Dekret über die Stiftung Kirchengut
                            Dekret  über die Stiftung Kirchengut  Vom 8. Juni 2006 (Stand 1. Januar 2020)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  9  Absatz  4 des Kir  -  chengesetzes vom 3.  April 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Stiftungszweck
                            1  Die Stiftung Kirchengut (kurz: Stiftung) hat den Zweck, ihre Kirchen und Pfarr  -  häuser mit den jeweils zugehörigen Nebengebäuden und Arealen («Gebäude  und Areale») dauernd und in gutem Zustand zu erhalten sowie sie gemäss die  -  sem   Dekret   den   Evangelisch-reformierten   Kirchgemeinden   («Kirchgemein  -  den») am Ort dieser Liegenschaften gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   bewirtschaftet   ihre   übrigen   Vermögensbestandteile   sowie   die   von   den  Kirchgemeinden zurückgegebenen Gebäude und Areale nach kaufmännischen  und den denkmalpflegerischen Grundsätzen. Sie kann sie vermieten, verpach  -  ten und mit Ausnahme der Kirchen veräussern oder im Baurecht abgeben. Sie  kann Grundeigentum erwerben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle vereinnahmten Entgelte, Vermögenserträge und Verkaufserlöse sind für  den Stiftungszweck und die Stiftungsverwaltung zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stiftungsrat
                            1  Der Stiftungsrat leitet die Stiftung. Er besteht aus sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   wählt   auf   Vorschlag   des   Kirchenrates   der   Evangelisch-  reformierten Landeskirche (kurz: Kirchenrat) die Mitglieder des Stiftungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Vorschlag  des   Kirchenrates  berücksichtigt  in  angemessener  Weise  die  Interessenvertretung der Kirchgemeinden und der Pfarrschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geschäftsführung, Reglement *
                            1  Der Stiftungsrat bestellt eine Geschäftsführung und regelt deren Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt ein Reglement über die Gebäude und Areale sowie über die Grund  -  lagen der Kostenerstattung gemäss §  24c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 20.131, SGS 191  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Stiftung und ihre Organe aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * ...
§ 6 Pfarrperson
                            1  Pfarrperson   im  Sinne   dieses   Dekrets   ist   jede   Person,   welche   pfarramtliche  Funktionen in der Kirchgemeinde ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gebäude und Areale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beschrieb
                            1  Der Stiftungsrat beschreibt mittels Verfügung für jede Kirchgemeinde die zur  Verfügung gestellten Gebäude und Areale nach Art, Umfang und Benützung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hört vorgängig die Kirchenpflege an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Areale gelten die die Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude umgeben  -  den Flächen mit den zugehörigen Mauern, Zäunen, Brunnen und dgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übernahmepflicht
                            1  Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Gebäude  und Areale zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Nutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Nutzung der Kirche
                            1  Die Kirchgemeinden nutzen die Kirche für ihre Bedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können die Kirche Dritten für Anlässe gegen angemessenes Entgelt zum  Gebrauch überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Nutzung des Wohnteils des Pfarrhauses
                            1  Die Kirchgemeinden vermieten den Wohnteil des Pfarrhauses mit dem zuge  -  hörigen Garten der Pfarrperson, nutzen ihn für eigene Bedürfnisse oder ver  -  mieten ihn Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wohnteil des Pfarrhauses soll in erster Linie der Pfarrperson vermietet  werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Vermietung an die Pfarrperson
                            1  Die Kirchgemeinde erhebt von der Pfarrperson denjenigen Zins für die Ver  -  mietung des Wohnteils des Pfarrhauses, der vom Kirchenrat festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinde und die Pfarrperson regeln die übrigen Einzelheiten der  Vermietung des Wohnteils des Pfarrhauses in einem schriftlichen, privatrechtli  -  chen Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Nutzung des Oekonomieteils des Pfarrhauses sowie der
                            Nebengebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kirchgemeinden   nutzen   den   Oekonomieteil   des   Pfarrhauses   sowie   die  Nebengebäude nach freiem Ermessen. Sie können sie vermieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Entgelt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entgelt
                            1  Das Entgelt für die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale ist unge  -  achtet   der   Anzahl   Gebäude   für   alle   Kirchgemeinden   einheitlich   und   darf   die  Höhe   des   Mietzinses   gemäss   §  11  Absatz  1   nicht   übersteigen.   Vorbehalten  bleiben Absatz  2 sowie die §§  14, 18  Absatz  2 und 22  Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Entgelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  entfällt   für   die   Kirchgemeinde   Binningen-Bottmingen   wegen   fehlenden  Pfarrhauses,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ist für die Kirchgemeinde Ziefen-Lupsingen-Arboldswil wegen des Sigris  -  tenhauses angemessen zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stiftungsrat legt das Entgelt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Befreiung vom Entgelt
                            1  Kirchgemeinden,   die   den   Wohnteil   des   Pfarrhauses   wegen   einer   bevorste  -  henden   Pfarrwahl   nicht   vermieten,   sind   während   der   unvermieteten   Dauer,  höchstens   jedoch   während   eines   Jahres,   von   der   Zahlung   des   Entgelts   ge  -  mäss §  13  Absatz  1 befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  ausserordentlichen   Fällen   kann  der   Stiftungsrat  die  Dauer  der  Befreiung  angemessen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Unterhalt und Renovation
                            1  Der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde legen zusammen Umfang und Zeit  -  punkt   der   Unterhalts-   und   Renovationsmassnahmen   für   die   Gebäude   und  Areale fest. Bei Uneinigkeit entscheidet der Stiftungsrat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stiftung und die Kirchgemeinde tragen gemeinsam je zur Hälfte die Un  -  terhalts- und Renovationskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde  gut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Beiträge   der   Einwohnergemeinden   an   den   Unterhalt   richten   sich   nach  §  11  Absätze  2 und 3 des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Innenausbauten
                            1  Die   Kirchgemeinden   dürfen   mit   Genehmigung   des   Stiftungsrates   sowie   auf  eigene Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kleinere Innenausbauten in der Kirche vornehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Innenausbauten im Pfarrhaus oder in Nebengebäuden vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stiftung kann sich an den Kosten der Innenausbauten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde gut.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Reinigung und kleine Ausbesserungen
                            1  Die   Kirchgemeinden   reinigen   die   zur   Verfügung   gestellten   Gebäude   und  Areale und nehmen die notwendigen, kleinen Ausbesserungen vor. Sie tragen  die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   andere   vertragliche   Regelungen   mit   der   Pfarrperson  oder mit Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als kleine Ausbesserungen gelten diejenigen Massnahmen, die ohne beson  -  deres Fachwissen ausgeführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * ...
§ 19 * ...
                            3 Kauf des Pfarrhauses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Anspruch
                            1  Die Kirchgemeinden können den Verkauf des Pfarrhauses mit den zugehöri  -  gen Nebengebäuden und Arealen an sie verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sich der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde nicht über den Preis eini  -  gen, kann die Kirchgemeinde die Kaufpreiskommission (kurz: Kommission) an  -  rufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 20.131, SGS 191  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission legt den Kaufpreis fest. Ihr Entscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kommission
                            1  Der   Kirchenrat   wählt   von  Fall   zu   Fall   die   Kommission   und   bestimmt   deren  Präsidenten oder Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Kommission gehen zu Lasten der Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Folgen des Kaufs
                            1  Kirchgemeinden, die das Pfarrhaus gekauft haben, sind vom Entgelt gemäss  §  13  Absatz  1 befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen selbständig und auf eigene Kosten die Unterhalts- und Renovati  -  onsmassnahmen   des   gekauften   Pfarrhauses   mit  den   zugehörigen   Nebenge  -  bäuden und Arealen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * ...
§ 24 * ...
                            3a Rückgabe von Kirchen und Pfarrhäusern  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a * Rückgabe
                            1  Kirchgemeinden,   denen   die   Stiftung   mehrere   Kirchen   zur   Verfügung   stellt,  können beschliessen, diese  – bis auf eine  – mit den zugehörigen Nebengebäu  -  den und Arealen der Stiftung zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kirchgemeinden, denen die Stiftung Pfarrhäuser zur Verfügung stellt, können  beschliessen,   diese   zusammen   mit   den   zugehörigen   Nebengebäuden   und  Arealen   der   Stiftung   zurückzugeben.   Dies   gilt   auch   für   das   Sigristenhaus   in  Ziefen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine teilweise Rückgabe ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständig   für   den   Beschluss   einer   Rückgabe   sind   die   Kirchgemeindever  -  sammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24b *
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Einleitung des Verfahrens, eine Kirche oder ein Pfarrhaus zurückzu  -  geben, bedarf es eines Antrags der Kirchenpflege an den Stiftungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt auf den Antrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  passt der Stiftungsrat den Beschrieb gemäss §  7 entsprechend an;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bestimmt  er  die  Objekte   in  der  Kirche  bzw. im Pfarrhaus, die  nicht  der  Stiftung gehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  führt er zusammen mit der Kirchenpflege das Verfahren für die allfällige  Kostenerstattung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Stiftungsrat   nimmt   die   Tätigkeiten   gemäss   Abs.  2  Bst.  a  und  b   mittels  Verfügung   vor.   Er   hört   vorgängig   die   Kirchenpflege   und   die   betroffenen  Einwohnergemeinden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24c * Kostenerstattung
                            1  Kirchgemeinden,   die   Kirchen   oder   Pfarrhäuser   zurückgeben,   erstatten   der  Stiftung   die   Hälfte   der   aufgelaufenen,   kalkulatorischen   Kosten   für   die   nicht  durchgeführten Unterhalts- und Renovationsmassnahmen an diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kalkulatorischen Kosten entsprechen der Differenz zwischen dem Gebäu  -  deversicherungswert und dem Substanzwert zum Zeitpunkt des Vollzugs der  Rückgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von den Kirchgemeinden gemäss §  16 vorgenommenen und selber finan  -  zierten   Innenausbauten   werden   vom   Gebäudeversicherungswert   im   Umfang  ihres Neuwerts sowie vom Substanzwert im Umfang ihres Zeitwerts abgezo  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24d * Kalkulatorische Kosten
                            1  Der Stiftungsrat und die Kirchenpflege bestimmen gemeinsam eine externe  Expertenperson zur Errechnung der Höhe der kalkulatorischen Kosten. Bei Un  -  einigkeit erlässt der Stiftungsrat eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Expertenperson   muss   Mitglied   der   Schätzungsexperten-Kammer   des  Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von der Expertenperson errechnete Höhe der kalkulatorischen Kosten ist  für die Stiftung und für die Kirchgemeinde verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für die Expertenperson werden wie folgt getragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von der Stiftung, wenn die Kirchgemeindeversammlung die Rückgabe in  -  nerhalb   2  Jahre   beschliesst,   nachdem   der   Bericht   der   Expertenperson  vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von der Kirchgemeinde, wenn die Kirchgemeindeversammlung die Rück  -  gabe später beschliesst oder wenn sie die Rückgabe ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24e * Vollzug
                            1  Nach dem Rückgabebeschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ist die Rückgabe zu vollziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ist die Kirchgemeinde im Falle der Rückgabe des Pfarrhauses vom Ent  -  gelt gemäss §  13  Abs.  1 befreit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wird die Kostenerstattung fällig.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat kann für die Kostenerstattung Teilzahlungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24f * Endgültigkeit
                            1  Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlungen, Kirchen oder Pfarrhäuser zu  -  rückzugeben, sind endgültig. Deren spätere Zurverfügungstellung gemäss die  -  sem Dekret ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinden und die Stiftung können jedoch jederzeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einen Mietvertrag über ehemals zurückgegebene Kirchen oder Pfarrhäu  -  ser abschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen Kauf- oder Baurechtsvertrag über ehemals zurückgegebene Pfarr  -  häuser abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle von Abs.  2  Bst.  b finden die §§  20–22 keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Friedhof
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Boden, Gebäude und Gebäudeteile der Stiftung
                            1  Die Stiftung stellt den Einwohnergemeinden ihren Boden, der beim In-Kraft-  Treten dieses Dekrets als Friedhof genutzt wird, unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinde entrichtet der Stiftung für die Gebäude und Gebäu  -  deteile, die dem Begräbniswesen dienen, ein angemessenes Entgelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung und die Einwohnergemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt  und gegebenenfalls das Entgelt in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Können sich die Stiftung und die Einwohnergemeinde nicht einigen, regelt der  Regierungsrat die Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Leistungen der Einwohnergemeinde *
                            1  Die Einwohnergemeinde entrichtet der Kirchgemeinde für die Gebäude und  Gebäudeteile, die dieser von der Stiftung zur Verfügung gestellt sind und die  zugleich   dem   Begräbniswesen   dienen,   eine   angemessene   Leistung.   Diese  kann in Form eines Entgelts oder einer Dienstleistung erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinde und die Kirchgemeinde regeln die Benützung, den  Unterhalt und die Leistung untereinander.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können  sich  die  Einwohnergemeinde  und  die  Kirchgemeinde  nicht einigen,  regelt der Stiftungsrat die Verhältnisse.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * Leistungen der Kirchgemeinde
                            1  Die Kirchgemeinde entrichtet der Einwohnergemeinde für den Boden, der die  -  ser von der Stiftung zur Verfügung gestellt ist und der zugleich dem Zugang zu  den Gebäuden und Gebäudeteilen der Kirchgemeinde dient, eine angemesse  -  ne Leistung. Diese kann in Form eines Entgelts oder einer Dienstleistung erfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinde und die Einwohnergemeinde regeln die Benützung, den  Unterhalt und die Leistung untereinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können  sich  die  Kirchgemeinde  und  die  Einwohnergemeinde  nicht einigen,  regelt der Stiftungsrat die Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Erstellung der Beschriebe
                            1  Die Beschriebe gemäss §  7 müssen innert 5 Jahren seit In-Kraft-Treten die  -  ses Dekrets erstellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Änderung und Aufhebung bisheriger Bestimmungen und Erlas -
                            se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kirchendekret vom 9. März 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsratsbeschluss vom 2. Februar 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   betreffend das Kirchen-  und Schulgut nach der Neuordnung des Kirchenwesens wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 In-Kraft-Treten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieses Dekrets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 30.82, SGS 191.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 35.995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 20.305, SGS 192.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Vom Regierungsrat am 19. September 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  GS 35.0989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2011  01.07.2011  § 26  Titel geändert  GS 37.484
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2011  01.07.2011  § 26 Abs. 1  geändert  GS 37.484
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2011  01.07.2011  § 26 Abs. 2  geändert  GS 37.484
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2011  01.07.2011  § 26a  eingefügt  GS 37.484
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 1 Abs. 2  geändert  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 3  Titel geändert  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 3 Abs. 2  eingefügt  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 5  aufgehoben  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  Titel 2.5  aufgehoben  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 18  aufgehoben  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 19  aufgehoben  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 23  aufgehoben  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 24  aufgehoben  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  Titel 3a  eingefügt  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 24a  eingefügt  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 24b  eingefügt  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 24c  eingefügt  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 24d  eingefügt  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 24e  eingefügt  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  § 24f  eingefügt  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  01.01.2020  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2019.045  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  08.06.2006  01.01.2007  Erstfassung  GS 35.0989
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 29.08.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.045
§ 1 Abs. 2 29.08.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.045
§ 3 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert GS 2019.045
§ 3 Abs. 2 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 5 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045
§ 7 Abs. 1 29.08.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.045
                            Titel 2.5  29.08.2019  01.01.2020  aufgehoben  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045
§ 19 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045
§ 23 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045
§ 24 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045
                            Titel 3a  29.08.2019  01.01.2020  eingefügt  GS 2019.045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 24b 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 24c 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 24d 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 24e 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 24f 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 26 14.04.2011 01.07.2011 Titel geändert GS 37.484
§ 26 Abs. 1 14.04.2011 01.07.2011 geändert GS 37.484
§ 26 Abs. 2 14.04.2011 01.07.2011 geändert GS 37.484
§ 26a 14.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 37.484
                            Anhang 1  29.08.2019  01.01.2020  Name und Inhalt geändert  GS 2019.045  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel  Dekret über die Stiftung Kirchengut  SGS  -Nr.  191.2  GS  -Nr.  35.989  Erlassdatum  8. Juni 2006  In Kraft seit  1. Januar 2007  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum    Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst   weitere   Links   auf   die   entsprechende   Landratsvorlage,   auf   den  Kommis  sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu  finden sind. >  Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -  Nr.  In Kraft seit  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2019  2019.045  01.01.2020  LRV  2019  -  326  , Rückgabe Kirchen  und Pfarrhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2011  37.484  01.07.2011