Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS)
                            Tierkörpersammelstelle: Reglement  Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 8. Mai 2012 (Stand 17. Mai 2012)  Gesundheitsdepartement,  gestützt auf die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25.  Mai 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    und § 11 der Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 20. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Organisation
                            1  Das Kantonale Veterinäramt betreibt eine Tierkörpersammelstelle (TKS). Diese steht unter der fach  -  technischen und administrativen Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgabe der TKS
                            1  In der TKS werden tierische Nebenprodukte zum Zweck der unschädlichen Entsorgung gemäss  VTNP gesammelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuführung tierischer Nebenprodukte und Entsorgung
                            1  Im Kantonsgebiet anfallende tierische Nebenprodukte sind in die TKS zu verbringen, sofern nach der  VTNP oder der kantonalen Tierseuchenverordnung keine andere Entsorgung vorgeschrieben oder zu  -  lässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb der Öffnungszeiten der TKS anfallende einzelne Tierkörper von kleinen Haustieren kön  -  nen von der Inhaberin oder dem Inhaber jederzeit im Kleinkühlhaus deponiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip gebührenpflichtig. Die von der Inhaberin oder dem  Inhaber von tierischen Nebenprodukten zu entrichtenden Gebühren werden gestützt auf den vom Re  -  gierungsrat erlassenen Tarif erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf   die   Erhebung   einer   Gebühr   kann   verzichtet   werden,   wenn   ein   unverhältnismässig   hoher  administrativer Aufwand entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen
                            1  Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen dürfen nur mit Genehmigung des Kantonalen Veteri  -  näramtes in die TKS verbracht werden. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen mit anderen  Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Desinfektion der Transportbehälter und -fahrzeuge
                            1  Das Kantonale Veterinäramt besorgt die Reinigung und Desinfektion der entleerten Transportbehäl  -  -  rer zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Pflichten vor der Einlieferung von tierischen Nebenprodukten
                            1  Vor der Einlieferung tierischer Nebenprodukte von Tieren, die an einer Tierseuche gelitten haben  benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement formell zur Kenntnis genommen am 14. 5. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  361.300  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierkörpersammelstelle: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei sämtlichen Arbeiten mit solchen tierischen Nebenprodukten ist Schutzkleidung zu tragen (Gum  -  mistiefel, Gummihandschuhe, Overall usw.). Die Reinigung und Desinfektion hat unter Aufsicht einer  amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes des Kantonalen Veterinäramtes zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Empfangsbestätigung
                            1  Für alle Anlieferungen während der Öffnungszeiten werden Empfangsbestätigungen abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Amtliche Probenentnahmen
                            1  Amtliche Probenentnahmen von tierischen Nebenprodukten, die in der TKS durchgeführt werden,  dürfen nur von amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzten in den dafür vorgesehenen Räumen  ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zutritt zur TKS
                            1  Zum Betreten der TKS sind nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantonalen Veterinäramtes und  Angehörige der Kantonspolizei befugt. Die oder der für die TKS zuständige Mitarbeiterin oder Mitar  -  beiter des Kantonalen Veterinäramts hat Weisungsbefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Strafbestimmung
                            1  Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Strafbestimmungen der eidgenössi  -  schen Tierseuchengesetzgebung geahndet.  Schlussbestimmung  ¹ Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Auf den gleichen Zeitpunkt wird das  Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) vom 18. Juni 1999 aufgehoben.  ² Das Reglement ist gemäss Art. 60 TSG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur  Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Wirksam seit 17. 5. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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