ende der laufenden Legislaturperiode den  vor dem Datum des Inkrafttretens geltenden Bestimmungen. Die Artikel 7,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 und 18 dieses Gesetzes gelten für sie jedoch ab dem Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab der nächsten Legislaturperiode, das heisst ab dem 1.  Januar 2007, sind  die Staatsräte und Oberamtmänner nach Absatz 1 diesem Gesetz unterstellt.  Der Pensionsanspruch, den sie bis dahin nach dem alten Gesetz erworben ha  -  ben, ist ihnen jedoch garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Per 1.  Januar 2007 wird der Anteil der Austrittsleistung, den die Staatsräte  seit   ihrem   Amtsantritt   mit   ihren   Pensionskassenbeiträgen   gebildet   haben,  dem Staat ausbezahlt. Der allfällige Restbetrag wird zugunsten der Staatsräte  in eine andere anerkannte Vorsorgeform gemäss BVG eingezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Per 1.  Januar 2007 fallen den Oberamtmännern ihre gesamten Austrittsleis  -  tungen zu und werden ihnen ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übergangsbestimmungen – Kantonsrichter
                            1  Die Kantonsrichter, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Amt sind,  unterstehen   weiterhin   den   vor   dem   Inkrafttreten   geltenden   Bestimmungen;  die folgenden Absätze bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr Gehalt per 1.  Januar 2007 entspricht dem in Klasse 4 Stufe 9 der Sonder  -  gehaltsskala festgesetzten Betrag, erhöht um das 13.  Monatsgehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Per 1.  Januar 2007 wird der Anteil der Austrittsleistung, den die Kantons  -  richter seit ihrem Amtsantritt mit ihren Pensionskassenbeiträgen gebildet ha  -  ben,   dem   Staat   ausbezahlt.   Der   allfällige   Restbetrag   wird   zugunsten   der  Kantonsrichter in eine andere anerkannte Vorsorgeform gemäss BVG einge  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Artikel 7 und 12 dieses Gesetzes gelten für sie jedoch ab dem Inkraft  -  treten. Ab dem 1.  Januar 2007 gelten für sie auch die Artikel 10 Abs. 1 und 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 3, 13 und 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Artikel 6 dieses Gesetzes mit der Änderung gemäss Gesetz vom 4. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 gilt für alle Kantonsrichter ab Inkrafttreten dieser Änderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 28b Übergangsrecht zur Änderung vom 23. März 2021 – Grundsatz
                            1  Die Staatsräte und Oberamtmänner, die vor der Rekonstituierung des Staats  -  rats   nach   den   Gesamterneuerungswahlen   2021   bereits   pensioniert   oder   im  Amt  waren,   unterstehen   den  Bestimmungen,   die  vor  dem  Inkrafttreten  der  Änderung vom 23. März 2021 dieses Gesetzes gelten. Die Artikel 26 und 27  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28c Übergangsrecht zur Änderung vom 23. März 2021 – Verwaltung
                            und Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Artikel 22i Abs. 2 und 3, so wie er mit Gesetz vom 23. März 2021 geändert  wurde, gilt für alle Personen, die in Anwendung dieses Gesetzes einen Leis  -  tungsanspruch haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Datum des Inkrafttretens: 1.  September 2004 (StRB 17.08.2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2004  Erlass  Grunderlass  01.09.2004  2004_075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Abschnitt 1  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 1  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 1a  eingefügt  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 1  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 4  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2013  Art. 28a  eingefügt  01.01.2014  2013_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.10.2016  Art. 6  geändert  01.01.2017  2016_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.10.2016  Art. 28  geändert  01.01.2017  2016_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Abschnitt 4.1  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 8  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 9  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 10  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 11  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 12  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 13  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Abschnitt 4.2  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 14  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 15  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 16  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 17  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 18  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 19  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Abschnitt 4.3  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 20  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 21  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 22  aufgehoben  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Abschnitt 4.3a  eingefügt  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 22a  eingefügt  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 22b  eingefügt  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 22c  eingefügt  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 22d  eingefügt  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 22e  eingefügt  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 22f  eingefügt  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 22g  eingefügt  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 22h  eingefügt  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 22i  eingefügt  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 28b  eingefügt  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 28c  eingefügt  01.01.2022  2021_042  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  15.06.2004  01.09.2004  2004_075  Abschnitt 1  geändert  26.06.2006  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 1 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 1a eingefügt 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 2 Abs. 1 geändert 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 3 Abs. 1 geändert 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 4 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 6 geändert 04.10.2016 01.01.2017 2016_123
                            Abschnitt 4.1  aufgehoben  23.03.2021  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 9 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 10 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 11 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 12 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 13 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
                            Abschnitt 4.2  aufgehoben  23.03.2021  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 15 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 16 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 17 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 18 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 19 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
                            Abschnitt 4.3  aufgehoben  23.03.2021  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 21 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 22 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
                            Abschnitt 4.3a  eingefügt  23.03.2021  01.01.2022  2021_042