Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
                            Dienstordnung  der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion  Vom 26. Juni 2018 (Stand 1. Juli 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  20  Abs.  4,   §  21  Abs.  1  und   §  24  Abs.  1   des   Gesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  September 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Organisation des Regierungsrats und der Ver  -  waltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorgani  -  sationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) sowie §  4  Abs.  1 der Verordnung  vom 19. Dezember 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge  -  setz Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung  Basel-Landschaft, RVOV BL),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Handlungsfelder und Kernkompetenzen
                            1  Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion») übt ihre Kern  -  kompetenzen in folgenden Handlungsfeldern aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Volkswirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gliederung
                            1  Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach §  11 der Ver  -  ordnung vom 19.  Dezember  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    zum Regierungs- und Verwaltungsorgani  -  sationsgesetz Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Führung
                            1  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion in  der Regel mit Leistungsaufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 2017.083, SGS  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 2017.086, SGS  140.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 2017.086, SGS  140.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher beziehungsweise die  Generalsekretärin oder der Generalsekretär als Beauftragte oder Beauftragter  überweist den Dienststellen die in ihren Geschäftsbereich fallenden Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Koordination der Aufgaben der Direktion finden unter der Leitung der Di  -  rektionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers  Führungssitzungen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere im  Reglement zur Dienstordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anstellungsbehörden
                            1  Anstellungsbehörde der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter ist die Di  -  rektionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstellungsbehörde aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die  Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Zeichnungs  -  befugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarun  -  gen sowie Arbeitszeugnisse im Reglement zur Dienstordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dienststellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Führung
                            1  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die Dienststelle ge  -  mäss Leistungsauftrag der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers  und ist verantwortlich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Planung, Durchführung und Kontrolle der Geschäfte im Zuständig  -  keitsbereich der Dienststelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den  Einbezug der  zuständigen  anderen  Verwaltungseinheiten  bei  der  operativen Durchführung von Geschäften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Interne Organisation
                            1  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertrete  -  rin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Direkti  -  onsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt bei Abwesenheit der  Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters die Dienststellenleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere zur  Stellvertretung im Reglement zur Dienstordnung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regelt die innerbetriebli  -  che Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Mit  -  arbeiterinnen und Mitarbeiter mittels Stellenbeschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die interne Organisationsstruktur (Organigramm) bedarf der Genehmigung  durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Befugnis zum Erlass von Verfügungen
                            1  Die Befugnis der Dienststellen, Verfügungen zu erlassen, richtet sich nach  dem Recht, das sie vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit hoheitlicher Funktion betraut sind, er  -  lassen und unterzeichnen in Ausübung dieser speziellen Aufgaben die entspre  -  chenden Verfügungen im Namen der Dienststelle sowie mit der gesetzlich vor  -  gegebenen Funktionsbezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die weitere Be  -  fugnis zur Unterzeichnung von Verfügungen im Reglement zur Dienstordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt die Rechtskraftbe  -  scheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung auf Verlangen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Befugnis im Bereich Auftragsvergabe, Leistungsvereinbarun -
                            gen und sonstige Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Befugnis zur Vergabe von Aufträgen richtet sich nach dem Reglement  über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und  Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnis zur Vergabe von Aufträgen für Beratungsdienstleistungen von  über CHF 50'000 obliegt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorste  -  her.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge sind dem Generalsekretariat  vor der Unterzeichnung zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zur  Unterzeichnung von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen im Re  -  glement zur Dienstordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Antragsbefugnis
                            1  Die Befugnis, dem Regierungsrat Anträge zu unterbreiten, kommt der Direkti  -  onsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 2018.015, SGS  143.121  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Generalsekretariat (GS)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Organisation
                            1  Das  GS gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abtei  -  lungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Strategie und Controlling;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Support;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schlichtungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufgaben
                            1  Das GS ist die Stabstelle der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorste  -  hers mit dem Ziel einer umfassenden Unterstützung der übrigen Dienststellen,  dem Abgleich mit den übergeordneten Prozessen, der Strategieentwicklung, -  planung und -kontrolle auf Stufe Direktion sowie für die Beteiligungen des  Kantons im Aufgabenbereich der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das GS vollzieht zudem sämtliche ihm und den Schlichtungsstellen durch  eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss  übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Standortförderung Baselland (StaFö Baselland)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufgaben
                            1  Die StaFö Baselland leistet einen Beitrag zur Sicherung eines nachhaltigen  und qualitativen wirtschaftlichen Wachstums. Sie regt Massnahmen im Zusam  -  menhang mit der Standortentwicklung bei den betroffenen Direktionen an und  ergreift Massnahmen zur Standortetablierung und Standortpromotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   StaFö   Baselland   vollzieht   sämtliche   Aufgaben   in   den   Fachbereichen  Volkswirtschaft   sowie   Wirtschafts-   und  Standortförderung,   die  dem   Kanton  durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbe  -  schluss übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Organisation
                            1  Das KIGA Baselland gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in fol  -  gende Abteilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Arbeitsrecht/Arbeitnehmerschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Arbeitsbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Arbeitsvermittlung;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ergänzende Massnahmen der Arbeitslosenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufgaben
                            1  Das KIGA Baselland vollzieht in den Fachbereichen Industrie, Gewerbe und  Arbeit sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales  Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stellt folgende spezifischen Dienstleistungen bereit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die arbeitsvertragliche Rechtsauskunft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Kalibrierstelle für Messmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Konformitätsbewertungsstelle für Waagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Amt für Geoinformation (AGI)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Organisation
                            1  Das AGI gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abtei  -  lungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Katasteraufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  GIS-Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufgaben
                            1  Das  AGI vollzieht sämtliche Aufgaben in den Fachbereichen Vermessung und  Geoinformation,   die   dem   Kanton   durch   eidgenössisches   oder   kantonales  Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Amt für Wald beider Basel (AfW beider Basel)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Organisation
                            1  Das AfW beider Basel gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in fol  -  gende Abteilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Fachbereiche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kreisforstingenieure;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Fachstelle Jagd und Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufgaben
                            1  Das Amt für Wald beider Basel vollzieht in den Fachbereichen Wald, Jagd  und Fischerei sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kanto  -  nales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung  (Ebenrain)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Organisation
                            1  Der Ebenrain gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende  Abteilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bildung und Beratung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ernährung, Hauswirtschaft und Gastronomie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Produktion, Markt und Direktzahlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ländliche Entwicklung und Ressourcen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Natur und Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufgaben
                            1  Der Ebenrain  vollzieht in den Fachbereichen Land- und Ernährungswirtschaft,  Ländliche Entwicklung und Ressourcen, Ernährung, Hauswirtschaft und Gar  -  ten, Natur und Landschaft sowie der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung  sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales Recht so  -  wie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ebenrain ist in Zusammenarbeit mit dem Hochbauamt verantwortlich für  die Verwaltung des Schlosses Ebenrain und die Pflege des Parks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ebenrain ist zuständige Registrierungsstelle gemäss Art.  7 der Tierseu  -  chenverordnung (TSV) vom 27.  Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Organisation
                            1  Das ALV gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abtei  -  lungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Analytik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Inspektorate für Lebensmittelsicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Veterinärwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufgaben
                            1  Das  ALV vollzieht in den Fachbereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegen  -  stände, Tierseuchen, Tierschutz, Tierarzneimittel, Hundewesen und gefährli  -  che Tiere, Landwirtschaft sowie Strahlenschutz und Gastwirtschaft, Gesund  -  heit und Wasserversorgung sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössi  -  sches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertra  -  gen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  916.401  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9 Amt für Gesundheit (AfG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Organisation
                            1  Das  AfG gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abtei  -  lungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Alter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gesundheitsförderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Heilmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Medizinische Dienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Spitäler und Therapieeinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufgaben
                            1  Das  AfG vollzieht im Fachbereich Gesundheit sämtliche Aufgaben, die ihm  durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbe  -  schluss übertragen sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2018  01.07.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2018.048  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  26.06.2018  01.07.2018  Erstfassung  GS 2018.048  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.048